Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
I 115/07

Urteil vom 19. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
K.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner, Nidaugasse 24, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2006.

Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene K.________ war ab 10. April 2000 bis 31. Dezember 2003 als Hilfsarbeiterin bei der Firma G.________ angestellt. Am 24. Februar 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern holte diverse Arztberichte, Abklärungsberichte Haushalt vom 17. Juni 2005 und 31. März 2006 sowie ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 17. März 2006 ein. Dieser stellte folgende Diagnosen: 1. Chronisch rezidivierende depressive Episoden, zur Zeit leicht bis mittelgradig (ICD-10: F33.0/1), wahrscheinlich auf dem Boden einer Dysthymie (ICD-10: F34.1); 2. Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.), wahrscheinlich begleitet von episodischen Angststörungen (ICD-10: F41.0); 3. Diverse soziale Probleme, wie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0), ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10: Z63.2), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3), Familienzerrüttung durch Trennung und Scheidung (ICD-10: Z63.5), ungenügende Integration. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 6. April 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode (Anteile:
Erwerbstätigkeit 70 %, Haushalt 30 %) 29 % betrage. Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Versicherte Einsprache und legte unter anderem einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. L.________ vom 27. Juni 2006 auf. Mit Entscheid vom 27. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, indem sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Ziff. 1). Zudem wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab (Ziff. 2).
B.
Hiegegen reichte die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Weiter verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren und im kantonalen Verfahren. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als es Ziff. 1 des Einspracheentscheides aufhob und die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab. Für das kantonale Verfahren sprach es der Versicherten die verlangte Parteientschädigung von Fr. 2446.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass das kantonale Gericht die Versicherte entgegen der IV-Stelle als ganztägig Erwerbstätige qualifizierte, was zur Anwendung der Einkommensvergleichsmethode führte. Zudem wurde die IV-Stelle verpflichtet, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Entscheid vom 22. Dezember 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, der kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren verneint worden sei; diesbezüglich sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/ von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - 1 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943117 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben.
1    Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943117 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben.
2    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
3    Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
und 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren.

Der angefochtene Entscheid hat diesbezüglich nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
und b sowie Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG; Urteil des Bundesgerichts I 911/06 vom 2. Februar 2007, E. 2).
3.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
Satz 2 ATSG hat der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG) hätte beanspruchen können, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570).

Entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens in materieller Hinsicht ist von einem Obsiegen der Versicherten im Einspracheverfahren auszugehen (vgl. auch Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/05 vom 10. März 2006, E. 6.2, und I 507/04 vom 27. April 2005, E. 6).
4.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ergangenen Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 130 I 180 ff., 125 V 32 E. 4b S. 35 f., AHI 2000 S. 162 E. 2a und b, je mit Hinweisen; Anwaltsrevue 3/2005 S. 123, I 557/04; HAVE 2004 S. 317, I 75/04; erwähntes Urteil I 911/06, E. 4). Darauf wird verwiesen.
5.
Die Vorinstanz hat erwogen, die Versicherte sei bereits im Verwaltungsverfahren durch den Sozialdienst finanziell unterstützt und beraten worden. Im Einspracheverfahren habe nur die Status-Festlegung und die Beurteilung der wenigen medizinischen Unterlagen sowie des Gutachtens gerügt werden müssen. Auch wenn die Versicherte Analphabetin und weder der deutschen noch der französischen Sprache mächtig sei, hätte die Einsprache vom Sozialdienst oder von einer Beratungsstelle verfasst werden können. Der Beizug eines Anwalts sei damit nicht erforderlich gewesen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hatte sich im Einspracheverfahren mit vier Arztberichten, den zwei je 9-seitigen, im Ergebnis divergierenden Abklärungsberichten Haushalt vom 17. Juni 2005 und 31. März 2006 sowie dem 13-seitigen psychiatrischen Gutachten vom 17. März 2006 auseinanderzusetzen. Umstritten war zudem, ob die Versicherte entsprechend ihrem Begehren als ganztägig oder, der IV-Stelle folgend, als teilzeitlich Erwerbstätige einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode) führt. Das Verfahren war mithin rechtlich und sachverhaltsmässig nicht einfach.

Weiter ist zu beachten, dass die Abteilung für Soziales dem Rechtsvertreter der Versicherten im Schreiben vom 31. Mai 2006 angab, in Folge der Komplexität der Situation seien sie nicht in der Lage gewesen, die Versicherte im Einspracheverfahren selber zu beraten. Sie hätten ihr deshalb empfohlen, sich im Einspracheverfahren durch einen Fürsprecher vertreten zu lassen. Die Versicherte hat mithin einen Anwalt erst beigezogen, nachdem sie erfolglos eine soziale Institution kontaktiert hatte. Das vorinstanzliche Argument, die Versicherte hätte sich durch diese Behörde oder eine andere Beratungsstelle verbeiständen lassen können, ist mithin nicht stichhaltig (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 475/06 vom 30. Oktober 2006, E. 6.2.2).

Eine erhebliche Tragweite der Sache ist zu bejahen, zumal der Anspruch auf eine Invalidenrente - mithin eine finanzielle Leistung von in der Regel grosser Bedeutung - streitig war (erwähntes Urteil I 911/06, E. 7.2 mit Hinweisen).
6.2 In Würdigung der gesamten Aspekte des Falles ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die rechtsunkundige Versicherte im Einspracheverfahren verbeiständen liess, um ihren Standpunkt zu bekräftigen, zumal sie Analphabetin, weder der deutschen noch der französischen Sprache mächtig und auch nicht auszuschliessen ist, dass sie wegen der psychischen Problematik Mühe hatte, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. auch erwähntes Urteil I 475/06, E. 7).

Nach dem Gesagten haben IV-Stelle und Vorinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie eine anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren als nicht erforderlich erachteten.
7.
7.1 Angesichts des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens in materieller Hinsicht kann die Einsprache nicht als aussichtslos qualifiziert werden.
7.2 Die Bedürftigkeit der Versicherten wurde bisher weder von der IV-Stelle noch von der Vorinstanz näher geprüft; diese Voraussetzung hat die IV-Stelle zu klären und der Versicherten bejahendenfalls für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 3 hievor; vgl. auch erwähntes Urteil I 475/06, E. 8).
8.
Streitigkeiten betreffend die unentgeltliche Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (nicht publ. E. 9 des Urteils BGE 131 V 153; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 5, C 130/99). Der obsiegenden Versicherten steht zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zu (Art. 135
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
in Verbindung mit Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist daher gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2006, insoweit damit der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren verneint wurde, und der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägung 7.2 verfahre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: