Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1466/2013

law/fes

Urteil vom 19. November 2015

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______,geboren am (...),

Irak,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein irakischer Kurde aus B._______ (C._______, D._______, Provinz Ninive), verliess den Irak am 3. November 2008 und reiste am 7. Dezember 2008 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.

B.
Am 11. Dezember 2008 erhob das damalige BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 18. Dezember 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.

Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, seine Eltern würden ursprünglich aus der Provinz Dohuk stammen. Weil sein Vater seine Mutter gegen den Willen ihres Clans und ihrer Familie geheiratet habe, seien sie nach B._______ geflohen, da der dortige Stammesführer ein Freund seines Vaters gewesen sei. Neben seiner Familie wohne in B._______ noch eine weitere Familie kurdischer Ethnie. Sein Vater habe als Leibwächter des Stammesführers des Dorfes geamtet. Der Stammesführer sei im Frühling 2003 getötet worden und sein Vater sei seit dem 5. Juli 2003 verschwunden beziehungsweise entführt worden. Seine Mutter habe überall nach dem Vater gefragt und sei bei der Polizei gewesen, jedoch erfolglos. Seit Anfang 2004 seien sie von den Leuten im Dorf belästigt worden. Er habe im Dorf einen kleinen Kiosk geführt, der von arabischen Dorfbewohnern mehrmals geplündert worden sei, und an ihr Haus hätten sie nachts Steine geworfen. Er habe keine Anzeige erstattet, weil er Angst gehabt habe, die Araber würden ihn töten. Zudem seien nachts im Dorf Terroristen erschienen, welche die Familie zum Verlassen des Dorfes aufgefordert und mit dem Tod bedroht hätten, sollten sie Informationen an die Amerikaner weitergeben. Die Amerikaner seien tagsüber zu ihnen gekommen und hätten nach den Terroristen gefragt. Weil sie aus Angst nichts gesagt hätten, seien sie von den Amerikanern manchmal geohrfeigt worden. Daraufhin habe sich seine Mutter mit vier Geschwistern nach C._______ zu einem Freund seines Vaters begeben und er als Ältester sei ausgereist.

C.
Am 6. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer durch die Thurgauer Rechtsberatungsstelle seine Identitätskarte inklusive Briefumschlag beim BFM ein.

D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch vom 7. Dezember 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; in der Fassung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4749) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die eingereichte Identitätskarte zog das BFM ein.

E.
Mit Urteil D-812/2009 vom 19. September 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 9. Februar 2009 gut, hob die Verfügung vom 30. Januar 2009 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans BFM zurück.

F.
Am 23. Dezember 2011 beauftragte das BFM die interne Fachstelle Lingua die Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers abzuklären.

G.
Am 20. Februar 2012 wurde mit dem Beschwerdeführer ein 50-minütiges telefonisches Lingua-Interview durch den Lingua-Experten KU08 durchgeführt. Am 27. Dezember 2012 wurde hierzu von Lingua eine Aktennotiz erstellt und dem BFM mit einer Mail vom 31. Dezember 2012 übermittelt.

H.
Am 4. Januar 2013 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse. Dabei stellte das BFM fest, dass dieses Dokument objektive Fälschungsmerkmale aufweise.

I.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe seine irakische Identitätskarte einer amtsinternen Überprüfung unterzogen und erachte diese als gefälscht/verfälscht. Hinsichtlich des am 20. Februar 2012 durchgeführten und von einem Sprachexperten ausgewerteten Interviews habe er die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung beim BFM anzuhören, und in der Beilage erhalte er den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Das entsprechende Gutachten sowie der Analysebericht der Identitätskarte enthielten Angaben, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse liegen würden. Die Identitätskarte weiche qualitativ in Bezug auf Trägermaterial, den Druck und die Sicherheitselemente eindeutig von echtem Vergleichsmaterial ab. Seine Mundart enthalte überwiegend Elemente der Mundart, wie sie in den Regionen um Dohuk gesprochen werde. Er mache geltend, seine Eltern würden aus der Region um Dohuk stammen. Er sei aber in F._______ geboren und aufgewachsen. Vor dem Hintergrund dieser Angaben, sei es möglich, dass er Elemente der Sprechweise seiner Eltern fortsetze. Es sei jedoch erstaunlich, dass seine Sprechweise keine Elemente des sprachlich-kulturellen Milieus von F._______ aufweise. Seine landeskundlich-kulturellen Angaben bezüglich der Region um F._______ seien als gering eingestuft worden. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Moscheen seines Herkunftsortes zu nennen. Zudem habe er falsche Angaben bezüglich der Zufahrtswege aus seinem Dorf nach G._______ und H._______ gemacht und habe die umliegenden Dörfer nicht namentlich zu bezeichnen vermocht. Der Experte komme demzufolge zum Schluss, dass keine ernsthaften Hinweise bestünden, dass er (der Beschwerdeführer) rund 28 Jahre in F._______ gelebt habe. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör.

J.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, der Werdegang des Lingua-Sachverständigen sei ihm nicht eröffnet worden. Er ersuche um dessen Eröffnung und um Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

K.
Am 23. Januar 2013 liess das BFM dem Beschwerdeführer ein Werdegang und eine Qualifikation eines Lingua-Experten zukommen und gab ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2013 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

L.
Am 1. Februar 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung.

M.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 - eröffnet am 21. Februar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 7. Dezember 2008 ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 16. April 2013 zu verlassen. Die eingereichte Identitätskarte zog das BFM ein.

N.
Mit Eingabe vom 20. März 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM sei anzuweisen, die Abklärungen zur Authentifizierung der Identitätspapiere offenzulegen. Es sei festzustellen, dass das zu Grunde liegende Lingua-Gutachten nicht rechtsgenüglich sei. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

O.
Mit Verfügung vom 2. April 2013 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20. März 2013 einzureichen. Diese Frist wurde in der Folge auf Gesuch hin zweimal erstreckt.

P.
Am 23. April 2013 nahm das BFM - übermittelt von der Fachstelle Lingua - ein linguistisches Gutachten und eine länderkundliche Aktennotiz der Experten KU16 und KU08 zu den Akten.

Q.
Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könne, und beantrage die Abweisung der Beschwerde.

R.
Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2013 eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gab ihm die Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

S.
Am 14. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Hinsichtlich der Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) überprüft das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung gestützt auf Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AuG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG mit voller Kognition (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
und 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2013/1 E. 6.2, 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).

3.3
Die Beschwerde vom 20. März 2013 enthält in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches keine Anträge und auch in der Begründung finden sich diesbezüglich keine Einwendungen. Die im Zusammenhang mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, erhobenen Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehen sich einzig auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist beziehungsweise, ob die Sache betreffend Wegweisungsvollzug an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist.

4.

4.1 In der Verfügung vom 19. Februar 2013 zweifelt die Vorinstanz an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort. Im Einzelnen führt sie aus, der Beschwerdeführer habe eine irakische Identitätskarte, ausgestellt in C._______, zu den Akten gereicht. Dieses Dokument weise jedoch zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale auf (vgl. Akte A35/2 [recte: A39/2]). Auch die Lingua-Herkunftsanalyse vom 27. Dezember 2012 komme zum Schluss, dass es keine ernstzunehmende Hinweise gebe, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer die ersten 28 Jahre seines Lebens in B._______ verbracht habe (vgl. Akte A35/3). Aufgrund dieser Tatsachen müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben in B._______ sozialisiert worden sei, sondern höchstwahrscheinlich in der nordirakischen Provinz Dohuk. Die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2013 vermöchten die Zweifel an seiner Herkunft aus B._______ nicht ausräumen. Der Beschwerdeführer habe zudem - entgegen seiner Behauptung in der Stellungnahme vom 15. Januar 2013 - im Laufe des Verfahrens keinen Familienausweis zu den Akten gereicht. Diese Feststellungen würden den Anschein erwecken, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiern wolle. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak führt die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stamme. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage, herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen alleinstehenden, jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Laut eigenen Aussagen verfüge er zudem über einen Onkel väterlicherseits in I._______. Nachdem er versucht habe, seine Herkunft zu verschleiern, sei davon auszugehen, dass er im Nordirak über weitere Bezugspersonen und somit ein intaktes Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könne.

4.2 In der Beschwerde vom 20. März 2013 wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe angegeben, aus dem Dorf B._______ herzukommen, welches in der Provinz Ninive in der Nähe von D._______ liege. Demgegenüber behaupte die Vorinstanz, er stamme aus einer der sicheren Provinzen Dohuk, Erbil oder Suleimaniya. Sie stütze sich dabei zum einen auf das Resultat einer Lingua-Analyse und zum anderen auf die amtsinterne Überprüfung der irakischen Identitätskarte. Das Lingua-Gutachten sowie der Analysebericht seien nicht offengelegt worden. Lediglich der Inhalt sowie der Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person sei mit Brief vom 7. Januar 2013 zur Kenntnis gegeben worden. Es stelle sich die Frage, warum sich die sachverständige Person KU08 für die Erstellung des Gutachtens ganze zehn Monate Zeit gelassen habe. Die eher einfach gehaltenen Schlussfolgerungen liessen nicht auf zusätzlich getätigte, zeitaufwändige Abklärungen schliessen. Fraglich sei auch, ob eine Beurteilung der Sprachweise und die Erkennung eines Dialektes erst zehn Monate nach dem geführten Telefongespräch und somit aufgrund von erstellten Tonaufnahmen eines Telefonates vorgenommen werden dürfen. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1998 Nr. 34 könnten Abklärungen mittels elektronischen Hilfsmittel im Einzelfall zwar rechtsgenüglich sein, die Erstellung eines Lingua-Gutachtens sollte aber möglichst durch eine direkte Anhörung des Betroffenen erfolgen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mit Stellungnahme vom 14. und 30. Januar 2013 zum Resultat der Lingua-Analyse geäussert und geltend gemacht, dass die daraus gezogenen Schlüsse falsch seien. Mit dem Dokument "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person" könne man sich objektiv kein nachvollziehbares Bild über die Qualifikation der sachverständigen Person machen. Dem Beschwerdeführer gegenüber habe der Gutachter anlässlich des Telefonats vom 20. Februar 2012 gemeint, er sei aus Syrien und kenne sich in der Region, aus welcher er (der Beschwerdeführer) angeblich komme, nicht aus. Abgesehen davon seien der Beschwerdeführer und die sachverständige Person in verschiedenen Generationen und unter sehr verschiedenen Bedingungen aufgewachsen. Das Resultat der Analyse stütze sich ganz offensichtlich nur auf die Tatsache ab, dass der Dialekt des Beschwerdeführers einem solchen entspreche, welcher offenbar auch in Dohuk gesprochen werde. Dies sei vom Beschwerdeführer nie abgestritten und nachvollziehbar erklärt worden. Daraus den Entschluss zu ziehen, er stamme aus Dohuk, gehe entschieden zu weit. Vorliegend stelle sich die Frage, wie die sachverständige Person zum Schluss habe kommen können, dass die
landeskundlich-kulturellen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Region F._______ nur gering seien, zumal sie sich offenbar in dieser Gegend selber nicht auskenne. Dennoch werde von dieser behauptet, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, Moscheen und umliegende Dörfer seines Heimatdorfes zu bezeichnen. Auffällig sei auch, dass im Gutachten vom Dorf F._______ ausgegangen werde, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, aus B._______ zu kommen. Dieser Umstand sei im Gutachten und in der Verfügung weder angesprochen noch geklärt worden. Es sei ihnen nicht gelungen auf einer Landkarte ein Dorf namens B._______ zu finden. Das Dorf F._______ sei gemäss Satellitenbild deutlich grösser und stimme auf die Beschreibung des Beschwerdeführers, welcher explizit angegeben habe, nicht in F._______ sondern in B._______ aufgewachsen zu sein, nicht zu. Das Gutachten der Fachstelle Lingua sei nicht geeignet, die Herkunft des Beschwerdeführers zu bestimmen. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2013 habe der Beschwerdeführer die Vorinstanz ersucht, offenzulegen, welche interne Stelle die Überprüfung der Identitätskarte vorgenommen habe und inwiefern die Sicherheitsmerkmale von echtem Vergleichsmaterial abweichen. Er habe zudem geltend gemacht, seinen Familienausweis nachgereicht zu haben, woraus seine Herkunft ebenfalls hervorgehe. In der Verfügung habe das BFM auf das Aktenstück A35/2 verwiesen, welches gar nicht existiere. Die Behauptung, er habe nie einen Familienausweis eingereicht, widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2011. Das BFM verletze das rechtliche Gehör, indem es das Aktenverzeichnis erneut nicht sorgfältig geführt habe, dem Beschwerdeführer aufgrund zu knapper Angaben verunmöglicht habe, konkrete Einwände gegen die Erkenntnisse und die Schlussfolgerungen der amtsinternen Überprüfungsstelle anzubringen und zudem wesentliche Dokumente nicht in die Entscheidfindung habe einfliessen lassen. Die angefochtene Verfügung sei mit Bezug auf den Vollzug der Wegweisung nicht genügend begründet. Antragsgemäss sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung, der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Gestützt auf das Lingua-Gutachten wäre die logische Folgerung gewesen, der Beschwerdeführer komme aus der Provinz Dohuk, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer komme von Dohuk, Erbil oder Suleimaniya, lasse aber darauf schliessen, dass man den Beschwerdeführer unbegründet einem Gebiet zuweisen wolle, welches vom Bundesverwaltungsgericht als sicher erachtet worden
sei.

4.3 In der Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 führte die Vorinstanz aus, die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei nicht wie von ihm angegeben in B._______ sozialisiert worden, sondern höchstwahrscheinlich in der nordirakischen Provinz Dohuk, stütze sich auf diverse Indizien, namentlich auch auf die offensichtlich gefälschte Identitätskarte. Es sei demnach nicht das Lingua-Gutachten alleine, welches das BFM an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers habe zweifeln lassen. Vielmehr habe das BFM unter Würdigung der vorliegenden Akten und Beweismittel unter Einschluss der Lingua-Gutachten eine Gesamtbewertung in Bezug auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers vorgenommen. Bezüglich der Rüge, das BFM habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, sei festzuhalten, dass der wesentliche Inhalt des Lingua-Gutachtens sowie der amtsinternen Überprüfung der zu den Akten gereichten Identitätskarte dem Beschwerdeführer gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zur Kenntnis gegeben worden sei (vgl. Akte A40/2). Mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Januar 2013 sei dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit eingeräumt worden, sich die Gesprächsaufzeichnung des Lingua-Gutachtens beim BFM anzuhören, was dieser jedoch unterlassen habe. Der Beschwerdeführer rüge weiter, das BFM habe in der Verfügung vom 19. Februar 2013 auf das Aktenstück 32/2 [recte: 35/2] verwiesen; dieses bestehe gemäss Aktenverzeichnis jedoch nicht. Es treffe zu, dass in der Verfügung fälschlicherweise das Aktenstück 35/2 anstelle des Aktenstücks 39/2 aufgeführt worden sei. Es handle sich dabei jedoch offensichtlich um einen Formfehler von Seiten des BFM, was keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und auch nichts an der Einschätzung des BFM ändere, wonach die zu den Akten gereichte Identitätskarte zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale aufweise.

5.

5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.2; 2011/37 E. 5.4.1).

Gemäss Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht verweigert werden und die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung (Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b; Stefan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 28 Rz. 2 und 5; Waldmann/Oeschger in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 28 Rz. 3).

5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Identitätskarte weise objektive Fälschungsmerkmale auf und verweist dabei fälschlicherweise auf die Akte A35/2 statt auf die Akte A39/2. Aus diesem Umstand ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen, zumal aus dem ihm von der Vorinstanz zugestellten Aktenverzeichnis hervorgeht, welche Akte sich mit der Überprüfung der Identitätskarte auseinandersetzt. Das Analyseformular zur irakischen Identitätskarte (Akte A39/2) wurde im Aktenverzeichnis als interne Akte klassifiziert. Diese Akte enthält die zu überprüfenden Punkte gewisser irakischer Identitätskarten samt Befund des überprüften Dokuments. Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf die in der Akte enthaltenen Informationen. Aufgrund der Bedeutung des Inhalts für den Entscheid betreffend den Wegweisungsvollzug, handelt es sich beim Analyseformular der irakischen Identitätskarte nicht wie im Aktenverzeichnis vermerkt, um eine interne Akte, sondern um eine Akte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG, die grundsätzlich dem Einsichtsrecht untersteht. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt dieser Akte jedoch offen legte, ist ihm im Ergebnis aus der falschen Klassifizierung kein Nachteil erwachsen. Betreffend die Analyse einer Identitätskarte bestehen zudem gewichtige Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Ein solches Interesse stellen insbesondere das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei einer internen Dokumentenanalyse dar. Auch der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht, stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4 S. 814, EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 hat die Vorinstanz das Ergebnis der internen Dokumentenanalyse dem Beschwerdeführer mitgeteilt und ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass die Analyse durch die Vorinstanz intern durchgeführt wurde und die eingereichte Identitätskarte qualitativ in Bezug auf Trägermaterial, den Druck und die Sicherheitselemente eindeutig von echtem Vergleichsmaterial abweiche. Es hat ihm zudem die Möglichkeit gegeben, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Aufgrund der zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteressen, war die Vorinstanz nicht gehalten, weitergehende Details der Dokumentenprüfung mitzuteilen, und hat somit den Anforderungen von Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG Genüge getan. Die Vorinstanz hat demnach das Akteneinsichtsrecht bezüglich der Dokumentenprüfung nicht verletzt. Der Antrag, die Vorinstanz sei
anzuweisen, die Abklärungen zur Authentizität der Identitätspapiere offenzulegen, ist demnach abzuweisen.

5.3 In der Beschwerde wird gerügt, das der Verfügung zu Grunde liegende Lingua-Gutachten sei einerseits nicht eröffnet worden und andererseits sei dieses nicht rechtsgenüglich.

Die Vorinstanz hält im Schreiben vom 7. Januar 2013 und in der angefochtenen Verfügung fest, es sei die amtsinterne Fachstelle "Lingua" beauftragt worden, die Herkunft des Beschwerdeführers mittels einer Sprach- und Herkunftsanalyse abzuklären. Gestützt auf ein telefonisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 20. Februar 2012 sei am 27. Dezember 2012 ein Gutachten (so gemäss Schreiben vom 7. Januar 2013) bzw. eine Herkunftsanalyse (so gemäss Verfügung vom 19. Februar 2013) erstellt worden. Tatsächlich befindet sich in den Akten jedoch lediglich eine von der Fachstelle Lingua am 27. Dezember 2012 verfasste Aktennotiz, welche die Vorinstanz sodann als interne Akte qualifizierte (vgl. Akte A40/2). Darin werden die Erkenntnisse über den Sozialisierungsort des Beschwerdeführers basierend auf einem Telefongespräch von einem linguistischen und einem länderkundlichen Experten zusammengetragen. Da sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die in der Notiz festgehaltenen Erkenntnisse stützt, handelt es sich nicht um eine interne Akte sondern um eine Akte, die grundsätzlich dem Einsichtsrecht untersteht. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. Januar 2013 einen Teil des Inhalts der Aktennotiz von Lingua zusammenfassend mitgeteilt und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Dabei gab es jedoch einerseits aktenwidrig vor, ein Sprachexperte habe ein "Gutachten" erstellt, und andererseits verschwieg es dem Beschwerdeführer die von Lingua vorgebrachten Vorbehalte im Zusammenhang mit der Herkunftsanalyse gänzlich. In der Aktennotiz vom 27. Dezember 2012 wird nämlich unter anderem ausgeführt, dass das Material des landeskundlichen Telefoninterviews des Experten KU08 mit dem Beschwerdeführer vom 20. Februar 2012, vor allem was dessen Aussagekraft betreffe, nicht ganz ausgereicht habe, um ein Gutachten zu erstellen. Dennoch seien landeskundliche Angaben des Probanden vorhanden, die es erlauben, die Richtigkeit der Herkunftsangaben zumindest teilweise zu beurteilen. Die teilweise Verwertung der landeskundlichen Angaben des Probanden seien dem Experten KU08 zu verdanken. Sprachlich gesehen habe die Herkunft durch KU16 ebenfalls nicht abschliessend bestimmt werden können, da die Sprachlandschaft um das Dorf F._______ ungenügend erforscht sei, so dass eine Vergleichsgrösse weitgehend fehle. Noch deutlicher wird der Verfasser der Aktennotiz von Lingua in der E-Mail vom 31. Dezember 2012 an die Sachbearbeiterin der Vorinstanz betreffend die Vorbehalte, die er hinsichtlich der Herkunftsanalyse äusserte. Er führte aus, dass diese Art von Aufträgen äusserst schwierig sei für Lingua. Erstens seien die Vergleichsgrössen in sprachlicher Hinsicht nur teilweise für den Ort F._______ und
Umgebung bekannt, so dass nur ungefähr, wenn überhaupt, gesagt werden könne, ob die Sprechweise des Probanden der sprachlichen Situation des angegebenen Herkunftsraumes entspreche. Zweitens hätten sie keine Interviewer, die all diese Ortschaften wirklich kennen und entsprechende Fragen stellen könnten. Schwierig seien solche Fälle auch deswegen, weil der Experte sich, wenn überhaupt, so nur sprachlich auskenne, nicht aber auch noch landeskundlich. Vor diesem Hintergrund wolle Lingua vorerst mit den Aufträgen in deren Herkunftsangaben ein Ort ausserhalb von D._______ drin sei, nicht abklären, da dies zu riskant sei.

Angesichts des Umstandes, dass sich die Vorinstanz trotz der Vorbehalte der Fachstelle Lingua auf deren in der Aktennotiz vom 27. Dezember 2012 beschriebenen Erkenntnisse in der Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers abstützte, wäre sie gehalten gewesen, im Schreiben vom 7. Januar 2013 nicht tatsachenwidrig von einem "Gutachten" zu sprechen und wäre verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die von der Fachstelle Lingua formulierten Vorbehalte transparent zu machen, zumal diese für die Interpretation der Erkenntnisse der Herkunftsanalyse relevant sind. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wesentliche Inhalte der Aktennotiz vom 27. Dezember 2012 vorenthielt, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

5.4

5.4.1 Im Rahmen der Vernehmlassung nahm die Vorinstanz sodann weitere Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers vor. Gestützt auf das bereits bestehende landeskundliche Telefoninterview vom 20. Februar 2012 fertigte der Lingua-Experte KU16 am 27. März 2013 ein linguistisches Gutachten und der Experte KU08 am 26. März 2013 eine Aktennotiz an.

5.4.2 Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz üblicherweise mit der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis verliert, sich der Sache weiterhin anzunehmen. Für das Verwaltungsverfahren gilt diesbezüglich indes eine Sonderregelung. Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG). Der Devolutiveffekt wird somit bis zur Einreichung der Vernehmlassung durch die Vorinstanz hinausgeschoben (vgl. BVGE 2011/30 E. 5). Demnach sind ergänzende Abklärungen der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung grundsätzlich möglich und mit Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG vereinbar, auch wenn dieses Vorgehen auf allenfalls mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung schliessen lässt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, S. 138 f. Rz. 3.7). Zulässig sind ergänzende Abklärungen die Nebenfragen betreffen, aber auch etwa dann, wenn sie durch neue eigene Erkenntnisse der Vorinstanz oder durch neue oder gegenüber früher anders gewichtete Vorbringen in der Beschwerde begründet sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 6 E. 3a)-c) S. 60 ff.).

5.4.3 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung nicht wie dort dargestellt auf ein "Gutachten", sondern lediglich auf eine von Lingua verfasste Aktennotiz. In der Vernehmlassung weist sie sodann mit keinem Wort darauf hin, dass sie im Rahmen des Schriftenwechsels weitere Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers veranlasst hat. Sie führt lediglich aus, dass sie unter Würdigung der vorliegenden Akten und Beweismittel unter Einschluss der Lingua Gutachten eine Gesamtbewertung in Bezug auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers vorgenommen habe, ohne dabei inhaltlich auf das nachträglich erstellte Gutachten einzugehen. Die Vorinstanz hat mit dieser intransparenten Vorgehensweise die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

5.4.4 Die Vorinstanz stellte bei einer internen Dokumentenprüfung fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2013 aus, er könne sich nicht erklären, weshalb seine Identitätskarte eine Fälschung sein soll. Er habe die Identitätskarte zusammen mit dem Pass in C._______ bei der zuständigen Behörde ausstellen lassen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Befragung im EVZ am 11. Dezember 2008, wonach er die Identitätskarte im Sommer 2006 in C._______ und den Pass erst im Oktober 2008 in Bagdad hat ausstellen lassen (vgl. Akte A1/11 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer reichte sodann zwar anlässlich des ersten Beschwerdeverfahrens einen - zum Beleg der Identität ohnehin nicht geeigneten -Familienausweis ein, der ihm zusammen mit dem Urteil D-812/2009 vom 19. September 2011 wieder zurückgeschickt wurde. Diesen reichte er in der Folge nicht mehr ein. Der Beschwerdeführer konnte mithin seine Identität und seine Herkunft nicht mittels Identitätspapieren belegen. Dies allein besagt jedoch nicht, dass er nicht gleichwohl aus B._______ stammt. Für Verwirrung sorgen die verschiedenen Schreibweisen des Ortes in den Akten (B._______, F._______, J._______), weshalb von vornherein unklar bleibt, ob sich die Ausführungen der Vorinstanz überhaupt auf das Dorf beziehen, in welchem der Beschwerdeführer gelebt haben will. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zu Recht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe explizit erwähnt, er stamme aus B._______ und nicht aus F._______, was nicht geklärt worden sei. Gemäss der Aktennotiz von Lingua vom 27. Dezember 2012 soll der Beschwerdeführer Wissenslücken zu F._______ und der Region haben. Der Beschwerdeführer vermochte diese in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2012 - entgegen der Darstellung der Vorinstanz, welche sich mit den Ausführungen in der Stellungnahme inhaltlich nicht auseinandersetzt - aber durchaus nachvollziehbar zu erklären. Zudem bestätigte Lingua in der E-Mail vom 31. Dezember 2012, dass sie über keine Interviewer verfügen würden, welche "all diese Ortschaften" wirklich kennen und entsprechende Fragen stellen könnten. Schliesslich stimmen die Ergebnisse des länderkundlichen Experten KU08 und des linguistischen Experten KU16 nicht überein. KU08 kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht ("most likely not from") von "J._______ / K._______ / Ninive / Irak" komme. Hinsichtlich des Befundes des Experten KU08, welcher das Telefoninterview im Februar 2012 mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hat, sind allerdings schon deshalb Vorbehalte angebracht, weil aufgrund der E-Mail vom 31.
Dezember 2012 angenommen werden muss, dass KU08 "all diese Ortschaften" nicht kenne und daher keine entsprechende Fragen stellen könne. Der linguistische Experte KU16 - welcher als einziger ein Gutachten verfasste - kam hingegen zum Schluss, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden der Provinz Ninive zwischen der Städten D._______ und L._______ herkomme. Schliesslich geht aus dem linguistischen Gutachten auch hervor, dass es aufgrund der verschiedenen Dialekte, welche der Beschwerdeführer und der Experte KU08 sprechen, zu Missverständnissen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich auf der Grundlage der vorinstanzlichen Abklärungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft (aus der Provinz Ninive) nicht ausschliessen lässt. Insofern erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass das der Verfügung zu Grunde liegende Lingua-Gutachten (recte: Aktennotiz vom 27. Dezember 2012) nicht rechtsgenüglich sei, als begründet.

5.5

5.5.1 Die Sicherheitslage im Zentralirak ist von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet. Aufgrund der nach wie vor bestehenden politischen Spannungen sowie der fortwährenden gewaltsamen Auseinandersetzungen und der fehlenden Gewährleistung der Sicherheit der Zivilbevölkerung, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in den im Zentralirak gelegenen angeblichen Herkunftsort des Beschwerdeführers als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/1 E. 6.3.3.1 f.).

5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt und ist im zweitgenannten Urteil zum Schluss gekommen, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Während diese Einschätzung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Jahr 2013 noch zutreffen mochte, hat sich die Lage im Nordirak zwischenzeitlich verändert (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 E. 7.3.2 ff., E-5370/2013 vom 23. Januar 2015 E. 10.2.4, E-99/2013 vom 17. Dezember 2014).

5.5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

5.5.4 Aufgrund der Aktenlage kann - wie ausgeführt - die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden der Provinz Ninive (vgl. E. 5.4.4), wohin ein Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar ist (vgl. E. 5.5.1), nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers allenfalls die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak in Betracht fallen könnte, drängt sich angesichts der neuesten Entwicklungen in der Autonomen Region Kurdistan eine Neubeurteilung der dort vorherrschenden Sicherheitslage auf. Zudem besteht Unklarheit darüber, inwiefern sich die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Heimat, die er im November 2008 verlassen hat, in den vergangenen Jahren verändert haben. Es ist mithin angezeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.
Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Februar 2013 sind somit aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
in fine VwVG zur Ermittlung des aktuellen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Demnach ist die Parteientschädigung (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
, 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
und 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE) auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Februar 2013 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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