OG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 99
- 102
OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b
OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie hier - gestützt auf Art. 10
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) und nicht in Anwendung von Art. 70
der alten bzw. Art. 121 Abs. 2
der neuen Bundesverfassung erging (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
OG [e contrario]; BGE 125 II 521 ff.; 114 Ib 1 E. 2a).
ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
ANAG).
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142. 201).
ANAG und Art. 16 Abs. 3
ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig ist, bildet eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht mit freier Kognition überprüft werden kann (Art. 104 lit. a
OG). Es ist ihm jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356) - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107; 125 II 521 E. 2a S. 523; 122 II 433 E. 2a S. 435; 114 Ib 1 E. 1b S. 2).
ANAG gegeben ist. Er ist in schwerwiegender Weise straffällig geworden, indem er über längere Zeit im Rahmen einer international operierenden Bande, die sich vorwiegend aus Libanesen zusammensetzte, im Drogenhandel tätig war. Es konnten ihm Aktivitäten nachgewiesen werden, welche das Inverkehrsetzen von 3'700 Gramm Drogen von hohem Reinheitsgrad (praktisch alles Kokain und wenig Heroin) und 20 kg Streckmittel bezweckten (Strafurteil, S. 138). Hinzu kam eine erhebliche Menge weiterer Drogen, bei der zwar die deliktische Tätigkeit als solche nachgewiesen, die gehandelte Drogenmenge aber nicht bestimmt werden konnte (Strafurteil, S. 138). Unter Abzug der polizeilich sichergestellten Drogen und ohne Berücksichtigung der erheblichen Drogenmenge, die nicht quantifiziert werden konnte, ermittelte das Strafgericht einen Umsatz von Fr. 525'000.- und einen erzielten Gewinn von Fr. 450'000.- (Strafurteil, S. 118 f.). Der Beschwerdeführer hat mit seiner deliktischen Tätigkeit dabei nachgewiesenermassen im Jahre 1989 begonnen (Strafurteil, S. 41, 118), und er betrieb ab 1993 bis
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
ANAG und verfügt damit über eine unzweideutige gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Die Massnahme dient der Verteidigung der hiesigen Ordnung und der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, womit sie im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässige Ziele verfolgt. Die im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||