Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1222/2017

Urteil vom 19. März 2018

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler,
Besetzung
Richterin Constance Leisinger,

Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer stellte am 30. November 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. August 2013 wurde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 12. Juni 2014, der Anhörung vom 18. Juni 2014 und der ergänzenden Anhörung vom 11. März 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Nach der Grundausbildung sei er eineinhalb Monate beim Geheimdienst gewesen. Seine Aufgabe dort sei die Überwachung eigener Leute, beispielsweise im Hinblick auf eine mögliche Veruntreuung von Abgabegeldern tamilischer Zivilisten an die LTTE, gewesen. Ebenfalls habe er LTTE-Mitglieder in Bezug auf tamilische Frauen und deren sexuelle Ausbeutung ausspioniert. Danach sei er in der Kommunikationsabteilung für die Weiterleitung von Informationen zuständig gewesen. Im Jahr 2009 sei er durch eine Granate am Kopf und am Bein verletzt worden. Am 16. Mai 2009 hätten sich er und der Ehemann seiner Cousine der sri-lankischen Armee (SLA) gestellt. Der Ehemann der Cousine sei mitgenommen worden. Er wisse bis heute nicht, was mit ihm passiert sei. Er sei festgenommen und ins Rehabilitationscamp in Omanthai gebracht worden. Sie hätten ihn befragt und ihm vorgeworfen, Mitglied der LTTE zu sein. Mitte Januar 2010 sei er mit der Auflage entlassen worden, regelmässig Unterschrift zu leisten, Ortswechsel zu melden und das Land nicht zu verlassen. Er sei zuerst zu seinen Eltern gegangen. Im Februar 2010 habe das Criminal Investigation Department (CID) verlangt, dass er ehemalige LTTE-Mitglieder denunziere. Als er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden. Danach sei er zu seinem Onkel nach Jaffna gezogen und habe einen Elektrikerkurs begonnen. Währenddessen habe das CID ihn mehrmals zur Befragung nach B._______ vorgeladen. Er sei zum Verbleib von LTTE-Mitgliedern und zu versteckten Waffen befragt worden. Sein Onkel, Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP), habe von seiner LTTE-Vergangenheit, den CID-Befragungen und seinem Kontakt mit der Schweizer Botschaft gewusst. Als es zu einem Familienstreit gekommen sei, habe ihn der Onkel bei der EPDP verraten. Deswegen sei er Anfang 2012 wieder nach B._______ gezogen. Der Chef seines Vaters habe ihn ebenfalls verraten. In der Folge habe er häufiger Unterschrift leisten müssen und das CID habe mehr Informationen über die LTTE von ihm gewollt. Es sei ihm mangelnde Kooperation und die Unterstützung der Cousine bei der Suche nach ihrem Ehemann vorgeworfen worden. Sein letzter Kontakt mit dem CID sei im Februar 2014 gewesen. Am 24. März 2014 sei er illegal aus Sri Lanka ausgereist, da er ständig Angst vor dem CID gehabt habe. Er sei Augenzeuge der Festnahme des Ehemanns seiner Cousine gewesen und sie wollten
ihn deswegen vernichten. Er könnte seine Informationen über Kriegsverbrechen an die UNO weiterleiten und würde deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vom CID gesucht werden. Sein Vater habe dem CID im November 2015 Bestechungsgeld bezahlt, damit die Familie in Ruhe gelassen werde. Das CID habe seinen Bruder drei Mal befragt.

Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte im Original, ein Schreiben des Vaters ans IKRK, eine Haftbestätigung und eine Haftkarte des IKRK, einen Haftentlassungsausweis im Original, eine Terminkarte eines Trauma-Programms, ein Empfehlungsschreiben eines Members of Parliament, einen Wahlkandidatenausweis seines Onkels sowie eine Vermisstenanzeige betreffend den Ehemann seiner Cousine ein.

C.
Am 23. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei nicht übersetzte Artikel aus der Zeitung "The Premier Tamil Daily in Sri Lanka" ein.

D.
Mit Schreiben am 27. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Reverends vom 15. Mai 2014 im Original und ein Schreiben der sozialpsychiatrischen Dienste des Kantons Schwyz ein, wonach er in psychiatrischer Behandlung steht und an einer ängstlich depressiven Störung mit deutlichen Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken leidet.

E.
Am 2. April 2015 gab der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Mitglieds des "Provincial Council" der Nordprovinz im Original zu den Akten.

F.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.

G.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.

H.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen.

Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung.

J.
Mit Schreiben vom 20. März 2017 verzichtete die Vorinstanz weitgehend auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2017 zugestellt.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gericht aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vorbehalte, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör.

L.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung.

M.
Am 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Schlussbericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes Goldau vom 4. Dezember 2017 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei in untergeordneter Funktion für die LTTE tätig gewesen. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen und keinen hohen militärischen Rang bekleidet. Er sei zwar nach dem Krieg im Omanthai-Camp interniert, aber später rehabilitiert entlassen worden. Angeblich sei er vom CID bis 2014 unter Druck gesetzt worden, trotzdem habe er sich bis zur Ausreise im Heimatland frei bewegen können. Es sei zwar möglich, dass er unmittelbar nach der Entlassung vom CID kontaktiert beziehungsweise überwacht worden sei, es handle sich dabei aber nicht um Massnahmen, welche ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglichen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bis zur Ausreise im März 2014 sei er immer wieder vom CID gesucht worden. Konkrete Hinweise, welche diese Angabe unterstützten, seien seinen Aussagen jedoch nicht zu entnehmen. Es sei somit davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Eine Prüfung der Risikofaktoren ergebe, dass nicht anzunehmen sei, er wäre als ehemaliges, heute rehabilitiertes Mitglied der LTTE trotz illegaler Ausreise bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei als ehemaliges Mitglied des Geheimdienstes und der Kommunikation der LTTE für die sri-lankische Regierung von besonderem Interesse. Es spiele keine Rolle, dass er zwangsrekrutiert worden sei und keine führende Funktion ausgeübt habe. Aufgrund der Verhöre nach der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp sei davon auszugehen, dass die Regierung ihn nicht als regimetreue Person einstufe. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise über Jahre befragt worden und nach seiner Ausreise sei sein Bruder über ihn befragt worden. Dies zeige, dass die sri-lankische Regierung noch immer Interesse an ihm habe und ihn eventuell als tamilischen Separatisten einstufe. Zudem habe er mit der Ausreise die Auflage, das Land nicht zu verlassen, verletzt. Er vermute, dass er auf einer "Stop-List" vermerkt sei. Zur Beschaffung von Ersatzpapieren müsste er auf die sri-lankische Botschaft gehen, womit er einer Prüfung unterzogen und sich somit in Gefahr bringen würde. Im Falle einer Rückkehr bestehe somit die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Motivsubstitution macht der Beschwerdeführer geltend, er beantrage eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhalts, da ihm durch eine Motivsubstitution eine Prüfungsinstanz genommen werde; die Prüfung der Glaubhaftigkeit obliege grundsätzlich der Vorinstanz. Seine Aussagen über seine Kontakte zu Kaderpersonen der LTTE seien nicht widersprüchlich, sondern im Asylverfahren dahingehend präzisiert worden, dass er Kontakt zu C._______ und D._______, jedoch nicht zu E._______ gehabt habe. D._______ habe wiederum direkten Kontakt mit E._______ gehabt. Am Sitz des Geheimdienstes habe er weitere Kaderpersonen gesehen, aber keinen Kontakt gepflegt. Hinsichtlich der Meldepflicht habe er stimmig angegeben, er sei während seines Aufenthalts beim Onkel in Jaffna zwischen Jaffna und B._______ gependelt, habe dies indes wegen seiner Meldepflicht nicht weiterführen können. Die Unterschriftspflicht im Omanthai-Camp und bei dem CID sowie die Behelligungen durch das CID in den Jahren 2012-2014 habe er im Wesentlichen widerspruchsfrei angegeben. Zum Verrat durch seinen Onkel habe er sich ausführlich geäussert. Sein Pass sei ihm nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp im Jahr 2010 ausgestellt worden. Er sei nicht mit seinem echten Ausweis aus Sri Lanka ausgereist, da er angenommen habe, sein Name sei am Flughafen registriert. Durch die Verletzung der Meldepflicht sei davon auszugehen, dass das CID auf seine illegale Ausreise aufmerksam geworden sei. Da er bereits im Rehabilitationscamp als Mitglied des LTTE-Kaders eingestuft worden sei und durch seine Tätigkeit beim LTTE-Geheimdienst über überdurchschnittliches Wissen verfügt habe, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als potentielle Gefahr für die Regierung angesehen werde. Zudem habe er glaubhaft dargelegt, Augenzeuge der Verhaftung des Cousins seines Vaters durch das CID gewesen zu sein. Die sri-lankischen Behörden würden eine Aufarbeitung dieses Vorfalls befürchten. Es liege somit eine Kumulation mehrerer Risikofaktoren vor.

5.

5.1 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Urteil des BVGer E-3874/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.197). Vorliegend würdigt das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Melde- und Unterschriftspflicht sowie seinen Verrat durch den Onkel - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht nur unter dem Gesichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz, sondern auch im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit. Zu dieser Motivsubstitution wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts ist folglich nicht erforderlich; der diesbezügliche Antrag ist abzulehnen.

5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert und stellte sich am 16. Mai 2009 der SLA. Nach einem achtmonatigen Aufenthalt in einem Rehabilitationscamp wurde er Mitte Januar 2010 mit Auflagen entlassen. Nach seinen Aussagen unterlag er seit seiner Entlassung einer Melde- beziehungsweise Unterschriftspflicht und wurde regelmässig befragt sowie aufgefordert, ehemalige LTTE-Mitglieder zu denunzieren. Hinsichtlich der Anzahl der Befragungen und des Leistens der Unterschrift sind die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich. So gab er an der Befragung an, er wisse nicht, wie oft er nach März 2011 Kontakt mit dem CID gehabt habe. Sie seien ständig gekommen. Bei Anlässen der LTTE wie dem Märtyrertag seien die Kontrollen strenger gewesen. Wenn er irgendwohin habe gehen wollen, habe er bei der Abreise und der Rückkehr beim Army-Camp Unterschrift leisten müssen. Anlässlich der Anhörung sagte er aus, er habe während seines Aufenthalts beim Onkel wöchentlich, jeweils am Sonntag, nach B._______ zur Befragung und Leistung der Unterschrift gehen müssen (vgl. vorinstanzliche Akten B13, F182). Nachdem er im Jahr 2012 vom Onkel verraten worden sei, habe er täglich Unterschrift leisten müssen (vgl. B13, F181). Bei der ergänzenden Anhörung gab er an, nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp habe alle zwei Monate eine Befragung stattgefunden; später sei er monatlich befragt worden (vgl. B33, F71 und F75). Eine Pflicht zur Unterschriftleistung erwähnte er nicht mehr. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführte, ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp vom CID befragt wurde und einer Meldepflicht unterlag. Die Intensität dieser Massnahmen, insbesondere ab dem Jahr 2012, ist indes aufgrund der widersprüchlichen Angaben unklar. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das CID ihn derart hätte überwachen sollen, derweil ihm die Regierung gleichzeitig einen Pass ausstellte, welchen sie auch nach der angeblichen Verschärfung der Meldepflicht nicht wieder einzog. Hinzu kommt, dass er nie festgenommen, inhaftiert, angeklagt oder gar verurteilt worden ist. Zudem konnte er seinen Wohnort ungehindert wechseln. Das Stattfinden des angeblichen Verrats durch seinen Onkel aufgrund einer Landstreitigkeit mit seiner Mutter ist anzuzweifeln, da zu erwarten gewesen wäre, dass dies erhebliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehabt hätte. Wie bereits dargelegt, konnte er indes keine schlüssige Antwort auf die Frage nach den Folgen der Denunziation geben. So widersprach er sich hinsichtlich der Unterschriftspflicht und gab ausweichend an, ihm sei vorgeworfen worden, dass er die Regierung blossstelle
und nicht kooperiere (vgl. B13, F193). Anderweitige Nachteile, beispielsweise die Einziehung seines Passes oder vermehrte Befragungen, machte er nicht geltend. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die anfänglichen Befragungen sowie die Melde- beziehungsweise Unterschriftspflicht für den Beschwerdeführer belastend waren und eine subjektiv empfundene Furcht aufgrund des im Bürgerkrieg Erlebten verständlich ist. Dennoch stellen diese Massnahmen aufgrund der fehlenden Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar (vgl. Urteile des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 3.6; D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1; D-7095/2014 vom 8. Mai 2015 E. 7.2; E-4521/2013 vom 24. Februar 2015 E. 7.3). Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch in der Beschwerdeschrift nicht mit der Feststellung der Vorinstanz, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen, auseinander. Vielmehr bringt er vor, aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit, den Befragungen und der Verletzung der Auflagen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet zu werden. Zu prüfen bleibt deshalb, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (Urteil E-1866/2015 E. 8).

5.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er durch die LTTE zwangsrekrutiert worden und knapp zwei Jahre für sie tätig gewesen ist, bevor er sich freiwillig bei der SLA gemeldet hat. Er erfüllt somit einen stark risikobegründenden Faktor. Fraglich ist, ob er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer war nach seiner Zwangsrekrutierung kurzzeitig im Geheimdienst und danach in der Kommunikationsabteilung der LTTE tätig. Was seine Tätigkeit für den Geheimdienst der LTTE anbelangt, ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Aufgaben - die interne Überwachung der eigenen LTTE-Leute - nicht davon auszugehen, dass er sich gegenüber dem sri-lankischen Sicherheitsdienst exponiert haben könnte. In der Kommunikationsabteilung der LTTE war er in untergeordneter Funktion für die Weiterleitung von Informationen zuständig. Während seiner Tätigkeit hatte er direkten Kontakt zu seinen Vorgesetzten C._______ und D._______ , welche wiederum Kontakt zu E._______ pflegten (vgl. B13, F125). Er selbst hatte keinen Kontakt zu E._______
oder anderen höherrangigen LTTE-Kaderpersonen; auch nicht während seiner Zeit beim Geheimdienst (vgl. B13, F130; B33, F48 ff.). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer an, er sei bereits im Rehabilitationscamp als Mitglied des LTTE-Kaders eingestuft worden und habe durch seine Tätigkeit beim LTTE-Geheimdienst über überdurchschnittliches Wissen verfügt. Diese Vorbringen stehen in diametralem Widerspruch zu seinen Aussagen an den Anhörungen. An der Anhörung antwortete er auf die Frage, ob das CID davon ausgegangen sei, dass er kein hochrangiger LTTE-Funktionär gewesen sei, mit "Ja" (vgl. B13, F157). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er an, er habe keinerlei Kenntnisse über die Pläne, Strategien oder Entscheidungen der LTTE-Führung gehabt (vgl. B33, F52). Die nachträglichen Angaben erscheinen daher als Versuch, seine Funktion bei der LTTE wichtiger darzustellen als sie tatsächlich war. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb ihn die sri-lankischen Sicherheitsleute trotz angeblicher Einstufung als Mitglied des LTTE-Kaders bereits nach acht Monaten wieder aus dem Rehabilitationscamp entlassen haben sollen. Die Vorbringen, er sei im Rehabilitationscamp als Mitglied des LTTE-Kaders eingestuft worden und habe über überdurchschnittliches Wissen betreffend die LTTE verfügt, sind demnach als unglaubhaft zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer ist indes zuzustimmen, dass die Zwangsrekrutierung und die Funktion innerhalb der LTTE nicht ausschlaggebend sind, dennoch stellen sie ein Indiz dafür dar, dass er von der Regierung nicht als überzeugter Anhänger der LTTE mit separatistischem Gedankengut wahrgenommen wird. Zudem war er nach dem Krieg im Rehabilitationscamp; nach acht Monaten wurde er offiziell entlassen und gilt somit als rehabilitiert. In die Gesamtwürdigung ist auch der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers einzubeziehen. Ausser dem Beschwerdeführer war kein näheres Familienmitglied bei den LTTE. Sein Vater arbeitete seit dem Jahr 1983 als Regierungsangestellter in der Bezirksverwaltung. Während des Krieges arbeitete er in einem Rehabilitationscamp. Lediglich F._______, ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers - in den Anhörungen als Ehemann seiner Cousine (vgl. B9) oder als sein Cousin (vgl. B13, F124) und in der Stellungnahme anlässlich des rechtlichen Gehörs als Cousin seines Vaters bezeichnet -, war Mitglied der LTTE. Ansonsten war niemand aus der Verwandtschaft bei den LTTE engagiert. Der Beschwerdeführer stammt demnach nicht aus einer den LTTE nahestehenden Familie. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei den sri-lankischen Behörden einen Pass beantragt und diesen problemlos bekommen hat.
Wäre er damals als Regimekritiker und als Bedrohung für den Einheitsstaat Sri Lanka eingestuft worden, hätten ihm die Behörden wohl kaum einen Pass ausgestellt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitation weder je verhaftet, noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Zudem hat sich der Beschwerdeführer nie exilpolitisch betätigt und macht nicht geltend, die erlittenen Verletzungen hätten sichtbare Narben hinterlassen. Dass er in einer "Stop-List" aufgeführt ist, kann aufgrund seiner kurzen LTTE-Vergangenheit und der illegalen Ausreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aber aufgrund des Gesagten eher unwahrscheinlich sein. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Daran ändern auch die eingereichten Empfehlungsschreiben, welche einen geringen Beweiswert aufweisen und als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, sowie die angeblichen Befragungen des Bruders des Beschwerdeführers nichts, zumal er diese Befragungen nicht weiter darzutun oder zu belegen vermag. Sein Vorbringen, als Augenzeuge der Verhaftung von F._______ durch das CID wäre er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Verhaftung von F._______ am 16. Mai 2009 bis zu seiner Ausreise im März 2014 in Sri Lanka auf und unterlag einer Unterschrifts- und Meldepflicht. Hätten ihn die sri-lankischen Sicherheitsleute wegen seiner Rolle als Augenzeuge der Entführung einschüchtern oder seiner habhaft werden wollen, hätten sie dies in diesen Jahren gemacht. Der Beschwerdeführer hat aber deswegen offenbar keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass ihm deswegen bei einer Rückkehr, mithin neun Jahre nach diesem Vorfall, eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte.

5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

6.

6.1 Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7.

7.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Dem Beschwerdeführers sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

7.2 Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) ist das Honorar für ass. iur. Urs Jehle auf Fr. 1'350.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'350.- entrichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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