Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-811/2012

Urteil vom 19. Februar 2015

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______,geboren am (...),

Nepal,

Parteien vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a
Der Beschwerdeführer, ein Nepalese mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (Distrikt [...]), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte über (...) und (...) am (...) in die Schweiz, wo er am 9. Oktober 2010 im C._______ um Asyl nachsuchte. Am 19. Oktober (...) wurde er daselbst zur Person befragt (BzP; Protkoll in den Akten SEM A1/8) und am 1. November 2011 in (...) zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den Akten SEM A11/22).

A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe (...) angefangen, an einer Schule respektive einem Internat zu arbeiten. Ein Jahr später habe er damit begonnen, sein eigenes Geld in die Schule zu investieren. (...) hätten ihn Aktivisten der D._______ mit einem Erpresserbrief zu einer Geldzahlung genötigt. Am 30. Juli (...) habe er einen zweiten Brief erhalten mit der Aufforderung, einen weiteren Geldbetrag zu bezahlen. Mitte (...) seien Leute der D._______ vorbeigekommen und hätten die Forderung erneuert. Am (...) seien die Leute, dieses Mal teilweise bewaffnet, wieder vorstellig geworden und .hätten alles demoliert, weil er noch immer kein Geld bezahlt habe. Aufgrund von Drohungen der D._______ habe er das Internat schliessen und alle Leute nach Hause schicken müssen. Danach sei er zu einem Schwager gegangen, weil er Morddrohungen erhalten habe. (...) sei er Mitglied der (...) E._______ (...) und später im Distrikt (...) deren Vizesekretär geworden. Seit dem (...) sei es zu Demonstrationen gekommen. Im Frühling oder im Sommer (...) habe er an einer Versammlung teilgenommen, an welcher der Ministerpräsident zum Rücktritt aufgefordert worden sei. Als er eine Rede gehalten habe, hätten Anhänger der D._______ die Versammlung angegriffen. Er selber sei von drei Personen festgehalten und zusammengeschlagen worden. Dabei seien seine Wertsachen und seine Ausweise gestohlen worden. Nach dem Rückzug der Angreifer habe ihm ein Kollege geholfen und ihn mit einem Taxi nach Hause geschickt. Aufgrund dieser Ereignisse habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

A.c Der Beschwerdeführer reichte am 30. November 2011 und am 14. Dezember 2011 zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente in Kopie (einen Zeitungsartikel betreffend Überfall der D._______, ein Bestätigungsschreiben, eine Quittung betreffend Unterstützung, eine Mitgliedschaftsbestätigung der E._______, ein Bestätigungsschreiben des (...), zwei Schreiben der (...), ein Schreiben der D._______ Nepal in (...), ein Bestätigungsschreiben des "(...) hospital", ein Bestätigungsschreiben der (...) in (...) und ein Schreiben des (...) samt englischen Übersetzungen zu den Akten.

B.
Das BFM stellte mit am 13. Januar 2012 eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer bringe vor, Probleme mit den (...) gehabt zu haben; diese hätten (...) begonnen und bis zu seiner Ausreise (...) angedauert. Bezüglich der Vorfälle respektive der Erpressung durch die D._______ (...) habe er hinsichtlich der Daten widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er zu Protokoll gegeben, den ersten Erpresserbrief am (...) erhalten zu haben; im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung ausgesagt, seine Probleme hätten am (...) oder (...) begonnen. Insgesamt sei er (...) zweimal erpresst worden, beim ersten Mal habe man (...) Rupien, beim zweiten Mal (...) Rupien von ihm verlangt. Bei den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Erpressung eingereichten zwei Schreiben der D._______ handle es sich lediglich um Kopien, weshalb ihnen ohnehin kein Beweiswert zukomme. Zudem sei im ersten Schreiben von (...) Rupien und im zweiten Schreiben von (...) Rupien die Rede, was seinen Aussagen widerspreche. Schliesslich lägen diese Asylgründe bereits (...) Jahre zurück und seien deshalb nicht mehr aktuell.

Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP erst für das Jahr (...) erneut Probleme mit der D._______ geltend gemacht und diese Aussage bei der Anhörung zuerst bestätigt habe. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er für den Zeitraum zwischen (...) und (...) weitere Vorfälle geltend gemacht. Dazu sei festzustellen, dass seine diesbezüglichen Schilderungen stereotyp und oberflächlich geblieben seien und sich die D._______ zudem bei einem tatsächlich vorhandenen Interesse an seiner Person wohl kaum mit Drohungen über einen Zeitraum von mehr als (...) Jahren hinweg begnügt hätte, sondern konkreter gegen ihn vorgegangen wäre. Auch beim diesbezüglichen Schreiben der D._______ handle es sich wiederum lediglich um eine Kopie. Zudem wirke sein Inhalt sehr konstruiert und erwecke den Eindruck, es sei speziell für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers verfasst worden. Des Weiteren erscheine höchst fraglich, dass die D._______ überhaupt solche Schreiben, die gegen sie verwendet werden könnten, verfassen würde.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zum Hauptereignis (Attacke der D._______ bei einer Veranstaltung seiner Partei im Jahr [...]) widersprüchliche und wenig substanziierte Aussagen gemacht habe. So habe er bei der BzP als Datum für diesen Vorfall den (...) (...) und im Unterschied dazu bei der Anhörung den (...) (...) genannt. Auf entsprechenden Vorhalt hin sei er mit seiner Aussage, es sei der (...) gewesen, nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch aufzulösen.

Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, den Überfall auf seine Person in überzeugender Weise zu schildern. Einerseits seien seine Schilderungen vage, stereotyp, oberflächlich und ohne jede persönliche Färbung geblieben, obwohl er ausführlich über diesen Vorfall befragt worden sei. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen zu berichten, was die Angreifer genau getan hätten; stattdessen habe er seine Aussagen wiederholt und angegeben, sie seien plötzlich gekommen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu den Tätern selber zu machen. Andererseits habe er den Ablauf des Vorfalls anders geschildert und gewisse Vorfälle nicht mehr erwähnt. Bei der BzP habe er beispielsweise angeführt, es sei noch vor seiner Ansprache während der Rede des Distriktchefs ein Brief der D._______ gekommen. Diesen Brief habe er bei der Anhörung nicht mehr erwähnt, obwohl er ausführlich zu diesen Vorfällen befragt worden sei. Zudem habe er bei der Anhörung seine Aussage bei der BzP, es sei ihm ein Warnbrief in die Tasche gesteckt worden, mit keinem Wort mehr erwähnt.

Zudem sei der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderungen auch nicht in der Lage gewesen, die angeblichen Schläge, die er beim Vorfall erlitten habe, in detaillierter Weise zu schildern. Seine diesbezüglichen Aussagen seien vage und gingen nicht über Allgemeinplätze hinaus. Seine Antwort auf die Nachfrage zu seinem Vorbringen, die (...) hätten ihn töten wollen, warum die (...) ihn denn nicht getötet hätten - nämlich sie hätten vermutlich gedacht, dass er schon tot sei - vermöge nicht zu überzeugen, weil er diesbezüglich ausgesagt habe, mindestens ein Angreifer habe eine Waffe gehabt.

Hinzu komme, dass die weiteren Dokumente lediglich als Kopien eingereicht worden seien und deshalb keinen Beweiswert besässen. Zudem sei dem Bundesamt bekannt, dass in Nepal solche Schriftstücke leicht käuflich erwerbbar seien. Abgesehen davon gebe der Zeitungsartikel (...) lediglich den gesuchsbegründenden Sachverhalt wieder. Das Schreiben zur (...) beziehe sich nur auf die Bewilligung der darin erwähnten Schule und sei in Bezug auf die Schliessung von ihr selber ausgestellt worden. Das weitere Schreiben des (...) vom (...) wirke inhaltlich wie bestellt und sei ausserdem erst kürzlich ausgestellt worden. Die Unterstützungsquittung und die Mitgliedschaftsbestätigung bei der (...) belegten lediglich seine Mitgliedschaft bei dieser Partei. Beim Parteischreiben vom (...) handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. Das weitere Schreiben des "(...) hospital" belege nur, dass der Beschwerdeführer wegen einer Kopfverletzung behandelt worden sei. Inhaltlich sei von einem (...)tägigen Spitalaufenthalt die Rede, was sich nicht mit seiner Aussage bei der Anhörung, er sei (...) Tage hospitalisiert gewesen, vereinbaren lasse.

Schliesslich sei in Bezug auf die aktuelle Situation in Nepal festzuhalten, dass sowohl die maoistischen als auch nichtmaoistischen Parteien in der Regierung vertreten seien. Insbesondere gehöre der aktuelle Ministerpräsident von Nepal der maoistischen Partei an, die sich in einer Machtposition befinde. Deshalb ergebe die vom Beschwerdeführer aktuell geltend gemachte Verfolgung seitens der D._______ keinen Sinn. Zudem handle es sich bei ihm ohnehin nur um ein unbedeutendes Parteimitglied, weshalb die von ihm geschilderte Vorgehensweise dieser Organisation nicht nachvollziehbar sei.

C.

C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in die vor-instanzlichen Aktenstücke A12/1 (insbesondere Beweismittel), A13/2, A15/16, A16/2 sowie A17/1, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen Akten, zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei dem unterzeichnenden Anwalt vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen.

C.b Zur Stützung seiner Vorbringen liess er die in der Beschwerde auf den Seiten 3 (Kopie der angefochtenen Verfügung als Beilage 1), 5 (Original Zeitungsausschnitt (...) vom (...) als Beilage 2) und 6 (englischsprachige Übersetzung vom 9. Dezember 2011 des in Beilage 2 erwähnten Zeitungsausschnittes [...] als Beilage 3, Original Bestätigungsschreiben der "[...] Party Nepal" vom [...] betreffend den Beschwerdeführer als Beilage 4, englischsprachige Übersetzung des in Beilage 4 erwähnten Bestätigungsschreibens als Beilage 5, Bestätigungsschreiben des "[...].Hospital", [...], vom [...] [[...] nach hiesiger Zeitrechnung] betreffend den Beschwerdeführer als Beilage 6, den Originalbriefumschlag betreffend die Zustellung der Beilagen 2 bis 6 als Beilage 7, und einen Ausdruck des Dienstes "Sendungsverfolgung" .der schweizerischen Post betreffend die in der Beilage 7 erwähnte Sendung als Beilage 8) zu den Akten reichen.

C.c Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen angeführt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und sei der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Es lägen auch Verletzungen der Begründungspflicht vor. Bei den gerügten Gehörsverletzungen wurde unter anderem dargelegt, gemäss Aktenverzeichnis habe das BFM am 2. November und am 30. November 2011 Zwischenverfügungen an den Beschwerdeführer erlassen. Der Inhalt derselben sei nicht bekannt. Es sei jedoch festzuhalten, dass die besagten Zwischenverfügungen mit dieser Beschwerde ebenfalls angefochten würden.

Hinsichtlich der Akteneinsicht wurde gerügt, das Bundesamt beschränke sich darauf, eine Kopie des Beweismittelcouverts zuzustellen. Es unterlasse es jedoch, die entsprechenden Beweismittel im Original oder als Kopie zuzustellen. Das BFM habe gemäss dem Beweismittelcouvert offenbar elf Beweismittel erfasst und aus dem Aktenverzeichnis ergebe sich, dass diese Gegenstand diverser Zwischenverfügungen und Eingaben gewesen seien. Es sei offensichtlich, dass die ergänzende Akteneinsicht diesbezüglich zahlreiche Erklärungen bringen müsse. Aus der angefochtenen Verfügung gehe unter Verletzung der Begründungspflicht auch nicht hervor, welche Beweismittel der Beschwerdeführer im Original und welche er lediglich in Kopie eingereicht habe.

Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass die rechtswidrige Verweigerung der Einsicht in die Verfahrensakten gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Weiter stelle es eine schwere Verletzung der Begründungspflicht - und somit auch des rechtlichen Gehörs - dar, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt die Zwischenverfügungen vom 2. November und vom 30. November 2011 nicht erwähnt habe. Ohne Gewährung der Akteneinsicht und ohne Erwähnung im angefochtenen Entscheid sei es unmöglich, sich ein Bild über die verschiedenen Instruktionshandlungen des Bundesamtes zu verschaffen und allenfalls eine Verletzung zu rügen.

Des Weiteren habe das BFM in der Schilderung des Sachverhaltes unter schwerer Verletzung der Begründungspflicht mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer (...) und (...) erneut Probleme mit der D._______ gehabt habe. Er sei in dieser Zeit rund (...) Mal gewarnt und bedroht worden. Es sei offensichtlich, dass diese Ereignisse für den Entscheid relevant seien und im Sachverhalt hätten erwähnt werden müssen. Unerwähnt geblieben sei auch die Suche nach dem Beschwerdeführer im (...). In dieser Zeit seien Leute der D._______ bei seiner Ehefrau erschienen und hätten sich insbesondere nach seinem Verbleib erkundigt.

Des Weiteren sei in Verletzung der Begründungspflicht unerwähnt geblieben, dass in der Zeitung über den Überfall auf den Beschwerdeführer im Jahre (...) berichtet und in der Folge beim Onkel mütterlicherseits nach ihm gefragt worden sei.

Verletzt worden sei das rechtliche Gehör auch deshalb, weil bei der Erstbefragung in (...) offenbar ein Übersetzer beigezogen worden sei, der nicht Nepali, sondern Hindi gesprochen und übersetzt habe. Aus den Seiten 6 und 7 der Akte A1 gehe eindeutig hervor, dass die Rückübersetzung auf Hindi erfolgt und auch die Einwilligungserklärung auf Hindi übersetzt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei dadurch verunmöglicht worden, seine Asylvorbringen in seiner Muttersprache zu schildern. Er habe sowohl auf dem Personalienblatt als auch bei der Erstbefragung erwähnt, dass Nepali seine Muttersprache sei und zudem anlässlich der BzP ausdrücklich festgehalten, er verfüge sonst über keine anderen Sprachkenntnisse, welche für die Durchführung einer Anhörung ausreichen würden. Insbesondere habe er ausgesagt, er verfüge lediglich über wenige Hindi-Kenntnisse.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den Dolmetscher bei den ersten Fragen der BzP nicht richtig verstanden habe. Die Aufforderung der befragenden Person bei der Anhörung, er solle Korrekturen zur Erstbefragung anbringen, sei geradezu absurd. Auch diese willkürliche Vorgehensweise verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Richtigerweise hätte ihm nämlich das gesamte Erstbefragungsprotokoll erneut übersetzt werden müssen, damit er von sich aus Korrekturen hätten anbringen können.

Das Anhörungsprotokoll sei zudem mit zahlreichen Mängeln behaftet, was insbesondere dadurch zum Ausdruck komme, dass dem Beschwerdeführer wiederholt die Möglichkeit verweigert worden sei, sich vollständig zu seinen Asylgründen zu äussern. Dabei handle es sich um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. Insbesondere sei es willkürlich und stossend, dass ihm diese Möglichkeit einerseits verwehrt worden sei und die Vorinstanz andererseits gerade in diesen Punkten Widersprüche konstruiert habe.

Aus der beispielhaften Zusammenfassung des Verlaufs der entsprechenden Anhörung betreffend die Ereignisse im Jahr (...) (Frage 27, 28 und 30 mit den jeweiligen Antworten, Frage 30) gehe hervor, dass die befragende Person offenbar mit den Fragestellungen eindeutig Verwirrung geschaffen habe. Einerseits sei dem Beschwerdeführer klar mitgeteilt worden, dass diese Ereignisse nicht wichtig seien, und andererseits sei er dennoch aufgefordert worden, über diese zu sprechen. Bei der Frage 37 habe er erneut versucht, alles zu erklären, sei aber von der befragenden Person unterbrochen worden. In der Folge habe mehr eine Diskussion als eine eigentliche Anhörung stattgefunden. Auch die weiteren Beispiele (Fragen 67, 89 und 112) zeigten, dass er wiederholt unterbrochen worden sei, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass die Vorhalte zu den angeblichen Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung lediglich aus vagen Andeutungen bestanden hätten, ohne dass dem Beschwerdeführer detailliert vorgehalten worden wäre, worum es dabei gehe. Es sei offensichtlich, dass ihn die befragende Person durch die unvollständigen und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstossenden Vorhalte weiter verwirrt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die protokollierten Vorhalte seien derart wirr und unklar, dass auch seine Antworten keine Klärung gebracht hätten.

Eine weitere schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel faktisch nicht gewürdigt habe. So seien erstens nicht alle Beweismittel gewürdigt worden und stelle es zweitens eine willkürliche und schwerwiegende Gehörsverletzung dar, wenn Beweismitteln pauschal sämtliche Beweiskraft abgesprochen werde. Es sei geradezu unsinnig, wenn das BFM, welches im Asylverfahren die überwiegende Wahrscheinlichkeit von Asylvorbringen prüfen müsse, eingereichten Beweismitteln die Beweiskraft abspreche, obwohl letztlich einzig die Glaubhaftigkeit geprüft werden müsse. Die Weigerung, die eingereichten Dokumente einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen, zeige sich beispielsweise daran, dass das Bundesamt unter Verletzung der Begründungspflicht zum eingereichten Zeitungsartikel (...) lediglich ausgeführt habe, dieser Artikel gebe lediglich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt wieder.

Zusammenfassend stehe fest, dass die zahlreichen und schweren Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an das BFM zur Konsequenz haben müsse, weil eine Heilung dieser Gehörsverletzungen vorliegend nicht möglich sei.

Zur Rüge der mangelhaften Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes könne vorab vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Es sei offensichtlich, dass die Durchführung einer Anhörung beim C._______ mit einem Hindi (statt Nepali) sprechenden Dolmetscher eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstelle. Weiter sei offensichtlich, dass nach der mit diesen Mängeln behafteten Erstbefragung zwingend eine detaillierte zweite Befragung hätte stattfinden müssen, was indessen mit der Anhörung vom 1. November 2011 nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dort, wie bereits erwähnt, immer wieder unterbrochen und in einen eigentlichen "Schlagabtausch" mit der befragenden Person verwickelt worden. Damit liege aufgrund der schwerwiegenden Mängel der ersten Befragung aufgrund der Übersetzung in Hindi nur eine Anhörung vor, die überhaupt verlässlich für die Prüfung der Glaubhaftigkeit verwendet werden könne. Das BFM hätte eine weitere Befragung durchführen müssen, um sicherzustellen, dass mindestens zwei Befragungen in der Muttersprache des Beschwerdeführers vorliegen. Ausserdem habe sogar die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung vom 1. November 2011 schriftlich festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Probleme in Bezug auf die Übersetzung bei der Erstbefragung glaubhaft geschildert.

Des Weiteren hätte das BFM angesichts der zahlreichen Beweismittel zwingend weitere Abklärungen vornehmen müssen, insbesondere über die schweizerische Vertretung in Nepal (Botschaftsabklärung) oder über die auf Einzelfallabklärungen in bestimmten Ländern spezialisierte amtsinterne Abteilung. Die vollständige Einsichtnahme in die Akten werde zeigen, inwieweit das Bundesamt mit den Verfügungen vom 2. November und vom 30. November 2011 seine Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt habe. Zudem sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer seit dem gewalttätigen Angriff im Jahre (...) unter psychischen Problemen leide, eine Würdigung der entsprechenden Probleme habe nicht stattgefunden. Auch habe das BFM nicht geprüft, ob individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen könnten.

Zusammenfassend sei offensichtlich, dass die Vorinstanz nach der Aufhebung der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig werde abklären müssen. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung wider Erwarten nicht aufgehoben werden sollte, müsste das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Abklärungen selber vornehmen. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht gemacht werden.

Auf die im Hinblick auf einen reformatorischen Entscheid gemachten summarischen Ausführungen zur Begründung der Rüge der Verletzung von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31), zur Flüchtlingseigenschaft und zur Durchführung des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 24 ff. der Beschwerdeschrift) sowie auf die zur Stützung der Vorbringen zu den Akten gereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2012 bestätigte der vormals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und verlegte den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt.

E.

E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2012 lud der (damalige) Instruktionsrichter die Vorinstanz unter Zustellung der Akten ein, bis zum 30. März 2012 eine Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten einzureichen.

E.b Am 20. März 2012 ersuchte das BFM das Gericht ein erstes Mal um eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2012 für das Einreichen der Vernehmlassung, weil weitere Untersuchungsmassnahmen (Botschaftsanfrage) nötig seien.

E.c Am 30. Mai 2012 ersuchte das Bundesamt das Gericht ein zweites Mal um eine Fristverlängerung, bis zum 5. Juli 2012, weil ein Teil der Antwort der Schweizerischen Botschaft in Kathmandu (Nepal) auf seine Anfrage vom 21. März 2012 fehle.

F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde angeführt, zunächst müsse festgehalten werden, dass Originale der Beweismittel erst auf Beschwerdestufe eingereicht worden seien, zuvor sei kein einziges Beweismittel im Original zu den Akten gegeben worden. Bei den im Dossier als "Original" bezeichneten Dokumenten handle es sich um die Schriftstücke, die der Beschwerdeführer als farbige Kopien abgegeben habe. Daraufhin habe das Amt schwarz-weisse Kopien im Beweismittelumschlag abgelegt. Von dieser Unterscheidung stamme die Bezeichnung "Originale hinten im Dossier".

Am 21. März 2012 habe das BFM eine Botschaftsanfrage an die Schweizer Botschaft in Kathmandu (Nepal) gerichtet und darum ersucht, die Authentizität des auf Beschwerdeebene im Original zu den Akten gereichten Zeitungsartikels betreffend den Überfall der D._______ und des Bestätigungsschreibens des "(...) hospital" abzuklären. Aufgrund der Antworten der Botschaft vom 25. Mai 2012 und vom 19. Juni 2012 könne zusammenfassend Folgendes festgehalten werden:

Die Zeitung sei nicht bekannt und nur sehr lokal erhältlich, sie könne nicht als repräsentativ gewertet werden. In den nationalen Medien respektive in den grossen und glaubhaften Medienhäusern sei nichts über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriff zu lesen gewesen. In Nepal gebe es sehr viele Zeitungen, teilweise seien diese lediglich in einem Dorf oder in zwei Dörfern erhältlich und verfügten über eine verschwindend kleine Auflage, was auch bei der als Beweismittel eingereichten Zeitung der Fall sei. Zeitungsartikel könnten auch gekauft werden, indem jemand gegen Bezahlung mit dem Abfassen eines Artikels beauftragt werde.

Die D._______, ein (...), sei auf der politischen Bühne salonfähig geworden. Es fänden eigentlich keine Übergriffe mehr statt, weil die (...) dies nicht wünschten. Der Premierminister und mehrere andere Minister seien in der Regierung vertreten und könnten sich "schlechte" Geschichten der D._______ nicht leisten; ausserdem sei deren Bedeutung aufgrund der allmählichen Demokratisierung des Landes kleiner geworden.

Zudem könne keine der Botschaftsquellen den angeblichen Übergriff auf den Beschwerdeführer bestätigen. Ein (...) habe festgehalten, dass ihm in den letzten (...) Jahren kein solcher Überfall bekannt geworden sei, von einem solch wichtigen Ereignis hätte er bestimmt erfahren. Ein Reporter der Zeitung (...) habe festgehalten, nie etwas von einem solchen gewalttätigen Übergriff der D._______ in (...) gehört zu haben. Der (...) (der Partei des Beschwerdeführers) im Nepal (...) Distrikt habe ausgesagt, falls ein (...)-Mitglied oder Sympathisant attackiert worden wäre, hätte er als (...) der Partei (...) bestimmt davon erfahren. Er wisse jedoch von keiner Attacke von Anhängern der D._______ auf eine Person aus ihrem Lager zum besagten Zeitpunkt. Ein (...) des (...) Distrikts habe des Weiteren ausgesagt, er verfolge die aktuelle Situation der Menschenrechte ständig und er berichte auch darüber; er wisse nichts von einem solchen Vorfall respektive einer Attacke der D._______ zum fraglichen Zeitpunkt.

Bezüglich des Bestätigungsschreibens des "(...) hospital" habe die Botschaft festgehalten, das Spital und der behandelnde Arzt existierten tatsächlich. Allerdings könne sie nicht eruieren, ob das Schreiben echt sei. Für das Bundesamt sei diese Abklärung jedoch sekundär und für die Einschätzung des Falles nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil dieser Bericht gekauft sein könnte und auch sonst nicht geeignet sei, das klare Abklärungsergebnis zum Zeitungsartikel in Frage zu stellen.

Der Zeitungsartikel, der den Überfall auf den Beschwerdeführer im Jahre (...) belegen solle, besitze angesichts des Abklärungsergebnisses keinerlei Beweiswert. Mit grosser Wahrscheinlichkeit handle es sich beim besagten Dokument um einen in Auftrag gegebenen Zeitungsartikel. Zudem habe keine der vertrauenswürdigen Quellen der Botschaft vor Ort Kenntnis über den geltend gemachten Überfall der D._______, welches Abklärungsergebnis die diesbezügliche Einschätzung des Bundesamtes vollumfänglich bestätige. Es sei in seiner Verfügung vom 11. November 2011 gestützt auf die Anhörung vom 1. November 2011 zum Schluss gelangt, der angeblich im Jahr (...) stattgefundene Überfall der D._______ könne aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden.

Abschliessend sei in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Erwägung in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass ein solcher Überfall angesichts der gegenwärtigen Situation in Nepal politisch keinen Sinn mache, was die Botschaft bestätigt habe.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2012 räumte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum 10. Juli 2012 eine Beschwerdeergänzung einzureichen und zur Vernehmlassung des BFM vom 21. Juni 2012 Stellung zu nehmen, unter Hinweis darauf, dass bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werden könne.

Gleichzeitig edierte er dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage vom 21. März 2012 und stellte fest, das BFM habe in seiner Vernehmlassung alle wesentlichen Elemente der Botschaftsantwort wiedergegeben und sei seinem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend gerecht geworden. Das Bundesamt habe sich in der Vernehmlassung auch zur in der Beschwerde gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente geäussert und zu Recht festgestellt, die als "Originale hinten im Dossier" bezeichneten Beweismittel seien im Beweismittelcouvert A12/1 abgelegt worden. Dem Beschwerdeführer seien die im Beweismittelumschlag A12/1 abgelegten Beweismittel und antragsgemäss auch die Akte A15/16 zu edieren. Zu den weiteren Anträgen in der Rechtsmitteleingabe auf Edition der Akten A13/2, A16/2 und A17/1 respektive auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten sei festzustellen, dass es sich bei den Aktenstücken A13/2 (datiert vom 2. November 2011) und A16/2 (datiert vom 30. November 2011) um blosse Briefe an den Beschwerdeführer handle, in denen er aufgefordert werde, von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel einzureichen respektive zu übersetzen, weshalb diese weder der Editionspflicht unterstünden noch - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung - als selbständig anfechtbare Verfügungen gälten. Somit habe das BFM entgegen der diesbezüglichen Rüge in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung auch seine Begründungspflicht nicht verletzt.

Beim Aktenstück A17/1 handle es sich um den Briefumschlag, in dem der Beschwerdeführer seine Beweismittel eingereicht habe, welcher Umstand ihm respektive seinem Rechtsvertreter bei Beachtung des entsprechenden Beschriebs im Aktenverzeichnis nicht hätte verborgen bleiben können.

H.

H.a In seiner Stellungnahme respektive Beschwerdeergänzung vom 10. Juli 2012 führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen an, vorab sei - entgegen der in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2012 vertretenen Auffassung - festzuhalten, dass der Anspruch seines Mandanten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend gewahrt werde. Das BFM lege in seiner Vernehmlassung seine eigene Interpretation der Botschaftsantwort dar. Dem Beschwerdeführer sei die Botschaftsantwort als solche vorzulegen, um seine Parteirechte umfassend wahrnehmen zu können. So würden denn auch keine Geheimhaltungsinteressen seitens des Bundesamtes dargelegt, welche dem Anspruch auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers entgegenstehen könnten. Es entspreche weiter der Praxis des Gerichts, die Einsicht in die Botschaftsantwort zu gewähren. Somit stehe fest, dass seinem Mandanten zwingend Einsicht gewährt werden müsse, welche hiermit ausdrücklich beantragt werde. Die Schlüsse, welche die Vorinstanz aus der Botschaftsantwort ziehe, stünden im Widerspruch zu anderen anerkannten Darstellungen der Lage in Nepal.

Der Aussage des Bundesamtes, Übergriffe gegen Oppositionelle würden politisch keinen Sinn machen, sei entgegenzuhalten, dass eine solche Bemerkung dem Gebot einer Einzelfallprüfung widerspreche und deshalb vorliegend nicht relevant sein dürfe. Eine solche Bemerkung gehe von der irrigen Annahme aus, Verfolgungshandlungen würden von ranghohen Machthabern persönlich angeordnet und erfolgten in durchdachtem politischem Interesse. Eine solche Anschauung verkenne die persönliche Dimension und die Unmittelbarkeit politischer Gewalt. Eine Verfolgung liege nicht allein deshalb nicht vor, weil sie auf den ersten Blick irrational erscheine. Es gehe im vorliegenden Asylverfahren darum, eine sachgerechte Feststellung darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Überzeugungen in der Vergangenheit Opfer von Verfolgung geworden sei und begründete Furcht vor weiterer Verfolgung haben müsse. Eine nach hiesigen Massstäben erfolgende generelle Einschätzung darüber, was in Nepal momentan politisch Sinn mache, sei nicht ermittelbar und spekulativ.

Die Aussage der Vorinstanz, es gebe in Nepal keine gewalttätigen Übergriffe mehr, stehe im diametralen Widerspruch zu den Länderberichten des UNHCR und von Amnesty International, welche übereinstimmend und seit Jahren von solchen Vorkommnissen berichten würden. Der UNHCR mache in seinem Bericht für das Jahr 2011 ausdrücklich die D._______ als Urheber von Erpressung und Einschüchterungen aus. Weiter sei von Kämpfen zwischen maoistischen Milizen und bewaffneten Gruppierungen sowie von Angriffen auf Zivilisten die Rede. Journalisten würden im ganzen Land von bewaffneten Gruppierungen, Kriminellen und politischen Parteien bedroht. Folter durch die Polizei sei weit verbreitet und ein gesetzliches Folterverbot sei noch nicht erlassen worden.

Hinsichtlich des Zeitungsartikels gehe das BFM fehl in der Überlegung, Übergriffe würden sich negativ auf das Bild des Regimes auswirken. Es verkenne, dass sich Verfolgerregimes durchaus auch irrationaler Methoden bedienten und eine aggressive Grundstimmung, welche ihre Anhän-ger zu Handlungen in ihrem Sinne verleite, begrüssen würden. Der entscheidende Punkt sei, dass es der Reputation eines Regimes nicht schade, wenn Angriffe auf politische Gegner gar nicht bekannt würden. Es sei durchaus vorstellbar, dass tätliche Übergriffe aufgrund ihres Einschüchterungspotentials sehr wohl im Interesse regimenaher Kreise liegen würden. Die nepalesische Regierung habe kein Interesse, solche Übergriffe zu unterbinden, solange diese ihrem Ansehen nicht abträglich seien.

Ein zweites entscheidendes Element sei, dass in Nepal solche Übergriffe objektiv von den Medien gar nicht aufgenommen werden könnten. Die nepalesische Regierung sei vor nicht langer Zeit als siegreiche Partei aus einem bewaffneten Konflikt hervorgegangen. Der Umgang mit dem politischen Gegner sei für unsere Verhältnisse rau und die Kontrolle über die öffentliche Meinung deshalb zentral. Die Pressefreiheit habe sich bisher nicht etablieren können, kritische Journalisten würden regelmässig entführt, körperlich angegangen und bedroht. Gemäss der Organisation "Reporters without Borders" seien im Zuge der im Mai 2012 (dem Monat der Botschaftsanfrage) hereingebrochenen "wave of violence" über 50 Radio-, Fernseh- und Zeitungsjournalisten aufgrund ihrer Tätigkeit Opfer teilweise massiver und lebensbedrohlicher physischer Gewalt geworden.

Vor diesem Hintergrund und angesichts des aufgeheizten Klimas in Nepal sei die vorliegende Botschaftsantwort grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Berufung auf "grosse und glaubwürdige Medienhäuser" spreche Bände über die Medienfreiheit in diesem Land. Der Grund für die fehlende Berichterstattung der grossen Medienhäuser zu gewalttätigen Übergriffen auf Journalisten mit Dutzenden von Opfern liege wohl darin, dass sie sich eine solche nicht leisten könnten. Erscheine es noch befremdlich, wenn das BFM zum Schluss gelange, es fänden eigentlich keine Übergriffe mehr statt, so sei es willkürlich anzunehmen, der Übergriff auf den Beschwerdeführer habe nicht stattgefunden, weil er von den nationalen Medien nicht rezipiert worden sei. Politische Gewalt werde in nepalesischen Medien offensichtlich nicht thematisiert.

Vielmehr nehme das BFM angesichts des politischen Klimas in Nepal eine typische Verfolgerhaltung ein. Weil sich Journalisten nachweislich in Lebensgefahr begeben würden, wenn sie in nationalen Medien über politische Gewalt gegen Oppositionelle berichteten, stelle sich die Frage, wie derartige Vorfälle bekannt gemacht werden könnten, ohne sich dem Regime und dessen Anhängern ans Messer zu liefern. Ein Artikel in einer Publikation mit geringer Reichweite und einem dem Journalisten gewogenen Zielpublikum scheine eine Alternative zu sein. Die Vorhaltung, der Zeitungsartikel sei "gekauft", widerspreche diametral dem politischen Kontext, wonach die Gewalt gegen Oppositionelle nur deshalb stattfinden könne, weil die Zivilgesellschaft ihres wichtigsten Instrumentariums zur Meinungsbildung, einer freien Berichterstattung, beraubt sei. Das Beispiel des Beschwerdeführers stehe hierfür exemplarisch. Eine solche Mutmassung der Vorinstanz sei unhaltbar und willkürlich.

Des Weiteren sei die Einschätzung betreffend das Arztzeugnis eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Den Ausführungen des Bundesamtes, aus der Feststellung, dass Klinik und Arzt existierten, müsse geschlossen werden, dass es sich um ein gekauftes Zeugnis handle, könne unmöglich gefolgt werden; Belege, Indizien oder weitere Erklärungen für eine solche Schlussfolgerung fehlten gänzlich. Indem das BFM eingestehe, die Unechtheit des Dokumentes nicht beweisen zu können, es aber dennoch zu Lasten des Beschwerdeführers würdige, indem es dieses als "sekundär" und "für die Einschätzung des Falles als nicht von ausschlaggebender Bedeutung" taxiere, nehme es eine unzulässige Beweislastumkehr vor und verletze den Untersuchungsgrundsatz schwerwiegend. Es obliege nicht dem Beschwerdeführer, für die Echtheit seines Spitalberichts den Beweis anzutreten, weil dieser seine Darstellung in anderen Punkten stütze. Objektiv haltbare Zweifel an der Echtheit des Dokumentes seien nicht belegt, vielmehr sei festzustellen, dass die Botschaft dieses Dokument unter gewissen Gesichtspunkten sogar verifiziert habe.

Aufgrund der Ausführungen zur fehlenden Pressefreiheit sei offensichtlich, dass einem derartigen Beweismittel eine weitaus höhere Bedeutung zuzumessen sei, als das BFM dies einräume. Weil die nepalesische Presse in politischen Belangen eine äusserst zweifelhafte Informationsquelle darstelle, würden andere Erkenntnisse dementsprechend an Bedeutung gewinnen. Das Bundesamt habe es unterlassen, in diesem Punkt eine sachgerechte Würdigung der eingebrachten Beweismittel vorzulegen.

Des Weiteren sei erwähnenswert, dass die Vorinstanz, trotz expliziter Anfrage bei der Schweizer Botschaft, keine Aussage darüber treffe, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in der Klinik aufgehalten habe. Daraus sei zu schliessen, dass seine Darstellungen der Realität entsprechen würden. Die Mutmassungen zum Spitalbericht seien folglich spekulativer Natur und dürften ihm deshalb nicht zum Nachteil gereichen. Es sei offensichtlich, dass dem in der Beweiswürdigung übergangenen Spitalbericht eine überragende Bedeutung zukomme.

Zudem sei festzustellen, dass das BFM Sachverhaltsabklärungen, welche die Argumentation des Beschwerdeführers stützen würden, nicht habe vornehmen lassen und somit Vorbringen nicht in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt habe. So sei beispielsweise nicht abgeklärt worden, ob es die Schule seines Mandanten tatsächlich gegeben habe und ob dieser als (...) von (...) wiederholt zu Schutzgeldzahlungen gezwungen worden sei und daraufhin die Schule habe schliessen müssen. Es sei folglich davon auszugehen, dass jene Tatsachen, über welche das Bundesamt keine Abklärungen verlangt habe, anerkannt seien.

Festzustellen sei auch, dass das Bundesamt in seinem Entscheid zahlreiche Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und dadurch eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs begangen habe. Es nehme zu zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Stellung oder begnüge sich mit pauschalen Beurteilungen und Mutmassungen, weshalb einem Beweismittel dessen Wirkung oder gültiges Zustandekommen abgesprochen werden solle. Damit habe es den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und nehme die Würdigung von Beweismitteln, welche die Darstellung seines Mandanten stützen würden, nicht wahr. Ein solches Vorgehen sei willkürlich.

Es werde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Asylgewährung materiell einzig von Bedeutung sei, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat effektiv verfolgt werde. Ob die Darstellung traumatisierender Ereignisse in einer fremden Sprache (Hindi statt Nepali) erzählerischen Kriterien genüge, dürfe ihm keinen Nachteil bescheren, sondern beschlage die Befragung in (...) mit einem schweren formellen Mangel. Dazu sei in der Vernehmlassung nicht Stellung genommen worden. Der Beschwerdeführer sei objektiv nicht in der Lage gewesen, die Originalbeweismittel rechtzeitig einzureichen, weshalb ihm daraus bereits im Lichte der Flüchtlingskonvention keine Nachteile erwachsen dürften. Er habe sich nach bestem Wissen und Gewissen darum bemüht und diese den Behörden zukommen lassen.

Das BFM unterlasse es auch, darzutun, nach welchen Kriterien die schweizerische Vertretung in Nepal ihre Quellen auswähle. Es sei offensichtlich, dass eine Botschaftsabklärung nur geeignet sei, Beweiskraft zu entfalten, wenn die Auswahl der Kontaktpersonen nach Massgabe ihres Informationsstandes erfolge. So sei beispielsweise unklar, in welchem Zusammenhang der (...) mit dem Beschwerdeführer stehe und weshalb seine Aussagen sachdienlich sein sollten. Sein politischer Hintergrund sei unbekannt.

H.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von Berichten aus dem Internet mit den Titeln "(...)" als Beilage 9, "(...)" als Beilage 10 und einen Artikel der Organisation "(...)" mit dem Titel "(...)" als Beilage 11 zu den Akten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 gab die neu zuständige Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekannt, gewährte antragsgemäss unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen Einsicht in die Botschaftsantwort (Aktenstücke SEM A29/2 und A31/4) und stellte ihm zusätzlich eine Kopie des vom SEM ergänzten Aktenverzeichnisses zu. Gleichzeitig räumte sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum 21. November 2014 eine Stellungnahme einzureichen.

J.
In seiner Stellungnahme vom 21. November 2014 verwies der Rechtsvertreter vorab auf seine Beschwerdeergänzung vom 10. Juni 2012 und insbesondere auf die damit eingereichten Beweismittel, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Zudem habe sich die in der Beschwerdeergänzung umschriebene Situation in Nepal hinsichtlich der politischen Sicherheitslage, der politischen Landschaft und der Menschenrechte kaum verändert, weshalb die dort erwähnten Beweismittel nach wie vor von grösster Relevanz und bei der Beurteilung des vorliegenden Falles mit zu berücksichtigen seien.

Des Weiteren werde erneut die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gerügt, zumal ihr wiederholt geäusserter Vorwurf, die Beweismittel des Beschwerdeführers seien allesamt gekauft, weshalb ihnen kein Beweiswert zuzusprechen sei, nicht begründet werde und sie ihre Erwägungen lediglich damit pauschalisiere, es sei ein leichtes, diese Unterlagen (Zeitungsartikel, Spitalrapport usw.) zu kaufen. Sie mache es sich damit durchaus einfach, weil sie es unterlasse, ihre pauschalisierte These einzelfallbezogen zu begründen.

Gemäss Mailverkehr (A31/4) seien ein (...), ein (...) (eines der grössten Medienhäuser Nepals), ein (...) der (...) und ein (...) für den (...)-Distrikt zum relevanten Ereignis befragt worden. Nicht eruieren lasse sich der Sinn und Zweck der Befragung des (...), zumal dieser offensichtlich weder mit dem Beschwerdeführer noch mit dem zur Diskussion stehenden Ereignis in Verbindung stehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb einem (...) eines der grössten Medienhäuser Nepals ein Überfall, der vor (damals) über (...) Jahren in einem Provinzdorf stattgefunden habe, bekannt sein sollte. Hinzu komme, dass gemäss den Berichten von Amnesty International und des UNHCR Übergriffe auf politisch Andersdenkende durchaus der Tagesordnung entsprächen. Vor diesem Hintergrund sei folglich noch weniger ersichtlich, weshalb sich ein unbeteiligter (...) an einen solchen Vorfall erinnern sollte.

Auch hinsichtlich der Befragung des (...) sowie des (...) lasse sich nach dem Sinn und Zweck der Befragung respektive nach dem Beweiswert ihrer Aussagen fragen. Zum einen sei den Mailkorrespondenzen nicht zu entnehmen und somit völlig schleierhaft, von welchem Dorf der befragte Sekretär komme, zum anderen sei auch hier völlig unklar, was diese zwei Personen mit dem Beschwerdeführer respektive mit dem Ereignis zu tun haben sollten. Die Annahme, diese Personen sollten über alle Vorkommnisse informiert sein und sich auch noch nach mehreren Jahren daran erinnern können, sei völlig unlogisch. Diesen Aussagen erhöhte Beweiskraft zuzusprechen sei geradezu abstrus.

In Bezug auf das Arztzeugnis respektive den Rapport sei festzuhalten, dass lediglich abgeklärt worden sei, ob das Spital tatsächlich existiere. Später sei auch die Existenz des Arztes bejaht worden. Gemäss den Ausführungen im Mailverkehr zu diesem Punkt sei aber festgehalten worden, dass die Frage, ob das Arztzeugnis respektive der Rapport echt sei, leider nicht abgeklärt werden könne. Es stelle sich die Frage, weshalb dies nicht habe abgeklärt werden können. Dazu bestehe nämlich offensichtlich kein Grund und es wäre ein Einfaches gewesen, den Arzt nach der Echtheit seiner Unterschrift zu befragen. Es sei geradezu absurd, die Echtheit des Rapports nicht zu überprüfen und dem Beschwerdeführer anschliessend vorzuwerfen, es sei davon auszugehen, dieser sei gefälscht respektive gekauft. Es bleibe offen, wieso gerade diese drei Personen befragt worden seien und inwiefern ihre Aussagen in Bezug auf den Beschwerdeführer relevant sein könnten. Somit sei zusammenfassend festzuhalten, dass die Botschaftsabklärung lückenhaft und oberflächlich ausgeführt worden sei, was deren Beweiswert vollumfänglich schmälere.

Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise immer wieder von (...) belästigt worden sei. So sei sie wiederholt auf der Strasse angehalten und nach ihrem Ehemann gefragt worden. Sie erhalte auch anonyme Telefonanrufe, wobei sie ebenfalls nach ihrem Ehemann gefragt worden sei. Aufgrund dieser äusserst bedrohlichen Situation habe sie aus Angst, ihren Eltern oder Schwiegereltern könne etwas passieren, ihr Dorf und ihre Familie verlassen. Daraus sei deutlich erkennbar, dass die Widersacher des Beschwerdeführers nach wie vor grosses Interesse an seiner Person hätten und er sich bei einer allfälligen Rückkehr nach Nepal in grosse Gefahr für Leib und Leben begeben würde.

K.
Das BFM beantragt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 15. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde und führt an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne.

Die Vorbringen seien abgesehen davon, dass sie unglaubhaft seien, auch nicht asylrelevant. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei nämlich der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass eine Person zu diesem Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz benötige. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid seien zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil (...) vom (...) ausführlich zur derzeitigen Lage in Nepal geäussert. Insbesondere sei auf die ausführlichen Erwägungen unter den Ziffern 6.2 und 7.3 zu verweisen, in welchen das Gericht aufgrund der aktuellen Machtverhältnisse in Nepal nicht davon ausgegangen sei, für den Beschwerdeführer bestehe weiterhin eine Bedrohung seitens der (...). Bereits in den Urteilen (...) und (...) vom (...) habe es eine künftige asylrelevante Verfolgung durch (...) aufgrund der positiven Lageentwicklung in Nepal verneint. Somit sei aufgrund der derzeitigen Machtverhältnisse nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung seitens der (...) respektive (...) D._______ zu befürchten habe.

L.
Der Rechtsvertreter beantragt in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2015 namens seines Mandanten unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Die Vorinstanz mache in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2014 unter Verweis auf (...) respektive (...) Monate zurückliegende Urteile des Gerichts geltend, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Nepal nicht asylrelevant verfolgt. Dazu sei festzuhalten, dass sein Mandant konkret und glaubhaft dargelegt habe, dass er in seinem Heimatland gezielt verfolgt worden sei. Des Weiteren habe er ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass seine Ehefrau seit seiner Ausreise von (...) belästigt worden sei. Es stehe somit fest, dass von diesen glaubhaften Ausführungen auszugehen sei. Daran vermöchten die Ausführungen des SEM mit Verweis auf anders geartete Fälle und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Das Gericht sei auch vorliegend verpflichtet, eine konkrete Einzelfallwürdigung vorzunehmen, wobei massgebend sei, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft sei; diese könne nicht mit dem Hinweis auf länderspezifische Ausführungen der Beschwerdeinstanz als nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant qualifiziert werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rüge der Verletzung des Einsichtsrechts in bestimmte vorinstanzliche Aktenstücke mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2012 nachträglich Einsicht in die Botschaftsanfrage vom 21. März 2012, in die im Beweismittelcouvert A12/1 abgelegten Beweismittel und antragsgemäss auch in die Akte A15/16 gewährt wurde. Zur Botschaftsantwort führte der damals zuständige Instruktionsrichter an, das BFM habe in seiner Vernehmlassung alle wesentlichen Elemente der Botschaftsantwort wiedergegeben und sei dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinreichend gerecht geworden. Zu den weiteren Anträgen auf Edition der Akten A13/2, A16/2 und A17/1 respektive auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten wurde festgehalten, dass es sich bei den Aktenstücken A13/2 und A16/2 um blosse Briefe an den Beschwerdeführer handle, in denen er aufgefordert worden sei, von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel einzureichen respektive zu übersetzen, weshalb diese weder der Editionspflicht unterstünden noch - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung - als selbständig anfechtbare Verfügungen gälten. Somit habe das BFM entgegen der diesbezüglichen Rüge in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung auch seine Begründungspflicht nicht verletzt. Beim Aktenstück A17/1 handle es sich um den Briefumschlag, in dem der Beschwerdeführer seine Beweismittel abgelegt habe.

Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer sodann, entsprechend dem Antrag in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2012 zur Vernehmlassung des BFM vom 21. Juni 2012, auch Einsicht (unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen) in die vorinstanzlichen Verfahrensakten A29/2 und A31/4 (Botschaftsantworten) gewährt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 21. November 2014 eingeräumt.

Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene alle Akten, in die ihm das SEM zu Unrecht die Einsicht verweigerte, erhalten hat. Zudem wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu vor der Beschwerdeinstanz zu äussern. Entsprechend gilt die Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Akteneinsicht als geheilt. Des Weiteren ist in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2012 zu Recht ausgeführt worden, die Rüge, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt die "Zwischenverfügungen" vom 2. November und vom 30. November 2011 nicht erwähnt habe, in schwerwiegender Weise die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweise sich als unbegründet, weil es sich bei den Aktenstücken A13/2 und A16/2 um blosse Briefe an den Beschwerdeführer handle, in denen er aufgefordert worden sei, von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel einzureichen respektive zu übersetzen, weshalb diese weder der Editionspflicht unterstünden noch - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung - als selbständig anfechtbare Verfügungen gälten.

4.

4.1 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV; Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

4.2

4.2.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Zwar ist, wie erwähnt, festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Einsicht in alle Akten erhalten hat, die ihm die Vorinstanz zu Unrecht vorenthalten hat. Zudem wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu vor der Beschwerdeinstanz zu äussern. Entsprechend gilt die Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Akteneinsicht als geheilt. Die Rügen auf Beschwerdeebene, das SEM habe in verschiedenster Weise die Begründungspflicht respektive das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig respektive nicht richtig festgestellt, sind im Bewusstsein der Tatsache, dass sich die Vorinstanz grundsätzlich nicht mit sämtlichen Details der Vorbringen von asylsuchenden Personen argumentativ auseinandersetzen muss, zu würdigen (vgl. vorstehend E. 4.1). Vor diesem Hintergrund dürften wohl nicht alle Rügen zutreffen, wobei aus nachfolgenden Gründen auf eine Gesamtwürdigung verzichtet werden kann.

4.2.2 Insbesondere ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass die BzP vom 19. Oktober 2010 im C._______ offenbar in Hindi durchgeführt wurde (jedenfalls wurden dem Beschwerdeführer seine Aussagen und auch die Einwilligungserklärungen in diese Sprache rückübersetzt [vgl. Akten SEM A1/8 S. 6 ff.], obwohl er die Frage, ob er andere Sprachen neben seiner Muttersprache (nepalesisch) beherrsche, die für eine Anhörung genügen würden, verneinte und hinsichtlich seiner übrigen Sprachkenntnisse zu Protokoll gab, er spreche gut Englisch, Hindi nur wenig (A1/8 S. 2). Hinzu kommt, dass er bei der Anhörung vom 1. November 2011 auf die Frage, ob er Neuigkeiten in Bezug auf sein Asylgesuch habe, antwortete, er habe bei der BzP seine Asylgründe nicht richtig erklären können, weil er den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe (A11/22 S. 2). Des Weiteren hielt die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung vom 1. November 2011 schriftlich fest, der Beschwerdeführer habe darauf beharrt, dass der Dolmetscher in (...) die Daten (im Speziellen den Monat) falsch übersetzt habe. Diese Vermutung könne geteilt werden, weil die Tage und das Jahr praktisch überall übereinstimmen würden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aufforderung der befragenden Person an den Beschwerdeführer bei der Anhörung, er solle Korrekturen zur Erstbefragung anbringen (A11/22 S. 3 Frage 18), als nicht sachgerecht, zumal ihm bei der BzP seine Aussagen in das ihm aufgrund seiner Sprachkenntnisse für eine Befragung nicht ausreichend verständliche Hindi rückübersetzt wurden. Das SEM wäre gehalten gewesen, die Erstbefragung zu wiederholen oder ihm zumindest seine dort gemachten Aussagen in die nepalesische Sprache zurück zu übersetzen, um ihm entsprechende Korrekturen in seiner Muttersprache zu ermöglichen.

Angesichts der mit einem schweren Mangel behafteten Erstbefragung können die in der angefochtenen Verfügung als Beleg für die fehlende Glaubhaftigkeit aufgeführten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und denjenigen anlässlich der Anhörung nicht verwertet werden.

4.2.3 Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer auch insofern Recht zu geben, als er bei der Anhörung von der befragenden Person wiederholt unterbrochen wurde, als er seine Asylgründe detailliert schildern wollte (vgl. beispielsweise A11/22 S. 4 f. Fragen 28, 29 und 37). Zudem hat sie mit ihren Fragestellungen dadurch Verwirrung geschaffen, dass sie dem Beschwerdeführer einerseits mitteilte, die Ereignisse aus dem Jahr (...) seien nicht wichtig, von Interesse sei lediglich, was den Ausschlag für die Ausreise gegeben habe (Frage 28) respektive es interessiere nur, was mit der Ausreise zu tun habe, er müsse nicht die ganze Geschichte erzählen (Frage 29), und ihn andererseits gleichzeitig aufforderte, seine Probleme mit der D._______ im Jahr (...) zu erzählen (Frage 30). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorhalt in der angefochtenen Verfügung, es falle auf, dass der Beschwerdeführer einerseits bei der BzP und zuerst auch auf Seite 7 des Anhörungsprotokolls erst für das Jahr (...) erneut Probleme mit der D._______ geltend gemacht, und andererseits im späteren Verlauf der Anhörung auf entsprechende Frage ausgeführt habe, es habe zwischen (...) und (...) etliche Zwischenfälle gegeben, als nicht haltbar.

4.2.4 Zudem fällt auf, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung, er sei in den Jahren (...) und (...) insgesamt (...) Mal von Leuten der D._______ gewarnt worden, beim (...) Mal hätten sie ihm gesagt, er solle seine Partei verlassen, sie würden ihn im Auge behalten, und sie seien nicht verantwortlich dafür, wenn seiner Familie etwas passieren sollte (vgl. A11/22 S. 8 f.), im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt hat. Unerwähnt geblieben ist des Weiteren die Aussage des Beschwerdeführers, nach der (...) Warnung seien im (...) oder (...) Leute der D._______ bei seiner Ehefrau im Elternhaus in (...) vorstellig geworden und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt; dabei sei sie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden. Die Qualifizierung der Schilderungen dieser Vorfälle als oberflächlich und stereotyp ohne Wiedergabe des geltend gemachten Sachverhaltes kann jedenfalls nicht als adäquate Auseinandersetzung mit zentralen Fluchtvorbringen angesehen werden. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, auf die erwähnten Protokollstellen Bezug zu nehmen und die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen explizit zu beurteilen.

4.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen und der Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden ist.

5.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen der Schriftenwechsel in keiner Weise auf die zur Rückweisung führenden Rügen auf Beschwerdeebene eingegangen ist. Zudem fällt die Erstellung des richtigen und vollständigen Sachverhaltes nicht in den Aufgabenbereich der Rechtsmittelbehörde und dem Beschwerdeführer ginge eine Instanz verloren.

6.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Verfügung vom 11. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, den Sachverhalt unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers richtig und vollständig festzustellen und einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Es wird Sache der Vorinstanz sein, sich mit den im Hinblick auf einen reformatorischen Entscheid gemachten Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumenten zu befassen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 12. Februar 2015 wird ein Arbeitsaufwand von (...) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. (...) ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Demnach ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf einen Betrag von insgesamt Fr. (...) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 11. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. (...) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi

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