Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_799/2007 /hum

Urteil vom 19. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. September 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Werdenberg sprach X.________ mit Urteil vom 5. Juli 2001 des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren Gefängnis. Ferner verurteilte es ihn zur Zahlung von DM 1'450'000.-- Schadenersatz an die Geschädigten. Auf Berufung des Beurteilten hin erklärte das Kantonsgericht St. Gallen X.________ am 2. Juni 2004 der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig und verurteilte ihn zu 2 1/2 Jahren Gefängnis. Von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges in einem Fall sprach es ihn frei. Die Zivilforderungen verwies es auf den Weg des Zivilprozesses.

Eine gegen diesen Entscheid geführte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Februar 2005 (6P.124/2004, 6S.355/2004) gemäss Art. 277 BStP gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde schrieb es als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis ab.
A.b Mit Urteil vom 2. Mai 2006 sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.________ von der Anklage der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug frei, erklärte ihn neu der qualifizierten Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. In einem Fall sprach es ihn von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung frei. Die Zivilforderungen verwies es auf den Weg des Zivilprozesses.

Mit Urteil vom 16. Februar 2006 (6P.176/2006, 6S.404/2006) hiess das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde schrieb es als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis ab.
A.c Mit Urteil vom 19. September 2007 sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.________ von der Anklage der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, der qualifizierten Veruntreuung und ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Die Zivilforderungen verwies es auf den Weg des Zivilprozesses. Die Kosten des Strafverfahrens überband es dem Staat. Für die Kosten der privaten Verteidigung im gesamten Strafverfahren sprach es X.________ eine vom Staat zu tragende Entschädigung in der Höhe von Fr. 51'155.55 zu.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, die Ziffer 5 des angefochtenen Dispositivs sei aufzuheben. Es sei ihm zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung gemäss Kostennote im Betrag von Fr. 172'466.65 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zum neuen Kostenentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

Die Festsetzung der Parteikosten in einem Strafverfahren sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden und werden in der Regel wie die Verfahrenskosten vom Strafrichter mit der Hauptsache beurteilt. Rügen gegen ihre Festsetzung durch die letzte kantonale Instanz sind dementsprechend mit Beschwerde in Strafsachen zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2007 vom 13.11.2007 E. 1.1).

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers stellt einen Betrag von insgesamt Fr. 172'466.65 in Rechnung. Sie geht dabei von einem Stundenansatz von Fr. 300.-- für die Bemühungen bis zum Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2004 bzw. von Fr. 250.-- für den danach erbrachten Aufwand aus. Für das Verfahren vor der Vorinstanz bis zum Entscheid vom 2. Juni 2004 macht sie einen Zeitaufwand von 422,5 Stunden und für das erste Rückweisungsverfahren einen solchen von 65,78 Stunden geltend. Für das zweite Rückweisungsverfahren hat sie auf Kostenersatz verzichtet.

Die Vorinstanz setzt den Zeitaufwand für das Berufungsverfahren bis zum Urteil vom 2. Juni 2004 ermessensweise auf 150 Arbeitsstunden fest. Für das erste Rückweisungsverfahren bestätigt sie den Entscheid vom 2. Mai 2006, in welchem der zu entschädigende Aufwand bereits auf 30 Stunden festgelegt worden war (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Mai 2006 S. 16). Für das zweite Rückweisungsverfahren bemisst sie den Aufwand auf 10 Stunden. Sie nimmt einen Stundenansatz für das mittlere Honorar bis zum Urteil vom 2. Mai 2006 von Fr. 200.-- und für das zweite Rückweisungsverfahren von Fr. 250.-- an.

2.1 Die Vorinstanz nimmt an, die Entschädigung der Parteikosten des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche, das Berufungs- sowie das erste Rückweisungsverfahren richte sich nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO/SG) in der bis zum 30. Juni 2007 gültigen Fassung und für das zweite Rückweisungsverfahren nach den ab 1. Juli 2007 geltenden Ansätzen. Bei der Prüfung des Aufwandes hält sie fest, die Verteidigerin des Beschwerdeführers sei erst im Berufungsverfahren beigezogen worden. Die durch den Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten seien vom Beschwerdeführer zu tragen. Ferner gelangt die Vorinstanz zum Schluss, auf die von der Verteidigerin eingereichten Stundenaufschriebe könne nicht abgestellt werden, da sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse, wozu welcher Aufwand getätigt worden sei, und somit auch nicht bestimmt werden könne, ob die einzelnen Tätigkeiten für eine ordnungsgemässe Verteidigung notwendig gewesen seien. Der zu entschädigende Aufwand sei daher nach pflichtgemässem Ermessen des Richters festzulegen. Als Zeitaufwand für das Aktenstudium, die Umtriebe für den Anwaltswechsel und die Einarbeitung in den Fall setzt die Vorinstanz demgemäss 20
Arbeitsstunden ein. Bei der Bemessung des notwendigen Aufwands für das Berufungsverfahren trägt sie dem Umstand Rechnung, dass rechtlich betrachtet nur ein einziger Geschäftsgang - wenn auch in mehrfacher Wiederholung - zu beurteilen war. Bei den in Rechnung gestellten Barauslagen für Versand-, Fernmelde- und Kopierkosten nimmt sie schliesslich Kürzungen für Kopien von Akten aus deutschen Gerichtsverfahren, deren Beizug sie nicht als notwendig erachtet, und für verschiedene nicht entschädigungspflichtige Kontakte nach Deutschland vor. Insgesamt setzt die Vorinstanz den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 6'060.40, für das Berufungsverfahren auf Fr. 35'583.30, für das erste Rückweisungsverfahren auf Fr. 6'714.25 und für das zweite Rückweisungsverfahren auf Fr. 2'797.60 inkl. Mehrwertsteuer fest, woraus sich ein Total von Fr. 51'155.55 ergibt (angefochtenes Urteil S. 6 ff.).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anwalt sei nach den Bestimmungen über den Auftrag verpflichtet, im Verfahren den Sachverhalt sorgfältig zu prüfen und, soweit erforderlich, die notwendigen Abklärungen zu treffen. Seine Verteidigerin sei angesichts der nur sehr rudimentären amtlichen Untersuchungsakten und wegen seiner Unkenntnis der wahren Hintergründe des angeklagten Sachverhalts zu einer umfassenden Prüfung der Akten des in München gegen die Hauptangeschuldigten geführten Strafverfahrens verpflichtet gewesen. Sie habe daher bei der Staatsanwaltschaft München II die Sachverhaltsdarstellungen gemäss der Anklageschrift überprüfen müssen, da diese Akten trotz wiederholt gestellter Anträge von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden nicht beigezogen worden seien. In diesem Zusammenhang sei die Verteidigung auch gezwungen gewesen, Strafanzeige gegen verschiedene Strafkläger einzureichen. Diese Sachverhaltsabklärungen seien notwendiger Aufwand gewesen, weil die Staatsanwaltschaft den massgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Dass diese Abklärungen letztlich nicht zum Tragen gekommen seien, weil das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerde aus rechtlichen Gründen gutgeheissen habe, ändere an deren
Notwendigkeit nichts. Denn er sei gestützt auf den überwiesenen Sachverhalt von den kantonalen Instanzen mehrfach schuldig erklärt worden und habe nicht darauf vertrauen können, dass er aus rechtlichen Gründen frei gesprochen werden könnte (Beschwerde S. 7 ff.).

Aktenwidrig sei ferner die Auffassung der Vorinstanz, die Aufschriebe der Verteidigerin liessen keinen sicheren Schluss zu, wofür welche Aufwendungen getätigt worden seien. Die konkreten Beanstandungen der Vorinstanz beträfen lediglich eine Stunde Sekretariatsaufwand, die versehentlich nicht mit einem reduzierten Tarif verrechnet worden sei, die Arbeitsstunden des Praktikanten, die nicht speziell ausgewiesen worden seien, und die irrtümlich verrechnete, wenige Minuten ausmachende Inrechnungsstellung und Mahnung eines Kostenvorschusses. Ansonsten habe die Vorinstanz die Aufschriebe der Verteidigung nicht beanstandet (Beschwerde S. 24). Weshalb sie dennoch auf eine Pauschalentschädigung ausgewichen sei, habe sie nicht nachvollziehbar begründet (Beschwerde S. 26 f.).

Zuletzt rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung der kantonalen Honorarordnung. Gemäss der Schlussbestimmung des V. Nachtrags vom 28. Februar 2007 werde das Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses anhängig sei, nach neuem Recht bemessen. Bei dem vor der Vorinstanz geführten Verfahren habe es sich um ein einziges Berufungsverfahren gehandelt, auch wenn die Urteile der Vorinstanz vom 2. Juni 2004 und vom 2. Mai 2006 durch das Bundesgericht kassiert worden seien. Die Abrechnung der anwaltlichen Bemühungen müsse demnach für das gesamte mit der Berufungserklärung vom Oktober 2001 eröffnete Berufungsverfahren nach dem neuen Tarif erfolgen. Die Auffassung der Vorinstanz, nur die Bemühungen ab dem 1. Juli 2007 seien nach dem neuen Tarif zu entschädigen, verletze klares Recht und sei willkürlich. Ferner rügt der Beschwerdeführer auch Willkür in Bezug auf Festsetzung des mittleren Honorars. So habe die Vorinstanz den Streitwert der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen von insgesamt DM 1'450'000.-- zu Unrecht nicht als besonderen, eine Erhöhung des mittleren Honorars erlaubenden Umstand im Sinne von Art. 24 Abs. 2 HonO/SG gewertet und habe Art. 24 Abs. 3 HonO/SG, der in
güterrechtlichen Auseinandersetzungen eine nach Höhe der güterrechtlichen Ansprüche abgestufte Erhöhung des Honorars erlaube, nicht analog angewendet. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die Schwierigkeit des Falles und die besondere wirtschaftliche Bedeutung des Strafprozesses im Sinne von Art. 17 und 19 HonO/SG willkürlich nicht als honorarerhöhende Faktoren anerkannt (Beschwerde S. 29 ff.).

3.
3.1 Die Verlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer Parteientschädigung richten sich nach kantonalem Recht. Die Verletzung kantonalen Rechts kann im Verfahren der Beschwerde an das Bundesgericht nur soweit gerügt werden, als darin ein Verstoss gegen das Willkürverbot im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).
Bei der Bemessung der Parteientschädigung steht dem Richter ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 111 V 48 E. 4a mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift praxisgemäss nur ein bei willkürlicher Anwendung der kantonalen Bestimmungen, welche die Bemessungskriterien für Parteientschädigungen umschreiben, oder bei einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens durch die kantonalen Behörden. Darüber hinaus hebt das Bundesgericht die Festsetzung eines Anwaltshonorars auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers BGE 118 Ia 133 E. 2b mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen).

In Fällen, in denen eine kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d).

3.2 Das Bundesgericht prüft die Rüge der Verletzung des Willkürverbots, gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.

Soweit der Beschwerdeführer den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt mit Einschluss der Tatbeteiligung der in Deutschland angeklagten Haupttäter und der Geschädigten aus seiner Sicht schildert und die von ihm daraus gezogenen Schlüsse darlegt (Beschwerde S. 10 ff.), erschöpft sich seine Beschwerde in einer appellatorischen Kritik an den vom Bundesgericht aufgehobenen kantonalen Urteilen. Diese bilden nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, so dass insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

3.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die kantonale Honorarordnung, namentlich den korrekten Tarif willkürfrei angewendet hat, ob sie mit sachlichen Gründen von den Aufschrieben der Verteidigung abweichen durfte und ob sie mit der Bemessung des notwendigen Aufwandes für die Verteidigung ihr Ermessen verletzt hat.
3.3.1 Gemäss Art. 271 Abs. 1 StP/SG werden dem Angeschuldigten die Kosten der privaten Verteidigung ersetzt, soweit ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Eine Parteientschädigung entfällt bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann, wenn dem Angeschuldigten ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last fällt und dieses adäquat kausal für die Erschwerung des Strafverfahrens war (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N 1838). Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch auf volle Entschädigung der Parteikosten (Oberholzer, a.a.O., N 1840). Massgebend sind die Bestimmungen über die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (HonO/SG).

Die Honorarordnung sieht in Strafsachen ein Honorar als Pauschale, namentlich für den unentgeltlichen Vertreter und den amtlichen Verteidiger (Art. 10 Abs. 1 HonO/SG), sowie ein solches nach Zeitaufwand vor. Art. 21 HonO/SG legt den Rahmen der Honorarpauschale für die Verteidigung des Angeschuldigten im Strafprozess fest. Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO/SG). Gemäss Art. 23 Abs. 2 HonO/SG kann der Rechtsanwalt im Strafprozess das Honorar auch nach Zeitaufwand bemessen. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung fällt dabei unnötiger Aufwand ausser Betracht. Das mittlere Honorar beträgt gemäss Art. 24 Abs. 1 HonO/SG in der Fassung gemäss V. Nachtrag vom 28. Februar 2007 Fr. 250.-- je Stunde. In der Zeit vor der Revision lag es bei Fr. 200.-- pro Stunde. Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände um bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden (Art. 24 Abs. 2 HonO/SG). Reicht der Rechtsanwalt keine Honorarnote ein, werden Parteikosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO/SG).
3.3.2 Die Vorinstanz hat den Stundenansatz für das Berufungsverfahren bis zum 30. Juni 2007 nach dem früheren Tarif der Honorarordnung und für die Zeit vom 1. Juli 2007 an, dem Vollzugsbeginn der Fassung gemäss V. Nachtrag vom 28. Februar 2007, nach dem neuen Tarif bemessen. Demnach hat sie als mittleres Honorar für das erstinstanzliche, das Berufungs- sowie das erste Rückweisungsverfahren einen Betrag von Fr. 200.-- pro Stunde und für das zweite Rückweisungsverfahren einen solchen von Fr. 250.-- eingesetzt (angefochtenes Urteil S. 7/8).

Gemäss Schlussbestimmungen des V. Nachtrags vom 28. Februar 2007 wird das Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses anhängig ist, nach neuem Recht bemessen. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht einwendet, handelt es sich bei dem vor der Vorinstanz geführten Verfahren um ein einziges Berufungsverfahren. Dass das Bundesgericht zwei Mal eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen hat, führt nicht dazu, dass nach der Rückweisung der Sache ein eigenständiges neues Verfahren angehoben wird. Denn das Bundesgericht hat in seinem Entscheid das angefochtene Urteil gemäss Art. 277 bzw. Art. 277ter Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BStP aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, wodurch das gegen das erstinstanzliche Urteil eingeleitete Berufungsverfahren in dem Umfang, in welchem die Beschwerde gutgeheissen wurde, wiederholt werden musste. Da vor der Vorinstanz nur ein einziges Berufungsverfahren stattgefunden hat, gelangt somit für das gesamte zweitinstanzliche Verfahren der neue Tarif mit einem mittleren Honorar von Fr. 250.-- zur Anwendung. Das angefochtene Urteil widerspricht in diesem Punkt mithin klarem Recht und ist willkürlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als begründet.

Soweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren dagegen wendet, dass die Vorinstanz das mittlere Honorar nicht erhöht hat, ist der Beschwerde indes kein Erfolg beschieden. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Streitwert der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen von insgesamt DM 1'450'000.-- nicht als honorarerhöhenden Umstand im Sinne von Art. 24 Abs. 2 HonO/SG anerkannt hat. Denn die Vorinstanz bemisst im zu beurteilenden Fall das Honorar der Verteidigerin nach dem Zeitaufwand. Eine Erhöhung des Honorars aus Gründen der Bemessung nach dem Streitwert, wie sie dem Zivilprozess eigen ist, erscheint daher als sachfremd. Die im Zivilverfahren wesentliche wirtschaftliche Bedeutung eines Falles lässt sich nicht unbesehen auf das Strafverfahren übertragen. Das gilt schon allein deshalb, weil im Strafprozess die Offizialmaxime gilt, so dass die Parteien keine Beweislast trifft. Zutreffend nimmt die Vorinstanz auch an, dass sich die Komplexität des Falles bei der Bemessung nach Zeitwert im Umfang des notwendigen Aufwandes niederschlägt (angefochtenes Urteil S. 7 f.). Jedenfalls ist diese Auffassung nicht schlechterdings unhaltbar. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Bestimmungen über
die Erhöhung des mittleren Honorars bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen gemäss Art. 24 Abs. 3 HonO/SG nicht analog auf das Strafverfahren mit Adhäsionsklagen angewendet. Dass die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt, genügt praxisgemäss für den Nachweis von Willkür nicht. Der Schluss der Vorinstanz ist in diesem Punkt zudem auch mit sachlichen Gründen haltbar.

Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom mittleren Honorar ausgegangen ist. Der Ansatz dieses Honorars hat sich indes für das mit Eingabe vom 16. Oktober 2001 eingeleitete Berufungsverfahren nach der Honorarordnung gemäss V. Nachtrag vom 28. Februar 2007 zu richten.
3.3.3 Die Vorinstanz hat den Zeitaufwand sodann nach dem Massstab eines erfahrenen Strafverteidigers, der seine Aufgabe zielgerichtet und effizient erfüllt, nach Ermessen festgesetzt (angefochtenes Urteil S. 8). Auf die Stundenaufschriebe der Verteidigerin hat sie nicht abgestellt. Sie gelangt in dieser Hinsicht zum Schluss, es lasse sich anhand der Aufschriebe nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, wozu welcher Aufwand getätigt worden sei. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, ob die einzelnen Tätigkeiten für eine ordnungsgemässe Verteidigung notwendig gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 10). Dies bezieht sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bloss auf die fälschlicherweise mit einem falschen Ansatz in Rechnung gestellten Sekretariatsarbeiten und den vom Praktikanten geleisteten Aufwand etc. Darunter fallen auch die Aufschriebe zur Abklärung der Strafbarkeit und zum Aufwand für gegen mehrere Kläger eingereichte Strafanzeigen, welcher, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, allenfalls in einem gegen jene geführten Strafverfahren als Parteikosten geltend zu machen wären (angefochtenes Urteil S. 9). Der Beschwerdeführer macht nur pauschal geltend, die Aufschriebe seiner Verteidigerin seien -
mit Ausnahme einzelner kleiner Versehen - ohne weiteres zuordenbar. Für welche Bemühungen jene im Einzelnen den verrechneten Zeitaufwand geleistet hat, legt er im Einzelnen nicht dar. Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil in diesem Punkt nicht hinreichend auseinander und sind seine Vorbringen nicht nachvollziehbar. Auf die Beschwerde ist daher mangels ausreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht einzutreten.

Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Festsetzung des geschätzten Zeitaufwands auf insgesamt 190 Stunden für das gesamte Berufungsverfahren mit Einschluss der beiden Rückweisungsverfahren. Die Vorinstanz hat dabei die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache und den erforderlichen Zeitaufwand angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b). Zudem hat sie sich davon leiten lassen, dass die Arbeit des Verteidigers - unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte - in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen soll (vgl. BGE 93 I 116 E. 5a). So erweist sich insbesondere die Festsetzung des zeitlichen Aufwands des Berufungsverfahrens bis zum ersten bundesgerichtlichen Entscheid auf 150 Stunden als verfassungskonform. Dies ergibt sich auch daraus, dass die hiefür ausgerichtete Entschädigung rund dem Dreifachen der Höchstpauschale gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO/SG entspricht (vgl. angefochtenes Urteil S. 11). Damit hat die Vorinstanz die zusätzlichen Bemühungen der Verteidigerin hinreichend berücksichtigt. Keine Verletzung des Ermessens bedeutet auch die Annahme, der - auf 20 Stunden geschätzte - Aufwand für die "Abklärung Strafbarkeit" und die Ausarbeitung von Strafanzeigen gegen
Dritte sei in dem vor der Vorinstanz geführten Strafverfahren nicht zu entschädigen (angefochtenes Urteil S. 9). Ebenfalls mit sachlichen Gründen haltbar ist der Schluss der Vorinstanz, die anlässlich mehrerer Reisen nach Deutschland getroffenen umfangreichen Abklärungen und eigenen Ermittlungen der Verteidigerin mit Einschluss des Studiums und des Kopierens von knapp 2'500 Aktenstücken des gegen die Haupttäter geführten Verfahrens stellten keinen notwendigen Aufwand dar und halte sich nicht mehr in einem vernünftigen Rahmen (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Das folgt schon daraus, dass es grundsätzlich Sache der Strafuntersuchungsbehörden ist, den massgeblichen Sachverhalt abzuklären. Dem Angeschuldigten steht in diesem Zusammenhang aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV das Recht zu, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Wenn die Strafverfolgungsbehörden den Beizug der deutschen Verfahrensakten indes als unnötig erachtet haben, kann deren Studium in Deutschland nicht als notwendiger Aufwand taxiert werden, soweit die Abweisung eines Antrags auf Beizug der Verfahrensakten jedenfalls nicht willkürlich war. Das Bundesgericht hat im zu beurteilenden Fall die gegen die Urteile der Vorinstanz
vom 2. Juni 2004 und vom 2. Mai 2006 gerichteten staatsrechtlichen Beschwerden infolge Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden nicht beurteilt. Eine nachträgliche summarische Prüfung der Beschwerden ergibt, dass auf die mit ihnen erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG nicht hätte eingetreten werden können (vgl. [überarbeitete] staatsrechtliche Beschwerde vom 1.10.2004, 6P.124/2004, act. 8, S. 70 ff.; staatsrechtliche Beschwerde vom 13.9.2006, 6P.176/2006, act. 9, S. 25 ff.). Der Verzicht auf den Beizug der deutschen Verfahrensakten wäre aber auch nicht als schlechterdings unhaltbar zu würdigen gewesen, da die kantonalen Instanzen in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung gelangen durften, die Akten des in Deutschland gegen die Haupttäter geführten Strafverfahrens erbrächten aller Voraussicht nach keine neuen Erkenntnisse. Denn dass es sich bei den Täuschungsopfern angeblich um "betrogene Betrüger" gehandelt hat, sagt nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die betrügerischen Geschäfte gutgläubig war. Für die im Rahmen der Prüfung des Tatbestandmerkmals der Arglist bedeutsame Frage,
welchen Täuschungsaufwand die Haupttäter betreiben mussten, beruft sich der Beschwerdeführer selbst ausschliesslich auf das Urteil des Landgerichts München II (vgl. Berufungsbeilage 31) bzw. die mündliche Urteilsbegründung des vorsitzenden Richters. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Urteil denn auch zu Recht an, als entschädigungspflichtiger Aufwand falle lediglich die Einsicht in und der Beizug von massgeblichen Strafurteilen und allenfalls von Rechtsschriften der Parteien in Betracht (angefochtenes Urteil S. 10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Auftragsrecht. Nach Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 4. Aufl. Basel 2007, N 24/29 zu Art. 398 und N 43 zu Art. 394). Entsprechend hat der Auftraggeber dem Beauftragten nur Auslagen und Verwendungen zu ersetzen, die diesem in richtiger, zweckmässiger Ausführung des Auftrages erwachsen sind (Art. 402 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR). Ob im Einzelfall übermässige Bemühungen noch eine sorgfältige Ausführung des Auftrags darstellen, muss hier nicht entschieden werden. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, begründet ein
solcher Aufwand im Falle eines Freispruchs gegenüber dem Gemeinwesen keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 109 N 5).

Schliesslich war der Fall auch nicht übermässig komplex. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aufgrund rechtlich unzutreffender Erwägungen der kantonalen Instanzen zunächst zu einer unbedingten Strafe und erstinstanzlich zur Leistung von Schadenersatz in Millionenhöhe verurteilt worden ist. Es mag zutreffen, dass in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren zum vornherein nicht klar ist, auf welchen Erwägungen das Urteil beruhen wird, so dass der sorgfältige Anwalt sämtliche für seinen Mandanten sprechenden Argumente vortragen wird (vgl. Beschwerde S. 28). Doch rechtfertigt dies keine unnötigen Abklärungen in Bezug auf den Sachverhalt.
Nicht ersichtlich ist zuletzt, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sein soll (Beschwerde S. 26 ff.). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zur Parteientschädigung einlässlich begründet, so dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage war, diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 mit Hinweisen).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Da das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), ist das dem Beschwerdeführer auszurichtende Honorar direkt zuzusprechen.

Das Honorar für das gesamte Berufungsverfahren für den Zeitaufwand von insgesamt 190 Stunden à Fr. 250.-- beträgt Fr. 47'500.--, zuzüglich MWST 7,6% im Betrag von Fr. 3'610.--. Die Entschädigung der Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 3410.--, zuzüglich MWST 7,6% von Fr. 259.15 bleibt unverändert. Dies ergibt mit Einschluss der Entschädigung von Fr. 6'060.40 für das erstinstanzliche Verfahren inkl. MWST und Barauslagen ein Total der zuzusprechenden Entschädigung von Fr. 60'839.55.

Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da die Höhe der Parteientschädigung im vorliegenden Fall ausschliesslichen Gegenstand des Verfahrens bildet und nicht bloss als Nebenrecht geltend gemacht wird (Art. 51 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG), richtet sich die Bestimmung der Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Streitwert (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Das Gemeinwesen ist in seinen Vermögensinteressen direkt betroffen, so dass es im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). In Anbetracht aller Umstände rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 3'000.-- und dem Kanton St. Gallen eine solche von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. September 2007 im Entschädigungspunkt aufgehoben und der Kanton St. Gallen verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 60'839.55 für die Kosten der privaten Verteidigung auszurichten; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Kanton St. Gallen auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog