Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 771/2014

Urteil vom 19. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Revision; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ war von 20. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. Mai 2004) bei B.________ als Chauffeur angestellt und dadurch bei der Pensionskasse B.________ (fortan: Pensionskasse) berufsvorsorgerechtlich versichert. Mit Wirkung ab 1. Mai 2005 bezog er aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt zwei Kinderrenten; Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich [nachfolgend: IV-Stelle] vom 12. Juni 2007). Die Pensionskasse gewährte ihrerseits - nach Ablauf der Taggeldleistungen der Unfallversicherung am 30. April 2006- ab 1. Mai 2006eine volle Invalidenrente (Schreiben vom 24. Juli 2007).

In der Folge stellte die IV-Stelle aufgrund eines Eintrags im individuellen Konto (IK) fest, dass A.________ von 1. Juni 2006 bis 31. März 2007 vollschichtig und ohne Absenzen als Lastwagenchauffeur gearbeitet hatte. Weiter erhielt sie am 2. Dezember 2009 Kenntnis von einem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. November 2009, wonach A.________ seit Juni 2009 äusserst regelmässig mit Lastwagen und Sattelmotorfahrzeugen gefahren sei. Nach Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung durch das Medizinische Zentrum C.________ (nachfolgend: MZC; Expertise vom 5. Februar 2010 und Ergänzung vom 28. April 2010) hob die IV-Stelle am 13. Dezember 2011 die Verfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise auf. Sie stellte fest, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Leistungsanspruch bestanden und ordnete die Einstellung der Rentenleistungen per 30. September 2010 an.

Am 14. März 2012 forderte die Pensionskasse von A.________ zu Unrecht bezogene Invalidenleistungen betreffend den Zeitraum von 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 in Höhe von Fr. 76'160.40 zurück. Alsdann setzte sie diesen Betrag in Betreibung. A.________ erhob am ........ gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes D.________ Rechtsvorschlag.

B.
Die Pensionskasse erhob am 7. Juni 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage mit dem Rechtsbegehren, A.________ sei zu verurteilen, ihr Fr. 76'160.60 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzüglich Fr. 103.- Zahlungsbefehlkosten zu bezahlen. Zudem sei in der Betreibung Nr. ........ des Betreibungsamtes D.________ der Rechtsvorschlag für genannte Beträge zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

Das Sozialversicherungsgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 19. August 2014 teilweise gut; es verpflichtete den Beklagten, der Klägerin den Betrag von Fr. 76'160.60 nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 2013 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........ des Betreibungsamtes D.________ auf. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlkosten) wies es die Klage ab.

C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Klage vom 7. Juni 2013 abzuweisen.

Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Nach Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Abs. 2 erster Satz). Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorgeversicherung anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG).

3.
Das kantonale Gericht erwog, grundsätzlich bestehe eine Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Feststellungen der IV-Stelle. Vorliegend sei die Beschwerdegegnerin aber nicht an die IV-Verfügung vom 13. Dezember 2011 gebunden, mit welcher auf eine Rückforderung verzichtet worden sei. Denn es seien unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen gewesen, auch gelange Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV nicht (analog) zur Anwendung, sondern Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG. In der besagten Verfügung habe die IV-Stelle festgestellt, der Beschwerdeführer sei bei Ablauf der Wartezeit in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Diese zutreffende Feststellung basiere auf dem MZC-Gutachten vom 5. Februar 2010, demzufolge eine volle Arbeitsfähigkeit "spätestens" ab 1. Juni 2006 attestiert worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer wieder gearbeitet. Jedoch sei die Rente der Beschwerdegegnerin bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2006 ausgerichtet worden. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Bewerbungsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nähmen, sei von einer Arbeitsfähigkeit bereits ab Mai 2006 auszugehen. Folglich habe zu keiner Zeit Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin bestanden. Der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht
verletzt, weil er auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2007 hin, in welchem auf die Meldepflicht hingewiesen worden sei, nicht über seine 2006/2007 ausgeübte Erwerbstätigkeit informiert habe. Gestützt auf Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG ergebe sich ein Rückforderungsanspruch für die ausbezahlten Rentenbetreffnisse. Von der Rückforderung sei nicht abzusehen, da bereits aufgrund der Meldepflichtverletzung keine Gutgläubigkeit vorliege. Überdies spreche die Planmässigkeit seines Vorgehens gegen den guten Glauben: Er habe vollschichtig, offenbar ohne Gesundheitsprobleme und zur Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet, indes die Stelle gekündigt, als ihm vorbescheidweise die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht gestellt worden sei. Es sei ihm somit bewusst gewesen, dass es nicht gesetzeskonform sei, bei vollen Lohnzahlungen und ohne gesundheitliche Einschränkungen zu arbeiten und gleichzeitig auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % Invalidenleistungen zu beziehen.

4.

4.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht dargelegt habe, weshalb die IV-Verfügung vom 13. Dezember 2011 - betreffend den Zeitpunkt der Renteneinstellung - für die Beschwerdegegnerin nicht bindend sei. Dieser Einwand ist klar aktenwidrig. In E. 3.2.2 i.f. des angefochtenen Entscheids wurden die Gründe, weshalb das kantonale Gericht eine Bindungswirkung verneinte, hinreichend dargelegt, womit der Beschwerdeführer die entsprechenden Erwägungen sachgerecht anfechten konnte (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; E. 4.2 hernach).

4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Vorinstanz sei die Beschwerdegegnerin an die in Rechtskraft erwachsene IV-Verfügung vom 13. Dezember 2011 gebunden. Demzufolge sei die Aufhebung des Rentenanspruchs erst per 30. September 2010 zulässig und eine Rückforderung falle ausser Betracht. Diese Einwände beschlagen die näher zu erörternde Frage nach dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung.

4.2.1. Gemäss BGE 133 V 67 ist eine Rente nach BVG unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben (E. 4.3.1). Die Regelung von Art. 26 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
Satz 1 BVG, wonach der Anspruch mit dem Tode oder dem Wegfall der Invalidität erlischt, bedeutet keinen prinzipiellen inhaltlichen Unterschied gegenüber den für die Invalidenversicherung massgebenden Normen. Es rechtfertigt sich daher eine analoge Übertragung der entsprechenden Regelung auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (E. 4.3.3). Die Vorsorgeeinrichtung kann bei einer Rentenaufhebung den Revisionsentscheid der IV-Stelle nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeitpunkt der Rentenaufhebung analog zu Art. 88bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV. Eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Rente auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung setzt in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraus (E. 4.3.5).
Wie die Vorinstanz - zumindest im Ergebnis - richtig dargelegt hat, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, den von der IV-Stelle gefällten Entscheid über den Zeitpunkt der Rentenaufhebung nachzuvollziehen. Mit anderen Worten besteht diesbezüglich keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle. Hingegen ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Mai 2006 - jedenfalls was den obligatorischen Bereich betrifft - in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung voraussetzt (zum überobligatorischen Bereich: Urteil 9C 894/2010 vom 21. März 2011 E. 2 und 3, publ. in: SVR 2011 BVG Nr. 31 S. 117; in concreto jedoch ohne besondere reglementarische Regelung).

4.2.2. Das kantonale Gericht hat eine Meldepflichtverletzung bejaht, weil der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2007 hin diese nicht über seine von 1. Juni 2006 bis 31. März 2007 ausgeübte Erwerbstätigkeit informiert habe. Das besagte Schreiben enthält folgenden Passus:

"Meldepflicht: Bitte informieren Sie uns sofort, wenn Sie (...) eine ganze oder teilweise Erwerbstätigkeit aufnehmen oder die Einkommensverhältnisse sich massgeblich ändern. Bei verspäteter Meldung müssen wir allenfalls zuviel bezogene Leistungen zurückverlangen".

Gemäss Vorinstanz beschlägt diese Meldepflicht in zeitlicher Hinsicht nicht nur den Sachverhalt ab Erhalt des Schreibens, sondern mutatis mutandis auch die Zeit davor. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, eine Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin habe erst mit Erhalt dieses Schreibens entstehen können, auch gelte diese nach dem Wortlaut nur für eine zukünftige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Von einer rückwirkenden Meldepflicht könne nicht die Rede sein. Wie es sich damit verhält, braucht letztlich nicht geklärt zu werden: So oder anders bestand bereits gestützt auf das Versicherungsreglement 2005 der Beschwerdegegnerin (in Kraft ab 1. Januar 2005) eine (weit gefasste) Meldepflicht. Denn das Reglement statuiert - analog zum Schreiben vom 24. Juli 2007 - nicht nur die Pflicht von Invaliden, namentlich erzieltes Erwerbseinkommen unaufgefordert zu melden (Art. 72 Abs. 3), sondern auch die Pflicht von versicherten bzw. anspruchsberechtigten Personen zur unaufgeforderten Auskunft hinsichtlich aller für die "Leistungen massgebenden Verhältnisse" (Art. 72 Abs. 1). Da das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit bzw. eine Arbeitsaufnahme zweifellos als massgebend im Sinne von Art. 72 Abs. 1 des Reglements zu qualifizieren ist,
bestand bereits vor Erhalt des Schreibens vom 24. Juli 2007 eine diesbezügliche Meldepflicht. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über den verbesserten Gesundheitszustand - gemäss den verbindlichen (E. 1 hievor) und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz bestand bereits ab Mai 2006 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit - sowie die Arbeitsaufnahme per 1. Juni 2006 nicht informierte, hat er die reglementarische Meldepflicht verletzt. Unter diesen Umständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer die Meldepflicht durch das - gemäss polizeilicher Abklärung (vgl. Sachverhalt lit. A) - seit Juni 2009 regelmässige Fahren von Lastwagen und Sattelmotorfahrzeugen abermals verletzte. Soweit der Beschwerdeführer ins Feld führt, mit der Meldung der Arbeitsaufnahme an die IV-Stelle (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2006) habe er seine Pflichten erfüllt, zielt er ins Leere. Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Rentenaufhebung hängt von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung - und nicht gegenüber der IV-Stelle - ab, weshalb eine Meldung an die IV-Stelle nicht von der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung befreit (BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 71; Urteil 9C 200/2013 vom
9. Oktober 2013 E. 4.2 f., publ. in: SVR 2014 BVG Nr. 14 S. 46).

Sodann ist von einer mindestens mittelschweren Meldepflichtverletzung auszugehen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C 226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61), war dem Beschwerdeführer mit Blick auf das Schreiben vom 18. Mai 2006 an die IV-Stelle offensichtlich bewusst, dass er den involvierten Sozialversicherungsträgern eine Arbeitsaufnahme mitzuteilen hatte. Hat der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten die Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin im Mai 2006 schuldhaft verletzt, ist die auf diesen Zeitpunkt hin rückwirkende Renteneinstellung nicht zu beanstanden.

4.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den guten Glauben als Voraussetzung für einen Verzicht auf die Rückforderung gemäss Art. 35a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
Satz 2 BVG zu Unrecht verneint. Er vermag indes nichts vorzubringen, was den vorinstanzlichen Schluss, der Beschwerdeführer sei in Anbetracht der keineswegs leichten Meldepflichtverletzung sowie seines Verhaltens nach Erhalt des Vorbescheids nicht gutgläubig gewesen, als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. So steht für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor) fest: Nachdem dem Beschwerdeführer von Seiten der IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde (Vorbescheid vom 24. Januar 2007), nahm er nicht etwa Rücksprache mit der IV-Stelle, um sich zu erkundigen, weshalb er trotz seines (nicht ohne Weiteres verständlichen) Schreibens vom 18. Mai 2006 eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % erhalte bzw. (nochmals) darauf hinzuweisen, dass er voll arbeitstätig sei. Vielmehr kündigte er - nota bene nach eigenen Angaben auf Anraten seiner Rechtsschutzversicherung hin - seine seit 1. Juni 2006 vollzeitlich (ohne Absenzen, ohne Anzeichen für allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten sowie zur Zufriedenheit
des Arbeitgebers; Arbeitgeberfragebogen vom 30. Dezember 2008) ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur per Ende März 2007. Mithin drängt sich der Schluss geradezu auf, der Beschwerdeführer habe versucht, durch die - offenkundig rein (leistungs) rechtlich motivierte - Arbeitsaufgabe seine vollständig wiedererlangte Arbeitsfähigkeit zu verheimlichen, um in den Genuss von Rentenleistungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige zu gelangen. Noch im Februar 2008 gab er gegenüber der IV-Stelle an, keine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies schliesst einen gutgläubigen Leistungsbezug von vornherein aus, womit die Vorinstanz auf die Prüfung der (zusätzlichen) Voraussetzung der grossen Härte verzichten durfte.

4.4. In masslicher Hinsicht sowie betreffend die Verzugszinsen wird die Rückforderung nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Dasselbe gilt für die Wahrung der Verjährungs- bzw. Verwirkungsfristen gemäss Art. 35a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG (Urteil 9C 399/2013 vom 30. November 2013 E. 3, publ. in: SVR 2014 BVG Nr. 22 S. 79). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG). Der Pensionskasse steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Urteil 9C 920/2008 vom 16. April 2009 E. 7 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer