Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 241/2018, 5A 297/2018

Urteil vom 18. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Forster,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Elterliche Sorge / Regelung Betreuungsanteile,

Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Februar 2018 (PQ170079-O/U) und 2. März 2018 (PQ170081-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1981) und B.________ (geb. 1981) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2014).

A.b. Sie gaben am Tag vor C.________s Geburt die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298a - 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
1    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
2    In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
1  bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
2  sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
3    Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.
4    Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.
5    Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
ZGB ab. Noch im selben Jahr trennten sie sich.

B.

B.a. Zwischen den Eltern herrscht ein Konflikt über die Kinderbelange, welcher seit dem 23. Dezember 2014 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) beschäftigt.

B.b. An einer Anhörung vor der KESB am 18. November 2015 einigten sich die Eltern darauf, dass der Vater C.________ jeweils in den ungeraden Wochen von Donnerstagabend bis Montagmorgen und in den geraden Wochen von Donnerstagabend bis Freitagabend betreuen könne.

B.c. Anlässlich einer weiteren Vergleichsverhandlung am 24. Februar 2016 erklärten die Eltern, die wechselnde Betreuung habe sich eingespielt.

B.d. Mit Eingabe vom 28. März 2016 beantragte der Vater die alleinige elterliche Sorge.

B.e. Daraufhin forderte die Mutter wiederholt, der Vater solle C.________ nur noch alle 14 Tage sehen können. Sie beantragte mit Eingabe vom 19. April 2016 ihrerseits die alleinige elterliche Sorge.

B.f. Die KESB wies mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 die beiden Gesuche um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ab, stellte C.________ unter die geteilte Obhut seiner Eltern mit der Verantwortung, die Hälfte der Betreuungszeit zu übernehmen, und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB. Sie erliess folgende Betreuungsregelung:
Jede Woche Montag bis Mittwoch Kinderkrippe D.________, abends und nachts Betreuung durch die Kindsmutter.

Ungerade Wochen Mittwochabend bis Montagmorgen (von/zur Kinderkrippe) Betreuung durch den Kindsvater.

Gerade Wochen Mittwochabend ab der Kinderkrippe bis Freitag 18 Uhr (Übergabeort Bahnhof V.________) Betreuung durch den Kindsvater, Freitag 18 Uhr bis Montagmorgen Betreuung durch die Kindsmutter.

Ferien Jeder Elternteil ist berechtigt, C.________ während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit/zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Daten sind sechs Monate voraus abzusprechen.

Feiertage Über Weihnachten verbringt C.________ mit jedem Elternteil einen Tag (inkl. Übernachtung), und zwar alternierend entweder den 24. Dezember oder den 25. Dezember.
Die Betreuungszeit während der Osterwochenenden beginnt am Donnerstag ab der Kinderkrippe und dauert bis Dienstagmorgen.
Die Betreuungszeit während der Pfingstwochenenden dauert bis Dienstagmorgen.

C.
Dagegen erhob die Mutter am 16. November 2016 Beschwerde an den Bezirksrat U.________, welche dieser mit Urteil vom 28. August 2017 teilweise guthiess. Er stellte C.________ unter die Obhut der Mutter und liess das wöchentliche Besuchsrecht des Vaters statt am Mittwochabend jeweils erst am Donnerstagabend beginnen. Ferner wies er dem Vater jeweils den zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr als Besuchstage zu und präzisierte, dass sein Besuchsrecht, wenn es auf Ostern oder Pfingsten falle, bis Dienstagmorgen (Krippenbeginn) dauere.

D.

D.a. Beide Eltern führten gegen dieses Urteil Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, die Mutter am 6. Oktober 2017 und der Vater am 9. Oktober 2017.
Die Mutter beantragte in ihrer Beschwerde die alleinige elterliche Sorge und ein lediglich 14-tägiges Besuchsrecht des Vaters jeweils in den ungeraden Wochen von Freitagabend, 18 Uhr bis Sonntagabend, 18 Uhr. Mit Bezug auf die Feiertagsregelung begehrte sie, das Besuchsrecht solle lediglich bis Montagabend, 18 Uhr dauern, falls das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern oder Pfingsten falle.
Der Vater wiederum verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

D.b. Das Obergericht behandelte die beiden Beschwerden separat.
Mit Urteil vom 5. Februar 2018 wies es die Beschwerde der Mutter kostenfällig ab.
Am 2. März 2018 hiess es die Beschwerde des Vaters gut und reformierte das bezirksrätliche Urteil, indem es die von der KESB getroffene Regelung wieder aufleben liess, wobei es ergänzend festhielt, dass C.________ den Wohnsitz bei der Mutter habe. Mit Bezug auf die Feiertagsregelung präzisierte es, die Betreuungszeit während der Osterwochenenden der Mutter beginne am Donnerstag, 18 Uhr (Übergabeort Bahnhof V.________) und die Betreuungszeit während der Oster- und Pfingstwochenenden dauere bis Dienstagmorgen.

E.

E.a. A.________ (Beschwerdeführerin) ficht mit Beschwerden vom 12. März 2018 (Verfahren 5A 241/2018) bzw. 5. April 2018 (Verfahren 5A 297/2018) beide Urteile beim Bundesgericht an. Sie begehrt die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut sowie eine im Vergleich zur obergerichtlichen Betreuungslösung weniger umfangreiche Besuchsrechtsregelung. Für ihre zweite Beschwerde beantragt sie die aufschiebende Wirkung; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuordnen.

E.b. Der Präsident der urteilenden Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 6. April 2018 ab. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Zwar richten sich die Beschwerden vom 12. März 2018 und 5. April 2018 gegen zwei separat ergangene Urteile, doch lag diesen derselbe Sachverhalt zugrunde und wurde darin über dieselben Rechtsfragen entschieden. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A 241/2018 und 5A 297/2018 von Amtes wegen zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296 mit Hinweis).

1.2. Angefochten sind zwei Endentscheide einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge und der Betreuungsanteile entschieden hat (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Diese Zivilsache ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Beschwerden gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich zulässig.

1.3. Die dreissigtägige Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Februar 2018 (zugestellt am 8. Februar 2018) dauerte bis am 12. März 2018, jene gegen das Urteil vom 2. März 2018 (zugestellt am 8. März 2018) bis am 23. April 2018 (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
und Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeschriften vom 12. März 2018 bzw. 5. April 2018 jeweils innert Frist eingereicht. Verspätet erfolgten indes ihre weiteren Eingaben vom 11., 22. und 25. Mai 2018, 26. Juni 2018, 12. Juli 2018 und 21. Januar 2019, weshalb sie unberücksichtigt zu bleiben haben.

1.4. Die Beschwerdeführerin stellt in ihren beiden Beschwerden mit Bezug auf das Besuchsrecht unterschiedliche Rechtsbegehren; sie beantragt mit ihrer ersten Beschwerde ein weniger umfangreiches Besuchsrecht für den Beschwerdegegner als mit ihrer zweiten. Es ist somit unklar, in welchem Ausmass sie die angefochtenen Entscheide reformiert wissen möchte, denn obwohl sich ihre Beschwerden gegen separat gefällte Urteile richten, kann sie nicht unterschiedliche Regelungen desselben Streitgegenstands verlangen. Die beiden Begehren sind indes insofern miteinander vereinbar, als das erste im zweiten umfangmässig mit enthalten ist. In diesem Umfang kann auf die Beschwerden eingetreten werden. Darüber hinausgehend ist mangels genügender Klarheit der Rechtsbegehren nicht auf die Beschwerden einzutreten (vgl. Urteile 2C 419/2015 vom 3. Juni 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 II 355; 5A 799/2014 vom 25. Juni 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Wird eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt, so gilt hierfür - ebenso wie für die behauptete Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; dazu im Einzelnen BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.2. Die Beschwerdeschriften werden den Begründungsanforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Zunächst sind die Verweise auf frühere Rechtsschriften unzulässig (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). Sodann beschränkt sich die Beschwerdeführerin stellenweise darauf, über mehrere Seiten hinweg den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern, ohne gleichzeitig Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Wo sie der Vorinstanz Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) vorwirft, ist ihre Rüge nicht genügend substanziiert. Das Vorbringen, die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde des Beschwerdegegners vom 9. Oktober 2017 mangels genügenden Antrags nicht eintreten dürfen, wird erstmals vor Bundesgericht vorgetragen, sodass hier der Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft wurde (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit Hinweisen). Schliesslich ist das Schreiben der E.________ vom 11. April 2018 ein im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zugelassenes echtes Novum (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweis).

3.
Anlass zur Beschwerde gibt einerseits die den Eltern gemeinsam erteilte elterliche Sorge (E. 4) und andererseits die alternierende Obhut (E. 5). Letztere beanstandet die Beschwerdeführerin sowohl im Grundsatz wie auch hinsichtlich der konkret getroffenen Regelung, welche die Betreuung des gemeinsamen Sohnes der Parteien durch den Beschwerdegegner während knapp der Hälfte der Zeit vorsieht.

4.

4.1. Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298a - 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
1    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
2    In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
1  bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
2  sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
3    Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.
4    Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.
5    Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
ZGB). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB).
Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz (s.a. Art. 298b Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
1    Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
2    Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
3    Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380
3bis    Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381
3ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382
4    Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 S. 365 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechtes sein (BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199, 56 E. 3 S. 63, 1 E. 3.3 S. 5 f.; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist
die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (Urteil 5A 497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweis). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201 in fine).

4.2. Die Vorinstanz erwog, C.________ gehe es gemäss übereinstimmender Darstellung der Eltern sehr gut. Selbst wenn der zwischen den Parteien bestehende Konflikt als chronisch und erheblich taxiert würde, so sei nicht dargetan, dass sich diese Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl auswirke. Es fehle an einer konkreten Feststellung, in welcher Hinsicht das Wohl C.________s beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe weder aufgezeigt noch sei aufgrund der Akten ersichtlich, inwiefern von der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ein entscheidender Gewinn zum Wohl des Kindes zu erwarten sei.

4.3. Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, es müsse eine konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegen bzw. festgestellt sein. Richtigerweise genüge bereits eine blosse Gefährdung des Kindeswohls. Damit verkennt sie die soeben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es einer konkreten Feststellung darüber bedarf, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt sein soll (vgl. vorne E. 4.1). Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, C.________ gehe es sehr gut und es sei nicht dargetan, dass sich der Elternkonflikt negativ auf sein Wohl auswirke. Mit der bloss pauschalen Behauptung, es sei notorisch, dass ein erheblicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern eine grosse Belastung für das Kind darstelle und nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sei, vermag die Beschwerdeführerin diese vorinstanzliche Feststellung nicht zu entkräften. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, die Vorinstanz habe erwogen, es liegen ein eingeschränktes Zusammenwirken der Parteien und ein dadurch beim Kleinkind bewirkter Loyalitätskonflikt vor. Dies mag angesichts der vorinstanzlichen Erkenntnis, der Elternkonflikt wirke sich nicht
negativ auf das Kindeswohl aus, in der Tat widersprüchlich erscheinen. Indes zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge eine allfällige Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen vermöchte. An einem Loyalitätskonflikt änderte die Alleinzuteilung nichts. Ein solcher bestünde weiterhin, auch wenn künftig die Beschwerdeführerin allein über die Kinderbelange entschiede, denn die Meinungsverschiedenheiten der Parteien wären damit nicht aus dem Wege geräumt. Es gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht darzutun, weshalb sich eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an sie aufdrängte.

5.

5.1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss der auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298b Abs. 3ter
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298b - 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
1    Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
2    Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
3    Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.380
3bis    Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.381
3ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.382
4    Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 614 f. mit Hinweis).
Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung
abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f. mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A 384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der
Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616 mit Hinweisen).
Beim Entscheid über die Anordnung einer alternierenden Obhut ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5 S. 617; 141 III 97 E. 11.2 S. 98; je mit Hinweisen).

5.2. Die Vorinstanz erwog, es sei von der Erziehungsfähigkeit der Parteien auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei eine Kommunikation zwischen den Parteien über die Kinderbelange sehr wohl möglich und Anhaltspunkte für einen umfassenden Konflikt fehlten. Es sei von einer zureichenden Kooperationsfähigkeit der Parteien auszugehen. Der Beschwerdegegner sei erziehungsfähig, zureichend absprachefähig und habe C.________ in den letzten Jahren im Umfang von 30 % betreut. Er übe eine Anstellung zu 80 % aus und könne seinen Sohn freitags jeweils persönlich betreuen. Die Betreuung durch den Beschwerdegegner an Donnerstagen erfordere weder ein Mehr an Organisation noch setze sie zeitraubende Fahrten voraus, da an jenen Tagen die Betreuung durch die keine zwei Minuten Fussweg vom Beschwerdegegner entfernt wohnende Grossmutter angedacht sei. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner nehme die Betreuung C.________s nicht persönlich wahr, sei vor dem Hintergrund, dass sie selbst zu 100 % arbeite und C.________ gerne fünf Tage die Woche fremd betreuen lassen würde, wenig überzeugend. Auch der Vorwurf der Unbeständigkeit bzw. des ständigen Wechsels der betreuenden Personen (der Beschwerdegegner sowie dessen
Mutter und Schwester) sei unbegründet, da in einer Krippe auch verschiedene Personen angestellt seien und darüber hinaus eine gewisse Personalfluktuation zu erwarten sei. Damit überwögen die Aspekte, welche für eine alternierende Obhut sprächen. Spätestens der Schuleintritt im August 2019 werde eine Neubeurteilung der dannzumaligen Verhältnisse und Betreuungsanteile erfordern.

5.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz einerseits in formeller Hinsicht eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor, da sie in ihrem Urteil vom 2. März 2018 für die Feststellung, dass kein umfassender Konflikt vorliege, auf die Begründung in ihrem Entscheid vom 5. Februar 2018 verwiesen habe. Andererseits beanstandet sie in materieller Hinsicht, die Vorinstanz habe die Kriterien der Stabilität und Kontinuität, der geografischen Distanz, der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, der dauerhaften Regelung der Betreuungsanteile und die finanziellen Voraussetzungen nicht geprüft.

5.4.

5.4.1. Der Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in ihrem zweiten Urteil auf die Begründung im ersten verwies, ist kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführerin wurden beide angefochtenen Entscheide zugestellt. Sie konnte sich somit über die Tragweite des Entscheids vom 2. März 2018 Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen). Dies hat sie mit ihrer Beschwerde vom 5. April 2018 auch getan, sodass ihrer Behauptung des Gegenteils das Fundament entzogen ist.

5.4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz sodann mit den vom Bundesgericht für die Prüfung einer alternierenden Obhut entwickelten Kriterien (vgl. vorne E. 5.1) auseinandergesetzt (vgl. vorne E. 5.2); sie gelangt dabei lediglich zu anderen Schlussfolgerungen als die Beschwerdeführerin. Unter dem Blickwinkel der Stabilität ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, denn der Beschwerdegegner betreute C.________ bereits vor Ergehen der strittigen Regelung teilweise (zu 30 %). Auch die Beurteilung der Vorinstanz, die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien stehe einer alternierenden Obhut nicht entgegen, ist angesichts der Tatsache nicht zu beanstanden, dass die Parteien im selben Kanton wohnen und C.________ noch nicht schulpflichtig ist. Was die Beschwerdeführerin ferner gegen die vorinstanzliche Feststellung vorbringt, die Parteien seien genügend kooperations- und kommunikationsfähig, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik (vgl. vorne E. 2.1). Sodann überzeugt auch das Argument nicht, die finanziellen Verhältnisse der Parteien erlaubten keine alternierende Obhut: Mit der Betreuung C.________s durch den Beschwerdegegner (bzw. seine Mutter/Schwester) an
zwei Arbeitstagen können entsprechend Krippenkosten eingespart werden, sodass sich C.________s Bedarf insgesamt nicht wie behauptet erhöht, sondern vielmehr verringert. Schliesslich wäre eine verbindliche Betreuungsregelung auf Dauer, d.h. auch für die Zeit ab Kindergartenbeginn, angesichts der fehlenden Einigung der Eltern zwar grundsätzlich wünschenswert gewesen. Die Vorinstanz war indes nicht verpflichtet, den Beginn der Schulpflicht bei der Regelung der Betreuungsanteile zu berücksichtigen, nur weil dieser bereits voraussehbar war (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378; 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199; 128 III 305 E. 5b S. 310; Urteil 5A 788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 144 III 349; je mit Hinweisen). Im Übrigen stellte die Vorinstanz fest, dass sich die konkrete Ausgangslage im Entscheidzeitpunkt noch nicht habe antizipieren lassen, was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Es fehlte im Urteilszeitpunkt somit die nötige Grundlage für die Beurteilung dessen, welche Betreuungsregelung ab Eintritt in den Kindergarten angezeigt sein würde. Zusammengefasst ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz mit der Anordnung der alternierenden Obhut und der konkret getroffenen Betreuungsregelung ihr
Ermessen falsch ausgeübt hätte.

6.
Aus den dargelegten G ründen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A 241/2018 und 5A 297/2018 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller