SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
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1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 35 Weiterbenützungsrecht - 1 In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
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1 | In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
2 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf begründeten Antrag hin die Weiterbenützung des Schweizerwappens oder des mit diesem verwechselbare Zeichens gestatten, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. |
3 | Besondere Umstände liegen vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen seit mindestens 30 Jahren durch dieselbe Person oder ihre Rechtsnachfolgerin ununterbrochen und unangefochten für die Kennzeichnung der von ihr hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen verwendet worden ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
4 | Bei Dienstleistungsmarken liegen besondere Umstände vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen Bestandteil einer vor dem 18. November 2009 eingetragenen oder hinterlegten Marke ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
5 | Die zuständige kantonale Behörde kann auf Antrag hin die Weiterbenützung des Wappens der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gestatten. Das kantonale Recht regelt die entsprechenden Voraussetzungen. |
6 | Die Weiterbenützung darf nicht zu einer Täuschung über die geografische Herkunft im Sinne der Artikel 47-50 MSchG16, über die Nationalität der Benutzerin oder des Benutzers, des Geschäfts, der Firma, des Vereins, der Stiftung oder über geschäftliche Verhältnisse der benutzenden Person, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kanton, führen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Zeichen gehört, vererbt oder veräussert werden. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 8 Wappen - 1 Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. |
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1 | Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. |
2 | Absatz 1 ist auch anwendbar auf Wortzeichen, die sich auf das Schweizerwappen oder auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde beziehen. |
3 | Die Zeichen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht lizenziert und nicht übertragen werden. |
4 | Der Gebrauch der Wappen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in den folgenden Fällen zulässig: |
a | als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaftlichen und ähnlichen Werken; |
b | bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen; |
c | bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen; |
d | als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 19546; |
e | in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen; |
f | wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt. |
5 | Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 1 Schweizerkreuz - Das Schweizerkreuz ist ein im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 2 Schweizerwappen - 1 Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild. |
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1 | Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild. |
2 | Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang 1 abgebildete Muster massgebend. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 8 Wappen - 1 Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. |
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1 | Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. |
2 | Absatz 1 ist auch anwendbar auf Wortzeichen, die sich auf das Schweizerwappen oder auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde beziehen. |
3 | Die Zeichen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht lizenziert und nicht übertragen werden. |
4 | Der Gebrauch der Wappen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in den folgenden Fällen zulässig: |
a | als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaftlichen und ähnlichen Werken; |
b | bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen; |
c | bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen; |
d | als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 19546; |
e | in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen; |
f | wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt. |
5 | Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 8 Wappen - 1 Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. |
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1 | Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. |
2 | Absatz 1 ist auch anwendbar auf Wortzeichen, die sich auf das Schweizerwappen oder auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde beziehen. |
3 | Die Zeichen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht lizenziert und nicht übertragen werden. |
4 | Der Gebrauch der Wappen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in den folgenden Fällen zulässig: |
a | als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaftlichen und ähnlichen Werken; |
b | bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen; |
c | bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen; |
d | als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 19546; |
e | in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen; |
f | wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt. |
5 | Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 35 Weiterbenützungsrecht - 1 In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
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1 | In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
2 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf begründeten Antrag hin die Weiterbenützung des Schweizerwappens oder des mit diesem verwechselbare Zeichens gestatten, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. |
3 | Besondere Umstände liegen vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen seit mindestens 30 Jahren durch dieselbe Person oder ihre Rechtsnachfolgerin ununterbrochen und unangefochten für die Kennzeichnung der von ihr hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen verwendet worden ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
4 | Bei Dienstleistungsmarken liegen besondere Umstände vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen Bestandteil einer vor dem 18. November 2009 eingetragenen oder hinterlegten Marke ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
5 | Die zuständige kantonale Behörde kann auf Antrag hin die Weiterbenützung des Wappens der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gestatten. Das kantonale Recht regelt die entsprechenden Voraussetzungen. |
6 | Die Weiterbenützung darf nicht zu einer Täuschung über die geografische Herkunft im Sinne der Artikel 47-50 MSchG16, über die Nationalität der Benutzerin oder des Benutzers, des Geschäfts, der Firma, des Vereins, der Stiftung oder über geschäftliche Verhältnisse der benutzenden Person, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kanton, führen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Zeichen gehört, vererbt oder veräussert werden. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 35 Weiterbenützungsrecht - 1 In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
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1 | In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
2 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf begründeten Antrag hin die Weiterbenützung des Schweizerwappens oder des mit diesem verwechselbare Zeichens gestatten, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. |
3 | Besondere Umstände liegen vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen seit mindestens 30 Jahren durch dieselbe Person oder ihre Rechtsnachfolgerin ununterbrochen und unangefochten für die Kennzeichnung der von ihr hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen verwendet worden ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
4 | Bei Dienstleistungsmarken liegen besondere Umstände vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen Bestandteil einer vor dem 18. November 2009 eingetragenen oder hinterlegten Marke ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
5 | Die zuständige kantonale Behörde kann auf Antrag hin die Weiterbenützung des Wappens der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gestatten. Das kantonale Recht regelt die entsprechenden Voraussetzungen. |
6 | Die Weiterbenützung darf nicht zu einer Täuschung über die geografische Herkunft im Sinne der Artikel 47-50 MSchG16, über die Nationalität der Benutzerin oder des Benutzers, des Geschäfts, der Firma, des Vereins, der Stiftung oder über geschäftliche Verhältnisse der benutzenden Person, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kanton, führen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Zeichen gehört, vererbt oder veräussert werden. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 36 Bisher nicht eingetragene Kennzeichen - Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eintragungsgesuche für Marken oder Designs hängig, die nach dem bisherigen, nicht aber nach dem neuen Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 35 Weiterbenützungsrecht - 1 In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
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1 | In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
2 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf begründeten Antrag hin die Weiterbenützung des Schweizerwappens oder des mit diesem verwechselbare Zeichens gestatten, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. |
3 | Besondere Umstände liegen vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen seit mindestens 30 Jahren durch dieselbe Person oder ihre Rechtsnachfolgerin ununterbrochen und unangefochten für die Kennzeichnung der von ihr hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen verwendet worden ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
4 | Bei Dienstleistungsmarken liegen besondere Umstände vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen Bestandteil einer vor dem 18. November 2009 eingetragenen oder hinterlegten Marke ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
5 | Die zuständige kantonale Behörde kann auf Antrag hin die Weiterbenützung des Wappens der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gestatten. Das kantonale Recht regelt die entsprechenden Voraussetzungen. |
6 | Die Weiterbenützung darf nicht zu einer Täuschung über die geografische Herkunft im Sinne der Artikel 47-50 MSchG16, über die Nationalität der Benutzerin oder des Benutzers, des Geschäfts, der Firma, des Vereins, der Stiftung oder über geschäftliche Verhältnisse der benutzenden Person, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kanton, führen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Zeichen gehört, vererbt oder veräussert werden. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 35 Weiterbenützungsrecht - 1 In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
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1 | In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
2 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf begründeten Antrag hin die Weiterbenützung des Schweizerwappens oder des mit diesem verwechselbare Zeichens gestatten, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. |
3 | Besondere Umstände liegen vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen seit mindestens 30 Jahren durch dieselbe Person oder ihre Rechtsnachfolgerin ununterbrochen und unangefochten für die Kennzeichnung der von ihr hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen verwendet worden ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
4 | Bei Dienstleistungsmarken liegen besondere Umstände vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen Bestandteil einer vor dem 18. November 2009 eingetragenen oder hinterlegten Marke ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
5 | Die zuständige kantonale Behörde kann auf Antrag hin die Weiterbenützung des Wappens der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gestatten. Das kantonale Recht regelt die entsprechenden Voraussetzungen. |
6 | Die Weiterbenützung darf nicht zu einer Täuschung über die geografische Herkunft im Sinne der Artikel 47-50 MSchG16, über die Nationalität der Benutzerin oder des Benutzers, des Geschäfts, der Firma, des Vereins, der Stiftung oder über geschäftliche Verhältnisse der benutzenden Person, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kanton, führen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Zeichen gehört, vererbt oder veräussert werden. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 6 Amtliche Bezeichnungen - Als amtliche Bezeichnungen gelten die folgenden Ausdrücke: |
|
a | «Eidgenossenschaft», «Bund»; |
b | «eidgenössisch»; |
c | «Kanton»; |
d | «kantonal»; |
e | «Gemeinde»; |
f | «kommunal»; |
g | andere Ausdrücke, die auf eine Behörde der Schweiz oder auf eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 9 Amtliche Bezeichnungen - 1 Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen für sich allein nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, verwendet werden. |
|
1 | Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen für sich allein nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, verwendet werden. |
2 | Der Gebrauch von Bezeichnungen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist nur zulässig, wenn diese Personen eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit ausüben. |
3 | Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen in Verbindung mit anderen Wort- oder Bildelementen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 8 Wappen - 1 Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. |
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1 | Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. |
2 | Absatz 1 ist auch anwendbar auf Wortzeichen, die sich auf das Schweizerwappen oder auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde beziehen. |
3 | Die Zeichen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht lizenziert und nicht übertragen werden. |
4 | Der Gebrauch der Wappen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in den folgenden Fällen zulässig: |
a | als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaftlichen und ähnlichen Werken; |
b | bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen; |
c | bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen; |
d | als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 19546; |
e | in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen; |
f | wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt. |
5 | Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 8 Wappen - 1 Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. |
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1 | Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden. |
2 | Absatz 1 ist auch anwendbar auf Wortzeichen, die sich auf das Schweizerwappen oder auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde beziehen. |
3 | Die Zeichen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht lizenziert und nicht übertragen werden. |
4 | Der Gebrauch der Wappen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in den folgenden Fällen zulässig: |
a | als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaftlichen und ähnlichen Werken; |
b | bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen; |
c | bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen; |
d | als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 19546; |
e | in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen; |
f | wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt. |
5 | Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 35 Weiterbenützungsrecht - 1 In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
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1 | In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
2 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf begründeten Antrag hin die Weiterbenützung des Schweizerwappens oder des mit diesem verwechselbare Zeichens gestatten, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. |
3 | Besondere Umstände liegen vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen seit mindestens 30 Jahren durch dieselbe Person oder ihre Rechtsnachfolgerin ununterbrochen und unangefochten für die Kennzeichnung der von ihr hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen verwendet worden ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
4 | Bei Dienstleistungsmarken liegen besondere Umstände vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen Bestandteil einer vor dem 18. November 2009 eingetragenen oder hinterlegten Marke ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
5 | Die zuständige kantonale Behörde kann auf Antrag hin die Weiterbenützung des Wappens der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gestatten. Das kantonale Recht regelt die entsprechenden Voraussetzungen. |
6 | Die Weiterbenützung darf nicht zu einer Täuschung über die geografische Herkunft im Sinne der Artikel 47-50 MSchG16, über die Nationalität der Benutzerin oder des Benutzers, des Geschäfts, der Firma, des Vereins, der Stiftung oder über geschäftliche Verhältnisse der benutzenden Person, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kanton, führen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Zeichen gehört, vererbt oder veräussert werden. |
SR 232.21 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) - Wappenschutzgesetz WSchG Art. 35 Weiterbenützungsrecht - 1 In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
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1 | In Abweichung von Artikel 8 dürfen nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen und damit verwechselbare Zeichen noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter gebraucht werden. |
2 | Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf begründeten Antrag hin die Weiterbenützung des Schweizerwappens oder des mit diesem verwechselbare Zeichens gestatten, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. |
3 | Besondere Umstände liegen vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen seit mindestens 30 Jahren durch dieselbe Person oder ihre Rechtsnachfolgerin ununterbrochen und unangefochten für die Kennzeichnung der von ihr hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen verwendet worden ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
4 | Bei Dienstleistungsmarken liegen besondere Umstände vor, wenn nachgewiesen wird, dass: |
a | das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares Zeichen Bestandteil einer vor dem 18. November 2009 eingetragenen oder hinterlegten Marke ist; und |
b | an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. |
5 | Die zuständige kantonale Behörde kann auf Antrag hin die Weiterbenützung des Wappens der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gestatten. Das kantonale Recht regelt die entsprechenden Voraussetzungen. |
6 | Die Weiterbenützung darf nicht zu einer Täuschung über die geografische Herkunft im Sinne der Artikel 47-50 MSchG16, über die Nationalität der Benutzerin oder des Benutzers, des Geschäfts, der Firma, des Vereins, der Stiftung oder über geschäftliche Verhältnisse der benutzenden Person, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kanton, führen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Zeichen gehört, vererbt oder veräussert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |