Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 315/2009

Urteil vom 18. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
unentgeltlicher Rechtsbeistand im
IV-Vorbescheidverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Nach Zusprechung einer von 1. Januar bis 31. Dezember 1998 befristeten Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 19. September 2000; bestätigt mit Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission vom 12. Februar 2001) sowie verfügungsweiser Ablehnung eines erneuten Leistungsbegehrens am 15. November 2002 (Rente; berufliche Massnahmen) meldete sich der 1952 geborene K.________ am 21./29. Dezember 2006 (Posteingang) erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an. Auf ablehnenden Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 26. März 2008 hin (Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades [18.19 %]) liess der Versicherte die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2006 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren beantragen. Letzteres Gesuch wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. August 2008 ab. Gleichentags teilte sie K.________ mit neuem Vorbescheid mit, auf das Rentenbegehren vom Dezember 2006 werde mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten, leistungsverweigernden Verfügung vom 15. November 2002 nicht eingetreten; daran hielt sie trotz
Einwänden des Rechtsvertreters (Schreiben vom 16. September 2008) mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 fest, bei gleichzeitigem Nichteintreten auf das erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren.

B.
Gegen die Verfügung vom 14. August 2008 liess K.________ am 16. September 2008 beim Versicherungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts sei ihm für das IV-Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren; zudem sei der unterzeichnete Anwalt (auch) für das kantonale Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Entscheid vom 25. Februar 2009 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde und das Verbeiständungsgesuch für das kantonale Verfahren ab (Verfahren VV.2008.444).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die unentgeltliche Verbeiständung sowohl für das IV-Vorbescheidverfahren als auch für das kantonale Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Des Weitern wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Die IV-Stelle des Kantons Thurgau beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts setzt der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG) - wie im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) - die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. dazu BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen) sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f. und E. 5.1.3 S. 204; vgl. auch Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach im Vorbescheidverfahren ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen besteht, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4. 1 S. 201).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die in E. 1 hievor genannten Voraussetzungen mit Bezug auf das hier strittige Verwaltungsverfahren nicht erfüllt sind, sich dort insbesondere keine besonderen oder umstrittenen Rechtsfragen stellten und sich die Streitsache - angesichts der einzig aufgeworfenen Fragen nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und der Durchführung des (allgemeinen) Einkommensvergleichs - nicht von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung unterscheidet (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.3). Dem kantonalen Gericht ist namentlich darin beizupflichten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbei-ständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit darauf hinaus liefe, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheid-/ Einspracheverfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was indessen einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleich-käme und der - von einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden (Urteil 9C 991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 4.4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 200 E. 5.1.3 in initio S. 204) - gesetzlichen Konzeption widerspräche (vgl. Urteile 9C 165/2009 vom 7. August 2008,
E. 1.2; I 113/07 vom 21. März 2007 und I 746/06 vom 8. November 2006).

2.2 Was der Beschwerdeführer letztinstanzlich dagegen vorbringen lässt, ist nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu begründen. Der Umstand, dass die IV-Stelle in einem ersten Vorbescheid vom 26. März 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades, im - diesen ersetzenden - zweiten Vorbescheid (vom 14. August 2008) jedoch das Nichteintreten auf die Neuanmeldung mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung seit November 2002 in Aussicht stellte, begründet keine erhöhte Komplexität des Verfahrens; dies gilt umso mehr, als die Verwaltung im zweiten Vorbescheid einfach und klar dargelegt hat, weshalb und inwiefern die Begründung der bevorstehenden Verfügung modifiziert wird. Aus beiden Vorbescheiden war sodann ohne Weiteres erkennbar, aufgrund welcher medizinischen und erwerblichen Annahmen (100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeiten; Vergleichseinkommen) die Verwaltung zum Schluss gelangte, dass dem Versicherten weiterhin die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens zu erzielen in der Lage ist. (Verbreitete) Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse allein vermögen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung (E. 1. hievor) nicht zu begründen. Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden haben sich in einem - wie hier - sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (E. 1 hievor; zum Gerichtsverfahren, für welches weniger strenge Anforderungen gelten, vgl. Urteil I 812/05 vom 24. Januar 2006, E. 4.3). Dass solches objektiv nicht möglich sei, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Nicht gefolgt werden kann seinem Standpunkt, die von ihm angestrebte Änderung seines ausländerrechtlichen Status' (Erhalt der Niederlassungsbewilligung B) verbunden mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit mache die Inanspruchnahme von rechtlicher Hilfe und Unterstützung durch den Sozialdienst oder andere soziale Institutionen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unzumutbar. Daraus entstehende konkrete Nachteile sind weder dargetan noch ersichtlich; sie werden insbesondere nicht durch die aktenkundige Ablehnung des Gesuchs um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung B durch das in Sozialversicherungsangelegenheiten nicht zuständige Migrationsamt des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2007 belegt.

3.
Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren und den hier nicht besonders hohen Komplexitätsgrad der IV-Streitigkeit hat die Vorinstanz die Gewinnaussichten der vorinstanzlich gegen die Verfügung vom 14. August 2008 eingereichten Beschwerde ex ante betrachtet zu Recht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt und somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren zutreffend wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr verneint (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235, mit Hinweisen).

4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos ist. Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; vgl. Rechtsprechungshinweise E. 3 hievor in fine).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz