SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 59 Frist - Die Unterschriften einer Initiative sind innert vier Monaten ab der Veröffentlichung der Lancierung der Initiative einzureichen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 60 Prüfung der Gültigkeit - 1 Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative. |
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1 | Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative. |
2 | Eine Initiative, die die Einheit der Initiativart nicht wahrt, wird für ungültig erklärt. |
3 | Eine Initiative, die die Einheit der Materie nicht wahrt, wird aufgeteilt oder für teilweise ungültig erklärt, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst gültig sind oder nicht. Wenn kein Teil gültig ist oder von vornherein feststeht, dass die Einheit der Materie nicht gewahrt wird, wird die Initiative für ungültig erklärt. |
4 | Wenn eine Initiative in einem Teil rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind, wird sie für teilweise ungültig erklärt. Wenn kein Teil gültig ist, wird die Initiative für ungültig erklärt. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 157 Grundsätze - 1 Der Staat schützt die Menschen und ihre Umwelt. |
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1 | Der Staat schützt die Menschen und ihre Umwelt. |
2 | Er bekämpft jegliche Form der Verschmutzung und handelt nach den Grundsätzen der Prävention, der Behutsamkeit und der Kostentragung durch die Verursacher. |
3 | Die Nutzung der natürlichen Ressourcen, namentlich des Wassers, der Luft, des Bodens, des Untergrundes, des Waldes, der Biodiversität und der Landschaft, muss mit deren Nachhaltigkeit vereinbar sein. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 59 Frist - Die Unterschriften einer Initiative sind innert vier Monaten ab der Veröffentlichung der Lancierung der Initiative einzureichen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 60 Prüfung der Gültigkeit - 1 Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative. |
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1 | Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative. |
2 | Eine Initiative, die die Einheit der Initiativart nicht wahrt, wird für ungültig erklärt. |
3 | Eine Initiative, die die Einheit der Materie nicht wahrt, wird aufgeteilt oder für teilweise ungültig erklärt, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst gültig sind oder nicht. Wenn kein Teil gültig ist oder von vornherein feststeht, dass die Einheit der Materie nicht gewahrt wird, wird die Initiative für ungültig erklärt. |
4 | Wenn eine Initiative in einem Teil rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind, wird sie für teilweise ungültig erklärt. Wenn kein Teil gültig ist, wird die Initiative für ungültig erklärt. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 156 Schuldenbremse - 1 Der Staat hält die Verschuldung unter Kontrolle und in einem Rahmen, der die Interessen der künftigen Generationen nicht gefährdet. |
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1 | Der Staat hält die Verschuldung unter Kontrolle und in einem Rahmen, der die Interessen der künftigen Generationen nicht gefährdet. |
2 | Für die Genehmigung eines defizitären Budgets der laufenden Rechnung ist die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich. |
3 | Der Staat prüft periodisch, ob die von ihm erbrachten Leistungen und die von ihm gewährten Subventionen wirksam, notwendig und finanziell tragbar sind. Er verzichtet auf Leistungen und Subventionen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 156 Schuldenbremse - 1 Der Staat hält die Verschuldung unter Kontrolle und in einem Rahmen, der die Interessen der künftigen Generationen nicht gefährdet. |
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1 | Der Staat hält die Verschuldung unter Kontrolle und in einem Rahmen, der die Interessen der künftigen Generationen nicht gefährdet. |
2 | Für die Genehmigung eines defizitären Budgets der laufenden Rechnung ist die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich. |
3 | Der Staat prüft periodisch, ob die von ihm erbrachten Leistungen und die von ihm gewährten Subventionen wirksam, notwendig und finanziell tragbar sind. Er verzichtet auf Leistungen und Subventionen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 156 Schuldenbremse - 1 Der Staat hält die Verschuldung unter Kontrolle und in einem Rahmen, der die Interessen der künftigen Generationen nicht gefährdet. |
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1 | Der Staat hält die Verschuldung unter Kontrolle und in einem Rahmen, der die Interessen der künftigen Generationen nicht gefährdet. |
2 | Für die Genehmigung eines defizitären Budgets der laufenden Rechnung ist die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich. |
3 | Der Staat prüft periodisch, ob die von ihm erbrachten Leistungen und die von ihm gewährten Subventionen wirksam, notwendig und finanziell tragbar sind. Er verzichtet auf Leistungen und Subventionen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 156 Schuldenbremse - 1 Der Staat hält die Verschuldung unter Kontrolle und in einem Rahmen, der die Interessen der künftigen Generationen nicht gefährdet. |
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1 | Der Staat hält die Verschuldung unter Kontrolle und in einem Rahmen, der die Interessen der künftigen Generationen nicht gefährdet. |
2 | Für die Genehmigung eines defizitären Budgets der laufenden Rechnung ist die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich. |
3 | Der Staat prüft periodisch, ob die von ihm erbrachten Leistungen und die von ihm gewährten Subventionen wirksam, notwendig und finanziell tragbar sind. Er verzichtet auf Leistungen und Subventionen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 60 Prüfung der Gültigkeit - 1 Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative. |
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1 | Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative. |
2 | Eine Initiative, die die Einheit der Initiativart nicht wahrt, wird für ungültig erklärt. |
3 | Eine Initiative, die die Einheit der Materie nicht wahrt, wird aufgeteilt oder für teilweise ungültig erklärt, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst gültig sind oder nicht. Wenn kein Teil gültig ist oder von vornherein feststeht, dass die Einheit der Materie nicht gewahrt wird, wird die Initiative für ungültig erklärt. |
4 | Wenn eine Initiative in einem Teil rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind, wird sie für teilweise ungültig erklärt. Wenn kein Teil gültig ist, wird die Initiative für ungültig erklärt. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 60 Prüfung der Gültigkeit - 1 Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative. |
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1 | Der Staatsrat überprüft die Gültigkeit der Initiative. |
2 | Eine Initiative, die die Einheit der Initiativart nicht wahrt, wird für ungültig erklärt. |
3 | Eine Initiative, die die Einheit der Materie nicht wahrt, wird aufgeteilt oder für teilweise ungültig erklärt, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst gültig sind oder nicht. Wenn kein Teil gültig ist oder von vornherein feststeht, dass die Einheit der Materie nicht gewahrt wird, wird die Initiative für ungültig erklärt. |
4 | Wenn eine Initiative in einem Teil rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind, wird sie für teilweise ungültig erklärt. Wenn kein Teil gültig ist, wird die Initiative für ungültig erklärt. |