Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2960/2011

Urteil vom 19. Juli 2012

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus Metz, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

1. Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus:

a) B._______,

b) C._______,

2. D._______,

3. E._______,

4.Erbengemeinschaft F._______, bestehend aus:

a) G._______,

b) H._______, selig,

c) I._______,selig,

d) J._______,

e) K._______,

Parteien f) L._______,

5.Erbengemeinschaft M._______, bestehend aus:

a) N._______,

b) O._______,

6. P._______ und Q._______,

7.Erbengemeinschaft R._______, bestehend aus:

a) S._______,

b) T._______,

c) U._______,

8.Politische Gemeinde Oberglatt, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt ZH,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler und
Rechtsanwalt Martin Looser, ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31, Postfach, 8026 Zürich,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,

2. Kanton Zürich, 8000 Zürich,

handelnd durch die Baudirektion,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Gfeller Budliger Rechtsanwälte, Florastrasse 44,
Postfach 1709, 8032 Zürich,

Beschwerdegegner,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
p.A. Rechtsanwältin Dr. Lena Ruoss Fierz, Präsidentin,
Minervastrasse 99, 8032 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Enteignungsentschädigung, Parteientschädigung.

Sachverhalt:

A.
Wegen übermässigen Fluglärmimmissionen und direkter Überflüge wurden im Jahr 2000 beim Kanton Zürich als damaligem Flughafenhalter zahlreiche Entschädigungsforderungen aus den Gemeinden Rümlang, Oberglatt und Höri angemeldet. Dieser leitete die Gesuche an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 weiter mit dem Antrag um Eröffnung entsprechender Enteignungsverfahren.

B.
Im Jahr 2001 wurde die Flughafen Zürich AG als neue Flughafenhalterin unter Zuerkennung der Parteistellung zu den Enteignungsverfahren beigeladen.

C.
Am 15. November 2010 erklärten verschiedene Ansprecher den Rückzug der Entschädigungsbegehren und ersuchten die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, die Verfahren abzuschreiben sowie die ihnen für das enteignungsrechtliche Verfahren zustehende Parteientschädigung festzusetzen. Im Einzelnen forderten sie eine Parteientschädigung von je Fr. 4'000.- pro Liegenschaft zulasten der Enteigner.

D.
In der Folge schrieb die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 die Enteignungsverfahren am 4. April 2011 als durch Rückzug erledigt ab und legte die Verfahrenskosten der Flughafen Zürich AG als hauptsächlich verfahrensführende Enteignerin auf. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

Zur Kostenfolge erwog sie, persönliche Umstände oder Motive für einen Rückzug, wie der Eintritt eines Erbfalls, Veräusserung der betroffenen Liegenschaft oder eine gewisse Prozessmüdigkeit vermöchten die Zusprechung einer Parteientschädigung auch im Enteignungsverfahren nicht zu begründen. Soweit die Beschwerdeführenden behaupteten, die Rückzugserklärungen seien wegen eines zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Präjudizes in einem Parallelverfahren (BGE 136 II 263) erfolgt, sei zu berücksichtigen, dass die massgebende Rechtsprechung zur Fluglärmentschädigung betreffend Flughafen Zürich schon vor Anhebung der Verfahren ergangen sei. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hätte daher seit Beginn der Verfahren bekannt sein müssen, dass der Verfahrensausgang unter anderem von der Einhaltung der Verjährungsfrist (BGE 130 II 394 E. 11, BGE 124 II 543 E. 4 mit weiteren Hinweisen) sowie vom Erwerbsdatum der Liegenschaft vor dem Stichtag 1. Januar 1961 abhänge (BGE 123 II 481 E. 7b, bestätigt in BGE 130 II 394 E. 12.1 und BGE 134 II 49 E. 7). In BGE 136 II 263 habe das Bundesgericht zwar erstmals die Auswirkungen der Ostanflüge beurteilt, die aufgrund der Beschränkungen der An- und Abflüge zum bzw. vom Flughafen Zürich über deutsches Hoheitsgebiet eingeführt worden seien. Diese Beschränkungen seitens der Bundesrepublik Deutschland seien aber deutlich nach Einreichung der hier betroffenen Entschädigungsbegehren im Jahr 2000 erfolgt, weshalb sie nicht als Rechtfertigung für die Einleitung der nun abgeschriebenen Verfahren herangezogen werden könnten. Im Übrigen würde es zu weit führen, wenn im Rahmen von Abschreibungsentscheiden mit Blick auf die Parteientschädigung geklärt werden müsste, inwiefern die Enteigneten die Anspruchsvoraussetzungen einer Entschädigung im Einzelnen erfüllten.

E.
Gegen diese Verfügungen erheben die im Rubrum angeführten Beschwerdeführenden am 23. Mai 2011 in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügungen der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden zulasten der Enteigner eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von je Fr. 4'000.- pro Liegenschaft zuzusprechen.

In ihrer Begründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, im enteignungsrechtlichen Verfahren stünde den Enteigneten eine Parteientschädigung auch im Falle des Unterliegens zu, sofern die Aufwendungen in guten Treuen vertretbar seien. Ihre Entschädigungsbegehren seien im Jahr 2000 zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, als zu den Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch zur Verjährungsfrage, erhebliche Rechtsunsicherheit geherrscht habe. Die Stellung der Entschädigungsbegehren sei indes nötig gewesen, um die laufenden Verjährungsfristen zu unterbrechen. Erst nach Erlass des Leitentscheids BGE 136 II 263, in dem das Bundesgericht den Stichtag der Voraussehbarkeit vom 1. Januar 1961 auch betreffend Ostanflüge bestätigt habe, hätten sich die Beschwerdeführenden zum Rückzug entschlossen, sei es aufgrund der nun deutlich zu Tage getretenen verringerten Prozesschancen oder sei es wegen Prozessmüdigkeit infolge der langen Verfahrenssistierung. Mit den Rückzugserklärungen seien allen Prozessbeteiligten weitere unnötige Schritte erspart worden. Dies dürfe ihnen nun nicht zum Nachteil gereichen.

Ferner rügen die Beschwerdeführenden, die abschlägigen Kostenentscheide liessen darauf schliessen, die Vorinstanz habe sich zur Verjährungsfrage betreffend die Gemeinden Rümlang, Oberglatt und Höri in unzulässiger Weise bereits festgelegt, obwohl die verbleibenden Entschädigungsfälle dieser Gemeinden noch nicht materiell entschieden worden seien. In die gleiche Richtung weise auch das Merkblatt "Grundsätze zur Entschädigungsberechtigung" hin, welches die Vorinstanz auf ihrer Webseite (www.eschk10.ch) aufgeschaltet habe.

F.
Da die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (Vorinstanz) neun separate Verfügungen erlassen hatte, eröffnete das Bundesverwaltungsgericht formell auch neun Beschwerdeverfahren (Nrn. A-2960/2011, A-2967/2011, A 2968/2011, A 2969/2011, A-2970/2011, A-2971/2011, A 2973/2011, A 2974/2011 und A-2975/2011). Es vereinigte die Verfahren indes mit Verfügung vom 30. Mai 2011 und führte diese unter der Verfahrensnummer A 2960/2011 weiter.

G.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2011 vollumfänglich an ihren Verfügungen vom 4. April 2011 fest und verweist im Wesentlichen auf ihre dortigen ausführlichen Erwägungen. Im Übrigen betont sie, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden habe sie sich zur Verjährungsfrage für die Gemeinden im Norden und Westen des Flughafens Zürich nicht festgelegt und sei daher nicht voreingenommen. Aufgrund der Kritik in der Beschwerdeschrift sei das erwähnte Merkblatt inzwischen von der Homepage gelöscht worden.

H.
Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (Beschwerdegegner) schliessen in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden. Sie sind der Ansicht, gemäss der klaren gesetzlichen Anweisung sei für die Ausrichtung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren auf den mutmasslichen Erfolg oder Misserfolg abzustellen. Um die Aussichtslosigkeit ihrer Begehren hätten die Beschwerdeführenden schon ab Gesuchseinreichung wissen müssen. Bereits in BGE 121 II 317 E. 6b-c habe das Bundesgericht ausgeführt, der auf den 1. Januar 1961 festgelegte Stichtag der Unvorhersehbarkeit sei starr und ab diesem Zeitpunkt habe von jedem - und nicht nur von den in der Nachbarschaft eines Flughafens wohnenden Personen - erwartet werden dürfen, er kenne die Bedeutung der vom Luftverkehr herrührenden Immissionen. Mit BGE 123 II 481 E. 7b sei der festgelegte Stichtag der Voraussehbarkeit nochmals speziell für den Flughafen Zürich bestätigt worden. Des Weiteren könne das Urteil des Bundesgerichts zu den Ostanflügen (BGE 136 II 263) nicht entscheidrelevant sein für Entschädigungsfragen, die die Gebiete im Norden und Westen des Flughafens Zürich beträfen, da das dortige An- und Abflugregime seit dem Jahr 1961 keine massgeblichen Veränderungen erfahren habe. Die Einleitung der kostenintensiven Enteignungsverfahren sei daher, wenn auch nicht gerade missbräuchlich, so doch weder gerechtfertigt noch vertretbar gewesen.

I.
In der Replik vom 19. Oktober 2011 bestreiten die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz sowie den Beschwerdegegnern vertretenen Rechtsauffassungen. Sie weisen darauf hin, die meisten der zurückgezogenen Verfahren beträfen Liegenschaften, die vor dem Stichtag 1. Januar 1961 erworben worden seien. Soweit es sich aber um "nach 61er"-Fälle handle, sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich des Stichdatums nicht derart klar gewesen, wie von den Beschwerdegegnern dargestellt. Vielmehr hätten zunächst Änderungen oder Präzisierungen der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Fälle mit abweichendem Sachverhalt ausgelotet werden müssen. Vom zwischenzeitlich ergangenen Präjudiz des Bundesgerichts zu den Ostanflügen (BGE 136 II 263) könne deshalb nicht ex-post geschlossen werden, die Begehren seien schon von Anfang an aussichtslos gewesen. Sämtliche Aufwendungen des Rechtsvertreters in den vorliegenden Fällen - von der Verfahrenseinleitung bis zur Rückzugserklärung - seien in guten Treuen vertretbar und in den ins Recht gelegten konsolidierten Abrechnungen ausgewiesen. Eine pauschale Entschädigung im Umfange von Fr. 4'000.- pro Liegenschaft unterschreite sogar noch erheblich die effektiven Kosten, die in allen Verfahren zu einem moderaten Stundenansatz von Fr. 280.- erfasst worden seien.

Zu Gunsten eines zügigen Verfahrens nehmen die Beschwerdeführenden Abstand von der zunächst erhobenen Rüge der Befangenheit der Vorinstanz.

J.
Die Vorinstanz verzichtet am 15. November 2011 auf die Einreichung einer Duplik.

K.
In der Duplik vom 13. Dezember 2011 bleiben die Beschwerdegegner bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Ihre bisherigen Ausführungen relativieren sie indes insoweit, als sie die Verfahrenseinleitung für die "nach 61er"-Fälle doch als rechtsmissbräuchlich erachten. Im Übrigen bestreiten sie die von den Beschwerdeführenden eingereichten Kostenabrechnungen als in Einzelnen nicht nachvollziehbar und mangelhaft ausgewiesen.

L.
In den unaufgefordert eingereichten Schlussbemerkungen vom 10. Februar 2012 vertiefen und präzisieren die Beschwerdeführenden ihre bisherigen Ausführungen zu den gestellten Rechtsbegehren.

M.
Die Beschwerdegegner reichen am 14. März 2012 eine weitere Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. Februar 2012 ein.

N.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

1.2 Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügungen unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Im Enteignungsrecht gilt für die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Enteigneten, anders als nach Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, nicht das Unterliegerprinzip. Gemäss Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten. Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG weist die Pflicht zur Tragung der entstandenen Kosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, Art. 114 N. 3 und 5). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Die Abs. 2 und 3 sind als Kann-Vorschriften ausgestaltet und eröffnen der Vorinstanz einen Ermessensspielraum, der pflichtgemäss auszuüben ist (vgl. BGE 111 Ib 97 E. 3 mit weiteren Hinweisen;Hess/Weibel, a.a.O., Art. 115 N. 4).

3.2 Ist es aufgrund von Art. 115 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG möglich, im Fall des vollständigen Unterliegens von einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 10), muss dies auch zulässig sein, wenn sich der Betroffene einem Sachenentscheid durch vorbehaltlosen Rückzug des Entschädigungsbegehrens entzieht. Ein Wettschlagen der Parteikosten kann daher nicht von vornherein als bundesrechtswidrig erachtet werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden, wie vorgebracht, mit ihren Rückzugserklärungen weitere unnötige Aufwendungen für alle Verfahrensbeteiligten abgewendet haben. Eine generelle Bevorteilung derjenigen Partei, die mit ihrem Verhalten eine vorzeitige Erledigung des Verfahrens herbeiführt, sieht Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG nicht vor und wäre im Übrigen auch nicht unproblematisch. Denn dies hätte gleichzeitig eine Schlechterstellung derjenigen Enteigneten zur Folge, die sich nicht bereit zeigen, auf einen materiellen Entscheid und damit auf die Wahrnehmung der ihnen nach dem Enteignungsgesetz zustehenden Rechte zu verzichten.

3.3 Da die Regelung von Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG vornehmlich auf das Vorliegen eines Sachentscheids ausgerichtet ist, erscheint es gerechtfertigt, für die Kostenfolge im Rahmen eines Abschreibungsbeschlussesdie Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV, SR 172.041.0) ergänzend heranzuziehen, soweit diese mit der besonderen Natur des enteignungsrechtlichen Verfahrens vereinbar ist (vgl. für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1 und A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7). Gemäss Art. 4b VKEV sind bei gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.

4.

4.1 In analoger Anwendung von Art. 4b VKEV ist daher in erster Linie massgebend, wer den Anlass für die Gegenstandslosigkeit gesetzt hat. Die Beschwerdeführenden haben am 15. November 2010 den vorbehaltlosen Rückzug ihrer Entschädigungsbegehren erklärt. Als Beweggründe dafür führen sie die jüngsten Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an, wie auch Prozessmüdigkeit infolge der überlangen Verfahrensdauer. Aus diesen Angaben erhellt, dass sich die Beschwerdeführenden aus verständlichen Gründen, aber gleichwohl aus freien Stücken für den Rückzug entschieden haben. Es stand dabei in ihrem Belieben, die Verfahren fortzusetzen oder sie vorzeitig durch Rückzug zu beenden. Mit den vorbehaltlosen Rückzugserklärungen haben sie den unmittelbaren Anlass für die Gegenstandslosigkeit der Verfahren gesetzt. Es ist daher statthaft, diesem Umstand bei der Kostenfolge insoweit Rechnung zu tragen, als die Beschwerdeführenden für die Parteikosten ihres eigenen Rechtsvertreters selbst aufzukommen haben. Die Vorinstanz hat ihren Ermessensspielraum demgemäss in den Abschreibungsbeschlüssen vom 4. April 2011 pflichtgemäss ausgeübt. Anders sähe es allenfalls dann aus, wenn die Gründe für den Rückzug im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegner zu suchen wären oder wenn andere besondere Umstände in der Sache oder in der Person vorlägen, die eine Kostenverlegung zu ihren Lasten als unbillig erscheinen liessen. Solche Gründe werden vorliegend indes nicht namhaft gemacht und ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den Akten.

4.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden dagegen auf die materielle Begründetheit ihrer Entschädigungsbegehren berufen, um ihre Forderungen nach Parteientschädigung zu begründen, erweisen sich die Ausführungen als nicht zielführend. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung der Kostenfolge im Rahmen eines Abschreibungsbeschlusses nicht darum gehen kann, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Frage präjudiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Bei den von den Beschwerdeführenden eingereichten Entschädigungsbegehren handelt es sich um Verfahren, die sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht umfangreiche Abklärungen bedingen. Aufgrund der Komplexität der Materie und der Vielzahl an Verfahren müsste folglich für jeden Einzelfall eine eingehende Sachverhaltsabklärung sowie eine materielle Prüfung der Rechtsfragen vorgenommen werden, um die Prozesschancen der einzelnen Entschädigungsbegehren abschätzen zu können. Eine solche aufwändige Prüfung ist indes bei der Kostenverlegung im Rahmen von Abschreibungsbeschlüssen nicht angezeigt. Auf die mutmasslichen Prozesschancen der nun abgeschriebenen Entschädigungsverfahren kann daher für die Regelung der Kostenfolgen nicht abgestellt werden. Sie können vorliegend kaum zuverlässig bestimmt werden.

Auch aus dem in der Beschwerdeschrift angeführten Präjudiz des Bundesgerichts 1E.10/2007 vom 22. April 2008 lässt sich sodann nicht schliessen, die angefochtenen Verfügungen verletzten Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG. In jenem Pilotverfahren aus der Gemeinde Opfikon hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und eine reduzierte Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zugesprochen. Im Hauptpunkt wurde die Beschwerde dagegen abgewiesen. In den Erwägungen führt das Bundesgericht aus, die Aussichten auf Erfolg des Entschädigungsbegehrens seien durch den Verkauf der Liegenschaft zwar geschmälert worden, was den Rückzug der Forderung hätte nahelegen können, jedoch sei die Führung des Verfahrens bis zum diesem Zeitpunkt in guten Treuen verantwortbar gewesen. Die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung sei daher gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2007 vom 22. April 2008 E. 6). Vorliegend steht jedoch nicht die Kostenfolge eines materiellen Entscheids im Streit, sondern diejenige von Abschreibungsbeschlüssen, weshalb jene Erwägungen des Bundesgerichts für die hier zu beurteilende Sachlage nicht einschlägig sind.

Entscheidrelevant bleibt daher einzig, wer die Gegenstandslosigkeit der Verfahren bewirkt hat. Die Gegenstandslosigkeit der Verfahren ist, wie in E. 4.1 ausgeführt, den Beschwerdeführenden anzulasten.

4.3 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen und unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, welcher der Vorinstanz in Anwendung von Art. 115
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG zusteht, ist es zwar nicht zwingend, aber sachlich vertretbar, die angefallenen Parteikosten der Beschwerdeführenden nicht den Enteignern, sondern direkt den Verursachern aufzuerlegen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführenden halten der Vorinstanz ferner eine Verletzung der Rechtsgleichheit vor. Die erlassenen Verfügungen vom 4. April 2011 stünden im Widerspruch zur bisherigen Praxis. So seien bei denjenigen Entschädigungsfällen aus der Gemeinde Opfikon, die im Anschluss an die bundesgerichtliche Piloturteile durch Rückzug erledigt werden konnten, eine Parteientschädigung zugesprochen worden und dies ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Entschädigungskriterien im Einzelfall. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die hier zu beurteilenden Fälle beträfen die Gemeinden Rümlang, Oberglatt und Höri und seien daher hinsichtlich der Verjährungsfrage wie auch den weiteren Sachverhaltsvoraussetzungen mit denjenigen der Gemeinde Opfikon nicht direkt vergleichbar. Es erübrige sich daher auf die Parteientschädigungen der Enteignungsfälle aus der Gemeinde Opfikon näher einzugehen.

5.2 Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 134 I 23 E. 9.1, BGE 130 V 18 E. 5.2, vgl. BGE 129 I 346 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 6.1 und A 300/2010 vom 8. April 2011 E. 8.2.5; vgl. auch Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 752 f.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.).

5.3 Selbst wenn den Ansprechern in den Rückzugsfällen aus der Gemeinde Opfikon praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung zulasten der Enteigneten zugesprochen wurde, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, ist vorliegend mit Blick auf den bereits erwähnten Ermessensspielraum der zuständigen Behörde eine unzulässige Ungleichbehandlung zu verneinen. Wie die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen zutreffend ausgeführt hat, präsentiert sich die Sachlage insbesondere in prozessualer Hinsicht abweichend von den Entschädigungsfällen aus der Gemeinde Opfikon. So wurden bei den Entschädigungsbegehren der Gemeinde Opfikon 18 repräsentative Verfahren ausgewählt, die die Vorinstanz als sogenannte Pilotfälle vorweg behandelt hat, während die übrigen Nicht-Pilotfälle sistiert wurden. In den nun angefochtenen Abschreibungsbeschlüssen hingegen erfolgten die Rückzüge bereits bevor die massgebende Frage der Verjährung in Bezug auf die Gemeinden Rümlang, Oberglatt und Höri rechtskräftig entschieden war. Der Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Rückzugs unterscheidet sich daher wesentlich von den angeführten Opfikoner Fällen, weshalb eine allfällige ungleiche Behandlung schon mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts auszuschliessen ist.

5.4 Mit dem Einwand, die Kostenverlegung der Vorinstanz verletze das Gleichbehandlungsgebot, vermögen die Beschwerdeführenden somit ebenfalls nicht durchzudringen.

6.
Im Lichte der ausgeführten Rechtslage entsprechen die vorinstanzlichen Kostenregelungen den gesetzlichen Vorgaben und sind nicht zu beanstanden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, in den Ermessensspielraum der Vorinstanz korrigierend einzugreifen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.
Abschliessend sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verlegen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die Enteignete, haben die Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 1 EntG). Werden die Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
Satz 2 und 3 EntG).

Die Beschwerdeführenden haben keine missbräuchlichen Rechtsbegehren gestellt und der Beizug einer gemeinsamen Rechtsvertretung war angezeigt. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den obigen Erwägungen, da es sich hier - im Unterschied zu den angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz - um ein Sachurteil handelt und die Regelung der Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens im eigenen Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts liegt. Die Beschwerdeführenden sind deshalb trotz ihres vollumfänglichen Unterliegens im vorliegenden Verfahren von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- den Beschwerdegegnern als Enteigner je hälftig aufzuerlegen. Die Höhe der Parteientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Verfassen einer gemeinsamen Rechtsschrift, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Gesamtbetrag Fr. 4'000.-) für angemessen, welche den Beschwerdeführenden durch die Beschwerdegegner zu gleichen Teilen zu entrichten ist. Den Antrag der Beschwerdegegner auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen von je Fr. 1'000.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihnen von den Beschwerdegegnern nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von je Fr. 250.- zu vergüten ist.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Flurina Peerdeman

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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