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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 45 Ende |
||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. | ||||||
| Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
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| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
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| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten |
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| Die Finanzmarktinfrastruktur trifft wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 117 Berichterstattung und Anzeige |
||||||
| Die Prüfgesellschaften erstatten der FINMA Bericht. | ||||||
| Für die Revisionsstellen gelten bei Verstössen gegen Pflichten dieses Kapitels die Anzeigepflichten nach Artikel 728c Absätze 1 und 2 OR [1]. | ||||||
| Trifft das Unternehmen trotz erfolgter Anzeige durch die Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen, so meldet die Revisionsstelle die Verstösse dem Eidgenössischen Finanzdepartement. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 117 Berichterstattung und Anzeige |
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| Die Prüfgesellschaften erstatten der FINMA Bericht. | ||||||
| Für die Revisionsstellen gelten bei Verstössen gegen Pflichten dieses Kapitels die Anzeigepflichten nach Artikel 728c Absätze 1 und 2 OR [1]. | ||||||
| Trifft das Unternehmen trotz erfolgter Anzeige durch die Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen, so meldet die Revisionsstelle die Verstösse dem Eidgenössischen Finanzdepartement. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
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| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 954.1 FINIG Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz Art. 20 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer |
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| Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters oder Trustees muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. | ||||||
| Die Geschäftsführung kann aus nur einer qualifizierten Person bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist. | ||||||
| Eine Person ist für die Geschäftsführung qualifiziert, wenn sie über eine der Tätigkeit des Vermögensverwalters oder Trustees angemessene Ausbildung und im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung über eine genügende Berufserfahrung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts verfügt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten |
||||||
| Die Finanzmarktinfrastruktur trifft wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten |
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| Die Finanzmarktinfrastruktur trifft wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 1 Gegenstand und Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel. | ||||||
| Es bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und der Transparenz der Effekten- und Derivatemärkte, der Stabilität des Finanzsystems, des Schutzes der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 1 Gegenstand und Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel. | ||||||
| Es bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und der Transparenz der Effekten- und Derivatemärkte, der Stabilität des Finanzsystems, des Schutzes der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 134 Meldepflicht |
||||||
| Der Anbieter oder wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder gegebenenfalls einer andern Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, verfügt, muss von der Veröffentlichung des Angebots bis zum Ablauf der Angebotsfrist der Übernahmekommission und den Börsen, an denen die Papiere kotiert sind, jeden Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft melden. | ||||||
| Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe untersteht dieser Meldepflicht nur als Gruppe. | ||||||
| Die Übernahmekommission kann die Person derselben Pflicht unterstellen, die von der Veröffentlichung des Angebots an bis zum Ablauf der Angebotsfrist direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten einen gewissen Prozentsatz von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, kauft oder verkauft. | ||||||
| Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass eine Inhaberin oder ein Inhaber von Beteiligungspapieren ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der Übernahmekommission mit. | ||||||
| Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über Umfang, Form und Frist der Meldung und den für die Anwendung von Absatz 3 relevanten Prozentsatz. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 22 Inhalt der Meldung - (Art. 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldung enthält folgende Angaben: | ||||||
| Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl sämtlicher von den beteiligten Personen gehaltenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte. Beim Unterschreiten des Grenzwertes von 3 Prozent kann die Meldung auf die Tatsache des Unterschreitens ohne Angabe des Stimmrechtsanteils beschränkt werden; | ||||||
| Meldepflicht auslösender Sachverhalt wie: Erwerb,Veräusserung,Übertragung der Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen (Artikel 120 Absatz 3 FinfraG),Ausübung oder Nicht-Ausübung von Beteiligungsderivaten nach Artikel 15,Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte nach Artikel 17,Veränderung des Gesellschaftskapitals,Gerichts- oder Behördenentscheid,Begründung einer gemeinsamen Absprache,Änderung in der Zusammensetzung einer Gruppe, oderÄnderung gemeldeter Angaben; | ||||||
| Erwerb, | ||||||
| Änderung gemeldeter Angaben; | ||||||
| Veräusserung, | ||||||
| Übertragung der Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen (Artikel 120 Absatz 3 FinfraG), | ||||||
| Ausübung oder Nicht-Ausübung von Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, | ||||||
| Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte nach Artikel 17, | ||||||
| Veränderung des Gesellschaftskapitals, | ||||||
| Gerichts- oder Behördenentscheid, | ||||||
| Begründung einer gemeinsamen Absprache, | ||||||
| Änderung in der Zusammensetzung einer Gruppe, oder | ||||||
| Datum der Entstehung der Meldepflicht; | ||||||
| Datum der Übertragung der Beteiligungspapiere, wenn dieses nicht mit dem Datum der Entstehung der Meldepflicht zusammenfällt; | ||||||
| Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der erwerbenden oder der veräussernden beziehungsweise der beteiligten Personen. | ||||||
| Die Angaben nach Absatz 1 sind in folgenden Fällen namentlich mit nachstehenden Angaben zu ergänzen: | ||||||
| in Fällen von Artikel 120 Absatz 3 FinfraG:in der Meldung der zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen berechtigten Person: der von der Ausübungsermächtigung erfasste Anteil der Stimmrechte,Hinweis, sofern die Meldung nicht durch den nach freiem Ermessen Ermächtigten erfolgt, sondern durch denjenigen, der diesen direkt oder indirekt beherrscht (konsolidierte Meldung); | ||||||
| in der Meldung der zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen berechtigten Person: der von der Ausübungsermächtigung erfasste Anteil der Stimmrechte, | ||||||
| Hinweis, sofern die Meldung nicht durch den nach freiem Ermessen Ermächtigten erfolgt, sondern durch denjenigen, der diesen direkt oder indirekt beherrscht (konsolidierte Meldung); | ||||||
| beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe nach Artikel 12: die Angaben gemäss Artikel 121 FinfraG und Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung; | ||||||
| bei Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, die mit einer Wertpapierkennnummer (ISIN) versehen sind: diese Nummer; | ||||||
| bei Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, die nicht mit einer ISIN versehen sind: die Angabe der wesentlichen Bedingungen wie:die Identität des Emittenten,den Basiswert,das Bezugsverhältnis,den Ausübungspreis,die Ausübungsfrist,die Ausübungsart; | ||||||
| die Identität des Emittenten, | ||||||
| den Basiswert, | ||||||
| das Bezugsverhältnis, | ||||||
| den Ausübungspreis, | ||||||
| die Ausübungsfrist, | ||||||
| die Ausübungsart; | ||||||
| bei kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 18 Absatz 3: den Hinweis, dass die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 5 erfüllt sind; | ||||||
| bei Rechtsgeschäften nach Artikel 17:Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl der übertragenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte,die Natur des Rechtsgeschäfts,der für die Rückübertragung vereinbarte Zeitpunkt oder, falls hierfür ein Wahlrecht eingeräumt wurde, ob dieses der meldepflichtigen Vertragspartei nach Artikel 17 Absatz 2 oder der Gegenpartei zukommt. | ||||||
| Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl der übertragenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte, | ||||||
| die Natur des Rechtsgeschäfts, | ||||||
| der für die Rückübertragung vereinbarte Zeitpunkt oder, falls hierfür ein Wahlrecht eingeräumt wurde, ob dieses der meldepflichtigen Vertragspartei nach Artikel 17 Absatz 2 oder der Gegenpartei zukommt. | ||||||
| Bei einem indirekten Erwerb oder einer indirekten Veräusserung (Art. 11) hat die Meldung die vollständigen Angaben sowohl über die direkt erwerbende oder veräussernde Person als auch über die wirtschaftlich berechtigte Person zu enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). [2] Berichtigung vom 26. Nov. 2021 (AS 2021 775). | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 22 Inhalt der Meldung - (Art. 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldung enthält folgende Angaben: | ||||||
| Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl sämtlicher von den beteiligten Personen gehaltenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte. Beim Unterschreiten des Grenzwertes von 3 Prozent kann die Meldung auf die Tatsache des Unterschreitens ohne Angabe des Stimmrechtsanteils beschränkt werden; | ||||||
| Meldepflicht auslösender Sachverhalt wie: Erwerb,Veräusserung,Übertragung der Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen (Artikel 120 Absatz 3 FinfraG),Ausübung oder Nicht-Ausübung von Beteiligungsderivaten nach Artikel 15,Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte nach Artikel 17,Veränderung des Gesellschaftskapitals,Gerichts- oder Behördenentscheid,Begründung einer gemeinsamen Absprache,Änderung in der Zusammensetzung einer Gruppe, oderÄnderung gemeldeter Angaben; | ||||||
| Erwerb, | ||||||
| Änderung gemeldeter Angaben; | ||||||
| Veräusserung, | ||||||
| Übertragung der Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen (Artikel 120 Absatz 3 FinfraG), | ||||||
| Ausübung oder Nicht-Ausübung von Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, | ||||||
| Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte nach Artikel 17, | ||||||
| Veränderung des Gesellschaftskapitals, | ||||||
| Gerichts- oder Behördenentscheid, | ||||||
| Begründung einer gemeinsamen Absprache, | ||||||
| Änderung in der Zusammensetzung einer Gruppe, oder | ||||||
| Datum der Entstehung der Meldepflicht; | ||||||
| Datum der Übertragung der Beteiligungspapiere, wenn dieses nicht mit dem Datum der Entstehung der Meldepflicht zusammenfällt; | ||||||
| Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der erwerbenden oder der veräussernden beziehungsweise der beteiligten Personen. | ||||||
| Die Angaben nach Absatz 1 sind in folgenden Fällen namentlich mit nachstehenden Angaben zu ergänzen: | ||||||
| in Fällen von Artikel 120 Absatz 3 FinfraG:in der Meldung der zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen berechtigten Person: der von der Ausübungsermächtigung erfasste Anteil der Stimmrechte,Hinweis, sofern die Meldung nicht durch den nach freiem Ermessen Ermächtigten erfolgt, sondern durch denjenigen, der diesen direkt oder indirekt beherrscht (konsolidierte Meldung); | ||||||
| in der Meldung der zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen berechtigten Person: der von der Ausübungsermächtigung erfasste Anteil der Stimmrechte, | ||||||
| Hinweis, sofern die Meldung nicht durch den nach freiem Ermessen Ermächtigten erfolgt, sondern durch denjenigen, der diesen direkt oder indirekt beherrscht (konsolidierte Meldung); | ||||||
| beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe nach Artikel 12: die Angaben gemäss Artikel 121 FinfraG und Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung; | ||||||
| bei Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, die mit einer Wertpapierkennnummer (ISIN) versehen sind: diese Nummer; | ||||||
| bei Beteiligungsderivaten nach Artikel 15, die nicht mit einer ISIN versehen sind: die Angabe der wesentlichen Bedingungen wie:die Identität des Emittenten,den Basiswert,das Bezugsverhältnis,den Ausübungspreis,die Ausübungsfrist,die Ausübungsart; | ||||||
| die Identität des Emittenten, | ||||||
| den Basiswert, | ||||||
| das Bezugsverhältnis, | ||||||
| den Ausübungspreis, | ||||||
| die Ausübungsfrist, | ||||||
| die Ausübungsart; | ||||||
| bei kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 18 Absatz 3: den Hinweis, dass die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 5 erfüllt sind; | ||||||
| bei Rechtsgeschäften nach Artikel 17:Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl der übertragenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte,die Natur des Rechtsgeschäfts,der für die Rückübertragung vereinbarte Zeitpunkt oder, falls hierfür ein Wahlrecht eingeräumt wurde, ob dieses der meldepflichtigen Vertragspartei nach Artikel 17 Absatz 2 oder der Gegenpartei zukommt. | ||||||
| Stimmrechtsanteil, Art und Anzahl der übertragenen Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate nach Artikel 15 und der mit diesen verbundenen Stimmrechte, | ||||||
| die Natur des Rechtsgeschäfts, | ||||||
| der für die Rückübertragung vereinbarte Zeitpunkt oder, falls hierfür ein Wahlrecht eingeräumt wurde, ob dieses der meldepflichtigen Vertragspartei nach Artikel 17 Absatz 2 oder der Gegenpartei zukommt. | ||||||
| Bei einem indirekten Erwerb oder einer indirekten Veräusserung (Art. 11) hat die Meldung die vollständigen Angaben sowohl über die direkt erwerbende oder veräussernde Person als auch über die wirtschaftlich berechtigte Person zu enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). [2] Berichtigung vom 26. Nov. 2021 (AS 2021 775). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 15 Beteiligungsderivate - (Art. 120 Abs. 1, 4 und 5, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Beteiligungsderivate im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Wert sich zumindest teilweise vom Wert oder der Wertentwicklung von Beteiligungspapieren von Gesellschaften gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG ableitet. | ||||||
| Zu melden sind: | ||||||
| der Erwerb oder die Veräusserung von Wandel- und Erwerbsrechten, insbesondere Call-Optionen, sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put-Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen; | ||||||
| das Einräumen (Schreiben) von Wandel- und Erwerbsrechten, insbesondere Call-Optionen, sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put-Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen; und | ||||||
| Beteiligungsderivate, die einen Barausgleich vorsehen oder zulassen, sowie weitere Differenzgeschäfte wie Contracts for Difference, Financial Futures. | ||||||
| Die Ausübung oder Nichtausübung von nach den Absatz 2 gemeldeten Beteiligungsderivaten ist erneut zu melden, wenn dadurch einer der Grenzwerte nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 15 Beteiligungsderivate - (Art. 120 Abs. 1, 4 und 5, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Beteiligungsderivate im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Wert sich zumindest teilweise vom Wert oder der Wertentwicklung von Beteiligungspapieren von Gesellschaften gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG ableitet. | ||||||
| Zu melden sind: | ||||||
| der Erwerb oder die Veräusserung von Wandel- und Erwerbsrechten, insbesondere Call-Optionen, sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put-Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen; | ||||||
| das Einräumen (Schreiben) von Wandel- und Erwerbsrechten, insbesondere Call-Optionen, sowie von Veräusserungsrechten, insbesondere Put-Optionen, die eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen; und | ||||||
| Beteiligungsderivate, die einen Barausgleich vorsehen oder zulassen, sowie weitere Differenzgeschäfte wie Contracts for Difference, Financial Futures. | ||||||
| Die Ausübung oder Nichtausübung von nach den Absatz 2 gemeldeten Beteiligungsderivaten ist erneut zu melden, wenn dadurch einer der Grenzwerte nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
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| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
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| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
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| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
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| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
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| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
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| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
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| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 151 Verletzung von Meldepflichten |
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| Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt; | ||||||
| als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134). | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 13 Bewilligungspflicht |
||||||
| Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA. [1] | ||||||
| Eine Bewilligung beantragen müssen: | ||||||
| ... | ||||||
| die SICAV; | ||||||
| die KmGK; | ||||||
| die SICAF; | ||||||
| die Depotbank; | ||||||
| ... | ||||||
| der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. | ||||||
| Keiner Bewilligung bedarf ein Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform der SICAV oder der KmGK. [5] | ||||||
| Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b-d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 15 Genehmigungspflicht |
||||||
| Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente: | ||||||
| der Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds (Art. 25); | ||||||
| die Statuten und das Anlagereglement der SICAV; | ||||||
| der Gesellschaftsvertrag der KmGK; | ||||||
| die Statuten und das Anlagereglement der SICAF; | ||||||
| die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. | ||||||
| Ist der Anlagefonds oder die SICAV als offene kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen (Art. 92 ff.) ausgestaltet, so bedarf jedes Teilvermögen beziehungsweise jede Aktienkategorie einer eigenen Genehmigung. | ||||||
| Die Dokumente eines L-QIF und deren Änderung bedürfen weder einer Genehmigung nach Absatz 1 noch einer Genehmigung nach Absatz 2. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 120 Genehmigungspflicht |
||||||
| Ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen von der FINMA genehmigt werden, bevor sie in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. Der Vertreter legt der FINMA die genehmigungspflichtigen Dokumente vor. [1] | ||||||
| Die Genehmigung wird erteilt, wenn: | ||||||
| die kollektive Kapitalanlage, die Fondsleitung oder die Gesellschaft, der Verwalter von Kollektivvermögen und die Verwahrstelle einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht unterstehen; | ||||||
| die Fondsleitung oder die Gesellschaft sowie die Verwahrstelle hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer Regelung unterstehen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist; | ||||||
| die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt; | ||||||
| für die in der Schweiz angebotenen Anteile ein Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnet sind; | ||||||
| eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und den für das Anbieten relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. | ||||||
| Der Vertreter und die Zahlstelle dürfen nur mit vorgängiger Genehmigung der FINMA ihr Mandat beenden. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist. | ||||||
| Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 [7] (FIDLEG) angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung, haben aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels jederzeit zu erfüllen. [8] | ||||||
| Mitarbeiterbeteiligungspläne in Form von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). [7] SR 950.1 [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 23 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten |
||||||
| Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger auszuüben. | ||||||
| Artikel 685d Absatz 2 des Obligationenrechts [1] findet auf Anlagefonds keine Anwendung. | ||||||
| Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe der Beteiligung im Hinblick auf die prozentmässige Begrenzung nach Artikel 685d Absatz 1 des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet. | ||||||
| Absatz 3 gilt auch für jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage im Sinne von Artikel 92 ff. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 7 Begriff |
||||||
| Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt. | ||||||
| Die kollektiven Kapitalanlagen können offen oder geschlossen sein. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen. Er kann kollektive Kapitalanlagen für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger (Einanlegerfonds) nach Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b, e und f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 [1] (FIDLEG) zulassen. [2] [3] | ||||||
| Bei Einanlegerfonds können die Fondsleitung und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) die Anlageentscheide auf die einzige Anlegerin oder auf den einzigen Anleger übertragen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann diese oder diesen von der Bewilligungspflicht nach Artikel 14 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [4] (FINIG) beziehungsweise von der Pflicht, sich einer anerkannten Aufsicht nach Artikel 36 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes zu unterstellen, befreien. [5] | ||||||
| Kollektive Kapitalanlagen müssen ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz haben. [6] | ||||||
| [1] SR 950.1 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). [4] SR 954.1 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 25 |
||||||
| Der vertragliche Anlagefonds (Anlagefonds) basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), durch den sich die Fondsleitung verpflichtet: | ||||||
| die Anlegerinnen und Anleger nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen; | ||||||
| das Fondsvermögen gemäss den Bestimmungen des Fondsvertrags selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. | ||||||
| Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. | ||||||
| Der Anlagefonds weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der es geäufnet werden muss. | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 36 [1] |
||||||
| Die SICAV ist eine Gesellschaft: | ||||||
| deren Kapital und Anzahl Aktien nicht im Voraus bestimmt sind; | ||||||
| deren Kapital in Unternehmer- und Anlegeraktien aufgeteilt ist; | ||||||
| für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet; | ||||||
| deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. | ||||||
| Die SICAV weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der dieses geäufnet werden muss. | ||||||
| Anlageentscheide darf die SICAV nur Personen übertragen, die über eine für diese Tätigkeit erforderliche Bewilligung verfügen. Die Artikel 14 und 35 FINIG [2] gelten sinngemäss. [3] [4] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). [2] SR 954.1 [3] Fassung gemäss des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 8 Offene kollektive Kapitalanlagen |
||||||
| Offene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form des vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff.) oder die Form der SICAV (Art. 36 ff.) auf. | ||||||
| Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert. | ||||||
| Die offenen kollektiven Kapitalanlagen haben ein Fondsreglement. Dieses entspricht beim vertraglichen Anlagefonds dem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) und bei der SICAV den Statuten und dem Anlagereglement. | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 8 Offene kollektive Kapitalanlagen |
||||||
| Offene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form des vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff.) oder die Form der SICAV (Art. 36 ff.) auf. | ||||||
| Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert. | ||||||
| Die offenen kollektiven Kapitalanlagen haben ein Fondsreglement. Dieses entspricht beim vertraglichen Anlagefonds dem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) und bei der SICAV den Statuten und dem Anlagereglement. | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 98 Begriff |
||||||
| Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. [1] Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (der Kommanditsumme). | ||||||
| Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Aktiengesellschaften ohne Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen dürfen nur in einer einzigen KmGK als Komplementär tätig sein. [2] | ||||||
| Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 sinngemäss. [3] | ||||||
| Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 oder 3ter sein. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 110 Begriff |
||||||
| Die SICAF ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts [1] (Art. 620 ff. OR): | ||||||
| deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; | ||||||
| deren Aktionärinnen und Aktionäre nicht qualifiziert im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 sein müssen; und | ||||||
| die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist. | ||||||
| Zwischen den eigenen Mitteln der SICAF und deren Gesamtvermögen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis. [2] | ||||||
| [1] SR 220 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen |
||||||
| Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK, Art. 98-109) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110-118) auf. [1] | ||||||
| Bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert. | ||||||
| Die KmGK [2] beruht auf einem Gesellschaftsvertrag. | ||||||
| Die SICAF beruht auf Statuten und erlässt ein Anlagereglement. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. | ||||||
|
SR 951.31 KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz Art. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen |
||||||
| Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK, Art. 98-109) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110-118) auf. [1] | ||||||
| Bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert. | ||||||
| Die KmGK [2] beruht auf einem Gesellschaftsvertrag. | ||||||
| Die SICAF beruht auf Statuten und erlässt ein Anlagereglement. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
|
SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
||||||
| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten |
||||||
| Die Finanzmarktinfrastruktur trifft wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
|
SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 123 Kompetenzen der FINMA |
||||||
| Die FINMA erlässt Bestimmungen über: | ||||||
| den Umfang der Meldepflicht; | ||||||
| die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten; | ||||||
| die Berechnung der Stimmrechte; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss; | ||||||
| die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat. | ||||||
| Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte: | ||||||
| von kurzfristiger Natur sind; | ||||||
| mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder | ||||||
| an Bedingungen geknüpft sind. | ||||||
| Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 151 Verletzung von Meldepflichten |
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| Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt; | ||||||
| als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134). | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz |
||||||
| Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. | ||||||
| Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
||||||
| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 10 Grundsätze - (Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt. | ||||||
| Werden die Stimmrechte nicht direkt oder indirekt durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübt, so ist nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG zudem meldepflichtig, wer zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist. Wird die Person, die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen ermächtigt ist, direkt oder indirekt beherrscht, gilt deren Meldepflicht auch als erfüllt, wenn die beherrschende Person auf konsolidierter Basis meldet. Die beherrschende Person gilt in diesem Fall als meldepflichtig. [1] | ||||||
| Keine Meldepflicht entsteht, wenn: | ||||||
| das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird; | ||||||
| das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist; | ||||||
| ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 26. Jan. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 547). | ||||||
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SR 958.1 FinfraG Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz Art. 120 Meldepflicht |
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| Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3 , 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. | ||||||
| Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern. | ||||||
| Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann. | ||||||
| Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind: | ||||||
| die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren; | ||||||
| die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien; | ||||||
| die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten; | ||||||
| Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und | ||||||
| die Ausübung von Veräusserungsrechten. | ||||||
| Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung. | ||||||
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SR 958.111 FinfraV-FINMA Verordnung vom 3. Dezember 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) - Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen - (Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) |
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| Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) [1] durch den Bewilligungsträger [2] (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a-d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen. [3] | ||||||
| Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt: | ||||||
| Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten. | ||||||
| Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern. | ||||||
| Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen. | ||||||
| Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1. | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2. [4] | ||||||
| Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt. [5] | ||||||
| Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus: | ||||||
| Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden. | ||||||
| Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; undzwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und | ||||||
| zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen: | ||||||
| eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; | ||||||
| eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden. | ||||||
| Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen. | ||||||
| Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich. | ||||||
| [1] SR 951.31 [2] Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
LIMF, en lien avec l'art. 21
OIMF-FINMA; cf. ATF 136 II 304 consid. 7.7).
et 5
LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1
et 3
LTF).