SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 950 - 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 42 - 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 6 Geodatenmodell der amtlichen Vermessung - 1 Das VBS legt die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt, Dimensionen, Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Das Geodatenmodell kann modular aufgebaut sein. |
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1 | Das VBS legt die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt, Dimensionen, Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Das Geodatenmodell kann modular aufgebaut sein. |
2 | Kantonale Erweiterungen des Geodatenmodells sind nicht zulässig. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 43 Zuständigkeit - 1 Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung. |
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1 | Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung. |
2 | Er bezeichnet die Stelle, die für den originalen und massgeblichen Datenbestand der amtlichen Vermessung zuständig ist. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten - 1 Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden. |
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1 | Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden. |
2 | Das VBS kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung durch andere Fachkräfte zulassen, wenn die Qualität der Arbeiten den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügt und die Arbeiten nicht den Mindestbestand des Plans für das Grundbuch nach Artikel 7 Absatz 2 oder Hoheitsgrenzen betreffen. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten - 1 Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden. |
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1 | Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden. |
2 | Das VBS kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung durch andere Fachkräfte zulassen, wenn die Qualität der Arbeiten den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügt und die Arbeiten nicht den Mindestbestand des Plans für das Grundbuch nach Artikel 7 Absatz 2 oder Hoheitsgrenzen betreffen. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten - 1 Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden. |
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1 | Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden. |
2 | Das VBS kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung durch andere Fachkräfte zulassen, wenn die Qualität der Arbeiten den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügt und die Arbeiten nicht den Mindestbestand des Plans für das Grundbuch nach Artikel 7 Absatz 2 oder Hoheitsgrenzen betreffen. |
SR 211.432.21 Verordnung des VBS vom 24. August 2023 über die amtliche Vermessung (VAV-VBS) VAV-VBS Art. 7 Grundsätze - 1 Das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung wird auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet. |
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1 | Das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung wird auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet. |
2 | Es wird modular so aufgebaut, dass die einzelnen Module möglichst unabhängig voneinander geändert und ergänzt werden können. |
3 | Soweit zulässig und möglich, wird bei der Modellierung ein Abgleich mit anderen Geobasisdaten des Bundesrechts vorgenommen, welche gleiche oder ähnliche Objekte enthalten. Objekte aus Geodatenmodellen anderer Geobasisdaten des Bundesrechts können in das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung eingebunden werden, wenn sie den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügen. |
4 | Zum Geodatenmodell gehören Darstellungsmodelle für: |
a | den Situationsplan; |
b | den Plan für das Grundbuch; |
c | den Mutationsplan; |
d | den Basisplan; |
e | Auszüge (Art. 23); |
f | weitere Visualisierungen. |
5 | Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion erlässt Weisungen über das Geodatenmodell mit zugehörigen Darstellungsmodellen im Sinne der Artikel 9-11 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20083 (GeoIV). |
6 | Das Geodatenmodell und die Darstellungsmodelle werden im Internet veröffentlicht. |
SR 211.432.21 Verordnung des VBS vom 24. August 2023 über die amtliche Vermessung (VAV-VBS) VAV-VBS Art. 7 Grundsätze - 1 Das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung wird auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet. |
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1 | Das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung wird auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet. |
2 | Es wird modular so aufgebaut, dass die einzelnen Module möglichst unabhängig voneinander geändert und ergänzt werden können. |
3 | Soweit zulässig und möglich, wird bei der Modellierung ein Abgleich mit anderen Geobasisdaten des Bundesrechts vorgenommen, welche gleiche oder ähnliche Objekte enthalten. Objekte aus Geodatenmodellen anderer Geobasisdaten des Bundesrechts können in das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung eingebunden werden, wenn sie den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügen. |
4 | Zum Geodatenmodell gehören Darstellungsmodelle für: |
a | den Situationsplan; |
b | den Plan für das Grundbuch; |
c | den Mutationsplan; |
d | den Basisplan; |
e | Auszüge (Art. 23); |
f | weitere Visualisierungen. |
5 | Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion erlässt Weisungen über das Geodatenmodell mit zugehörigen Darstellungsmodellen im Sinne der Artikel 9-11 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20083 (GeoIV). |
6 | Das Geodatenmodell und die Darstellungsmodelle werden im Internet veröffentlicht. |
SR 211.432.21 Verordnung des VBS vom 24. August 2023 über die amtliche Vermessung (VAV-VBS) VAV-VBS Art. 7 Grundsätze - 1 Das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung wird auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet. |
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1 | Das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung wird auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet. |
2 | Es wird modular so aufgebaut, dass die einzelnen Module möglichst unabhängig voneinander geändert und ergänzt werden können. |
3 | Soweit zulässig und möglich, wird bei der Modellierung ein Abgleich mit anderen Geobasisdaten des Bundesrechts vorgenommen, welche gleiche oder ähnliche Objekte enthalten. Objekte aus Geodatenmodellen anderer Geobasisdaten des Bundesrechts können in das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung eingebunden werden, wenn sie den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügen. |
4 | Zum Geodatenmodell gehören Darstellungsmodelle für: |
a | den Situationsplan; |
b | den Plan für das Grundbuch; |
c | den Mutationsplan; |
d | den Basisplan; |
e | Auszüge (Art. 23); |
f | weitere Visualisierungen. |
5 | Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion erlässt Weisungen über das Geodatenmodell mit zugehörigen Darstellungsmodellen im Sinne der Artikel 9-11 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20083 (GeoIV). |
6 | Das Geodatenmodell und die Darstellungsmodelle werden im Internet veröffentlicht. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten - 1 Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden. |
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1 | Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden. |
2 | Das VBS kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung durch andere Fachkräfte zulassen, wenn die Qualität der Arbeiten den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügt und die Arbeiten nicht den Mindestbestand des Plans für das Grundbuch nach Artikel 7 Absatz 2 oder Hoheitsgrenzen betreffen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 211.432.2 Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) VAV Art. 44 Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten - 1 Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden. |
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1 | Die Arbeiten der amtlichen Vermessung dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen, die im Geometerregister eingetragen sind, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden. |
2 | Das VBS kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung durch andere Fachkräfte zulassen, wenn die Qualität der Arbeiten den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügt und die Arbeiten nicht den Mindestbestand des Plans für das Grundbuch nach Artikel 7 Absatz 2 oder Hoheitsgrenzen betreffen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten - 1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |