Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 333/2020

Urteil vom 18. Mai 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
erbrechtliche Verfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. März 2020 (LB200014-O/U).

Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien stehen sich seit dem 21. Juni 2018 vor dem Bezirksgericht Zürich in einem Verfahren gegenüber, bei welchem es um eine Palette von Feststellungsbegehren von A.________ im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner Schwester geht. Weil diese wenig klar sind, liess ihn das Bezirksgericht mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wissen, wie es seine Begehren verstehe, wobei ihm freigestellt wurde, sich zu den gerichtlich formulierten Rechtsbegehren zu äussern. Nachdem sich A.________ nicht näher geäussert hatte, wurden sie mit Verfügung vom 26. August 2019 so zu Protokoll genommen. Mit weiteren Eingaben beanstandete A.________ das bezirksgerichtliche Vorgehen und beantragte sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit oder die Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2019; zugleich stellte er ein Wiedererwägungsgesuch und ein Protokollberichtigungsbegehren.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 behandelte das Bezirksgericht diese Begehren. Dabei hiess es jenes um Protokollberichtigung gut. Die Rügen betreffend Rechtsverweigerung und Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 23. Juli und 26. August 2019 wies es ab, soweit es darauf eintrat. Das Begehren um Nichtig- bzw. Ungültigerklärung bzw. Wiedererwägung der beiden Verfügungen wies es ab. Sodann trat es auf eine Reihe weiterer Rechtsbegehren nicht ein.
Hiergegen erhob A.________ am 24. Februar 2020 eine Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss RB200008-O/U vom 31. März 2020 mangels eines Rechtsbegehrens und angesichts der nicht minimalste Anforderungen erfüllenden Beschwerdebegründung nicht eintrat (betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Nichtigkeits- und Ungültigkeitsklage). Mit Urteil LB200014-O/U gleichen Datums wies das Obergericht sodann die gegen das gleiche Anfechtungsobjekt erhobene Berufung vom 13. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat (betreffend Feststellungsklage).
Gegen den Beschluss sowie gegen das Urteil des Obergerichts hat A.________ am 4. Mai 2020 beim Bundesgericht in der gleichen Eingabe je eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung und Kassation des Beschlusses und des Urteils sowie um Gutheissung und Bestätigung seiner Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts.
In Bezug auf den angefochtenen Beschluss wurde das Beschwerdeverfahren 5A 332/2020 und in Bezug auf das Urteil das vorliegende Beschwerdeverfahren 5A 333/2020 eröffnet. Auf die Kostenvorschussverfügungen vom 7. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 in beiden Verfahren mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reagiert.

Erwägungen:

1.
Das Obergericht hat erwogen, dass im zugrunde liegenden Erbschaftsverfahren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die Offizialmaxime gelte. Es trat auf die meisten der über die Berufung verstreuten Rechtsbegehren mangels eines sachlichen Zusammenhanges mit dem angefochtenen Beschluss und mangels einer topischen Begründung nicht ein. Es wies die Berufung insoweit ab, als das Bezirksgericht das Begehren Ziff. 5 zu Recht nicht als Feststellungsbegehren betrachtet und zu Recht befunden habe, Ziff. 12 sei kein Begehren, sondern eine Begründung. Schliesslich hat es befunden, dass die Frage, ob der Beschwerdegegner Erbe sei oder nicht, ausserhalb des Streitgegenstandes stehe.

2.
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Es ist demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; letztmals Urteil 4A 578/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2).
In Bezug auf das angefochtene Urteil vom 31. März 2020 wird zunächst ein kassatorisches Begehren gestellt. Inwieweit sodann ein Begehren um "Gutheissung der Berufung" bei einer Laieneingabe (das angefochtene Urteil hält fest, dass der Beschwerdeführer Jurist ist, er selbst betont aber, ein Laie zu sein) genügen könnte, zumal die in der über 100-seitigen Beschwerde weiträumig verteilten "Protokollberichtigungsbegehren" (die jedoch weitestgehend mehr Begründung denn Rechtsbegehren darstellen und sich im Übrigen auch nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen) allenfalls als Konkretisierung verstanden werden könnten, kann offen bleiben, weil die (nebst separat nummerierten Einlagen mit allerlei Urteilsauszügen und eingelegten Teilen von Rechtsschriften an andere Instanzen) aus weitschweifigen und schwer leserlichen Ausführungen bestehende Beschwerde ohnehin nicht hinreichend begründet ist (dazu E. 3).

3.
Grundsätzlich können nur Endentscheide beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Das obergerichtliche Urteil ist, weil das Verfahren vor erster Instanz weitergeht, kein End-, sondern ein Zwischenentscheid. Ein solcher kann nur ausnahmsweise, nämlich unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Eine solche Darlegung erfolgt nicht und auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

4.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es der Beschwerde in der Sache einer konzisen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides fehlt, sodann auch diesbezüglich an einer hinreichenden Begründung fehlen würde (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368), und die meisten Ausführungen ohnehin an der Sache vorbeizielen. Im Kern geht es dem Beschwerdeführer um die Feststellung, dass der Beschwerdegegner ein Erbschleicher und kein testamentarischer Erbe mehr, mithin auch nicht am Nachlassvermögen berechtigt sei; dies steht indes, wie bereits das Obergericht festgehalten hat, ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes.

5.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und b BGG nicht einzutreten.

6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli