Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 24/2018

Urteil vom 18. Januar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde U.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Handänderungssteuer und Grundbuchgebühren,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2017 (B 2015/112).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 22. Oktober 2009 schloss die A.________ AG mit damaligem Sitz in V.________/SZ (heute: W.________/ZG) mit einem unabhängigen Dritten einen als "Kaufvertrag" bezeichneten Vertrag um das in U.________/SG gelegene Grundstück Nr. xxx (319/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. yyy mit Sonderrecht am 6-Zimmer-Haus im Gartengeschoss). Der Kaufpreis belief sich auf Fr. 2'500'000.--. Inhalt des Vertrags bildete die Lieferung der schlüsselfertigen, bei Vertragsabschluss noch im Bau befindlichen Stockwerkeigentumseinheit. Der Vertrag mitsamt dem Bau- und Leistungsbeschrieb vom 20. Juni 2008, der einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bildete, wurde vom örtlichen Grundbuchamt gleichentags öffentlich beurkundet. Auf Anmeldung des Verkäufers vom 20. März 2014 wurde er am 2. April 2014 im Grundbuch eingetragen. Mit weiterer öffentlicher Urkunde, diesmal vom 11. April 2014, beurkundete das örtliche Grundbuchamt den zwischen der A.________ AG und der Bank B.________ AG geschlossenen Pfandvertrag über die Erhöhung eines auf dem Grundstück Nr. xxx lastenden Schuldbriefs um Fr. 1'000'000.--.

1.2. Am 5. Mai 2014 veranlagte das örtliche Grundbuchamt die Handänderungssteuer und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 22. Oktober 2009, ausmachend Fr. 17'875.--, sowie am 6. Mai 2014 die Gebühren bezüglich des Vertrags vom 11. April 2014 von Fr. 3'125.--. Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) erhob dagegen Beschwerden an den Gemeinderat der Politischen Gemeinde U.________/SG. Zur Begründung führte sie an, es sei eine unzutreffende Fassung des Bau- und Leistungsbeschriebs öffentlich beurkundet worden. Der Gemeinderat wies die Rechtsmittel am 15. September 2014 ab. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen nahm die Rekurse der Steuerpflichtigen als Begehren um Herabsetzung der Steuern und Gebühren entgegen und wies diese mit Entscheiden vom 21. Mai 2015 ebenfalls ab.

1.3.

1.3.1. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren "bis zum Entscheid vor dem Kreisgericht T.________/SG wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht auf Seiten des Grundbuchamtes" zu sistieren. Die Steuerpflichtige erklärte, der am 22. Oktober 2009 öffentlich beurkundete Preis entspreche nicht ihrem Parteiwillen, da es sich beim Bau- und Leistungsbeschrieb vom 20. Juni 2008, wie er dem Vertrag angefügt wurde, um eine "Variante mit geringerem Leistungsumfang" gehandelt habe. Mithin hätte der Kaufpreis tiefer ausfallen müssen.

1.3.2. Mit Entscheid B 2015/112 vom 17. November 2017 wies das Verwaltungsgericht, Abteilung III, die Eingaben ab. Im Sistierungspunkt erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, ob die Steuerpflichtige irrtümlich gehandelt habe oder ein Anspruch aus Staats- und Beamtenhaftung bestehe (Art. 955 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 955 - 1 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.
1    Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.
2    Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.
3    Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen.
ZGB in Verbindung mit dem kantonalen Staatshaftungsrecht), sei auf zivilrechtlichem Weg zu klären. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass in der einen oder anderen Angelegenheit ein Verfahren eingeleitet worden sei, ebenso wenig hinsichtlich der angeblichen Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Grundbuchverwalter als Urkundsperson. Damit erübrige sich eine Sistierung, zumal die Steuerpflichtige - was die Handänderungssteuer und Kausalabgaben betrifft - bei Unverbindlichkeit des Kaufvertrags um Revision ersuchen könnte.

1.3.3. In der Sache selbst erkannte das Verwaltungsgericht, streitig sei einzig, ob als Bemessungsgrundlage zutreffend auf den öffentlich beurkundeten Kaufpreis abgestellt worden sei. Der Kaufpreis (inklusive Werklohn) habe sich aber unstreitig auf Fr. 2'500'000.-- belaufen, weshalb die Handänderungssteuer und Gebühren folgerichtig auch auf diesem Betrag erhoben worden seien. Wenn die Steuerpflichtige einen Irrtum (hinsichtlich des Bau- und Leistungsbeschriebs) geltend mache, so handle es sich dabei um eine zivilrechtliche Fragestellung, die ausserhalb des abgaberechtlichen Verfahrens zu klären sei. Dass ein derartiges oder ein andersartiges Verfahren eingeleitet worden sei, könne den Akten nicht entnommen werden. Die Beschwerde sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

1.4. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der "Sistierungsbitte" zu entsprechen, bis die Schadenersatzansprüche gemäss Art. 955
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 955 - 1 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.
1    Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.
2    Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.
3    Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen.
ZGB gegenüber dem Grundbuchamt festgestellt seien.

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Mit Blick auf die offensichtlich unzureichende Begründung der Beschwerde kann die Sache einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG entschieden werden.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Abweichend geht es der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) sowie von kantonalem Recht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz hat zunächst erkannt, dem Sistierungsgesuch sei nicht zu entsprechen. Dabei handelt es sich um eine rein kantonalrechtliche Fragestellung, was zur qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit führt. Die Steuerpflichtige macht freilich mit keinem Wort geltend, die Vorinstanz habe das kantonale (Verfahrens-) Recht verfassungsrechtlich unhaltbar ausgelegt und/oder angewendet. Ihre Ausführungen kreisen vielmehr um die Umstände, die zur angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung geführt haben sollen. Die angebliche Notwendigkeit der Sistierung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens begründet sie einzig mit einem "zurzeit in Verbindung mit den Mehr- oder Minderkosten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer beim Kantonsgericht St. Gallen geführten" Verfahren begründet wird. Ob die vertraglichen Abreden eingehalten wurden, hat auf die Höhe der Handänderungssteuer und der Gebühren indes keinen Einfluss. Die Steuerpflichtige will nun immerhin "der Empfehlung des Verwaltungsgerichts" folgen und die Schadenersatzansprüche gemäss Art. 955
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 955 - 1 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.
1    Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.
2    Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.
3    Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen.
ZGB geltend machen. Wie die Vorinstanz ebenso haltbar ausführt, wird ein für die Steuerpflichtige günstiges Urteil gegebenenfalls Anlass zu einem Revisionsverfahren geben.

2.2.2. Was die vorinstanzlich beurteilte Sachfrage - Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer und der Kausalabgaben - betrifft, handelt es sich ebenso um eine Fragestellung des kantonalen Rechts. Es bleibt unklar, ob die Steuerpflichtige auch hierzu Beschwerde erheben will. So oder anders liegen keine tauglichen Rügen vor, die zu hören wären.

2.3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) offensichtlich nicht. Es ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vorne E. 1.5).

3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher