Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.60

Beschluss vom 18. Juli 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“ bzw. „Vorinstanz“) hat B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., mit Urteil vom 12. Januar 2017 der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig gesprochen (act. 1.1).

B. Rechtsanwalt A. wurde für seine amtliche Verteidigung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9‘665.-- (inkl. MWSt) zugesprochen (act. 1.1, S. 45). Damit wurde seine mittels Kostennote beantragte Entschädigung von Fr. 12‘918.96 um Fr. 3‘253.96 gekürzt, namentlich um einen minimalen Betrag (Fr. 16.--) für die Fahrtkosten, um die für das Parteigutachten geforderten Fr. 5‘000.-- sowie um 2.5 Stunden Aufwand für „Diverse Korrespondenz mit dem Gutachter“. Von Amtes wegen fügte die Strafkammer eine weitere Übernachtung im Hotel à Fr. 140.-- hinzu sowie 9 Honorarstunden für die Hauptverhandlung vom 11. und 12. Januar 2017 (act. 1.1, S. 42 f.).

C. Gegen diesen Entschädigungsentscheid vom 12. Januar 2017, dem Beschwerdeführer am 14. März 2017 mit der vollständigen schriftlichen Ausfertigung versandt, gelangt Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 27. März 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1, S. 3):

„Es sei Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer vom 12. Januar 2017 dahingehend aufzuheben und neu festzusetzen, als dem amtlichen Verteidiger die Kosten des Gutachtens C. als Spesen erstattet, und seine diesbezüglichen Aufwendungen im Sinne von Arbeitsaufwand (Kommunikation mit dem Gutachter) entschädigt werden;

Eventualiter seien dem amtlichen Verteidiger immerhin die Aufwendungen für die Kommunikation mit dem Gutachter zu ersetzen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. zulasten der Vorinstanz, respektive der Gerichts- oder Staatskasse.“

D. Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz vom 3. April 2017 ist beim hiesigen Gericht gleichentags eingegangen. Sie beantragt die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und verzichtet darin unter Hinweis auf die Ausführungen in Erw. 6 des angefochtenen Urteils auf Bemerkungen zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 3). Sie hält jedoch fest, dass die Einreichung des Privatgutachtens vom erbetenen/privaten Verteidiger des zweiten Beschuldigten beantragt worden ist und auf die Freiwilligkeit der Einreichung eines derartigen Gutachtens am 15. November 2016 hingewiesen worden sei. Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 5. April 2017 auf eine Beschwerdeantwort (act. 4).

E. Die Beschwerdeantworten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2017 zugestellt (act. 5). Mit Beschwerdereplik vom 18. April 2017 lässt sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (act. 6). Die Vor-instanz sowie die BA verzichteten auf eine Beschwerdeduplik.

Auf die Ausführen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Vorliegend ging die Beschwerde fristgerecht beim hiesigen Gericht ein.

1.2 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.3 Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger im Verfahren gegen B. vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts tätig. Er ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid der Vorinstanz in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm für seine im Strafverfahren gegen B. geltend gemachte Entschädigung teilweise verweigert worden ist. Er hat mithin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Urteils über seine Entschädigung.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie im Falle der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521).

2.2 Mit dem angefochtenen Urteil sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das Bundesstrafverfahren im Betrag von Fr. 9‘665.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu.

2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Entschädigung der Kosten des Privatgutachtens sowie des damit zusammenhängenden Honorars. Der Kostennote ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für das Parteigutachten Fr. 5‘000.-- Entschädigung und für die Kommunikation mit dem Gutachter 2.5 Stunden à Fr. 230.-- geltend gemacht hatte (act. 12.1). Damit ist auf einen strittigen Betrag von Fr. 5‘460.-- abzustellen.

2.4 Da die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags nach dem Obgesagten mehr als Fr. 5‘000.-- betragen, ist die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln (vgl. Art. 38
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
StBOG).

3.

3.1 Die amtliche Verteidigung in Bundesstrafverfahren richtet sich nicht nach kantonalen Anwaltstarifen, sondern nach Kriterien, die auf Bundesebene festgelegt wurden. Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 7
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 7 Behörde - Staatsanwaltschaft des Bundes ist die Bundesanwaltschaft.
StBOG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Die Auslagen werden grundsätzlich auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR).

3.2 Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). In Ausnahmefällen können dem Verteidiger auch die Kosten eines von ihm beigezogenen Gutachters oder Übersetzers vergütet werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 3). Die Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätzlich zu spezifizieren. Folglich ist eine detaillierte Abrechnung einzureichen, aus welcher jede einzelne Bemühung mit dem dazugehörenden Stunden- und Spesenaufwand hervorgeht (Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 3 und N. 6). Da eine solche Pflicht zur detaillierten Offenlegung der Wahrung des Berufsgeheimnisses zuwiderlaufen kann, muss es genügen, wenn die amtliche Verteidigung allgemein umschreibt, worum es bei den betroffenen Bemühungen ging (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 6, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht im ersten Punkt zusammengefasst geltend, dass die Einholung eines Gutachtens eines ausgewiesenen Aviatikexperten angezeigt und für eine effektive Verteidigung des Beschuldigten „absolut unabdingbar“ gewesen war. Der Schlussbericht […] der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST (act. 1.2) sei offensichtlich mit Mängeln behaftet und tauge nicht als Grundlage für eine Verurteilung. Es seien deshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 5’000.-- als Spesenposten in seine Honorarnote aufzunehmen (act. 1).

4.2

4.2.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als die das Honorar festlegende erstinstanzliche Behörde am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 133 IV 187 E. 6.1 S. 196 mit Hinweis). Auch wenn die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es praxisgemäss deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017, E. 3.3 m.w.H.). Steht der Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen zu, beschränkt sich die Beschwerdekammer in Bezug auf eine nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014, E. 6.2 in fine, m.w.H.).

4.2.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (s. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N. 343; Verfügung des Bundestrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Ju­li 2014, E. 6.2).

4.3 Der Antrag auf Einholen eines Parteigutachtens zur Frage der Luftraumüberwachung und des Prinzips „see and avoid“ sowie auf Einvernahme des Experten C. wurde von der Strafkammer insoweit gutgeheissen, als es den Parteien frei stand, eigene Gutachten einzureichen (act. 1.1, S. 5; act. 10.1). Darauf verweist die Vorinstanz auch in ihrer Beschwerdeantwort: Die Strafkammer hätte den Antrag unter ausdrücklichem Hinweis auf die Freiwilligkeit der Einreichung eines derartigen Gutachtens gutgeheissen (act. 3).

Der Beschwerdeführer durfte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihm das private Gutachten ohne weiteres entschädigt würde. Denn auch die Lehre spricht sich gegenüber der Entschädigung von privaten Gutachtern zurückhaltend („ausnahmsweise“) aus und empfiehlt, dass „vorsichtshalber entsprechende Kostengutsprachen eingeholt werden“ (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 3 m.w.H.). Im Urteil vom 12. Januar 2017 nimmt die Strafkammer auf das Privatgutachten Bezug und begründet, weshalb es für die interessierende Problematik nicht einschlägig sei (act. 1.1, S. 18 f.):

„Das Privatgutachten, welches vom Verteidiger des Beschuldigten 2 für beide Beschuldigten zu den Akten gereicht wurde (TPF pag. 3-290-036 ff.), befasst sich nur marginal mit der hier interessierenden Problematik und ist im Übrigen für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht einschlägig: Im Wesentlichen hält das Gutachten fest, dass bei Sichtflügen neben der Luftraumüberwachung auch andere Faktoren von Bedeutung seien, so etwa die Beobachtung der Aussenwelt, der Flugkarte, des Höhenmessers und die Überwachung der technischen Parameter des Flugmotors. Beim Segelflug habe sich der Pilot ständig mit der Windsituation auseinanderzusetzen, um bei Aufwind, Thermik oder Abwind die jeweils geeignete Geschwindigkeit zu wählen. Die in diesem Zusammenhang vom Privatgutachter erwähnten Resultate seiner drei fliegerischen Selbstversuche betreffen meist andere Lebenssachverhalte, andere Umgebungen, andere Witterungsverhältnisse und insbesondere auch andere Flugzeugtypen. Das Gericht hat seinem Urteil jedoch ausschliesslich den Sachverhalt und die besonderen Umstände des Flugunfalles vom 6. Juni 2013 zu Grunde zu legen.“

Die Gründe für die mangelnde Relevanz des Gutachtens wurden damit von der Vorinstanz sachlich und ausführlich dargestellt. Die vom Privatgutachter erwähnten Resultate der Selbstversuche beziehen sich auf vom Flugunfall zu stark divergierende Sachverhalte, um daraus für den vorliegenden Fall einschlägige Schlussfolgerungen abzuleiten. Unter diesen Bedingungen ist die Entscheidung, die Kosten für das Parteigutachten nicht zu berücksichtigen, berechtigt und verständlich.

4.4 In Bezug auf den Inhalt der Urteilsbegründung bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass der Einzelrichter in seiner mündlichen Urteilseröffnung „verhältnismässig ausführlich auf das Gutachten Bezug genommen hat und dem Gutachter auch in einigen Punkten beipflichten musste“.

Es erhellt sich dabei nicht genau, welche Rüge der Beschwerdeführer dadurch vorbringen will. Denn soweit er damit grundsätzlich die Verurteilung beanstandet, ist er im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde zum Entschädigungsentscheid nicht anzuhören. Soweit er moniert, dass nicht der exakte Wortlaut aus der mündlichen Urteilseröffnung im schriftlichen Urteil niedergeschrieben wurde, so verkennt er, dass das Gericht aus Verständnisgründen gewisse Aspekte des Urteils ausführlicher hervorheben kann, als es später in der schriftlichen Fassung festhält. Dies liegt aber in der Natur der mündlichen Kommunikation. In diesem Sinne kann aus der Enttäuschung des Beschwerdeführers, dass von der Bezugnahme zum von ihm eingereichten Privatgutachten „leider nicht mehr viel übrig geblieben“ ist, keine substantielle und relevante Abweichung zwischen mündlicher und schriftlicher Begründung abgleitet werden.

Ein Widerspruch zwischen dem Inhalt der mündlichen Urteilseröffnung und dem schriftlichen Urteil wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht behauptet. Vollständigkeitshalber sei aber festzuhalten, dass sich das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_782/2016 vom 27. September 2016 zu dieser Frage, nämlich was bei einer Diskrepanz zwischen der mündlichen und der schriftlichen Urteilsbegründung gilt, auseinandergesetzt und festgehalten hat, dass die schriftliche Urteilsbegründung massgebend ist (E. 5). Dies gilt auch für die Frage der Relevanz des Parteigutachtens.

4.5 Die Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Entschädigung für das Privatgutachten ist damit unbegründet.

5.

5.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es seien ihm die Aufwendungen für die Kommunikation mit dem Gutachter, namentlich 2.5 Stunden à Fr. 230.-- zu ersetzen. Er bringt sinngemäss vor, dass mit einer Verweigerung der Entschädigung der Kommunikation mit Fachleuten in der Konsequenz eine angemessene Verteidigung verunmöglicht würde (act. 1, S. 3).

5.2 Grundsätzlich ist auf das in E. 4.2 Festgehaltene zu verweisen. Es ist wiederum zu prüfen, ob die Streichung der Entschädigung der 2.5 Stunden eine Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens der Vorinstanz darstellt.

5.3 Die Vorinstanz führt zu den umstrittenen 2.5 Stunden folgendes aus:

„[…] ebenso wie der mit 2.5 Stunden ausgewiesene Aufwand für „Diverser Korrespondenz mit Gutachter“, wurden abgezogen. Der damit betriebene Aufwand war aufgrund der fehlenden Relevanz des im Gutachten Vorgebrachten nicht für die ordentliche Verteidigung des Beschuldigten 2 erforderlich.“

5.4 Der Beschwerdeführer listet die 2.5 Stunden in seiner Kostennote als „diverse Korrespondenz mit dem Gutachter“, wobei er nicht darlegt, inwiefern diese Korrespondenz für eine angemessene Verteidigung notwendig gewesen sei. Er bringt lediglich vor, dass die Angelegenheit hochtechnisch gewesen sei (act. 1, S. 2). Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers, dass es dem Verteidiger nicht erlaubt würde, sich mit Fachleuten auszutauschen, begründet die Vorinstanz, dass der mit dem Gutachten betriebene Aufwand für die ordentliche Verteidigung des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen sei. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, führt sie doch bereits aus, weshalb das Gutachten an sich nicht von Relevanz sei (supra E. 4.5; act. 1.1, S. 18 f.). Wird die Kausalität zwischen einem privaten Gutachten und der Wahrung der Rechte im Strafverfahren verneint, so muss dies grundsätzlich auch für unmittelbar zusammenhängende Leistungen zu gelten haben. Vorliegend ist der unmittelbare Zusammenhang mit dem Gutachten gegeben, da der Beschwerdeführer die umstrittenen 2.5 Stunden Korrespondenz als „diesbezügliche Aufwendungen“ umschreibt (act. 1, S. 2). Es ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer die weitere Kommunikation mit dem Gutachter entschädigt wurde (i.e. der Kostenpunkt „Tel. Gutachter“ vom 3. Januar 2016). Aber auch sonst wurden ihm alle weiteren E-Mails und Telefonate, auch nicht spezifizierte und welche deshalb durchaus auch mit dem Gutachter oder mit anderen Fachleuten gewesen sein könnten, entschädigt (act. 12.1). Der Vorwurf, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Streichung der 2.5 Stunden eine Kommunikation mit Fachleuten verunmöglichen würde, ist damit haltlos.

5.5 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Vorinstanz von Amtes wegen nicht nur die Spesen für eine Hotelnacht dazurechnete, sondern auch 9 Honorarstunden à je Fr. 230.-- (act. 1.1, S. 42 f.). Sie fügte damit einen Betrag von Fr. 2‘210.-- hinzu, welchen der Beschwerdeführer von sich aus nicht gefordert hatte. Dies spricht dafür, dass sich die Vorinstanz ausführlich mit der Entschädigung bzw. mit den einzelnen Positionen auf der Kostennote auseinandergesetzt hat und differenziert beurteilte.

5.6 Ein Ermessensmissbrauch ist nicht festzustellen und das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Kürzung der Leistungen betreffend Korrespondenz mit dem Gutachter ist deshalb nicht zu beanstanden.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Diese sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.