Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 961/2014

Urteil vom 19. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
Mit Datum vom 19. September 2014 hat A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine "Aufsichtsbeschwerde gem. § 82 GOG gegen B.________ wegen Amtspflichtverletzung" eingereicht. Darin stellte er folgenden Antrag: " Es ist also dringend nötig, dass gegen den notorischen Zürcher Justizschlendrian ein Zeichen gesetzt wird, genauso wie gegen die Jugendgewalt: Damit dieser von seiner richterlichen Kompetenz zutiefst überzeugte iudex inabilis endlich lernt, was im Kostenrecht Sache ist, sei auch für ihn ein Sondersetting anzuordnen: Zu diesem Zweck sei das Institut C.________, welches auf juristische Schulungen und Seminare spezialisiert ist, damit zu beauftragen, für den Herrn B.________ (und ev. auch andere Richter) zweimal wöchentlich eine 'Dummheitsorgie' (= juristisches Thai-Boxen) als ambulante Massnahme zu veranstalten. Diese Massnahme sei erst einzustellen, wenn sich der Zustand des Klienten vom iudex inabilis auf der nach oben offenen Richter-Skala zum iudex sedulus verbessert hat. Pepetitio est mater stultorum. Ausserdem sei B.________ zu rügen und anzuweisen, inskünftig die anerkannten Regeln der Rechtskunde noch besser zu beachten. "

Das Obergericht sandte die fragliche Eingabe an A.________ mit zwei unterzeichneten Stempelaufdrucken versehen zurück. Der Stempel enthält folgenden Text: " Diese Eingabe ist querulatorisch/rechtsmissbräuchlich und wird dem Absender/der Absenderin ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO) Obergericht des Kantons Zürich ".

B.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht mit den Begehren, den "Stempelentscheid" aufzuheben und das Obergericht " anzuweisen, einen den anerkannten Regeln der Rechtskunde entsprechenden Entscheid zu fällen, unter K&E-Folgen zugunsten des Querulanten ".

Nachdem ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss zu leisten, stellte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2015 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 133 II 468 E. 2 S. 471 f.; 123 II 402 E. 1.b/bb S. 406; 121 I 87 E. 1a S. 90; 121 I 42 E. 2a S. 45 und E. 2e S. 48; 116 Ia 8 E. 1a S. 10). Dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehlt der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt. Die Aufsichtsbeschwerde räumt nach allgemeinem Verständnis keinen Anspruch auf justizmässige Beurteilung ein und gilt deshalb nicht als eigentliches Rechtsmittel, sondern bloss als Rechtsbehelf. Da der Entscheid der Aufsichtsbehörde, keine verbindlichen Anordnungen zu treffen, nicht Verfügungscharakter hat, kann insofern auch nicht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung oder aber, wie hier, wegen anderen behaupteten formellen Mängeln des Verfahrens Beschwerde geführt werden.

2.
Die Beschwerde ist unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen