Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_900/2009

Urteil vom 18. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 16. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene P.________ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1985 bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauführer, Vorarbeiter in der Kunststoffverarbeitung sowie als Maschinen- und Anlageführer tätig und gründete im Jahre 2003 eine eigene GmbH im Bereiche Immobilienhandel. Am 28. Dezember 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an, da er seit März/April 2006 an einem Schleudertrauma, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Brustschmerzen und weiterem mehr leide. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte in der Folge die medizinischen Verhältnisse ab, indem sie u.a. die entsprechenden Akten der Unfallversicherung beizog und den Versicherten durch das medizinische Begutachtungsinstitut X.________ begutachten liess. Nach Vorliegen der Expertise vom 11. November 2008 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. März 2009 den Anspruch auf eine Invalidenrente, da P.________ nicht während eines Jahres mindestens im Umfang von 40 % arbeitsunfähig gewesen sei.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des P.________ mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen seines psychischen Gesundheitszustandes zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. September 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________ beantragen, die Sache sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zur weiteren Abklärung und neuen Festsetzung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen und - unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil - die IV-Stelle haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2 Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die Voraussetzungen, unter denen die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen.

2.
Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügung, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage
gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).

3.
Die Rechtsgrundlagen für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Dies trifft insbesondere auch auf die Rechtsprechung über die rechtskonforme Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts und über den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten zu. Es wird darauf verwiesen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht kam nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage zur Erkenntnis, gemäss Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 11. November 2008, welches insgesamt eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung ermögliche und die an den Beweiswert ärztlicher Gutachten gestellten Anforderungen erfülle, sei der Beschwerdeführer seit März 2003 für leichte bis mittelschwere, vollschichtig auszuführende Tätigkeiten zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung gelte auch für die zuletzt ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit. Die um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit sei rein psychiatrisch bedingt; aus orthopädischer Sicht bestehe lediglich eine Einschränkung beim Heben und Tragen von Lasten von über 15 Kilogramm, wobei auch wiederholtes Bücken vermieden werden sollte. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, da die 70%ige Arbeitsfähigkeit durchgehend seit März 2003 bestehe, sei bereits die Grundvoraussetzung für die Zusprechung einer Invalidenrente, nämlich eine durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres, nicht erfüllt (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; nunmehr Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und c IVG).
Aber auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 2. März bis 31. Dezember 2006 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde, bestehe kein Rentenanspruch, da im März 2007 keine Einschränkung von mindestens 40 % und damit auch keine rentenbegründende Invalidität (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des IVG) mehr bestanden habe.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung. Das kantonale Gericht habe die verschiedenen medizinischen Akten nicht frei gewürdigt, sondern den Attesten der behandelnden Ärzte weniger Gewicht zuerkannt als dem Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________. Weiter wird eine wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS-Gutachterstellen - wie dem medizinischen Begutachtungsinstitut X.________ - gegenüber den IV-Stellen angeführt und geltend gemacht, eine Vergütung im Rahmen einer Pauschale von Fr. 9'000.- ermögliche keine seriöse polydisziplinäre Begutachtung. Es rechtfertige sich nicht, unter solchen Bedingungen erstellte Gutachten beweismässig höher zu würdigen als Zeugnisse und Berichte der behandelnden Ärzte.

5.
Die anhand der medizinischen Unterlagen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit stellt eine Entscheidung über eine Tatfrage dar. Dazu gehört auch die Frage, in welchem Umfang das funktionelle Leistungsvermögen sowie vorhandene und verfügbare psychische Ressourcen eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit begründen, weil es der versicherten Person zumutbar ist, eine entsprechend profilierte Tätigkeit auszuüben.

5.1 Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich jene, dass der Beschwerdeführer nicht während eines Jahres durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig war, dass seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit März 2003 für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit 70 % betrage und dies auch für die zuletzt ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit gelte und dass daher auch ab dem 2. März 2007 keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden hatte, sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Die Vorinstanz hat sich dabei zu Recht auf die Erkenntnisse der Gutachter des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ gestützt. Sie hat die einzelnen Teilgutachten und die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände geprüft und ausgeführt, weshalb letztere nicht stichhaltig sind. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde werden im angefochtenen Entscheid auch die Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzten gewürdigt. Die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts erfolgte rechtskonform. Insbesondere wird im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Arbeitsunfähigkeitsatteste für das Jahr 2009 der Dres. med. V.________ und K.________ auf dem Unfallschein keinen
Anlass dafür boten, die Ergebnisse der Begutachtung nachträglich in Zweifel zu ziehen. Diese sind zum einen mit keinem Wort begründet. Zum andern wurde der Unfallschein der Unfallversicherung gar nicht eingereicht und von dieser daher auch nicht geprüft oder gar akzeptiert, weil diese Versicherung ihre Leistungen bereits rechtskräftig auf Ende des Jahres 2006 eingestellt hatte. Auch die vorinstanzliche Würdigung, wonach diesen Attesten keine Relevanz zukomme, stellt daher keine Rechtsverletzung dar.

5.2 In der Beschwerde wird insbesondere vorgebracht, das medizinische Begutachtungsinstitut X.________ habe sich - wie andere MEDAS-Institute - mit der Aushandlung von Fallpauschalen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit begeben. Der Betrag von Fr. 9'000.-, welcher für eine polydisziplinäre Begutachtung entrichtet werde, zwinge zu einer Kostenorientierung des Begutachtungsablaufs, welche der Qualität abträglich sei. Die Gutachter könnten sich nicht mehr die nötige Zeit für eine umfassende Untersuchung nehmen. Das habe sich auch konkret im Ablauf seiner bloss eintägigen Begutachtung gezeigt.
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger keinen Befangenheitsgrund dar. Daran hat das Bundesgericht unlängst trotz gelegentlich in Rechtsschriften und in der Literatur vorgebrachter Kritik, wer dem Versicherungsträger wirtschaftlich nahe stehe, könne nicht unparteiisch sein, festgehalten (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007). In BGE 123 V 175 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht überdies erkannt, bei den MEDAS handle es sich um eine spezialisierte Abklärungsstelle, die weder den Durchführungsorganen noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig oder sonst wie untergeordnet sei, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen vornehme, die einzig und allein nach bestem ärztlichem Wissen und Gewissen zu erstatten seien.
5.2.2 Auch die vom Beschwerdeführer bezüglich der Fallpauschalen vorgebrachte Kritik vermag nicht von vornherein Zweifel am Beweiswert des Gutachtens zu rechtfertigen. Die Vorbringen des Versicherten erschöpfen sich in pauschalen, vom konkreten Gutachten losgelösten Ausführungen. Soweit er geltend macht, die seriöse Begutachtung eines komplexen Beschwerdebildes durch mehrere Spezialisten sei zum Preis von Fr. 9'000.- "einfach undenkbar", und daher die Qualität solcher Gutachten anzweifelt, verkennt der Beschwerdeführer, dass für den Aussagegehalt eines Gutachtens nicht der dafür vereinbarte Preis massgebend ist. Wie rechtsprechungsgemäss bereits im Zusammenhang mit der Dauer der Untersuchung festgehalten wurde (vgl. Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 mit Hinweisen, in: SZS 2008 S. 393), ist vielmehr entscheidend, ob das Gutachten den Beweisanforderungen entspricht, inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. MEYER-BLASER, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 23 f.). Konkrete Hinweise, die aus den vorgebrachten Gründen gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des
medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 11. November 2008 sprechen, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Vorinstanz dargelegt, eine "unangebrachte Arbeitsweise" der Fachärzte des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ könne nicht festgestellt werden. Dem ist nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus dem Umstand, dass die Vergütung für die Begutachtung auf Grund einer Pauschale erfolgte, keine Rechtsverletzung ableiten.
5.2.3

5.3 Zusammenfassend wird in der Beschwerde trotz umfangreicher Kritik nichts vorgebracht, was auf eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in Verbindung mit Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG schliessen liesse. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten und jeder anderen, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit trotz der geklagten Beschwerden zumutbarerweise in einem Rahmen von 70 % arbeitsfähig ist. Der Sachverhalt muss nicht weiter abgeklärt werden. Die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung ist bundesrechtskonform.

6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer