Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-8232/2015

Urteil vom 19. August 2016

Richter Hans Urech (Vorsitz),

Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Schule X._______,

handelnd durch Schulverwaltung X._______,
Parteien
Schulpflege, '_______',

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Geschäftsfeld Familie,

Generationen und Gesellschaft,

Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung;
Gegenstand
Verfügung vom 20. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Politische Gemeinde X._______ (im Folgenden: Gemeinde X._______) ersuchte am 16. Juli 2015 mittels des Formulars B "Beitragsgesuch für Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung" um Gewährung von Finanzhilfen für die Erhöhung des Angebotes der schulergänzenden Betreuung «A._______», deren Trägerschaft die Gemeinde ist. Das Gesuch wurde mit einer per 1. September 2015 geplanten Angebotserweiterung auf neu 65 Plätze am Morgen und Nachmittag und 85 Plätze am Mittag statt bisher ganztags 30 Plätze begründet. Bislang seien im Durchschnitt des letzten Jahres während der Schulzeit effektiv 5.0 Plätze am Morgen, 33.4 Plätze am Mittag und 17.8 Plätze am Nachmittag belegt gewesen.

B.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 teilte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, (nachfolgend: Vorinstanz) der Gemeinde X._______ mit, dass ihr Gesuch um Finanzhilfen für die Erhöhung des Angebots der schulergänzenden Betreuung «A._______» abgelehnt werde.

Zur Begründung wurde angeführt, in der schulergänzenden Betreuung «A._______» seien bisher an fünf Tagen pro Woche während der Schulzeit ganztags 30 Plätze angeboten worden. Die aktuellen Belegungszahlen zeigten, dass auch drei Monate nach der Angebotserhöhung die bestehenden 30 Plätze im Durchschnitt bei weitem nicht ausgelastet seien. Die durchschnittliche Belegung pro Tag liege bei lediglich 22.6 Plätzen. Folglich handle es sich bei den zusätzlichen Plätzen am Mittag faktisch um eine Umnutzung der nicht benötigten Plätze der Morgen- und Nachmittagsbetreuung. Aufgrund der Angaben der Trägerschaft sowie der aktuellen Belegungszahlen sei der Bedarf für die Schaffung von neuen Plätzen somit nicht ausgewiesen. Auch in grosszügiger Abschätzung der noch möglichen Entwicklung während der restlichen Beitragsdauer sei kein Bedarf für eine wesentliche Erhöhung des Angebots vorhanden. Die Anspruchsvoraussetzungen seien daher nicht erfüllt.

C.
Gegen diese Verfügung hat die Schulpflege der Schule X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Dezember 2015 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Rechtsbegehren erhoben, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch sei gutzuheissen.

Die Beschwerdeführerin begründet dies im Wesentlichen damit, vor dem Umbau sei die Auslastung am Mittag an einzelnen Tagen mit bis zu 46 Kindern deutlich überschritten worden. Dadurch hätten sich zunehmend unhaltbare Situationen sowohl für die Kinder wie auch für die Betreuungspersonen ergeben. Die Begründung der Gesuchsablehnung ziele darauf ab, dass die Auslastung am Vormittag und am Nachmittag weit unter der Kapazitätsgrenze liege. Das stimme. Man könne aber Kinder weder auf den Vormittag noch auf den Nachmittag verweisen, wenn die Kapazitäten über Mittag gesprengt würden. Die Hortrichtlinien liessen diesbezüglich keinen Handlungsspielraum offen. Aufgrund der Überlastung über die Mittagszeit und der prognostizierten grossen Zunahme an Schulkindern in naher Zukunft hätten die Schulpflege und die Gemeinde frühzeitig die Räumlichkeiten für das Betreuungsangebot erweitert, um auch in Zukunft die gesamte Nachfrage an Betreuungsplätzen abdecken zu können. Die niedrigen Auslastungszahlen in den Morgen- und Nachmittagsmodulen seien zur Kenntnis genommen worden, aber vorausschauend auf die Bevölkerungszunahme hätten sich die X._______er Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2014 für eine Erweiterung des Betreuungsangebots im «A._______» entschieden. Es sei eine Tatsache, dass zu Mittagszeiten an bestimmten Tagen die Auslastungsgrenze des Betreuungsangebotes überschritten worden sei. Gemeinden könnten bei der Planung des familienergänzenden Betreuungsangebots nicht mit Durchschnittswerten rechnen. Zur Zielsetzung des Volksschulamts des Kantons Zürich, dass die Schulen die familienergänzenden Betreuungsangebote ausbauten und auch kleinere ländliche Schulen zu einem mit Tagesschulen vergleichbaren Angebot gelangten, könne nur beigetragen werden, wenn auch über Mittag die entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung gestellt würden. Es bestehe und habe ein klarer Bedarf zur Erweiterung des Angebots bestanden.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2016 stellt die Vorinstanz Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Verfügungsbegründung und bringt ergänzend vor, es sei nicht unangemessen, wenn auf die durchschnittlichen, von der Beschwerdeführerin selber angegebenen Belegungszahlen abgestellt werde. Das bestehende Angebot sei aktuell bei Weitem nicht ausgelastet und es sei auch keine positive Belegungsentwicklung ersichtlich. Die vielen nicht benötigten Plätze der Morgen- und Nachmittagsbetreuung könnten für die am Mittag tatsächlich benötigten zusätzlichen Plätze umgenutzt werden. Ein Bedarf für die Schaffung von zusätzlichen neuen Plätzen bestehe daher nicht. Die geltend gemachte Bevölkerungsentwicklung könne die Bedarfsentwicklung nur für die letzten Monate der Beitragsdauer beeinflussen. Sie sei aus diesem Grund für die Beurteilung des aktuellen Bedarfs nicht massgebend. Sogar wenn davon ausgegangen werden könnte, dass tatsächlich ein Bedarf für die Schaffung von zusätzlichen Plätzen ausgewiesen wäre, würde eine solche Erhöhung des Angebots nicht wesentlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung sein. Aufgrund der Angaben zum Bedarf wäre auch in grosszügiger Abschätzung der noch möglichen Entwicklung während der restlichen Beitragsdauer von einem Bedarf von maximal 50 Plätzen am Mittag auszugehen. Da hingegen am Morgen und am Nachmittag kein Bedarf für zusätzliche Plätze ausgewiesen sei, wäre das bestehende Angebot von 30 Plätzen somit auf lediglich 36.7 Plätze erhöht. Damit würde die Anzahl Plätze jedoch nicht mindestens um einen Drittel erhöht, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt wären.

E.
Innert der mit Verfügung vom 11. März 2016 angesetzten Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. November 2015 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Departemente und Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Zu diesen gehört insbesondere die Vorinstanz, die für den Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [SR 861]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff . VwVG). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2.2 In formell-rechtlicher Hinsicht finden mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3).

2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grundsätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

3.

3.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Finanzhilfe für den Ausbau der bereits bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung zu Recht abgewiesen hat.

3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen können gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung unter anderem an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit ausgerichtet werden. Sie werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt, können indessen auch für bestehende Institutionen, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, gewährt werden (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung).

3.3 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird für die Gewährung von Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung vorausgesetzt, dass diese von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden (Bst. a), deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint (Bst. b) und sie den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Bst. c).

3.4 Bei der Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung handelt es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift. Die Zusprechung allfälliger Unterstützungsleistungen liegt damit im alleinigen Ermessen der Vorinstanz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe gegeben sind. Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Der durch die Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (Urteil des BVGer B-2376/2014 vom 16. Juni 2015 E. 3.3; Häfelin/Müller/
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409).

3.5 Laut Art. 5 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1) gelten als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung Institutionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen (Abs. 1). Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung können jene Einrichtungen für schulergänzende Betreuung Finanzhilfen erhalten, die über mindestens zehn Plätze verfügen (Bst. a), pro Woche an mindestens vier Tagen und pro Jahr während mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind (Bst. b) und Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens eine Stunde, am Mittag mindestens zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause (inklusive Verpflegung) und am Nachmittag mindestens zwei Stunden umfassen (Bst. c). Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung definiert als eine wesentliche Erhöhung des Angebotes eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um zehn Plätze (Bst. a), oder eine Ausdehnung der Öffnungszeiten durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel, mindestens aber um fünfzig Betreuungseinheiten pro Jahr (Bst. b).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Anzahl der Betreuungsplätze erhöht. Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Schule der Gemeinde X._______ vor der Erhöhung ihres Angebots per 1. September 2015 ganztags über 30 schulergänzende Betreuungsplätze verfügte (vgl. Sachverhalt Bst. A). Da ein Drittel dieser bisherigen Plätze, entsprechend zehn Plätzen, gerade gleich dem gesetzlich vorgesehenen Minimum neu zu schaffender Betreuungsplätze ist, gilt für die Schule der Gemeinde X._______ die Schaffung von zehn neuen Betreuungsplätzen als Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Erhöhung ihres Angebotes (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung).

3.6 Gemäss Art. 7 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung werden Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend (Abs. 1). Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang II berechnet (Abs. 2). Dieser sieht einen Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot pro Platz und Jahr von Fr. 3'000.- vor (Ziff. 1.1). Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens 225 Tagen. Bei Angeboten mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Beitrag proportional gekürzt (Ziff. 1.2). Gemäss Ziff. 1.3 des Anhangs II sind für die Bemessung der Pauschalbeiträge die Betreuungseinheiten pro Tag massgebend. Es wird hierbei zwischen folgenden Betreuungseinheiten unterschieden: a) Morgenbetreuung: mindestens eine Stunde vor Schulbeginn bzw. mindestens drei Stunden an schulfreien Tagen, b) Mittagsbetreuung: mindestens zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause inkl. Verpflegung an Schultagen sowie an schulfreien Tagen und c) Nachmittagsbetreuung: mindestens zwei Stunden nach Schulschluss bzw. mindestens vier Stunden an schulfreien Tagen.

3.7 Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung haben Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung ihr Gesuch um eine Finanzhilfe vor der Betriebsaufnahme oder vor der Erhöhung des Angebots beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV einzureichen. Das Gesuch muss unter anderem eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, enthalten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung).

4.

4.1 Wie vorangehend in E. 3.6 dargelegt, sind für die Beurteilung einer wesentlichen Erhöhung des Betreuungsangebots lediglich die neu geschaffenen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in den Urteilen B 2376/2014 E. 4 und C-2561/2007 vom 30. November 2007 E. 5.2 erläutert, dass vor der Prüfung der Auslastung des zusätzlich geschaffenen Angebots die bisher bereits bestandenen Betreuungsplätze entsprechend als ausgelastet zu betrachten sind.

4.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Unterstützungsgesuch vom 16. Juli 2015 habe die schulergänzende Betreuung der Schule der Gemeinde X._______ bis zum 31. August 2015 ganztags über 30 Betreuungsplätze verfügt, aufgeteilt auf jeweils 1.25 Stunden morgens, 2.0 Stunden mittags und 4.5 Stunden nachmittags. Hiervon seien im Gesuchszeitpunkt im letzten Jahresdurchschnitt morgens 5.0, mittags 33.4 und nachmittags 17.8 Plätze belegt gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die in der Präsenzkontrolle (Formular B) für die Zeit ab der Angebotserhöhung vom 1. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015 eingetragenen Angaben zu den jeweils belegten Plätzen zeigen auf, dass die bisher bereits angebotenen 30 Betreuungsplätze jeweils morgens und nachmittags nur wenig genutzt wurden und zu keinem Zeitpunkt vollständig belegt waren. Lediglich die Betreuungsplätze über den Mittag wiesen höhere Belegungszahlen auf, wobei die bisher angebotenen 30 Betreuungsplätze jeweils ausschliesslich am Montag-, Dienstag- und Donnerstagmittag nicht ausreichten, um die Nachfrage vollständig zu decken. Wie aus der obgenannten Präsenzkontrolle hervorgeht, wurden die 30 bereits zuvor vorhandenen Betreuungsplätze nur montagmittags in den Schulwochen 2 bis 14 um 11 Plätze, dienstagmittags in der Schulwoche 1 um 18 Plätze und in den Schulwochen 2 bis 14 um 20 Plätze sowie donnerstagmittags in der Schulwoche 1 um 15 Plätze und in den Schulwochen 2 bis 14 um 17 Plätze überschritten. Die durchschnittliche Belegung aller Betreuungsplätze betrug im gleichen Zeitraum lediglich 22.65 Plätze. Es ist der Vorinstanz damit Recht zu geben, dass bis zum 18. Dezember 2015 die bereits vor der Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots per 1. September 2015 ganztags vorgelegenen 30 Betreuungsplätze der Schule der Gemeinde X._______ mit Blick auf den jeweiligen Gesamtdurchschnitt in überwiegendem Mass nicht vollständig belegt waren.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen in ihrer Beschwerde sinngemäss vor, sie habe die Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots frühzeitig umsetzen müssen, um der zukünftig zu erwartenden anzahlmässigen Zunahme der schulpflichtigen Kinder vorausschauend Rechnung tragen zu können.

5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin darf für die Prüfung der Erhöhung des Betreuungsangebotes nicht auf die abstrakte Zahl der neu geschaffenen schulergänzenden Betreuungsplätze abgestellt werden. Vielmehr muss bereits vor deren Schaffung ein entsprechender Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen bestanden haben. Der Bedarfsnachweis ist damit eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung eines Betriebsbeitrages (vgl. Urteile des BVGer B-2376/2014 E. 5 und C-2554/2010 vom 18. April 2012 E. 4.3.1). Dies ergibt sich auch im Sinne einer teleologischen Gesetzesauslegung, soll doch die Finanzhilfe längerfristig effektiv genutzte Betreuungsplätze schaffen. Massgebend für die Frage einer wesentlichen Erhöhung des Betreuungsangebots ist damit, sofern kein anderer Bedarfsnachweis erbracht wird, nicht die Anzahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze, sondern deren tatsächliche Belegung (Urteile des BVGer B-2376/2014 E. 5 und B-6813/2013 vom 2. Juni 2015 E. 4).

6.

6.1 Gemäss den Urteilen C-2554/2010 E. 4.3.1 und B-2376/2014 E. 6 beweist die effektive Belegung der neu geschaffenen Betreuungsplätze, dass für diese vorgängig ein Bedarf bestand.

6.2 Wie bereits in E. 4.2 dargelegt, wurden die 30 bestehenden Betreuungsplätze gemäss der mit der Vernehmlassung eingereichten Präsenzkontrolle für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015 lediglich montagmittags in den Schulwochen 2 bis 14 um 11 Plätze, dienstagmittags in der Schulwoche 1 um 18 Plätze und in den Schulwochen 2 bis 14 um 20 Plätze sowie donnerstagmittags in der Schulwoche 1 um 15 Plätze und in den Schulwochen 2 bis 14 um 17 Plätze überschritten. Damit reichten die bisher ganztags vorhandenen 30 Betreuungsplätze kurz nach der Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots per 1. September 2015 ausschliesslich an drei Wochentagen (Montag, Dienstag und Donnerstag) zu den Mittagszeiten nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf zu decken. Zu allen übrigen Zeiten genügten die bereits bestehenden 30 Plätze.

Die Vorinstanz hat somit zu Recht gefolgert, dass die Belegung vom 1. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015 keinen Bedarf für eine Ausweitung des bisher vorhandenen ganztägigen Betreuungsangebots aufzeigt.

6.3

6.3.1 Hinsichtlich der durch die Vorinstanz festgestellten Bedarfszahlen moniert die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss, es sei für die Prüfung eines zusätzlichen Bedarfs an Betreuungsplätzen nicht auf Durchschnittszahlen abzustellen, sondern hauptsächlich die Belegung der Betreuung am Mittag zu berücksichtigen, welche einen zusätzlichen Bedarf an Betreuungsplätzen aufzeige.

6.3.2 Gegen diese Argumentation spricht indessen, dass auch die Verordnung im Anhang II Ziff. 2 zur Berechnung des Pauschalbeitrages pro Jahr auf durchschnittliche Tageszahlen abstellt. Hiernach kann für die Berechnung der Beitragspflicht nicht auf eine nur an drei Mittagen gegebene grössere Auslastung eines ganztägigen Betreuungsangebots abgestellt werden. Vielmehr muss ein allfälliger zusätzlicher Bedarf regelmässig wiederkehren, damit das Erfordernis für eine wesentliche Erhöhung des Betreuungsangebots zu bejahen ist. Infolgedessen ist es jedenfalls nicht unangemessen, dass die Vorinstanz für die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Bedarf für die Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots nachgewiesen hat, auf die durchschnittlichen, von dieser angegebenen Belegungszahlen abgestellt hat. Vorliegend würde indessen auch dann kein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis resultieren, wenn ausschliesslich auf den Wochentag mit den höchsten Belegungszahlen (sprich: den Dienstag) abgestellt würde. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin sind in der Zeit vom 1. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015 dienstags durchschnittlich morgens 9.13 Plätze, mittags 50.58 Plätze und nachmittags 27.39 Plätze belegt gewesen. Dies ergibt eine durchschnittliche Tagesbelegung von rund 29.03 Plätzen. Ein höherer Bedarf als die bis anhin ganztags angebotenen 30 Plätze ist folglich selbst am Dienstag nicht ausgewiesen.

6.3.3 Wenn hingegen ausschliesslich auf die Spitzenzeit dieses Wochentags, das heisst den Dienstagmittag, abgestellt würde, wäre das bisherige Platzangebot durchschnittlich um rund 20 Plätze überschritten worden. Wie vorangehend aufgezeigt, bestand dienstagmittags nach der Erhöhung des Angebots per 1. September 2015 ein Bedarf für rund 20 zusätzliche Betreuungsplätze (E. 6.2 hiervor). Dieser zusätzliche Bedarf nach 20 Plätzen zu den Spitzenzeiten am Dienstagmittag nach der Erhöhung des Angebots würde an sich das gesetzlich vorgesehene Minimum von zehn zusätzlichen Betreuungsplätzen erfüllen. Insofern könnte die in diesem Rahmen vorgenommene Erhöhung des Betreuungsangebotes als wesentlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung qualifiziert werden (vgl. E. 3.5 vorstehend). Weil jedoch am Morgen und am Nachmittag kein Bedarf für zusätzliche Betreuungsplätze ausgewiesen ist, würde das bestehende Angebot von je 30 Plätzen folglich - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - bloss auf 36.7 Plätze erhöht ([30 + 50 + 30] / 3 = 36.7). Damit würde die Platzanzahl allerdings nicht um die geforderten zehn zusätzlichen Plätze (vgl. E. 3.5 hiervor) erhöht, so dass die Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt wären.

6.3.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte zukünftige Bevölkerungsentwicklung ist für die Beurteilung des aktuellen Bedarfs an Betreuungsplätzen nicht massgeblich.

6.4 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach einerseits bereits das bisherige Betreuungsangebot der Schule der Gemeinde X._______ nicht vollständig ausgelastet war und die Beschwerdeführerin andererseits keinen aktuellen Bedarf für eine (wesentliche) Erhöhung dieses Angebots nachgewiesen hat. Mangels Bedarfsnachweises hinsichtlich der Erhöhung des Betreuungsangebots um mindestens zehn zusätzliche schulergänzende Betreuungsplätze liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe vorliegend nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

7.

7.1 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 1'500.- festzulegen und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu entnehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Restbetrag von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten.

7.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

8.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausgeschlossen. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen für schulergänzende Betreuung stellen keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssubvention dar (E. 3.4 hiervor), weshalb das vorliegende Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann und somit endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin

Versand: 23. August 2016