Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6564/2006/bec

{T 0/2}

Urteil vom 19. Dezember 2007

Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien
A._______, geboren _______, Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch Astrid Geistert, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Schützenmattstrasse 16 A, 4003 Basel,
Gesuchstellerin,

gegen

Schweizerische Asylrekurskommission (ARK),
(Nachfolgeorganisation: Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14).

Gegenstand
Urteil der ARK vom 10. Oktober 2002 i.S. Vollzug der Wegweisung / N_______ (Revisionsgesuch).

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. August 2002 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 3. Dezember 2001 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die von der Gesuchstellerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. September 2002 wurde von der ARK mit Urteil vom 10. Oktober 2002 vollumfänglich abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2003 ersuchte die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim BFF um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 27. August 2002 und beantragte, es sei ihr wegen Unzulässigkeit der Wegweisung, eventualiter wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung der Begründung reichte die Gesuchstellerin einen ärztlichen Bericht vom 10. Dezember 2002 zu den Akten.
C.
Mit gleichlautender Eingabe vom 26. Februar 2003 an die ARK ersuchte die Gesuchstellerin gleichzeitig um Revision des Urteils der ARK vom 10. Oktober 2002.
D.
Mit Verfügung der ARK vom 28. Februar 2003 wurden allfällige Vollzugsmassnahmen einstweilen ausgesetzt.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. März 2003 wurde der Vollzug der Wegweisung vorderhand sistiert und die Gesuchstellerin angewiesen, das Revisionsgesuch innert Frist mit konkreten Begehren und zu konkretisierender Begründung zu versehen, mit der Androhung, im Säumnisfall werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
F.
Mit Schreiben vom 17. März 2003 reichte die Gesuchstellerin eine Verbesserung des Revisionsgesuches ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 wurde die Gesuchstellerin angewiesen, innert Frist einen aktualisierten fachärztlichen Bericht einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 27. September 2007 reichte die Gesuchstellerin einen ärztlichen Bericht vom 17. September 2007 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG; Art. 111 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm ferner am 1. Januar 2007 die Beurteilung der vormals bei der ARK hängigen Gesuche um Revision derer Urteile.
1.3 Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, deren Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu beurteilen (BVGE 2007/11 E.4).
1.4 Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).

2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c).
2.2 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1).
2.3 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
3.
3.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
und 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Gygi, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.).
3.2 Die Gesuchstellerin ruft in hinreichender Konkretisierung als Revisionsgrund das Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte (Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG i.V.m. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren nach den Bestimmungen des VwVG auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c).
4.2 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262).
4.3 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (Gygi, a.a.O., S. 263 f.).
4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b).
5.
Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsgesuch im Wesentlichen auf einen ärztlichen Bericht vom 10. Dezember 2002 und macht geltend, in diesem Bericht sei ihr Gesundheitszustand zum ersten Mal diagnostiziert worden. Aufgrund einer falschen Behandlung durch ihre Hausärztin und der Natur ihrer psychischen Krankheit habe sie sich nicht schon früher in fachärztliche Behandlung begeben. Sie sei bereits während dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFF in schwerwiegender Weise an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt gewesen, sei aber von ihrer Hausärztin lediglich mit Psychopharmaka und Schlafmitteln behandelt und an keinen Facharzt überwiesen worden. Es sei ihr nicht zuletzt wegen ihrer schweren Erkrankung nicht möglich gewesen, die Dringlichkeit des Handlungsbedarfes zu erkennen und selbst aktiv um zusätzliche fachärztliche Hilfe zu ersuchen. Vor Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens habe sie keinen Zugang zu einer Person ihres Vertrauens gefunden, die sie einer Konsultation eines Psychiaters hätte zuführen können. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, ihren Gesundheitszustand vor Ergehen des Beschwerdeurteils rechtsgenüglich zu belegen.
Die psychische Erkrankung der Gesuchstellerin sei mit dem eingereichten Arztbericht vom 10. Dezember 2002 und damit die Unzumutbarkeit oder gar die Unzulässigkeit der Rückkehr in das Heimatland nunmehr belegt. Der wiederholte sexuelle Missbrauch, welcher das posttraumatische Belastungssyndrom ausgelöst habe, sei teilweise auch in den Asylvorbringen den Behörden zur Kenntnis gebracht, von diesen jedoch für unglaubwürdig erachtet worden. Die Glaubwürdigkeit der Gesuchstellerin sei jedoch im Lichte dieses neuen Beweismittels zumindest in Bezug auf die vorgebrachten Verletzungen ihrer sexuellen Integrität als wiederhergestellt zu betrachten. Für die weitere Begründung ist auf die Revisionseingabe zu verweisen.
Im ärztlichen Bericht vom 10. Dezember 2002 wird eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 mit psychotischen Einbrüchen und latenter Suizidalität diagnostiziert. Im Falle einer adäquaten Behandlung dürfe von einer günstigen Beeinflussung des Verlaufes ausgegangen werden. Als Anamnese wurde im Wesentlichen aufgenommen, die Gesuchstellerin sei als 10-jähriges Mädchen vom Nachbarn vergewaltigt worden. Nach ihrer Verhaftung im August 1998 sei sie mehrmals jeweils nach dem Verhör von Polizisten oder Soldaten vergewaltigt worden. Im Gefängnis sei sie von Mitgefangenen, die schon länger dort gewesen seien und Führungsfunktionen inne gehabt hätten, gezwungen worden, Liebe mit anderen Frauen zu machen. Aus Schamgefühl habe sie bis zur fachärztlichen Konsultation vom 6. Dezember 2002 mit niemandem darüber sprechen können. Für die weiteren Ausführungen ist auf den ärztlichen Bericht zu verweisen.
Im mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2007 nachgeforderten ärztlichen Bericht vom 17. September 2007 wird vorerst ausgeführt, die erste psychiatrische Behandlungsphase habe sich vom 8. November 2002 bis zum 27. Januar 2004 erstreckt, wobei in den ersten Monaten wöchentliche, später monatliche Sitzungen stattgefunden hätten. Die Psychotherapie habe vor allem in begleitender und unterstützender Art bestanden, wobei auch die medikamentöse Therapie zentral gewesen sei. In dieser Behandlungsphase habe die depressive Symptomatik an Intensität und Frequenz abgenommen. Die immer wiederkehrenden Erinnerungen an die traumatisierenden Erlebnisse seien mehr und mehr in den Hintergrund getreten. Am 19. März 2007 sei die Gesuchstellerin von ihrer Hausärztin erneut dem Facharzt zugewiesen worden. Die Gesuchstellerin habe angegeben, seit 6 Monaten wieder zunehmend massive Einschlaf- und Durchschlafstörungen zu haben und sich tagsüber deprimiert und energielos zu fühlen. Sie habe wieder Albträume, in denen sie sich an die traumatischen Erfahrungen im Heimatland erinnere. Es wird weiterhin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) mit psychotischen Einbrüchen und latenter Suizidalität und zudem eine Chronifizierung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. In differenzialdiagnostischer Hinsicht müsste auch eine schizoaffektive Störung erwogen werden.
Der Facharzt habe die Gesuchstellerin letztmals am 15. August 2007 gesehen, wobei sie ihm mitgeteilt habe, bei ihr sei ein kompliziertes Uterusmyom festgestellt worden, das weiterer Abklärungen bedürfe und wahrscheinlich operiert werden müsse, weshalb sie die Therapie unterbrechen müsse.
Zum aktuellen Zeitpunkt scheine dem Facharzt der Verlauf der Krankheit nicht voraussehbar zu sein. Aufgrund der Chronifizierung sei eher mit einem ungünstigen Verlauf zu rechnen.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das von der Gesuchstellerin eingereichte Beweismittel, das die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Vergewaltigungen belegen oder zumindest hinreichend glaubhaft machen soll, den genannten Anforderungen an die Erheblichkeit nicht zu genügen vermag. Das BFF hat das Asylgesuch der Gesuchstellerin wegen zahlreicher unglaubhafter Angaben gestützt auf Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG abgewiesen und die ARK hat diesen Entscheid vollumfänglich geschützt und auf zusätzliche unglaubhafte Aspekte der zentralen Asylvorbringen erkannt. Das von der Gesuchstellerin eingereichte Arztzeugnis, das diese Tatsache stützen soll, ist nicht geeignet, den unglaubhaften Sachverhaltsvortrag entscheidwesentlich in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und somit revisionsrechtlich nicht erheblich. Selbst wenn der ärztliche Bericht vor dem Beschwerdeurteil der ARK vom 10. Oktober 2002 aktenkundig geworden wäre, hätte dies nicht zu einem anderen Ausgang des Urteils zu führen vermocht. Entgegen der im Revisionsgesuch vertretenen Ansicht vermag der ärztliche Bericht insbesondere die von der ARK in Würdigung der gesamten Aktenlage gewonnene Erkenntnis, wonach die geltend gemachten Vergewaltigungen und somit die vorgebrachten Verletzungen der sexuellen Integrität der Gesuchstellerin nicht hätten glaubhaft gemacht werden können, nicht umzustossen.
Unter diesen Vorzeichen hätte für die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im ordentlichen Beschwerdeverfahren kein Raum bestanden.
Der ärztliche Bericht vermag den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt nicht in einem entscheidwesentlich glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Das Gericht kommt demnach zur Ansicht, wonach dem fachärztlich diagnostizierten Krankheitsbild der Gesuchstellerin andere Ursachen als vorgebracht zugrunde liegen müssen. Hingegen dient der ärztliche Bericht als hinreichende Bestätigung eines Krankheitsbildes, das im ordentlichen Verfahren in dieser Form noch nicht als erstellt erachtet werden konnte.
Es ist weiter festzustellen, dass auch mit Kenntnis des im Arztbericht vom 10. Dezember 2002 beschriebenen Krankheitsbildes im ordentlichen Verfahren nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hätte geschlossen werden müssen, wenn wie oben ausgeführt, die geltend gemachten und dem Arztbericht anamnetisch zugrundegelegten Ursachen ausgeschlossen werden können. Das vorbestandene Krankheitsbild an sich und die fachärztliche therapeutische Beurteilung hätte zum Schluss führen müssen, dass eine adäquate Behandlung - Gespräche begleitender und unterstützender Art sowie zentral auch eine medikamentöse Therapie - auch in Kinshasa durchführbar gewesen wäre.
Auch der ärztliche Bericht vom 17. September 2007 zeigt denn auf, dass der Gesundheitszustand, wie er sich im revisionsrechtlich massgeblichen Zeitraum darstellte, nicht die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hätte zur Folge haben müssen. So hat sich das vorbestandene Krankheitsbild der Gesuchstellerin soweit gebessert, dass sie im Zeitraum von über drei Jahren (Ende Januar 2004 bis März 2007) keine fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat, da die depressive Symptomatik abgenommen und die Schlafstörung deutlich gebessert habe sowie die Erinnerungen an traumatisierende Erlebnisse in den Hintergrund getreten seien.
Die Voraussetzungen für eine Revision des Beschwerdeurteils gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG sind somit in materieller Hinsicht nicht gegeben.
7.
Es ist zudem höchst fraglich, ob der Gesuchstellerin eine Einreichung des Beweismittels nicht bereits im ordentlichen Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre. Das Revisionsverfahren darf nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene, vermeidbare Unterlassungen der Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, durch unvollständiges Vorbringen gegebenenfalls eine mehrmalige Beurteilung ihres Falles zu erwirken (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 109). Das Nichteinreichen des Beweismittels während des ordentlichen Verfahrens müsste als Verletzung der zumutbaren prozessualen Sorgfalt qualifiziert und der Gesuchstellerin angerechnet werden. Die im Revisionsgesuch geltend gemachten Gründe, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, einen entsprechenden ärztlichen Bericht bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen, vermögen vorliegend die Nichtbeachtung der zumutbaren prozessualen Sorgfalt im ordentlichen Verfahren nicht zu entschuldigen. Die Gesuchsteller bringt keine überzeugenden objektiven oder subjektiven Gründe vor, welche es ihr verunmöglicht oder nicht zumutbar gemacht hätten, einen fachärztlichen Bericht im Laufe des ordentlichen Asylverfahrens beizubringen, zumal sie bereits anlässlich der kantonalen Befragung vom 8. März 2002 ermuntert worden war, sich in ärztliche Behandlung zu begeben (vgl. A6/23 S. 15), was sie offenbar auch befolgte. Wenn sich die Gesuchstellerin, wie vorgebracht, von der behandelnden Hausärztin nicht ernstgenommen oder richtig verstanden gefühlt hat, wäre ein Wechsel der medizinischen Betreuung angesichts des breitgefächerten medizinischen Angebotes nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden gewesen. Der Einwand, die Gesuchstellerin habe vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens keinen Zugang zu einer Person ihres Vertrauens gefunden und auch der Vermerk im ärztlichen Bericht vom 10. Dezember 2002, sie habe aus Schamgefühl bis zur Konsultation vom 6. Dezember 2002 mit niemandem darüber sprechen können, vermögen nicht hinreichend zu überzeugen, hat die Gesuchstellerin doch bereits anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle vom 7. Dezember 2001 aus freien Stücken über die angeblichen Vergewaltigungen berichtet (A1/10 S. 4) und war auch in den weiteren Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren - wenn auch unter emotionaler und psychischer Belastung - in der Lage, sich recht ausführlich über die geltend gemachten sexuellen Gewalterfahrungen zu äussern (A6/23, A9/11).
Ob der Anwendung von Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG andere objektive Gründe entgegenstehen könnte, kann angesichts der obigen Erwägung bezüglich der Nichterheblichkeit der Beweismittel letztlich offen bleiben. Angesichts des Gebots der völkerrechtskonformen Auslegung von Gesetzesbestimmungen wären zwar gemäss der Rechtsprechung auch verspätet eingereichte Beweismittel und geltend gemachte Vorbringen beachtlich, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass damit ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis belegt wird (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89). Diese Rechtsprechung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung. Diese Voraussetzung ist - wie oben ausgeführt - vorliegend jedoch nicht erfüllt.
8.
Die von der Gesuchstellerin im Übrigen zumindest sinngemäss geäusserte allgemeine Kritik am Beschwerdeurteil muss als appellatorische Kritik bewertet werden, welche im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 133 f.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 259, Rz. 737).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 10. Oktober 2002 ist demzufolge abzuweisen; der Beschwerdeentscheid bleibt in Rechtskraft.
10.
Dem Arztbericht vom 17. September 2007 ist demgegenüber ein Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin zu entnehmen, der sich in dieser Form erst nach dem Urteil der ARK vom 10. Oktober 2002 herausgebildet zu haben scheint und es sich demnach um eine nachträglich veränderte Sachlage handelt, der nicht einer revisionsrechtlichen Prüfung zugänglich ist, sondern allenfalls einen wiedererwägungsrechtlich erheblichen Sachverhalt ausmacht. In diesem ärztlichen Bericht wird neu nicht nur die Gefahr, sondern das Bestehen einer Chronifizierung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und ebenfalls neu, ein künftiger eher ungünstiger Verlauf prognostiziert. Ebenso neu ist der Umstand, dass in differenzialdiagnostischer Hinsicht eine schizoaffektive Störung erwogen werden müsse. Diese Einschätzung ist angesichts der Vererblichkeit von Gemütserkrankungen umso mehr nachvollziehbar, als aus der Familienanamnese erhoben wurde, dass die Mutter der Gesuchstellerin an Depressionen leide und deswegen über ein Jahr im Heimatland hospitalisiert worden sei (vgl. Arztbericht vom 10. Dezember 2002 ad 1.1). Auch könnte daraus allenfalls die ausserhalb der geltend gemachten Ursache des Krankheitsbildes der Gesuchstellerin erklärbar werden. Neben den diagnostizierten seelischen Erkrankungen macht die Gesuchstellerin laut dem Arztbericht neu geltend, es sei ein kompliziertes Uterusmyom festgestellt worden. Aufgrund all dieser neuen Aspekte sind die Akten der hierfür zuständigen Vorinstanz zur Prüfung eines allenfalls wiedererwägungsrechtlich erheblichen Sachverhaltes zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG).
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Revisionsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der vorliegenden Umstände wird jedoch in Anwendung von Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrensakten werden dem BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen überwiesen.
3.
Die am 6. März 2003 angeordnete Sistierung des Vollzugs der Wegweisung bleibt bis zu einer anderslautenden Verfügung des Bundesamtes in Kraft.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin durch Vermittlung ihrer Rechtsvertretung (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- Y.________

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

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