Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3914/2018

Urteil vom19. August 2019

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher,
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______(kurdisch: C._______, Provinz D._______) stammender Kurde, gelangte eigenen Angaben zufolge am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er am 11. November 2015 um Asyl nachsuchte.

A.b Am 15. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 13. November 2017 die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch das SEM statt.

Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren (...) bis (...) seinen regulären Militärdienst absolviert. Anschliessend habe er, da er in E._______ eine Arbeitsbewilligung erhalten habe, von (...) bis (...) dort gearbeitet. Danach sei er nach Syrien zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 geblieben sei. Er habe seine Heimat verlassen, da er befürchtet habe, in den Reservedienst eingezogen zu werden. So habe ein Beamter vom Aushebungsamt seinem Vater mitgeteilt, dass sie eine Liste von jungen Männern aus der Region C._______ erhalten hätten, welche demnächst aufgefordert würden einzurücken. Daraufhin habe ihn sein Vater zur Ausreise angehalten. Seine Familie habe schliesslich das schriftliche Aufgebot erhalten, als er bereits in der Schweiz angekommen sei respektive ungefähr (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Ausreise. Weiter hätten ihn die Hawala in seiner Region nicht mehr in Ruhe gelassen. So seien alle Personen, die unter 30 Jahre alt gewesen seien, von Zwangsrekrutierungen betroffen gewesen. Die Hawala habe ihn persönlich weder aufgegriffen noch mitgenommen.

Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er (Nennung Beweismittel) ein.

B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit derselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.

C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Sodann sei das Asyldossier seines (Nennung Verwandter) F._______ (N_______) beizuziehen und ihm nach Zustellung dieser Akten eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.

Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.

D.
Der damals zuständige Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 18. Juli 2018 fest, es würden die Akten des Asylverfahrens N_______ beigezogen, edierte dem Beschwerdeführer Kopien der im Verfügungstext erwähnten Akten des Asylverfahrens von F._______ und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme innert gesetzter Frist. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das fremdsprachige Beweismittel (Beschwerdebeilage Nr. 4) innert gesetzter Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und die damit im Zusammenhang stehenden Internetquellen bekanntzugeben.

E.
Mit Eingabe vom 13. August 2018 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Stellungnahme und eine Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 sowie weitere Unterlagen ein.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2018 wurden die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters bestellt.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2018 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

H.
Der Beschwerdeführer replizierte - unter Beilage einer aktualisierten Kostennote - mit Eingabe vom 17. September 2018.

I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.

J.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015)

1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)

3.

3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand.

Der Beschwerdeführer habe erklärt, nach seiner offiziellen Dienstzeit keinen Kontakt zu den Militärbehörden in Syrien gehabt zu haben. Die eingereichte Aufforderung, in den Reservedienst einzutreten, habe er nach seiner Ausreise im Herbst 2015 erhalten. Das zu den Akten gereichte Aufgebot datiere jedoch vom (...) und fordere den Beschwerdeführer auf, sich am (...) bei der Rekrutierungssektion B._______ zu melden. Im Rahmen der Anhörung habe er diesen krassen Widerspruch nicht plausibel zu erklären vermocht. Es müsse daher von einem gefälschten Dokument ausgegangen werden, welches sich der Beschwerdeführer eigens zur Untermauerung seines Asylvorbringens besorgt habe. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Syrien weder vor noch nach seiner Ausreise jemals zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Daran ändere auch das eingereichte Militärdienstbüchlein nichts, zumal die Absolvierung der regulären Militärdienstpflicht nicht bezweifelt werde. Ferner habe er in der BzP erklärt, dass ihn die Hawala nicht in Ruhe gelassen habe und alle Personen unter 30 Jahren zwangsrekrutiert worden seien. In der Anhörung habe er demgegenüber deponiert, noch nie irgendwelche Probleme mit der Hawala gehabt zu haben, weshalb dieses Vorbringen weder näher untersucht werden müsse noch könne. An der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ändere auch die Tatsache nichts, dass sein (Nennung Verwandter) F._______ anerkannter Flüchtling in der Schweiz sei. Er (der Beschwerdeführer) habe keinerlei Verfolgung in Syrien geltend gemacht, welche auf den Flüchtlingsstatus seines (Nennung Verwandter) in der Schweiz zurückzuführen wäre. Zudem habe er in der Anhörung erklärt, dass seine in Syrien verbliebenen Eltern und Brüder keine Probleme mit Organisationen hätten.

3.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift demgegenüber ein, die Vorinstanz stütze sich auf ein einziges Argument, nämlich das Datum der militärischen Vorladung, welches sich angeblich mit seinen Ausführungen nicht in Übereinstimmung bringen lasse. Dies sei aber aktenwidrig, habe er doch von sich aus den zeitlichen Ablauf so geschildert, dass erst nach einem längeren Unterbruch, der mangels effektiver Kontrolle durch die syrischen Behörden in der Region entstanden sei, die Information über die Einberufung von Familie zu Familie weiterverbreitet worden sei. Als ein in die Reserve entlassener (Nennung Funktion) habe er mit einer baldigen Einberufung rechnen müssen, weshalb er ausgereist sei. Danach sei ihm erst das bereits vor dem Zustellungsunterbruch ausgefertigte und datierte Dokument zugestellt worden. Ferner sei er anlässlich der Anhörung unterbrochen worden, als er zusätzliche Informationen zur fraglichen Vorladung habe geben wollen. Es gehe nicht an, lediglich aufgrund eines Datums auf eine Fälschung zu erkennen, ohne weitere Merkmale oder Gründe, die zu diesem Schluss führen müssten, vorzubringen. Es sei daher von der Echtheit des Dokumentes auszugehen. Da unbestritten geblieben sei, dass es sich bei ihm um einen (Nennung Tätigkeit und Funktion) der Armee handle, sei das Interesse der syrischen Streitkräfte an seiner Einberufung aufgrund seines Fachwissens offensichtlich. Hinzu komme, dass er unter hoher Geheimhaltung ausgebildet worden sei. Seine Landesflucht und die Nichtbefolgung der Einberufung seien daher mit Sicherheit dazu geeignet, ihn in den Augen des Regimes als Verräter erscheinen zu lassen und zu einer Suche nach seiner Person zu führen. Dieses Risiko werde durch die Tatsache erhöht, dass sein (Nennung Verwandter) F._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe. Dadurch würde er bei einer Rückkehr zu seinem (Nennung Verwandter) befragt. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, zumal die einzige angeführte Ungereimtheit bereits in der Anhörung durch ihn selber ohne Weiteres habe entkräftet werden können. Seine Ausführungen seien in einer Gesamtwürdigung durchaus als glaubhaft zu erachten. Da er habe glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Ethnie und der vom Regime vermuteten politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Zudem stelle seine Flucht und seine Weigerung, weiterhin Militärdienst zu leisten, einen subjektiven Nachfluchtgrund dar.

3.3 Das SEM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung aus, der in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand, die fragliche Vorladung habe mangels effektiver Kontrolle durch das syrische Regime in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht früher zugestellt werden können, lasse sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung, wonach viele Personen ein solches Aufgebot bekommen hätten, weshalb er ausgereist sei, nicht vereinbaren. Diesbezüglich stelle sich die Frage, wie diese Zustellungen trotz abwesender Kontrolle der heimatlichen Behörden zu jener Zeit in der betreffenden Region möglich gewesen seien und warum denn gerade ihm erst nach seiner Ausreise im Herbst 2015 eine vom (...) datierende Vorladung zugestellt worden sein soll. Der Einwand, er sei bei seinen Aussagen zu diesem Dokument anlässlich der Anhörung unterbrochen worden, lasse sich angesichts der protokollierten Aussagen nicht erhärten; diesen seien keinerlei Hinweise auf eine Unterbrechung zu entnehmen und der Beschwerdeführer habe am Ende der Anhörung auf Nachfrage keine weiteren Angaben zur fraglichen Vorladung mehr gemacht. Im Hinblick auf das fragliche Beweismittel sei am Rande zu vermerken, dass Syrien aktuell den drittletzten Platz auf dem Korruptionswahrnehmungsindex einnehme, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beweiskraft von syrischen Dokumenten erübrigten. In der Beschwerdeergänzung werde auf eine Liste aus einem Datenleck des syrischen Geheimdienstes hingewiesen, welche gesuchte Personen - so auch den Beschwerdeführer - aufführe. Tatsächlich erscheine auf dieser Liste aber nicht der Beschwerdeführer, sondern sein (Nennung Verwandter) F._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Als Tatvorwurf werde für F._______ auf dieser Liste (Nennung Vorwurf) genannt. Daher sei eine mögliche Reflexverfolgung zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Befragungen - ausser der eingereichten Vorladung zum Reservedienst - keine Probleme mit den syrischen Behörden angeführt und überdies festgehalten, dass seine Familie keine Probleme mit Organisationen gehabt habe. Auch nach seiner Entlassung vom regulären Militärdienst im (...) sei es zu keinen problematischen Kontakten mit den militärischen Behörden gekommen. Aufgrund des Umstandes, dass sein (Nennung Verwandter) F._______ bereits seit dem Jahr (...) in der Schweiz weile, müsse davon ausgegangen werden, dass bislang weder der Beschwerdeführer noch seine Familie von einer Reflexverfolgung betroffen gewesen seien. Mit Blick auf den Einfluss des militärischen Rangs einer desertierten Person auf den Grad der Reflexverfolgung sei ergänzend auf das Urteil D-136/2018 vom 26. Juli 2018 hinzuweisen, worin man jenen Beschwerdeführenden die angeführte Reflexverfolgung
aufgrund eines desertierten (Nennung Verwandter), welcher Rekrut gewesen sei, nicht zuerkannt habe. Hingegen habe F._______ laut dessen Asylakten seinen Militärdienst gar nie angetreten.

3.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme an seiner bisherigen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe fest und brachte dabei vor, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nur zu einer einzelnen Frage geäussert, nämlich zu den Erklärungen bezüglich Erhalt der Vorladung. Damit lasse sie alle anderen Ausführungen in der Beschwerde unkommentiert und widerspreche diesen nicht beziehungsweise zumindest nicht substanziell. Vorliegend gehe es um die Gesamtbetrachtung seines Gefährdungsprofils, welche die Vorinstanz vorliegend nicht vorgenommen habe. Zweifellos sei es in der fraglichen Region zu Unregelmässigkeiten bei der durch den zeitweiligen Verlust der direkten Kontrolle über das Gebiet erschwerten Rekrutierung durch das Regime gekommen, was die unterschiedlichen Zustellungszeitpunkte der Vorladungen erkläre. Es ergebe jedenfalls keinen Sinn, ein Dokument extra fabrizieren zu lassen, welches dann ein fragwürdiges Datum trage.

4.

4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. nachfolgend E. 4.2). Die auf Beschwerdeebene angeführten Entgegnungen sind als unbehelflich zu qualifizieren.

4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend, seine Familie habe nach seiner Ausreise im Oktober 2015 ein auf ihn lautendes Aufgebot für den Reservistendienst erhalten. Zum Beleg dazu reichte er ein Aufgebot für den Reservedienst vom (...), ausgestellt durch das Rekrutierungsbüro B._______, zu den Akten. Auf diesem Beweismittel ist vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer dort am (...) hätte melden müssen. Trotz der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt und der Tatsache, dass das Rekrutierungsbüro schon im Jahr (...) in die Stadt G._______ verlegt wurde, ist nicht auszuschliessen, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des angeblichen Militärdienstaufgebots des Beschwerdeführers in der Stadt B._______ und deren näheren Umgebung für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1). Daher rechtfertigen sich überwiegende Zweifel an seiner Darstellung, im Herbst 2015 mit einer vom (...) datierenden Vorladung zum Reservedienst aufgeboten worden zu sein. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass er nicht plausibel zu erklären vermag, warum gerade ihm die Vorladung derart verspätet zugestellt worden sei, obwohl - trotz fehlender behördlicher Kontrolle dieses Gebietes - viele andere Personen aus der Region C._______ ein solches Aufgebot erhalten haben sollen (vgl. act. A17 S. 9; Vernehmlassung des SEM S. 1 2. Abschnitt).

4.2.2 Die in E. 4.2.1 dargelegten Erkenntnisse hinsichtlich des Rekrutierungsbüros gelten auch für die mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 eingereichte und ebenfalls durch das Rekrutierungsbüro B._______ ausgestellte (Nennung Beweismittel). Zudem ist eine solche Reservistenkarte ohnehin nicht geeignet, ein Aufgebot zum Militärdienst nachzuweisen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder
E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Militärbüchlein oder - hier interessierend - eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Aus der Reservistenkarte geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich indes nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. ebd.). Obwohl die Vorgehensweise der Benachrichtigung von Reservisten auf dem eingereichten Dokument einlässlich aufgeführt wird, und demnach die einzurückenden Reservisten entweder über eine Vermittlung mündlich informiert werden
oder lokale sowie öffentliche Medien entsprechende Verlautbarungen erlassen, fällt vorliegend auf, dass dieser Vorgehensweise widersprechend auf der eingereichten Reservistenkarte für den (...) - mithin wiederum (Nennung Dauer) bevor der Beschwerdeführer schliesslich aus Syrien ausgereist ist - schriftlich vermerkt wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit Code "Assad 103" sofort beim Regime melden müsse. Sodann weisen die beiden ins Recht gelegten Dokumente keinerlei fälschungssicheren Merkmale auf.

4.2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Einberufung in den militärischen Reservedienst und die damit verbundene Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden können.

4.2.4 Im Übrigen wäre selbst bei einer als glaubhaft eingestuften Wehrdienstverweigerung alleine darin noch kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 m.w.H.). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Im vorliegenden Fall besteht indessen keine vergleichbare Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch hat er den eigenen Angaben zufolge - abgesehen vom dargelegten, als nicht glaubhaft erachteten Aufgebot zum Reservedienst - je persönliche Probleme mit den syrischen
Behörden gehabt (vgl. act. A17/S. 4). Es ist demnach nicht von einem gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person auszugehen.

4.2.5 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der geäusserten Furcht des Beschwerdeführers, durch die YPG rekrutiert zu werden, anzumerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Dienstverweigerung gegenüber der YPG keine Asylrelevanz zukommt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f.;
E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).

4.2.6 Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seinen auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung seines in der Schweiz mit Asylstatus weilenden (Nennung Verwandter) F._______, der gemäss einer angeblich aus einem Datenleck des syrischen Geheimdienstes stammenden - und für das Gericht nicht überprüfbaren - Liste als Dienstverweigerer aufgelistet sei, auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht hat. Obwohl sich F._______ seit dem Jahr (...) in der Schweiz aufhält, zog dessen Ausreise offensichtlich keinerlei behördlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer oder die übrigen Familienangehörigen nach sich, sind diese laut Angaben in der Anhörung vom 13. November 2017 doch bislang von Behörden oder Organisationen unbehelligt geblieben (vgl. act. A17 S. 4). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde.

4.2.7 Ausserdem führt die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.

4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

5.

5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik vom 17. September 2018 wurde eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein Aufwand von 11.55 Stunden und Auslagen von Fr. 31.60 geltend gemacht. Der für die Beweismitteleingabe vom 5. Dezember 2018 getätigte Aufwand ist darin nicht enthalten und daher von Amtes wegen auf 0.45 Stunden zu veranschlagen. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 12 Stunden, die Auslagen erhöhen sich auf gerundet Fr. 40.-. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
, Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.- praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren ist. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter in ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 2887.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2887.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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