Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3509/2020

Urteil vom 19. August 2021

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

X._______,

vertreten durch
Parteien
Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

Vorinstanz,

Gegenstand Auflösung des Arbeitsverhältnisses; fristlose Kündigung.

Sachverhalt:

A.
X._______, geboren am [...], absolvierte in den Jahren [...] bis [...] eine Lehre als [...] bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB (SBB AG). Vom [...] bis [...] war er als [...] und seit dem [...] als [...] bei der SBB AG tätig. [...].

B.
Am [...] stellte sich heraus, dass X._______ an diesem Tag den Prozess der Prüfung von Bremszangen nicht korrekt ausführte, indem er Messwerte in das maschinelle Prüfsystem eintrug, ohne das vorgeschriebene Messwerkzeug [...] zu verwenden.

Daraufhin nahm die SBB AG Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Prüfung von Bremszangen vor. Am 19. Mai 2020 fand eine persönliche Befragung von X._______ statt. Weiter erfolgten Nachkontrollen der von ihm geprüften Bremszangen. Dabei wurden mehrere Bremszangen eruiert, welche nicht ordnungsgemäss funktionierten. Zudem wurden zahlreiche Messungen von Bremszangen, die X._______ durchgeführt hatte, nachgeprüft. Es ergab sich, dass bei einem hohen Anteil seiner Messungen exakt derselbe Messwert im Prüfsystem eingetragen war, während die Nachmessung abweichende Messergebnisse hervorbrachte.

C.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 stellte die SBB AG X._______ in Aussicht, das Arbeitsverhältnis wegen eines wichtigen Grundes fristlos auflösen zu wollen. Gleichzeitig räumte die SBB AG ihm Gelegenheit ein, sich zur Untersuchung, zum Sachverhalt und zur vorgesehenen Kündigung zu äussern.

D.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 bezog X.______ Stellung und ersuchte seine Arbeitgeberin darum, von der fristlosen Kündigung abzusehen.

E.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 löste die SBB AG das Arbeitsverhältnis mit X._______ fristlos auf. Sie begründete die fristlose Kündigung im Wesentlichen damit, dass das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nötige Vertrauen durch seine Verfehlungen bei der Prüfung von Bremszangen unwiederbringlich zerstört worden sei. Eine andere arbeitsrechtliche Massnahme sei aufgrund der Pflichtverletzungen und des dadurch eingetretenen Vertrauensverlusts nicht verhältnismässig.

F.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 10. Juni 2020 unwirksam sei. Die SBB AG (nachfolgend: Vorinstanz) sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in der Höhe eines Bruttojahreseinkommens zu entrichten. Er macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz die Reaktionsfrist für eine fristlose Kündigung nicht eingehalten habe und mit der ungenauen Messung von Bremszangen allein kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliege.

G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. September 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie hält daran fest, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung bestehe.

H.
Mit Eingaben vom 6. November 2020 und vom 11. Dezember 2020 reichen der Beschwerdeführer und die Vorinstanz weitere Stellungnahmen ein. Am 18. Januar 2021 nimmt der Beschwerdeführer erneut Stellung.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
1    Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a  der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b  die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c  ...
d  die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  das Bundesgericht;
f  die Bundesanwaltschaft;
g  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2    Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24
3    Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG und Ziff. 182 des Gesamtarbeitsvertrags der SBB vom 26. November 2018 [GAV SBB 2019, nachfolgend: GAV]).

Bei der angefochtenen Kündigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von der SBB AG als Arbeitgeberin gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
1    Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a  der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b  die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c  ...
d  die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  das Bundesgericht;
f  die Bundesanwaltschaft;
g  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2    Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24
3    Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
BPG erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst hat, sowohl formell als auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5997/2017 vom 14. März 2019 E. 2).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Urteile des BVGer A-6031/2017 vom 3. April 2019 E. 2.2, A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.2, je m. H.).

Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet. Im Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung trägt die kündigende Behörde daher die (objektive) Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrundes (zum Ganzen Urteile des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.2, A-6031/2017 vom 3. April 2019 E. 2.2 m. w. H.).

2.3 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals gelten grundsätzlich auch für das Personal der Vorinstanz (Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 [SBBG, SR 742.31]; Art. 2 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
BPG). Ergänzend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des erlassenen GAV abzustellen. Dagegen ist die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) auf das Personal der Vorinstanz - welche für ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden den GAV abgeschlossen hat - nicht anwendbar (statt vieler: Urteil des BVGer A-5997/2017 vom 14. März 2019 E. 3).

3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein wichtiger Grund besteht, der die Vorinstanz zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer berechtigte.

3.1 Nach Art. 10 Abs. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG und Ziff. 176 Abs. 1 GAV können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt gemäss Ziff. 176 Abs. 2 GAV jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Die Voraussetzung zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses orientiert sich damit an den "wichtigen Gründen" gemäss Art. 337 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), der die fristlose Auflösung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse regelt. Um zu beurteilen, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, kann somit die zu Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR entwickelte Rechtsprechung angemessen berücksichtigt werden. Den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes ist dabei allerdings Rechnung zu tragen (Urteile des BVGer A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 4.1, A-6031/2017 vom 3. April 2019 E. 3.2, A-5997/2017 vom 14. März 2019 E. 5.3).

Eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung ist nur bei einem besonders schweren Fehlverhalten der angestellten Person gerechtfertigt. Dieses muss einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist; andererseits muss es sich auch tatsächlich so auf das Vertrauensverhältnis auswirken. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, ist die fristlose Kündigung wie im privaten Arbeitsrecht nur gerechtfertigt, wenn die Verfehlungen trotz Verwarnung wiederholt begangen werden (Urteile des BVGer A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 4.1, A-6031/2017 vom 3. April 2019 E. 3.2, A-615/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5.2.1).

3.2 Dem Arbeitgeber kommt beim Entscheid, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Er hat aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und diejenige Massnahme zu wählen, die angemessen ist bzw. genügt. Als strengste ihm zur Verfügung stehende Massnahme darf er die fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel ("ultima ratio") aussprechen. Er hat dabei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falls zu prüfen, ob sie gerechtfertigt ist (Urteile des BVGer A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 4.2, A-6031/2017 vom 3. April 2019 E. 3.2, A-3148/2017 vom 3. August 2018 E. 7.1.2).

3.3 Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann insbesondere in einer schweren Verletzung der in Art. 20 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
1    Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
2    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.
BPG und Ziff. 36 GAV verankerten Treuepflicht liegen, also der Pflicht der Angestellten, die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers wie auch des Bundes zu wahren (sog. "doppelte Loyalität"). Der Umfang der Treuepflicht ist beschränkt und sie besteht nur so weit, als es um die Erreichung und Sicherung des Arbeitserfolges geht, also soweit ein genügender Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht. Sie hängt daher stark von Funktion und Aufgabe des Arbeitnehmers und den betrieblichen Verhältnissen ab und ist für jedes Arbeitsverhältnis gesondert aufgrund der Umstände und Interessenlage des konkreten Falls zu bestimmen (Urteile des BVGer A-6031/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3, A-3148/2017 vom 3. August 2018 E. 7.1.3, A-4389/2016 vom 21. September 2016 E. 5.5.2).

Die Treuepflicht verbietet unter anderem gewisse das Arbeitsverhältnis oder die Interessen des Arbeitgebers störende Aktivitäten. Zu unterlassen sind insbesondere strafbare oder sonstige rechtswidrige Handlungen, die das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen (etwa Veruntreuungen oder Diebstähle) sowie Fehlinformationen, z.B. unwahre Angaben in Arbeits- und Reiserapporten (Urteile des BVGer A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 5.5.3, A-403/2016 vom 29. August 2016 E. 3.5, A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 4.5).

Als schwere Verletzungen der Treuepflicht qualifizierte das Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der konkreten Fallumstände z.B. die missbräuchliche Verwendung von Mitarbeitervergünstigungen (Urteil des BVGer A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 6), die manipulierte bzw. unwahre Erfassung der Arbeitszeit (Urteil des BVGer A-403/2016 vom 29. August 2016 E. 5) oder eine Tätlichkeit gegenüber einem Mitarbeiter (Urteil des BVGer A-656/2016 vom 14. September 2016 E. 6). Auch durch Fälschung von Arbeitsergebnissen oder Arbeitsrapporten kann die Treuepflicht schwer verletzt werden (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag - Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Aufl. 2012, Art. 337 Rz. 5, Art. 321a Rz. 7 m. Verw. auf das Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 1990, S. 257).

3.4

3.4.1 Vorliegend begründet die Vorinstanz die schwere Verletzung der Treuepflicht damit, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung der Bremszangen Messwerte im Wissen um die Gefährdung der Sicherheit absichtlich manipuliert bzw. nicht korrekt in die Prüfmaschine eingetragen habe. Durch seine Arbeitsweise habe er den Eisenbahnbetrieb sowie die Sicherheit der Kundschaft auf das Gröbste gefährdet. Aufgrund der daher notwendigen Nachkontrollen der von ihm geprüften Bremszangen habe er kostenintensive Folgen für das Unternehmen bewirkt. Erschwerend komme hinzu, dass er sich nach dem Vorfall vom [...] (Bst. B) bei seinem Gruppenleiter erkundigt habe, wer ihn «verpfiffen» habe.

3.4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, der einzige erwiesene und unbestrittene Vorwurf bestehe in der ungenauen Prüfmessung von Bremszangen, welche die Vorinstanz zudem genehmigt habe. Der Kausalzusammenhang zwischen der vorwerfbaren Handlung und den festgestellten Schäden an den Bremszangen sei nicht erwiesen. Hinzu komme, dass die Ungenauigkeit der Messungen auf eine ungenügende Ausbildung und Instruktion zurückzuführen sei, was allein die Vorinstanz zu verantworten habe.

3.5

3.5.1 Wie sich aus den Akten ergibt, beinhaltet die Prüfung der Bremszangen eine Kontrolle, ob die Nachstellung der Bremszange ordnungsgemäss funktioniert. Ist dies nicht der Fall, nimmt die Bremskraft während der Abnützung der Bremsbeläge kontinuierlich ab. Sind die Bremsbeläge soweit abgeschliffen, dass die Zange automatisch nachstellen müsste und erfolgt dies nicht, wird nur noch ein Bruchteil der Bremskraft an der betroffenen Wagenachse wirksam. Im Fall einer Notbremse könnte der Zug daher nicht schnell genug gebremst werden. Vor der Inbetriebnahme des Zuges erfolgt zwar eine Kontrolle der Bremskraft. Das Funktionieren des Nachstellens kann dabei jedoch nicht hinreichend geprüft werden, da möglich ist, dass die Bremskraft in diesem Zeitpunkt noch ausreicht und der Defekt somit nicht bemerkt wird. Hinzu kommt laut Vorinstanz, dass moderne Triebzüge hauptsächlich elektronisch bremsen und die Bremszangen nur noch zum Anhalten am Perron und zur Notbremsung benutzt werden, weshalb eine Reduktion der Bremskraft im täglichen Betrieb kaum auffällt.

Die vorliegend betroffenen Messungen, mit denen der Beschwerdeführer betraut war, bestehen unter anderem darin, den Nachsteller der Bremszange mit geeignetem Werkzeug vollständig zusammenzuziehen, damit die Bremszange maximal geöffnet ist. In diesem Zustand wird die Öffnung der Bremszange manuell gemessen. Gibt die prüfende Person diesen Wert in das Programm ein, schliesst das Prüfprogramm die Bremszange mehrmals maschinell. Anschliessend misst sie erneut und trägt den entsprechenden Wert ebenfalls ein. Daraus ergibt sich in der Folge ein Differenzwert. Liegt dieser innerhalb des Toleranzbereichs, wird das Prüfprogramm fortgesetzt. Ansonsten kann der nächste Arbeitsvorgang nicht erfolgen und die Bremszange wird zur Nachmessung bzw. zur Analyse des Defekts zurückgewiesen (vgl. zum Prüfablauf: Vorakten, act. 8.7 [mit Abbildungen der Messschritte]; act. 8.9, S. 3 f.).

3.5.2 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Prüftätigkeit des Beschwerdeführers für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und des Betriebs der Vorinstanz in hohem Mass relevant ist.

3.6

3.6.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen zahlreiche (mehrere hundert) Bremszangen überprüft, die vom Beschwerdeführer seit [...] vermessen worden waren. Sie hat die von ihm im Prüfprogramm eingetragenen Messwerte eruiert und den durch Nachmessung tatsächlich ermittelten Werten gegenübergestellt. Aus der Analyse vom 20. Mai 2020 geht hervor, dass bei 80 % von 95 geprüften Messungen des Zangentyps 716-26-60 aufgrund der Einträge des Beschwerdeführers exakt derselbe Messwert (Differenzwert) von 5.5 mm resultierte. Es handelt sich dabei um den Minimalwert, der für die Fortsetzung des maschinellen Prüfprozesses mindestens erforderlich ist. Die Nachmessungen ergaben hingegen durchwegs abweichende Werte und, für die verschiedenen Bremszangen, grösstenteils unterschiedliche Messergebnisse. Weiter verglich die Vorinstanz die Werte des Beschwerdeführers mit 165 Messungen anderer Mitarbeiter, die im Jahr 2014 nach dem Zufallsprinzip erhoben wurden. Deren Messergebnisse zeigten, wie aus der grafischen Darstellung des Vergleichs ersichtlich ist, weitgehend unterschiedliche Werte und eine klar erkennbare Verteilung über eine Bandbreite von 5.6 bis 11.5 mm.

Die als Beschwerde-Beilage 4 eingereichte Auswertung der Nachprüfung ergab für weitere Messungen in hoher Zahl, dass der Beschwerdeführer mehrheitlich denselben Messwert von 5.5 mm (nebst einigen Werten von 8 und 10 mm) generierte und dieser sich von den tatsächlichen Werten erheblich unterscheidet. Es fehlt die übliche Verteilung. In einigen Fällen wiesen die Messungen des Beschwerdeführers den Wert von 5.5 mm sogar für Bremszangen aus, deren Nachstellung überhaupt nicht funktionierte und für welche der Wert von 1 mm nachgemessen wurde.

3.6.2 Unter diesen Umständen bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer - über mehrere Monate - eine Vielzahl von Messwerten absichtlich manipuliert und den vorgeschriebenen Prüfungsablauf dadurch bewusst missachtet hat. Hingegen erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Bremszangen lediglich ungenau gemessen hat, wie er geltend macht. Auch für «nur» unsorgfältige Messungen oder solche mit ungeeignetem Messwerkzeug (z.B. Metermass statt Schieblehre) kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass sie in der überprüften Anzahl weitgehend denselben Wert ergeben hätten, zumal die effektiv nachgemessenen Werte eine erhebliche Verteilung aufweisen. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die identischen Messergebnisse durch die gezielte Eingabe passender (fingierter) Werte in das System entstanden sind.

3.6.3 Demnach führten, abweichend von der Sichtweise des Beschwerdeführers, nicht ungenaue Prüfmessungen bzw. schlechte Leistungen zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine mangelhafte Arbeitsleistung grundsätzlich keine sofortige Kündigung des Arbeitsvertrags rechtfertigt. Anders kann es sich etwa verhalten, wenn sie auf grobes Verschulden zurückzuführen ist (Urteile des BGer 4C.329/1998 vom 23. Dezember 1998 E. 2b, in: JAR 1999, S. 271, 4C.180/2004 vom 16. August 2004 E. 2.1, 4A_570/2009 vom 7. Mai 2010 E. 6.1). Es mag sein, dass nicht korrekte Messleistungen allein die Vorinstanz kaum zur fristlosen Kündigung berechtigt hätten. Vorliegend besteht der ausschlaggebende Grund für die fristlose Kündigung jedoch darin, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsergebnisse - ohne eine eigentliche Messung durchzuführen - manipuliert bzw. das Prüfprogramm der Vorinstanz fehlgeleitet hat, sodass die Messwerte innerhalb des Toleranzbereichs lagen und die Fortsetzung des Prozesses erlaubten. Für diese Verletzung der Treuepflicht fällt eine sofortige Auflösung des Arbeitsvertrags durchaus in Betracht, sofern sie als schwerwiegend zu qualifizieren ist bzw. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Vorinstanz als unzumutbar erscheinen lässt.

3.7

3.7.1 Für eine schwerwiegende Pflichtverletzung spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin mit den manipulierten Messergebnissen über einen erheblichen Zeitraum willentlich getäuscht hat und sie glauben liess, die Messungen gemäss dem vorgegebenen Prüfprozess durchgeführt zu haben. Dadurch blieben ihr die realen Werte verborgen.Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Vorinstanz sich fortan auf seine Angaben bzw. Arbeitsergebnisse nicht mehr verlassen konnte und entsprechend das für die weitere Zusammenarbeit notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden war.

3.7.2 Besonderes Gewicht verleiht den Verfehlungen des Beschwerdeführers, dass er sie im Rahmen einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit begangen hat (E. 3.5). Bei der Befragung vom 19. Mai 2020 hat er zu Protokoll gegeben, es sei ihm bewusst, dass sein Fehlverhalten eine Gefährdung des Betriebs der Vorinstanz auslösen könne. Durch die Manipulation der Messwerte hat er demnach die Sicherheits- und Schadensrisiken, die mit defekten Bremszangen der Züge einhergehen können, in Kauf genommen. Zudem hat er unstrittig umfangreiche Nachkontrollen von (teilweise bereits an Fahrzeugen eingebauten) Bremszangen verursacht, die aus Sicherheitsgründen erforderlich wurden. Er hat somit bewusst und in gravierender Weise gegen die Interessen seiner Arbeitgeberin gehandelt.

Sein Einwand, die Ungenauigkeit liege mit den vielfach weniger als 3 mm abweichenden Werten im vertretbaren und ungefährlichen Bereich, wirkt sich mit Blick auf die relevante Grössenordnung nicht zu seinen Gunsten aus. Zum einen entscheiden bei jeder Messung Millimeter darüber, ob der zur Vermeidung von Sicherheitsrisiken erforderliche Toleranzwert erreicht wird oder nicht. Zudem andern kann die Manipulation der Ergebnisse ohne vorgeschriebene Messung bewirken, dass jegliche und somit auch sicherheitsgefährdende Werte unerkannt bleiben.

3.7.3 Der Beschwerdeführer sieht sich ferner dadurch entlastet, dass die Vorinstanz seine Arbeitsergebnisse genehmigt habe. Zwar trifft wie ausgeführt zu, dass das Prüfprogramm die Messungen maschinell «genehmigt» bzw. den Vorgang fortsetzt, wenn der resultierte Messwert über der erforderlichen Schwelle liegt. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers bestand indessen gerade darin, dass er bewusst den dafür nötigen Minimalwert als Messergebnis bewirkte und dadurch die Wirksamkeit des maschinellen Prüfprozesses aushebelte, sodass keine Nachmessung erforderlich wurde. Da der Prüfprozess zudem Schritt für Schritt nach detaillierten maschinellen Vorgaben abläuft, bestand für die Vorgesetzten kein Anlass, alle Ergebnisse des Beschwerdeführers im erwähnten Millimeterbereich systematisch nachzumessen, zumal er zu den Messleistungen grundsätzlich in der Lage war. Nach dem Prüfvorgang wurden laut Vorinstanz lediglich noch Sichtkontrollen (Vier-Augen-Prinzip) vorgenommen. Dass der Beschwerdeführer in diesem Sinn unter einer gewissen Beobachtung stand, lässt die Schwere der Pflichtverletzung im konkreten Fall nicht entfallen und führt- angesichts der von absichtlichen Manipulationen geprägten Arbeitsweise - nicht zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung.

3.7.4 Aus den genannten Gründen war das Fehlverhalten des Beschwerdeführers objektiv geeignet, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage tiefgreifend zu erschüttern, sodass es der Vorinstanz nicht mehr zuzumuten war, den Arbeitsvertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

3.7.5 Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der Rüge des Beschwerdeführers, es sei kein Kausalzusammenhang zwischen seinem Prüfverhalten und den allenfalls erst später bei der Lagerung oder beim Transport der Bremszangen verursachten Schäden nachgewiesen. Die Pflichtverletzung durch Manipulation der Messwerte unter bewusster Inkaufnahme der Sicherheits- und Schadensrisiken wiegt hinreichend schwer, um sich vertrauenszerstörend auszuwirken. Der Eintritt tatsächlicher Schäden war darüber hinaus für die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrags nicht erforderlich. Ausserdem wurden die aufwändigen und kostenintensiven Nachkontrollen der Bremszangen aufgrund der Verfehlungen des Beschwerdeführers unabhängig davon notwendig, ob dadurch tatsächlich Defekte an Zangen entstanden waren.

3.7.6 Soweit der Beschwerdeführer die fehlerhaften Messwerte auf eine fehlende Ausbildung und unzureichende Instruktion durch die Vorinstanz zurückführen will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Insbesondere lässt sich weder durch eine sachgerechte Ausbildung noch durch sorgfältige Instruktion verhindern, dass Messresultate absichtlich manipuliert und die von der Prüfmaschine detailliert vorgegebenen Arbeitsabläufe bewusst umgangen werden. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint auch seine Darstellung nicht glaubhaft, er habe die Messungen so ausgeführt, wie es ihm gezeigt worden sei. Ferner fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer die Prüfmessung korrekt ausführte, während er von seinem Vorgesetzten direkt beaufsichtigt und beobachtet wurde (vgl. E. 4.4). Unter den Aspekten der Ausbildung und Instruktion vermag er sich somit nicht zu entlasten.

3.7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die streitige Kündigung in objektiver Hinsicht gerechtfertigt war.

4.
Weiter zu prüfen ist, ob das Fehlverhalten des Beschwerdeführers das Vertrauen der Vorinstanz tatsächlich im erforderlichen Ausmass erschütterte (vgl. E. 3.1).

4.1 Der Beschwerdeführer rügt in dieser Hinsicht, die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt, weil die Vorinstanz die erforderliche Reaktionsfrist nach der Entdeckung der Unregelmässigkeiten nicht eingehalten habe. Bereits am 20. Februar 2020 habe sie eine entsprechende Meldung erhalten, die sie zu einer Untersuchung veranlasst habe. Selbst wenn man annehme, die Vorinstanz habe erst am 15. Mai 2020 aufgrund der zweiten Unregelmässigkeitsmeldung Kenntnis von der Sachlage erlangt, betrage die Zeitspanne bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. Juni 2020 12 Arbeitstage. Sie sei somit zu lang, um daraus die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung abzuleiten.

4.2 Die Vorinstanz führt hingegen aus, die Kündigung sei angesichts der notwendigen Sachverhaltsermittlungen, einschliesslich der Befragung des Beschwerdeführers und der Nachkontrollen von Bremszangen, rechtzeitig erfolgt. Sie habe die Abklärungen den Umständen entsprechend beförderlich vorgenommen. Nachdem sie Ende Mai 2020 hinreichende Kenntnis von der Sachlage erlangt habe, seien die arbeitsrechtlichen Massnahmen rasch angeordnet worden.

4.3 Rechtsprechung und Lehre verlangen in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber die fristlose Kündigung umgehend ausspricht. Andernfalls wird angenommen, die Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei für ihn zumutbar (statt vieler: Urteil des BVGer A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 6.2.1 m. H.). Wenngleich bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG und Ziff. 176 Abs. 1 GAV die zivilrechtliche Rechtsprechung zu Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR berücksichtigt werden kann (E. 3.1), lässt sich die Praxis, welche eine fristlose Kündigung grundsätzlich nur innert einer Zeitspanne von einigen wenigen Arbeitstagen erlaubt (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4), nicht ohne Weiteres auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse übertragen. Aufgrund der Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt es sich, dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber eine längere Reaktionsfrist zuzugestehen als im Privatrecht. Im öffentlichen Personalrecht ergeht die Kündigung in der Regel in Form einer schriftlich begründeten Verfügung (Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG; Ziff. 176 Abs. 4 GAV). Dieser geht häufig eine Untersuchung voraus, besonders, wenn Verdachtsmomente zu erhärten bzw. zu widerlegen sind. Zudem ist dem Angestellten vor der Kündigungsverfügung das rechtliche Gehör einzuräumen. Hinzu kommen die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung, die es häufig nicht erlauben, unverzüglich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, etwa, wenn die Entscheidung nicht von einer einzelnen Person getroffen werden kann (zum Ganzen: Urteile des BGer 8C_204/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2.2 ff. und 8C_465/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.2, je m. H.).

Die Reaktionsfrist läuft zudem nicht, solange der Arbeitgeber keine genügend sichere Kenntnis der Umstände hat und noch Abklärungen vornehmen muss. Dies muss er zwar beförderlich tun, doch darf er sich die nötige Zeit nehmen, um die Abklärungen sorgfältig tätigen zu können (Urteile des BVGer A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 6.2 und A-4389/2016 vom 21. September 2016 E. 7.2, je m. H.; vgl. BGE 138 I 113 E. 6.5).

4.4 Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der relevante Sachverhalt nicht bereits im Februar 2020 von Anfang an feststand. Zwar trifft, wie sie einräumt, zu, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers am 20. Februar 2020 von der Meldung anderer Mitarbeiter erfuhr, wonach der Beschwerdeführer den Prüfvorgang nicht immer korrekt ausführe. Ob sich dieser Verdacht bestätigen würde und von welcher Art und Tragweite allfällige Verfehlungen waren, war jedoch noch nicht klar.

Aufgrund der genannten Meldung nahm der Vorgesetzte unstrittig Kontrollen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vor. Dabei wurden keine Unregelmässigkeiten festgestellt. Der Beschwerdeführer hielt sich während der Aufsicht des Vorgesetzten an die Prozessabläufe und führte diese laut der Vorinstanz korrekt aus. Die dabei durchgeführten Messungen zeigten keine auffälligen Ergebnisse. Da sich der Vorwurf nicht bestätigte, sah der Vorgesetzte keinen Anlass, weitergehende Abklärungen durchzuführen. Ihm blieb somit unbekannt, worin die Verfehlungen tatsächlich bestanden.

Am 14. Mai 2020 erhielt der Vorgesetzte eine weitere Meldung, dass der Beschwerdeführer die Bremszangen nicht korrekt prüfe. Am Folgetag entfernte er vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers die zur exakten Messung notwendige Schieblehre (Messgerät), um die korrekte Ausführung des Prüfvorgangs zu kontrollieren. Unstrittig nahm der Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 die Prüfung dennoch - ohne Schieblehre - vor, trug einen ungefähren Wert in das Prüfsystem ein und führte die Prüfung zu Ende. Die Bremszange wurde später bereit für den Versand am entsprechenden Ort gefunden. Nach Abschluss des Prozesses meldete sich der Beschwerdeführer beim Vorgesetzten und erkundigte sich nach der Schieblehre, worauf dieser ihn nicht mehr weiterarbeiten liess.

Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz aufgrund dieses (einzelnen) Vorfalls zunächst nähere Untersuchungen zur Ermittlung des Sachverhalts vornahm, um Ausmass und Schwere der Verfehlungen des Beschwerdeführers sowie dessen Verschulden näher zu prüfen. Sie verfügte in diesem Zeitpunkt noch über kein hinreichendes Bild der fehlerhaften Messungen und davon, auf welche (manipulierende) Weise sowie in welcher Häufigkeit diese zustande gekommen waren. Die Vorinstanz nahm in der Folge umgehend Abklärungen vor, die sie nicht grundlos ruhen liess oder zu wenig beförderlich vorantrieb. Vielmehr war eine Untersuchung der eingetragenen Messwerte und der vom Beschwerdeführer geprüften Bremszangen erforderlich, um dem Verdacht nachzugehen, dass er Werte manipuliert haben könnte. Diese gestaltete sich, wie die Vorinstanz einleuchtend darlegt, aufwändig, zumal sie die Bremszangen, teils an verschiedenen Orten gelagert, teils bereits eingebaut, zunächst erhältlich machen musste.

Angesichts des Aufwands für die Nachforschungen und des Zeitraums, auf den sich die zu prüfenden Messungen des Beschwerdeführers ausdehnten, verging ab dem 15. Mai 2020 nicht ungerechtfertigt viel Zeit für die Sachverhaltsabklärung, bis er am 19. Mai 2020 befragt wurde und am 20. Mai 2020 die erste Analyse für einen geprüften Teil der Bremszangen schriftlich vorlag. Erst im Zuge dieser Analyse wurde erstmals bekannt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zangentyps 716-26-60 seit Oktober 2019 80 % von 95 Messungen stets mit demselben Wert manipuliert hatte und die Nachstellung einer Bremszange überhaupt nicht funktionierte. Erst in dieser Phase begann sich zudem die zeitliche und quantitative Dimension der Verfehlungen zu offenbaren. In den nachfolgenden Tagen wurden - auch über das Wochenende vom 23. und 24. Mai 2020 - zusätzliche Nachkontrollen durchgeführt. Bis Ende Mai wurden, wie die Vorinstanz schlüssig darlegt und u.a. aus der Kontrollliste vom 25. Mai 2020 hervorgeht, weitere fehlerhafte Messungen und Bremszangen entdeckt, die den Prüfprozess passiert hatten, obwohl die Nachstellung nicht funktionierte. Diese weitergehenden Erkenntnisse erhärteten den Verdacht der Manipulation. Im Übrigen hat die Vorinstanz laut ihren Ausführungen noch bis im September 2020 Fahrzeuge überprüft, bei denen die vom Beschwerdeführer freigegebenen Bremszangen bereits eingebaut waren.

4.5 Aufgrund des dargelegten Ablaufs hat die Vorinstanz erst mit der Analyse vom 20. Mai 2020 sowie den Ergebnissen der Nachkontrollen in den Folgetagen (gegen Ende Mai) genügend sichere Kenntnis von den ausschlaggebenden Tatsachen für die Kündigung, insbesondere von der Manipulation der Messwerte und ihrem Ausmass, erlangt. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Reaktionszeit zu laufen beginnen und war die Vorinstanz in der Lage, über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befinden.

4.6 Die anschliessende Zeitspanne bis zur Kündigung vom 10. Juni 2020 ist in erster Linie auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und darauf zurückzuführen, dass die Kündigung in der Form der Verfügung und schriftlich begründet zu ergehen hatte. Zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Vorinstanz gemäss ihrer Sachverhaltsermittlung über ein hinreichendes Bild der Vorgänge verfügte, und der am 2. Juni 2020 gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme, vergingen relativ wenige Arbeitstage. Aus dieser Zeitdauer lässt sich, anders als gerügt, nicht ableiten, dass die weitere Zusammenarbeit für die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht zumutbar war.

4.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz trotz Kenntnis der Sachlage zu lange mit der Kündigung zugewartet und dadurch die Zumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck gebracht hat.

5.

5.1 Unter Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer schwerwiegend gegen die Treuepflicht verstossen hat, wodurch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Vorinstanz unzumutbar geworden ist. Eine Verwarnung war aufgrund des absichtlichen Fehlverhaltens, der bewussten Gefährdung der Sicherheit und dem entsprechend grundlegenden Vertrauensverlust auch nicht als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips geboten.

5.2 Zusammenfassend erweist sich die fristlose Entlassung als gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung ist somit rechtmässig und zu bestätigen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 34bAbs. 1 Bst. a BPG; Ziff. 183 Abs. 1 Bst. a GAV).

6.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

7.
Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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