Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-8044/2008

Urteil vom 19. Juli 2011

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.

A._______,geboren am (...),

Äthiopien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine ethnische Oromo aus Addis Abeba, Äthiopien mit ihrem eigenen Pass am 20. April 2003 auf dem Luftweg in Richtung Italien, und gelangte von dort am 21. April 2003 in die Schweiz. Am 23. April 2003 stellte sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum/EVZ) Vallorbe ein erstes Asylgesuch. Dieses begründete sie damit, dass ihr Vater sie wegen einer Beziehung mit einem Christen geschlagen habe. Auch habe er beabsichtigt, sie mit einem ihr nicht bekannten älteren Mann zu verheiraten. Sie habe sich deshalb während sechs Monaten versteckt gehalten und sei dann mit Hilfe ihres Freundes und einer guten Freundin aus Amerika ausgereist. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen. Mit der heimatlichen Polizei oder den Behörden habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe (...) Jahre die Schule besucht. Einen Schulabschluss habe sie keinen. Von (...) bis (...) habe sie ihrem Vater im Grosshandel geholfen.

B.
Die Beschwerdeführerin gab keinerlei Identitätspapiere zu den Akten. Sie führte aus, die Identitätskarte habe sie bei ihrem Freund zurückgelassen, den Pass habe sie ihrem Schlepper abgeben müssen.

C.
Das BFF lehnte dieses erste Asylgesuch mit Entscheid vom 12. September 2003, eröffnet am 16. September 2003, mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standzuhalten. Es ordnete in der Folge die Wegweisung der Beschwerdeführerin an und erklärte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf eine verspätete Beschwerde vom 5. November 2003 trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 11. November 2003 nicht ein.

D.
Das [Amt] meldete dem BFM mit Schreiben vom 3. Dezember 2003, die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. November 2003 unbekannten Aufenthalts.

E.
Am 27. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle Vallorbe ein zweites Mal vorstellig und erneuerte ihr Asylbegehren. Anlässlich einer kurzen Anhörung zu den Gründen machte sie geltend, sie habe die Schweiz seit Ablehnung des letzten Gesuches nicht verlassen, sondern bei Freunden in Zürich, Lausanne und Genf gelebt. Sie habe keine neuen Asylgründe vorzubringen. Sie wünsche jedoch für den weiteren Aufenthalt einem anderen Kanton zugeteilt zu werden. Am früheren Ort habe sie gesundheitliche Probleme gehabt und sei depressiv geworden. Auch habe sie das nötige Geld nicht erhalten, das sie während des Ramadans für das Essen zur richtigen Zeit gebraucht hätte. Noch gleichentags teilte das BFM der Beschwerdeführerin schriftlich mit, ihrem zweiten Asylgesuch werde keine Folge gegeben. Vorab habe sie sich beim Kanton (...), welcher im ersten Verfahren ihr Zuteilungskanton gewesen sei, um Wiederaufnahme zu bemühen. Danach könne sie immer noch ein Gesuch um Kantonswechsel einreichen. Schliesslich verwies das BFM die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit des Stellens eines Wiedererwägungsgesuches.

F.
Am 13. Februar 2006 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein weiteres Asylgesuch. Anlässlich einer ersten Befragung vom 22. Februar 2006 im EVZ Kreuzlingen machte die Beschwerdeführerin - nach ihrem zwischenzeitlichen Aufenthaltsort gefragt - geltend, sie sei einem sudanesischen Mann zirka im März 2004 nach Italien gefolgt, da dieser versprochen habe, sie zu heiraten. Der Mann habe viel getrunken und sie geschlagen. Zur Heirat sei es nicht gekommen. Sie habe ihn zirka vor einem Jahr verlassen und fortan in Rom bei Bekannten gewohnt. Insgesamt habe sie sich während zirka eines Jahres und acht Monaten in Italien aufgehalten. Weil sei dort nicht habe leben und arbeiten können, sei sie vor elf Tagen in die Schweiz zurückgekehrt. Ihr Gesundheitszustand sei nicht gut, sie habe Probleme im Kopf beziehungsweise psychische Probleme. Nach ihren Asylgründen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine neuen Gründe vorzubringen. Seit dem ersten Gesuch hätten sich keine neuen Sachverhalte oder Aspekte ergeben. Sie habe in ihrem ersten Asylverfahren erklärt, weshalb sie nicht nach Äthiopien zurückkehren könne. Es sei ihr zu verzeihen, dass sie nach Italien gegangen sei; sie habe gehofft, die Heirat gelinge. Sie habe keine Möglichkeit, nach Hause zurückzukehren. Sie habe ein grosses Problem mit ihren Angehörigen, insbesondere mit ihrem Vater. Davon habe sie jedoch bereits erzählt.

G.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 ans BFM ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die bisherigen Akten. Diesem Gesuch entsprach das BFM am 6. August 2007 insoweit, als es sich nicht um interne oder kantonale Akten handelte.

H.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, schriftlich ein neues Asylgesuch. Darin beantragte dieser, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, die Verhältnisse in Äthiopien hätten sich für die Oromo, erst recht wenn diese wie die Beschwerdeführerin Angehörige der [Organisation] seien, in einem Ausmass verändert, welches eine erneute Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin erfordere. Die Beschwerdeführerin werde im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo und ihrer Unterstützung der Oromo-Bewegung im Ausland mit Verfolgung durch die äthiopischen Behörden rechnen müssen. Alleine die Tatsache, dass sie sich seit Jahren im Ausland befinde, würde bei einer Rückkehr den Verdacht erwecken, sie habe sich in Europa exilpolitisch für die Sache der Oromo betätigt. Auch das der Eingabe beiliegende Bestätigungsschreiben der [Organisation] habe zum Inhalt, dass die Beschwerdeführerin als Oromo bekannt sei und dass ihr bei einer Rückkehr Verfolgung drohe. Die Repression des äthiopischen Regimes gegenüber der Volksgruppe der Oromo habe in letzter Zeit stark zugenommen. Dieser Umstand stelle einen objektiven Nachfluchtgrund dar, welcher zur Asylgewährung führen müsse. Bereits die Mitgliedschaft bei der [Organisation] stelle eine staatsfeindliche Handlung dar, welche strafrechtlich verfolgt werde. Als allgemein bekannt dürfe vorausgesetzt werden, dass die äthiopischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr stark überwachten. Zudem würden sie bei einer Rückkehr nach langer Abwesenheit ohnehin Verdacht schöpfen beziehungsweise Rückkehrenden in pauschaler Weise vorwerfen, an verbotenen oppositionellen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein. Eine solche Vorgehensweise sei umso wahrscheinlicher, als die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise mit den äthiopischen Sicherheitsbehörden Probleme gehabt habe und daher mit grosser Wahrscheinlichkeit registriert sein dürfte. Der Eingabe lag ein "Affidavit" der [Organisation] aus [Deutschland] vom 15. Oktober 2007 bei, in welchem die Lage der Oromo in Äthiopien dargestellt und die Oromo-Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt wurde.

I.
Am 20. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
. Abs. 1 AsylG zu ihren neu geltend gemachten Asylgründen angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe ungefähr im September 2007 erstmals Kontakt mit der Oromo-Organisation in der Schweiz aufgenommen. Sie habe damals an einer Versammlung von 50-60 Personen in (...) teilgenommen; dort sei über die Gefangenen, die Erniedrigung der Oromo und die Hilfsmöglichkeiten gesprochen worden. Am 10. August 2008 habe sie sodann an einem Fest der Oromo in (...) teilgenommen. Beide Male seien die Einladungen an alle Oromo verschickt worden. Dazwischen habe sie zweimal in Abständen von drei bis vier Monaten an Versammlungen in (...) teilgenommen, an die Daten vermöge sie sich jedoch nicht mehr zu erinnern. Vor zirka zwei Monaten sei sie Mitglied der Oromo-Organisation geworden. Sie glaube nicht, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von ihrer Teilnahme an den Versammlungen in (...) hätten. Die Organisation sei nicht gut organisiert, sie habe kein Büro, keine permanente Adresse, keine Telefonnummer und es gebe keine Publikationen oder sonstigen Schriften. Nach Befürchtungen für den Fall der Rückkehr gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einen entfernten Verwandten und einen Bekannten, die in Äthiopien wegen [ORGANISATION]-Zugehörigkeit festgenommen, schliesslich aber wieder freigelassen worden seien.

J.
Mit Verfügung vom 12. November 2008, eröffnet am 13. November 2008, lehnte das BFM das mit Nachfluchtgründen motivierte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Asylvorbringen vermöchten den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

K.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen sieben Fotos von Oromo- beziehungsweise [ORGANISATION]-Veranstaltungen bei.

L.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2008 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie mit Verfügung vom 2. Februar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

M.
Am 28. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter ein weiteres "Affidavit" der [ORGANISATION], ausgestellt in [Deutschland] am 16. Januar 2009, zu den Akten. Dieses hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass die Beschwerdeführerin ein aktives [ORGANISATION]-Mitglied und deswegen im Falle einer Rückkehr gefährdet sei.

N.
Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter am 18. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht.

O.
Am 21. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung ein. Auf dieses Gesuch trat die kantonale Behörde mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 nicht ein.

P.
Am 30. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

4.

4.1. Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid die flüchtlingsrechtliche Relevanz der vorgebrachten Nachfluchtgründe. Zur behaupteten Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo führte sie einleitend aus, die Beschwerdeführerin habe bis hin zum letzten Asylgesuch nie geltend gemacht, wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit Probleme gehabt zu haben. Abgesehen von den privaten Problemen mit der Familie habe sie zuvor jegliche weiteren Schwierigkeiten, so insbesondere auch mit den Behörden des Heimatlandes, verneint. Entsprechend habe sie offenbar problemlos einen Pass erhalten, mit welchem sie dann über den Flughafen Addis Abeba ausgereist sei.

Zur Gefährdung wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo führte das BFM aus, die Oromo gehörten zu einer der drei wichtigsten Ethnien in Äthiopien. Ihr gehörten 40 % der Bevölkerung an und sie stelle gar den Staatspräsidenten. Die äthiopische Regierung betreibe keine Politik der systematischen Diskriminierung der verschiedenen Ethnien oder der Vernichtung ihrer kulturellen und religiösen Identität. Sie hindere die Mitglieder auch nicht an der Teilnahme am politischen Leben, solange diese der Gewalt absprächen.

Die Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) vertrete die Gruppe sodann im Parlament und ihre Mitglieder bekleideten höchste Ämter in der Regierung. Verschiedene Quellen wiesen zwar auf die Verletzung der Menschenrechte in der Region Oromia hin. Die Regierung sei jedoch gewillt, solche missbräuchlichen Machenschaften zu bekämpfen. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen betreibe die von den Tigrinja dominierte EPRDF-Regierung keine Politik der gezielten Verfolgung der Oromo. Verhaftungen zwecks Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit könne es allenfalls dann geben, wenn Oromo der aktiven Unterstützung der als terroristisch eingestuften [ORGANISATION] verdächtigt würden. Insgesamt lägen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, jedem Oromo-Volkszugehörigen drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylbeachtliche Verfolgung.

Hinsichtlich der exilpolitischen Vorbringen hielt das BFM fest, diese könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass die Exil-Aktivitäten bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben. In diesem Zusammenhang wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylgesuches keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden geltend gemacht habe. Somit bestehe kein Anlass für die Annahme, die Beschwerdeführerin sei bereits vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe. Die blosse Teilnahme an einigen Treffen der Oromo-Bewegung führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Treffen überhaupt Kenntnis gehabt oder dass sie gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingeleitet hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie eine Vielzahl ihrer Landsleute, in marginaler Weise exilpolitisch betätigt Angesichts der grossen Zahl der exilpolitischen Anlässe allein in der Schweiz, bei welchen oftmals Gruppenbilder erstellt würden, erscheine unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden diese überwachen und erst noch allen Gesichtern einen konkrete Namen zuordnen könnten. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritische Aktivitäten vorgäben. Hinsichtlich des eingereichten "Affidavit" der [ORGANISATION] vom 15. Oktober 2007 hielt das BFM fest, diese bestätige lediglich, dass die Beschwerdeführerin der Ethnie der Oromo angehöre.

Insgesamt könne aufgrund der Akten somit nicht von einer exponierten Tätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die äthiopischen Behörden hätten jedoch nur dann Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise exponiert habe. Mit Sicherheit gehöre sie nicht zum harten Kern von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten.

4.2. In der Beschwerde hält der Rechtsvertreter der Argumentation der Vorinstanz entgegen, die Situation der Oromo sei differenzierter zu betrachten. Zur Vermeidung von Redundanz seien die Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch vom 20. Dezember 2007 herbeizuziehen. Die Repression der Regierung gegenüber den Oromo habe in den letzten Jahren eine erhebliche Verschärfung erfahren. Ein Verwaltungsgericht in Deutschland habe bestätigt, dass sowohl Mitglieder als auch Sympathisanten der [ORGANISATION] einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würden und auf keine inländische Fluchtalternative zurückgreifen könnten. Namentlich sich für längere Zeit im Ausland aufhaltende Oromo gerieten mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Verdacht, subversive Absichten gegen das Regime in Addis Abeba zu hegen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit über fünf Jahren in der Schweiz und habe sich in diesem Zeitraum exilpolitisch betätigt. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur ihre ethnische Zugehörigkeit als Verfolgungsgrund geltend gemacht, sondern vielmehr ihr exilpolitisches Engagement für die Anliegen und Rechte dieser Volksgruppe. Zur Untermauerung des Engagements verwies der Rechtsvertreter auf die der Beschwerde beigelegten Fotos, welche anlässlich von drei verschiedenen [ORGANISATION]- beziehungsweise Oromo-Veranstaltungen in den Jahren 2007 und 2008 entstanden seien. Der Rechtsvertreter wendet in der Beschwerde weiter ein, die Beschwerdeführerin habe, damit sie Mitglied der [ORGANISATION]-Switzerland habe werden können, ein Aufnahmeverfahren durchlaufen müssen. In Anbetracht der intensiven Bespitzelungstätigkeit des äthiopischen Geheimdienstes im Ausland und der Gefährdung, welche die [ORGANISATION] für die innere Sicherheit darstelle, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Fokus der äthiopischen Behörden gelangt sei. Die eingereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin mit dem [ORGANISATION]-Kader abgebildet sei, untermauerten die Plausibilität dieser Annahme. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Anhörung in der Lage gewesen, detailliert über die OLF in der Schweiz Auskunft zu geben. Sie habe den Eindruck vermittelt, mit der Organisation vertraut zu sein und deren Anliegen mit Beherztheit zu vertreten. Ihr Engagement habe eine weit höhere Qualität, als von der Vorinstanz zu suggerieren versucht worden sei. Sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in identisch gelagerten Fällen jeweils die Flüchtlingseigenschaft festgestellt ([...]). Der angefochtene Entscheid verstosse somit auch gegen das Gleichbehandlungsgebot. Mit dem Beitritt zur [ORGANISATION] habe die Beschwerdeführerin ihre politische Gesinnung und die Kritik am Regime in
Äthiopien klar zum Ausdruck gebracht. Hinsichtlich der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen verwies der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde auf ein Gutachten von Günter Schröder vom 7. Oktober 2007, wonach die Aktivitäten der äthiopischen Sicherheitsorgane im Ausland seit 2002 an Umfang und Intensität erheblich zugenommen hätten. Zahlreiche reguläre Mitarbeiter der Sicherheitsdienste seien als scheinbare Privatpersonen ins Ausland entsandt worden, um die Exilgemeinschaften zu infiltrieren und zu überwachen. Die äthiopische Auslandopposition gehe davon aus, dass bei jeder ihrer Veranstaltungen reguläre oder informelle Mitarbeiter der äthiopischen Sicherheitsorgane präsent seien und genau registrierten, wer mit wem Kontakte pflege und wer was öffentlich sage. Durch Spitzel und Informanten sei die äthiopische Regierung durchaus in der Lage, sämtliche exilpolitisch aktiven Personen zu überwachen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil D-5060/2007 vom 30. November 2007 in ähnlichem Sinne zur Überwachung der äthiopischen Exilgemeinschaften geäussert.

4.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Grundsätzlich sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen eine Person bei Verlassen ihres Heimatstaates noch keine asylrelevanten Gründe hatte, jedoch solche mit der Ausreise oder nach der Ausreise entstehen. Solche sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgründe, welche erst nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eintreten und den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Erstere unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden Person eintreten - also auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind - und somit die Asylgewährung für den Flüchtling nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der asylsuchenden Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb - wie eingangs erwähnt - die Asylgewährung gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG verweigert wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 202 ff.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern, 1987, S. 352 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.19 und 11.55 ff.).

4.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin selbst unter Berücksichtigung der Zunahme der Repression im Heimatland einerseits und der Spitzeltätigkeiten im Ausland andererseits allein aufgrund ihrer wenigen Versammlungsteilnahmen heute keine begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie sich im Heimatland nicht politisch engagiert hat (A1/8, S. 5; A8/16, S. 10). Auch hat sie weder für die Zeit des ersten Asylverfahrens in der Schweiz noch für die Dauer ihres Italienaufenthaltes politische Aktivitäten geltend gemacht. Auch nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Februar 2006 zeigte sie vorerst kein politisches Interesse. Das damals erneuerte Asylgesuch begründete sie mit exakt denselben Gründen wie das erste Asylgesuch (A29/3, S. 2). Erst eineinhalb Jahre später, zirka im September 2007, nahm die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben erstmals an einem Treffen der Oromo-Gemeinschaft teil. Nur drei Monate später stellte der Rechtsvertreter ein erneutes Asylgesuch, welches er ausschliesslich mit dem politischen Engagement der Beschwerdeführerin begründete. In diesem Zeitpunkt dürfte die Beschwerdeführerin wohl erst ein einziges Mal an einer Versammlung teilgenommen haben (B9/10, S. 4 u. 5). Bezeichnenderweise vermochte der Rechtsvertreter im schriftlichen Asylgesuch das politische Engagement in keiner Weise darzulegen, sondern verwies einzig auf ein zwei Monate zuvor ausgestelltes Affidavit der [ORGANISATION] in [Deutschland], welches der Beschwerdeführerin (vorerst einzig) die Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo bestätigte. Der dargestellte Ablauf verrät klarerweise ein Konstrukt, welches offenbar darauf ausgerichtet ist, nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren Gründe für ein neues Asylverfahren zu schaffen.

Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war die Würdigung von insgesamt drei Teilnahmen an Versammlungen der Oromo-Organisation in (...), einer Teilnahme an einem Oromo-Fest im August 2008 in (...) sowie die Einordnung einer Bestätigung der [ORGANISATION] in [Deutschland] vom 15. Oktober 2007, welche die Oromo-Zugehörigkeit bestätigt. Als neu zu würdigender Umstand hinzugekommen ist auf Beschwerdeebene ein Affidavit der [ORGANISATION], ausgestellt am 16. Januar 2009 in [Deutschland], wonach die Beschwerdeführerin ein aktives Mitglied der Organisation sei. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurde nicht geltend gemacht, dass nach der Teilnahme an einem Oromo-Fest in (...) im August 2008 weitere Zusammenkünfte stattgefunden haben beziehungsweise das Engagement der Beschwerdeführerin eine andere Dimension angenommen hätte. Das Gericht geht somit bei der folgenden Würdigung von einigen wenigen Teilnahmen der Beschwerdeführerin an Versammlungen und kulturellen Anlässen aus, die sich jeweils entweder an die gesamte sich in der Schweiz aufhaltende Oromo-Gesellschaft gerichtet haben (B9/10, S. 5) oder die einen kleineren Kreis betrafen, welcher sich mangels eines festen institutionellen Sitzes jeweils telefonisch organisieren musste (B9/10. S. 8).

4.5. Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere, ob schon die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation dazu ausreicht, wird in Judikatur und Literatur unterschiedlich eingeschätzt. In der Tat ist es aufgrund der Unberechenbarkeit der willkürlich handelnden äthiopischen Behörden schwierig, für die Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Differenzierung nach dem Gewicht des Engagements vorzunehmen, zumal eine systematische Erfassung von Rückkehrern nicht stattfindet.

Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 8. Juli 2008 i.S. D-4943/2006, vom 9. September 2008 i.S. D-2332/2008 und vom 12. Februar 2009 i.S. E-368/2009) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Aufgrund dessen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der [ORGANISATION] aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt werden. Es ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach einer allfälligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes vorliegend offen bleiben kann. Entscheidend ist nämlich die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile vom 8. Juli 2008 i.S. D-4943/2006, vom 9. September 2008 i.S. D-2332/2008 und vom 12. Februar 2009 i.S. E-368/2009). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes gerückt hätte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihren wenigen Versammlungsteilnahmen nicht als ernsthafte Oppositionelle hervorgehoben. Die in Deutschland ausgestellte [ORGANISATIONS]-Bestätigung vom 16. Januar 2009, wonach die Beschwerdeführerin ein aktives Mitglied der [ORGANISATION] sei, ist vor diesem bescheidenen Engagement der Beschwerdeführerin zu relativieren. Vielmehr erscheint die Beschwerdeführerin bei einer Gesamtschau als blosse Mitläuferin ohne erkennbares subversives Profil, welches es zu bekämpfen gäbe. Sie selbst gab denn anlässlich der Anhörung auch an, sie glaube nicht, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von ihren Versammlungsteilnahmen hätten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde im Widerspruch zu den Angaben der
Beschwerdeführerin behauptet wird, diese habe bereits im Heimatland Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt und sei registriert worden, weshalb die Rückkehrgefährdung umso grösser ausfalle. Diese Behauptung erweist sich klarerweise als aktenwidrig.

Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopischen Behörden im Übrigen aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement auch in deren Augen als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführers abklären zu müssen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder der Hinweis auf die Praxis der Vorinstanz in angeblich vergleichbaren Fällen noch die weiteren Ausführungen in den Eingaben etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.

5.

5.1.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.

6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2. Die erwähnten Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die nachfolgenden Erwägungen befassen sich mit dem Aspekt der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

6.3.1. Das BFM stützte die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in seinem Entscheid vom 12. November 2008 auf Art. 14a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Dieses Gesetz wurde jedoch bereits per 31. Dezember 2007 ausser Kraft gesetzt. An dessen Stelle trat per 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 121 Übergangsbestimmungen - 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
1    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
2    Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.
3    Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
4    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931416 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
5    Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
AsylG gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes hängige Asyl- und Wegweisungsverfahren sodann das neue Recht, dies im Gegensatz zu den Ende 2007 hängigen ausländerrechtlichen Gesuchen, für welche auch nach Inkrafttreten des AuG das bisherige Recht, also das ANAG, anwendbar bleibt (vgl. die Übergangsbestimmungen von Art. 126
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG).

Das vorinstanzliche Anführen der nicht mehr gültigen Bestimmung von Art. 14a Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG im angefochtenen Entscheid vom 12. November 2008 im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs erfolgte demnach zu Unrecht. Richtigerweise hätte das BFM die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gestützt auf Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG (in der Fassung gemäss Anhang Ziffer II 1 des AuG, in Kraft ebenfalls seit dem 1. Januar 2008) verfügen müssen. Dieser Artikel verweist darauf, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG - vorab Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Nachdem der vorliegend interessierende Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG inhaltlich nur eine Konkretisierung von Art. 14a Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG im Sinne einer Aufzählung konkreter Gefahren darstellt, ist der Beschwerdeführerin durch das bausteinmässige Anführen einer veralteten Norm kein Nachteil erwachsen. Eine Kassation als Folge dieses Fehlers erschiene daher nicht als gerechtfertigt.

6.3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, in Äthiopien herrsche heute weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sei die Beschwerdeführerin doch amharischer Muttersprache und habe sie ihr ganzes Leben in Addis Abeba verbracht.

6.3.3. Zunächst ist zur allgemeinen Lage in Äthiopien zu bemerken, dass in Äthiopien in der Tat weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Hingegen ist das Land von immer wiederkehrenden ethnischen Unruhen geprägt. Auch hat sich die Lage im Grenzgebiet zu Eritrea seit 2008 zugespitzt. Die Truppen Äthiopiens und Eritreas stehen sich seit dem Abzug der United Nations Mission in Ethiopia and Eritrea (UNMEE) direkt gegenüber und ein Wiederaufflammen des Konfliktes ist allgegenwärtig. Eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten ist nach wie vor nicht in Sicht. Allgemein ist die Sicherheitslage in Äthiopien labil. Addis Abeba und eine Reihe von Provinzstädten haben in den letzten Jahren vermehrt Bombenanschläge zu verzeichnen, die sowohl militärische als auch zivile Opfer gefordert haben (vgl. zur dargestellten Lage: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).

6.3.4. Äthiopien gilt sodann als eines der zehn ärmsten Länder der Welt. Die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) sind extrem prekär. Im Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer Dürre, in deren Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und die eine Hungersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen sintflutartige Regenfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und Opferzahlen sowie Hundertausenden von intern Vertriebenen. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfällen oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeitssituation nochmals schwieriger. Der Gesundheitszustand der Bevölkerung in Äthiopien ist sehr schlecht. Die Bevölkerung leidet landesweit an verschiedenen, das Leben bedrohenden Krankheiten wie Malaria, Tuberkulose und anderen Infektionskrankheiten, die insbesondere durch verunreinigte Nahrungsmittel übertragen werden. Grosse Teile der ländlichen Gebiete haben bis heute keine Gesundheitseinrichtungen.

Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien betrifft, ist sodann festzustellen, dass sich diese überaus schlecht präsentiert. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. http:ethiopia.unfpa.org/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. Alexandra Geiser, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Zwar hat Äthiopien in den letzten Jahren einen wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen. Profitiert vom Boom hat bisher jedoch vor allem die urbane Mittelschicht.

Auch wenn Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen, wird durch die grosse Arbeitsmigration diese Möglichkeit wieder relativiert. Arbeitsplätze bleiben für wenig qualifizierte Rückkehrer auch in städtischen Gebieten rar. Auf eine Arbeitsstelle, für die nur eine niedrige Qualifikation erforderlich sei, kommen zum Teil mehrere Hundert Bewerberinnen. Dementsprechend niedrig fällt das Gehalt aus. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im Jahr 2008 stiegen beispielsweise die Preise für Lebensmittel um 60 Prozent) hat sodann eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte gebracht hat (vgl. Peter K. Meyer, SFH, a.a.O., S. 18 ff.).

Näher zu betrachten ist nebst der wirtschaftlichen Perspektive auch die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen und insbesondere von Rückkehrerinnen. So ist es für alleinstehende und zurückkehrende Frauen schwer, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht Äthiopien, Dezember 2004).

6.3.5. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Rückkehrperspektive für die heute (...)-jährige, unverheiratete Beschwerdeführerin anders als beschrieben darstellen würde. Die Beschwerdeführerin weist zwar eine (...)-jährige Schulbildung aus, hingegen hat sie keinen Schulabschluss vorzuweisen. Nach der Schulzeit hat sie eigenen Angaben zufolge im [Geschäft] ihres Vaters gearbeitet. Laut ihrem ersten Asylgesuch und ihren Beteuerungen in den nachfolgenden Verfahren ist es wegen einer dem muslimischen, heute (...)-jährigen Vater nicht genehmen Liebesbeziehung der Beschwerdeführerin mit einem Christen zum Bruch mit der Familie gekommen. Eine Durchsicht der Akten bringt nebst widersprüchlichen Punkten eine hinsichtlich der Schwierigkeiten mit der Familie von Realkennzeichen geprägte Schilderung zu Tage (vgl. A1/8, S. 4 f., A8/16, S. 8), welche den Abbruch der Beziehungen als plausibel erscheinen lässt.

Die Beschwerdeführerin stammt zwar von einer Familie ab, welche [ein Geschäft] betrieben und welche sie in diesem Bereich auch beschäftigt hat. Angesichts des Zerwürfnisses mit ihrer Familie kann dieser Umstand bei der Einschätzung der Wiedereingliederungschancen jedoch nicht zu ihren Gunsten veranschlagt werden. Vielmehr ist vom Fehlen eines familiären Netzes und damit auch der Rückgriffsmöglichkeit auf die frühere Tätigkeit im elterlichen Geschäft auszugehen. In Anbetracht des Fehlens eines Schulabschlusses, der vorgängigen Ausführungen zur prekären Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie der bereits achtjährigen Landesabwesenheit dürfte auch ein anderweitiger Einstieg in die Berufswelt äusserst fraglich sein. Angesichts des massiven Mangels an Arbeitsplätzen dürften sodann auch ihre in der Schweiz in einem [Betrieb] erworbenen Fähigkeiten bei der Stellensuche im städtischen Addis Abeba wenig hilfreich sein; allenfalls vermöchten ihre beruflichen Erfahrungen zu einer mit Ausbeutung verbundenen, das Existenzminimum oft nicht deckenden Anstellung als Dienstmädchen/Haushalthilfe zu führen. Aufgrund der beschriebenen fehlenden gesellschaftlichen Akzeptanz alleinstehender Frauen dürfte es für die Beschwerdeführerin ohne soziales Netz überdies auch kaum möglich sein, in Addis Abeba eine Wohnung zu finden.

Ob dieser Perspektivelosigkeit erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als nicht zumutbar.

6.4. Aus den Akten gehen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG hervor. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Vollzugspunkt gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind nur reduzierte Kosten aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 300.-- bestimmt. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG kann heute nicht mehr entsprochen werden (vgl. Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2009), da aufgrund der im Juli 2009 aufgenommenen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin heute nicht mehr von deren Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vertreten war, sind ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 30. Mai 2011 einen Aufwand von 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 21.-- aus. Dieser Betrag ist tarifkonform und erscheint angemessen; angesichts des nur teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen um die Hälfte zu reduzieren. Somit ist der Beschwerdeführerin für das teilweise Obsiegen zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 630.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 12. November 2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird wiedererwägungsweise abgewiesen. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 630.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

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