[AZA 7]
U 474/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 18. Mai 2001

in Sachen

B.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6005 Luzern,
gegen

Winterthur-Versicherungen, Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,
und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- B.________, geboren 1965, arbeitete als Verkäuferin bei der Firma M.________ AG und war bei der Secura gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert; der Versicherungsvertrag wurde am 1. Januar 1996 an die Winterthur-Versicherungen (nachstehend "Winterthur") übertragen. Am 12. August 1992 unterzog sich B.________ einer Varizenoperation, in deren Verlauf der Chirurg eine Arterie durchtrennte, sodass eine Überführung ins Spital X.________ notwendig wurde. In der folgenden Operation wurde der Defekt zuerst mit einer Fussvene überbrückt, wobei sich diese als zu kleinkalibrig erwies und durch ein Kunststoffinterponat ersetzt werden musste. Die Stammvaricosis blieb unbehandelt. B.________ nahm ihre Tätigkeit als Verkäuferin am 21. September 1992 wieder auf; Ende 1996 wurde ihr wegen Konkurses der Arbeitgeberin gekündigt.
Am 20. Dezember 1996 meldete B.________ der "Winterthur" einen Rückfall zum Unfall vom 12. August 1992. Die "Winterthur" lehnte mit Verfügung vom 20. November 1998 den Leistungsanspruch ab, weil kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den rückfallweise gemeldeten Beschwerden vorliege. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 23. April 1999 bestätigt.

B.- Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 23. Oktober 2000 ab, nachdem von Frau Dr. med. R.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten eingefordert worden war.

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihr ab dem 1. November 1996 Taggelder zu entrichten und es sei der Rentenanspruch zu prüfen.
Die "Winterthur" beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 11
SR 832.202 Ordonnance du 20 décembre 1982 sur l'assurance-accidents (OLAA)
OLAA Art. 11 Rechutes et séquelles tardives - Les prestations d'assurance sont également versées en cas de rechutes et de séquelles tardives; les bénéficiaires de rentes d'invalidité doivent toutefois remplir les conditions posées à l'art. 21 de la loi.
UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen ist die Rede, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2).

b) Der Unfallversicherer ist für den Rückfall nur leistungspflichtig, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Zu beachten ist dabei, dass in der Sozialversicherung kein Grundsatz besteht, dass die Verwaltung oder der Richter im Zweifel zu Gunsten des Versicherten entscheiden müssen (BGE 126 V 322 Erw. 5a mit Hinweis).
Es vermag nicht jeder Auslöser im Sinne eines bloss äusseren Anlasses einen natürlichen Kausalzusammenhang mit einem pathologischen Geschehen zu begründen. Bei psychischen Störungen, die nach längerem beschwerdefreiem Intervall eintreten, nimmt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit einem Unfall mit fortschreitendem Zeitablauf ab, weil ein Unfallerlebnis in der Regel mit der Zeit verarbeitet und verkraftet wird. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Eintritt psychischer Störungen ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Denn medizinische Aussagen über den Kausalverlauf bei psychischen Beschwerden, welche - bei beschwerdefreiem Intervall - erst mehrere Jahre nach einem Unfall auftreten, werden mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer schwieriger und hypothetischer. Bei konkurrierenden Ursachen kommt einem ärztlich als Auslöser bezeichneten Faktor daher nicht ohne weiteres die Bedeutung einer relevanten Teilursache zu. Diese setzt vielmehr voraus, dass die Ärzte einen ursächlichen Zusammenhang klarerweise bejahen und insbesondere überzeugend zu begründen vermögen, weshalb ein lange zurückliegender Unfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychische Fehlentwicklung ermöglicht oder begünstigt hat. Andernfalls lässt sich die Gefahr nicht mehr von der Hand weisen, dass schon bei nicht auszuschliessender oder bloss möglicher Kausalkette der natürliche Kausalzusammenhang angenommen oder einfach unterstellt wird und damit das die Unfallversicherung beherrschende Kausalitätsprinzip unterlaufen wird (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 23. Dezember 1991, U 73/89).

c) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sich die Beweislosigkeit zulasten des Versicherers auswirke, ist nicht zu folgen. Vielmehr hat die Versicherte als Leistungsansprecherin den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2), wobei der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast ausschliesst (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1).

2.- a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Scheidung 1997 und der Verlust des Arbeitsplatzes Ende 1996 die Hauptgründe für die Chronifizierung des Leidens darstellen und die Beschwerdeführerin auch ohne die Belastung durch die Operation depressiv reagiert hätte. Die Versicherte macht demgegenüber geltend, wenn Scheidung und Arbeitslosigkeit die Hauptgründe seien, dann bilde der Unfall ebenfalls einen Grund für die vorliegenden Störungen, womit Teilkausalität vorliege. Die Beschwerdeführerin argumentiert zudem, dass gemäss BGE 121 V 326 eine Teilkausalität von 10 bis 15 % zur Annahme des natürlichen Kausalzusammenhanges ausreiche. In diesem Urteil wurde jedoch nur bestätigt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genüge, wenn der Unfall eine Teilursache darstellt (BGE 121 V 329 Erw. 2a); eine Quantifizierung dieser Teilkausalität erfolgte weder im erwähnten noch in einem anderen Urteil. Die prozentuale Beteiligung des Unfalls an den geltend gemachten Gesundheitsschäden ist zahlenmässig nämlich gar nicht schätzbar und kann deshalb auch nicht entscheidend für die Bedeutung einer Teilursache sein. Massgebend ist vielmehr - wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführt - ob der Unfall nicht weggedacht werden
kann, ohne dass die gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b).

b) Zur Beantwortung dieser Frage ist von den Umständen des Einzelfalles und vor allem von der Person der Versicherten auszugehen, wobei die Entwicklung vor und nach dem Unfall in Betracht zu ziehen ist. Die Vorinstanz stützt sich auf das Gutachten der Frau Dr. med. R.________ vom 11. Juli 2000, welches darlegt, dass die Beschwerdeführerin auf die Trennung von ihrem Ehemann und den Verlust des Arbeitsplatzes auch ohne die Belastung durch die Operation depressiv reagiert hätte; der Unfall habe zwar wahrscheinlich zum Teil zur Trennung beigetragen, jedoch sei nicht sicher, dass die Ehe ohne Unfall weiter bestanden hätte. Gemäss dem Gutachten des Dr. med. W.________, Sozialpsychiatrie Spital Y.________, vom 7. Oktober 1998 liegt mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Status quo sine vor; entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht kein Grund, diesem Gutachten jeglichen Beweiswert abzusprechen, fällt es doch nicht aus dem Rahmen der übrigen Berichte und Gutachten und trägt so seinen Teil zur Sachverhaltsfeststellung bei. Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Versicherte auch ohne die Operation depressiv reagiert hätte und die Depression auf die Scheidung und den Arbeitsplatzverlust zurückzuführen ist, ist daher nicht zu beanstanden. Ins
Gewicht fällt dabei vor allem, dass die Beschwerdeführerin von September 1992 (ca. fünf Wochen nach dem Unfall) bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit Ende 1996 in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich vollständig arbeitsfähig war; bei einer derart grossen zeitlichen Distanz zwischen Unfall und Schaden müssten die Ärzte einen ursächlichen Zusammenhang klarerweise bejahen (vgl. Erw. 1b hievor), was aber nicht der Fall ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin erst nach dem Unfall geheiratet und sich erst im Herbst 1996 - als es sich abzeichnete, dass ihre Ehe zerbrechen werde - in psychiatrische Behandlung begeben. Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom August 1992 eine Teilursache des Rückfalls und damit der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ist; die Folgen der Beweislosigkeit treffen diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. Erw. 1c hievor).

c) Die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände - Schmerzen und Angst im Zusammenhang mit dem Unfall hätten zur Hauptsache die Psyche beeinträchtigt, die Versicherte sei nie beschwerdefrei gewesen, es lägen keine imaginären Ängste vor und die psychischen Beschwerden seien längst vor Stellenverlust und Scheidung in ausgeprägtem Ausmass vorhanden gewesen - können am Resultat des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhanges nichts ändern, war doch die Beschwerdeführerin nach dem Unfall während einer mehrere Jahre dauernden Periode bis zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit und der Scheidung vollständig arbeitsfähig. Wie bereits dargelegt, müssten die Ärzte den ursächlichen Zusammenhang klarerweise bejahen; die Beschwerdeführerin kann jedoch auf keinen ärztlichen Bericht verweisen, noch legt sie einen solchen ins Recht, der diesen Zusammenhang klar und eindeutig nachweisen würde.

3.- Da es schon am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem 1996 geltend gemachten psychischen Gesundheitsschaden, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Versicherten beeinträchtigt, mangelt, erübrigt sich die Beurteilung der Adäquanz.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 18. Mai 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: