Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-230/2008

Urteil vom 18. September 2012

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiber Tobias Meyer.

A._______,geboren am (...),

Algerien,

B._______,geboren am (...),

Bosnien und Herzegowina,

C._______,geboren am (...),

Bosnien und Herzegowina,

D._______,geboren am (...),
Parteien
Bosnien und Herzegowina,

E._______,geboren am (...),

Bosnien und Herzegowina,

F._______, geboren am (...),

Bosnien und Herzegowina,

alle vertreten durch Afra Weidmann,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, verliess im Mai 1995 sein Heimatland und gelangte in die Türkei, wo er sich knapp zwei Monate aufhielt, bevor er nach Bosnien und Herzegowina weiterreiste. Am 7. Juli 2002 gelangte er über Slowenien, Kroatien und Italien in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl ersuchte. Am 18. Juli 2002 wurde er zur Person befragt, am 12. November 2002 zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Die Beschwerdeführerin, die Ehefrau des Beschwerdeführers, verliess Bosnien und Herzegowina am 9. Januar 2005 und gelangte über Kroatien zunächst nach Slowenien, wo sie ein Asylgesuch einreichte. Nachdem dieses auch in dritter Instanz abgelehnt worden war, verliess sie Slowenien am 14. August 2006 und gelangte über Italien in die Schweiz, wo sie am 17. August 2006 um Asyl ersuchte. Am 31. August 2006 wurde sie im EVZ Basel zur Person befragt, am 12. Januar 2007 zu ihren Asylgründen angehört.

B.

B.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

B.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. August 2003 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein.

B.c Mit Verfügung vom 15. November 2006 hob das BFM seine Verfügung vom 28. Juli 2003 betreffend den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise auf und setzte das Asylverfahren fort, worauf die bei der ARK rechtshängige Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.

D.
Die Beschwerdeführenden reichten dagegen mit Eingabe vom 11. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; sollten die Verfolgungen der Ehefrau für die Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichen, seien sie und die Kinder ins Familienasyl aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, von jeglichen Kontakten zu den heimatlichen Behörden abzusehen. Ferner stellten sie ein Gesuch um ergänzende Akteneinsicht, ein Gesuch um Ergänzung der Beschwerde nach vollständiger Akteneinsicht sowie den Antrag, es sei von der Auferlegung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses abzusehen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführenden eine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Das Gesuch, die Vorinstanz anzuweisen, von Vollzugsvorbereitungshandlungen (Kontaktnahmen mit den heimatlichen Behörden) abzusehen, wurde abgewiesen.

F.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 12. Februar 2008 eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Akten.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Das BFM nahm am 11. März 2008 Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerde.

H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 6. April 2008 bzw. 18. April 2008 weitere Dokumente nach. Unter anderem gab der Beschwerdeführer seinen abgelaufenen Pass zu den Akten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, eine Replik mit entsprechenden Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführenden nahmen zur Vernehmlassung des BFM mit Eingabe vom 30. März 2008 Stellung und reichten eine persönliche Entgegnung des Beschwerdeführers, einen Internetauszug sowie einen Auszug aus einer Publikation zu den Akten.

J.
Die Beschwerdeführenden unterrichteten das Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2010 darüber, dass der Beschwerdeführer sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Mit Schreiben vom 5. März 2010 wurde ein Kurzbericht des behandelnden Psychiaters eingereicht.

K.
Das Bezirksgericht (...) traf mit Verfügung vom (...) eheschutzrichterliche Massnahmen und wies die Obhut über die gemeinsamen Kindern der Beschwerdeführerin zu.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 wurde das BFM zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. Das BFM nahm mit Eingabe vom 31. August 2011 Stellung und beantragte unverändert Abweisung der Beschwerde.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2011 wurde den Beschwerdeführenden das Replikrecht gewährt. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 20. September 2011 Stellung und reichten weitere Beweismittel, unter anderem einen neuen Kurzbericht des behandelnden Psychiaters, ein.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, zum eingereichten Pass Stellung zu nehmen.

O.
Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe vom 13. Juni 2012 innert erstreckter Frist Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz von Amtes wegen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und ohne Einschränkung überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG; ebenso Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, wie die Beschwerdeführenden eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügen und sich mit der Sachverhaltsfeststellung und der ihr zugrunde liegenden Beweiswürdigung in der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzen (vgl. Christoph Auer, Streitgegen-stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).

4.2 Die Vorinstanz kommt in der Beweiswürdigung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand.

4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Strecken glaubhaft sind. Er hat seine Lebensgeschichte ausführlich, detailreich und lebensnah geschildert. Es steht insbesondere ausser Frage, dass er im Militär tätig war, was mit einem recht aktuellen Militärausweis belegt ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Algerien vor seiner Ausreise sind mit der damaligen allgemeinen Situation in Algerien in Einklang zu bringen (zur Situation in Algerien vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5012/2006 vom 20. September 2011, E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer hat zudem in den Befragungen wie auch in den diversen persönlichen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht substantiiert über seine Probleme in Algerien, die Flucht und den Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina Auskunft gegeben. Gewisse Ungereimtheiten - etwa im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, seiner Tätigkeit als Oberarzt und der Passkontrolle am Flughafen - bleiben zwar bestehen. Diese können die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch nicht in Zweifel ziehen. Eine Auseinandersetzung im Einzelnen erübrigt sich und die Aussagen des Beschwerdeführers können als wahr unterstellt werden, wenn sich erweist, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt (vgl. E. 6.6).

4.2.2 Bezüglich des Beschwerdeführers ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er ihn im erstinstanzlichen Verfahren schilderte: Dabei hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei religiös und gelte in Algerien als Deserteur. Während des Militärdienstes habe er ein Universitätsstudium in Medizin absolviert. Nach einer mehrjährigen Weiterbildung in (...) sei er 1989 nach Algerien zurückgekehrt. Er habe im Militärspital gearbeitet und festgestellt, dass die Verantwortlichen religiöse Leute nicht gern gesehen hätten. Dennoch habe er sich mit grossem Engagement für den Bau einer Moschee eingesetzt. Der Spitaldirektor habe eine Liste der Personen verlangt, die in der Moschee beteten. Als er sich geweigert habe, sei er im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach G._______ strafversetzt worden. Er habe zweimal ein Demissionsschreiben eingereicht, die aber nicht weitergeleitet bzw. abgelehnt worden seien. Zudem habe ihm der Sicherheitschef der Armee eröffnet, er werde verdächtigt, Islamist zu sein und für den Front islamique du Salut (FIS) zu arbeiten. Die Situation sei ab 1994 gefährlicher geworden, weil die militärische Führung angefangen habe, FIS-Sympathisanten zu befragen, wobei es zu Beschuldigungen und sogar Folterungen gekommen sei. Sein Einsatz für den Bau der Mosche und die Weigerung, eine Waffe zu tragen, hätten ihn verdächtig erscheinen lassen. Deshalb habe er Algerien verlassen. Danach habe er mehrere Jahre in Bosnien und Herzegowina gearbeitet, im Jahre 2000 eine Bosniakin geheiratet und eine neue Familie gegründet. Da er weder die bosnische Staatsangehörigkeit noch eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei sein Aufenthalt illegal geworden. Er habe keinen Ausweg mehr gesehen, da er auch nach der Heirat mit seiner heutigen Ehefrau, einer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Deshalb habe er sich im Jahre 2002 zur Ausreise aus Bosnien und Herzegowina entschlossen.

4.3 Die Vorinstanz nimmt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin an, dass deren Aussagen unglaubhaft seien und deshalb auf ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müssten. Eine Gesamtwürdigung lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze.

4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt auch bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin fest, dass diese über weite Strecken glaubhaft sind. Die Beschwerdeführerin schilderte gewisse Begebenheiten ausführlich (so die Hausdurchsuchung durch die SFOR) und die vom BFM angeführten (angeblichen) Widersprüche in ihren Aussagen erweisen sich zumindest teilweise als erklärbar respektive nicht entscheidrelevant. Auch wenn gewisse Ungereimtheiten bleiben (so zum Beispiel bezüglich der Frage, wie oft die Beschwerdeführerin und ihre Kinder diskriminierenden Handlungen ausgesetzt waren) können diese die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel ziehen.

4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht damit auch bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin vom Sachverhalt aus, wie ihn die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren schilderte: Dabei hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie und ihre Kinder in Bosnien und Herzegowina angefeindet worden seien, nachdem die Leute von ihrer Eheschliessung mit einem Araber erfahren hätten. Fast täglich sei sie telefonisch bedroht, verbal und manchmal physisch angegriffen sowie immer wieder mit Steinen beworfen worden. Ende Januar 2004 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden und drei Tage später seien erneut schwer bewaffnete Angehörige der SFOR (Stabilisation Force; Stabilisierungsstreitkräfte der Nato) vorbeigekommen. Ein Nachbar habe sie mit einer Axt bedroht, beschimpft und beleidigt. Als sie den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, habe man ihr zur Antwort gegeben, man könne erst einschreiten, wenn ihr und den Kindern etwas Schlimmes passiere. Im Dezember 2004 habe sie ihre kranke Tochter zu Fuss in die Klinik bringen müssen, weil ein Buschauffeur sich geweigert habe, sie zu transportieren. Aus diesen Gründen sei sie ausgereist.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft an, er sei aus Algerien ausgereist, bevor die Armee oder der Geheimdienst gegen ihn vorgegangen seien. Er habe nicht warten wollen, bis er, wie seine Kollegen, fälschlicherweise beschuldigt und gefoltert werde. Damit macht er eine begründete Furch vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geltend.

5.1.1 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und EMARK 2004, Nr. 1 E. 6a, jeweils m.w.H.).

5.1.2 Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Algerien im Jahr 1995 subjektiv eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung hatte, ist festzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt eine solche Furch zumindest nicht (mehr) objektiv begründet war. Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht aus Algerien keinerlei konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Ausser der disziplinarischen Versetzung nach G._______ 1990 und der Aufforderung, den militärischen Dienst nicht zu quittieren im Jahr 1993, hatte der Beschwerdeführer weder Kontakt mit den Militärbehörden, noch mit den zivilen Behörden oder dem Geheimdienst. Zudem lagen die beiden genannten Ereignisse zum Zeitpunkt seiner Flucht bereits fünf respektive zwei Jahre zurück und sind damit nur noch beschränkt als Grund für die Flucht zu betrachten. Zum Zeitpunkt der Flucht lag damit keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vor.

5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nach seiner Flucht habe das Militär immer wieder bei Bekannten und Verwandten nach ihm gefragt. Zwei Wochen später sei seine Wohnung - wahrscheinlich im Rahmen einer militärstrafrechtlichen Untersuchung - versiegelt worden. Noch zwei Jahre nach seiner Flucht habe das Militär seine Bekannten im Zusammenhang mit seiner Flucht befragt. Zudem hätten sich die algerischen Behörden auch fünf Jahre nach seiner Flucht geweigert, seinen Pass zu verlängern, was darauf hindeute, dass er immer noch gesucht werde. Damit ist zu prüfen, ob konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Strafverfahren und/oder einer Verurteilung ausgesetzt wäre, die eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn darstellt.

5.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung (Englisch: "prosecution") per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne (Englisch: "persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Ein solcher so genannter Politmalus liegt grundsätzlich dann vor, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4).

5.2.2 Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche Strafe er bei einer Rückkehr nach Algerien befürchtet. Die vagen Hinweise darauf, dass er vom algerischen Militär nach seiner Ausreise gesucht wurde und gegen ihn möglicherweise ein Verfahren wegen Desertion eingeleitet worden ist, genügen nicht, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Bedrohung in absehbarer Zukunft darzulegen.

Auch dass sich die Armee nach der Flucht während längerer Zeit nach dem Verbleiben des Beschwerdeführers erkundigte, konstituiert alleine keine Verfolgung asylrelevanter Intensität. Offenbar wurden weder die Mutter des Beschwerdeführers, noch dessen erste (in Algerien zurückgebliebene) Familie je von der Armee befragt oder behelligt. Seine Bekannten wurden leidglich nach seinem Verbleib gefragt. Schliesslich kann der Verweis des Beschwerdeführers auf die Nichtverlängerung seines Passes nicht als gewichtiger Hinweis auf eine Verfolgung angesehen werden, zumal unklar ist, wieso das algerische Konsulat ihm keinen neuen Pass ausstellte und dies insbesondere auch daran gelegen haben könnte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dem Konsulat seinen abgelaufenen Pass zu schicken. Schliesslich ist der Beschwerdeführer bereits (...) Jahre alt und hat Algerien vor über 17 Jahren verlassen. Auch diese Umstände machen eine strafrechtliche Verfolgung durch die Militärjustiz und eine Verurteilung zu einer hohen Haftstrafe eher unwahrscheinlich. Zudem liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer jemals im Visier des Geheimdienstes gewesen wäre oder konkret des Terrorismus verdächtigt worden wäre.

5.2.3 Nach dem Gesagten ist eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht glaubhaft, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

5.3 Die Beschwerdeführerin macht ernsthafte Nachteile im Sinne der Gefährdung des Leibes und des unerträglichen psychischen Druckes geltend. In beiden Fällen müssen die Verfolgungshandlungen im Einzelfall eine gewisse Intensität erreichen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG qualifiziert zu werden. Die Unerträglichkeit des psychischen Druckes muss dabei derart intensiv sein, dass der betroffenen Person der weitere Verbleib im Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann und diese Unerträglichkeit des psychischen Druckes muss objektiv nachvollziehbar sein (vgl. EMARK 2005, Nr. 21, E. 10.3.1).

5.3.1 Diese Intensität ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern durchlebten Ereignisse sind aus der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin verständlicherweise schwerwiegend. Die Angriffe gegen die Kinder können zwar nicht als unter Kindern übliche Hänseleien bezeichnet werden, sind aber auch nicht so gravierend, dass sie asylrelevant würden. Die Bedrohung mit der Axt ist der einzige physische Angriff gegen die Beschwerdeführerin selber, den sie geltend macht. Dieses einmalige Ereignis kann ebenfalls nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden. Schliesslich ist die Hausdurchsuchung durch die SFOR nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren. Die geltend gemachten Ereignisse erreichen auch im Zusammenhang mit der Verachtung und den Diskriminierungen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat erdulden musste, nicht die Intensität eines unerträglichen psychischen Druckes nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

5.3.2 Demnach sind keine asylrelevante ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr in ihr Heimatland glaubhaft, weshalb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht abgewiesen wurde.

6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es drauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
, 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
. Halbsatz AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegeweisung wurde zu Recht verfügt.

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Rechtsprechung und Lehre der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211).

Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Bestimmung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG findet primär auf sog. Gewaltflüchtlinge Anwendung. Daneben ist sie auch anwendbar auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der dort vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/51 E. 5.5; BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.).

7.2 Bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
, 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
. Halbsatz AsylG). Bezüglich Ehegatten ist dabei grundsätzlich auf den formellen Bestand der Ehe abzustellen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer leben zwar seit dem (...) getrennt, sind aber immer noch rechtsgültig verheiratet. Der Grundsatz der Einheit der Familie im Wegweisungsvollzug kommt damit vorliegend sowohl bezüglich der Eheleute als auch bezüglich der Kinder zur Anwendung.

8.

8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Wegweisungsvollzug sei sowohl nach Bosnien und Herzegowina als auch nach Algerien zulässig, zumutbar und möglich. Der Vollzug des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina sei insbesondere deshalb zumutbar, weil er dort bereits etliche Jahre gelebt und in verantwortungsvoller Position gearbeitet habe. Überdies sei er mit einer Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina verheiratet, die dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Zur Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, habe er zwar widersprüchlich ausgesagt, auf Vorhalt hin aber erklärt, wenn man einen Pass besitze, erhalte man eine Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wäre sodann auch nach Algerien zumutbar. Der Ehemann und Vater sei algerischer Staatsangehöriger und verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz, was die Integration in die algerische Gesellschaft wesentlich erleichtere.

8.2 In der Vernehmlassung vom 31. August 2011 führt die Vorinstanz näher aus, trotz gerichtlicher Trennung sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und der Kinder als zumutbar zu erachten. Nach der Ausreise ihres Ehemannes habe sie bis zu ihrer eigenen Ausreise während vier Jahren allein mit den Kindern in Bosnien und Herzegowina gelebt. Die Kinder seien noch relativ jung, so dass für sie eine Reintegration keine unüberwindbaren Probleme mit sich bringen würde. Was den Beschwerdeführer anbelange, so könne er seine gesundheitlichen Probleme, wenn sie weiter bestehen sollten, in Algerien behandeln lassen, wo entsprechende Einrichtungen vorhanden seien. Mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen. Zudem könne er seine Kinder aus erster Ehe wiedersehen, was sich auf seinen Gesundheitszustand positiv auswirken dürfte.

8.3 Die Beschwerde enthält keine Stellungnahme zur Frage des Wegeweisungsvollzuges. In der Replik vom 20. September 2011 berufen sich die Beschwerdeführenden auf den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Ehefrau liebe ihren Mann noch immer, habe aber die andauernde Depression in der Enge der kleinen Wohnung nicht mehr ausgehalten. Die Rechtsvertreterin liess sich von der Mutter berichten, die Kinder seien in der Schule gut integriert und würden untereinander Schweizerdeutsch sprechen. Die älteste Tochter könne sich nicht vorstellen, nach Bosnien auszureisen und habe kaum Erinnerungen an das Land. Auch die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, allein mit den vier Kindern nach Bosnien zurückzukehren. Den Beschwerdeführer betreffend wird vorgebracht, er sei überzeugt, dass er in Algerien verhaftet würde. Da würde ihm das Wiedersehen mit seinen Kinder aus erster Ehe auch nicht viel nützen, zumal er sie im schulpflichtigen Alter in Algerien zurückgelassen habe.

8.4 Die Beschwerdeführenden äussern sich auch in der Replik nicht zum Wegweisungsvollzug der ganzen Familien nach Bosnien und Herzegowina.

9.

9.1 Trotz einer unsicheren Menschenrechtslage in Algerien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5012/2006 vom 20. September 2011, E. 5.2.1) besteht weder in Algerien noch in Bosnien und Herzegowina eine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Zudem hat die Schweiz Bosnien und Herzegowina am 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (sog. "Safe Country") bezeichnet. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht weder in Algerien noch in Bosnien und Herzegowina.

Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe der Beschwerdeführenden zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2008/34 E. 11.1 sowie in Bezug auf Bosnien und Herzegowina: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6814/2006 vom 31. Juli 2008, E. 6.3.1).

9.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass eine Rückkehr für die ganze Familie nach Algerien zumutbar sei. Dem steht jedoch der Grundsatz der Einheit der Familie entgegen. Die Familie lebte nie gemeinsam in Algerien. Weder für die Beschwerdeführerin noch für die Kinder wäre ein Vollzug der Wegweisung nach Algerien zumutbar. Dies auch insofern, als der Beschwerdeführer dort aufgrund seiner langen Abwesenheit, seines fortgeschrittenen Alters und seiner Krankheit nicht in der Lage wäre, für sich und seine Familie aufzukommen. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich der Wegweisungsvollzug nach Algerien als unzumutbar. Indem die Vorinstanz den Grundsatz der Einheit der Familie nicht in Betracht gezogen hat, hat sie Bundesrecht verletzt.

9.3 Soweit die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina bejaht, ist ihr insoweit zuzustimmen, als im Rahmen der Prüfung der individuellen Aspekte der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzelne Elemente für sich allein den Schluss auf Unzumutbarkeit noch nicht zulassen. Die Gewichtung, wie sie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vornimmt, ist aber auch aus nachfolgenden Gründen mit Bundesrecht nicht vereinbar.

9.3.1 Gemäss der Beurteilung vom 19. September 2011 des Facharztes, der den Beschwerdeführer seit Dezember 2005 behandelt, leidet der Beschwerdeführer unter einer akuten mittelschweren bis schweren depressiven Episode, geht 14-täglich in psychotherapeutische Sitzungen und nimmt Medikamente. Der Arzt stellt die Prognose, der Beschwerdeführer werde für eine lange Zeit auf eine kombinierte psychotherapeutisch-medikamentöse Behandlung angewiesen sein. Aktuell müsse die Wirkung einer erneuten Medikamentenumstellung abgewartet werden. Sollte diese nicht den gewünschten Erfolg bringen, müsse eine stationäre Behandlung ins Auge gefasst werden.

Bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina kann kaum damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer eine angemessen Behandlung seiner psychischen Erkrankung erhalten würde. Es gibt in Bosnien und Herzegowina zwar mehrere psychiatrische Zentren, diese sind jedoch aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nur beschränkt in der Lage insbesondere Gesprächstherapien anzubieten (vgl. zum Zustand des Gesundheitssystems Bosnien und Herzegowinas in Bezug auf psychische Erkrankungen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7122/2006 vom 3. Juni 2008, E. 8.3.3 ff., EMARK 2002 Nr. 12 E. 10; Rainer Mattern, Bosnien-Herzegowina - Behandlung psychischer Erkrankung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 30. April 2009, S. 3 f.). Auch wenn das Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina inzwischen weiter verbessert wurde, spricht der besonders schwierige Krankheitsverlauf im Fall des Beschwerdeführers gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer als Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung (vgl. E. 9.4.3) in Bosnien und Herzegowina nicht registrieren lassen und damit auch keine staatlichen medizinischen Leistungen beziehen könnte, was hiesse, dass er für seine Medikamente selber aufkommen müsste. Die notwendige Betreuung und eine sorgfältige Überwachung der Medikation wären unter diesen Umständen nicht gesichert. Angesichts dieser medizinischen Umstände und seines fortgeschrittenen Alters dürfte der Beschwerdeführer kaum in der Lage sein, in Bosnien und Herzegowina für sich und seine Familie zu sorgen. Zudem war auch die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss ihrer Ausbildung lediglich während eines Jahres (1989) arbeitstätig und wäre damit ebenfalls nicht in der Lage, zum Auskommen der Familie beizutragen.

9.3.2 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung bzw. Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.)

Die heute (...)-jährige C._______ lebt seit ihrem (...) Lebensjahr in der Schweiz und hat einen Grossteil der für ein Kind prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Sie besucht zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils die Sekundarschule und hat nach ihren eigenen Angaben kaum Erinnerungen an Bosnien und Herzegowina. Der Besuch der Schule über einen Grossteil der obligatorischen Schulzeit hinweg, der Kontakt mit den Klassenkameraden und das Erlernen der deutschen Sprache dürften eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben. Eine abrupte Trennung vom gewohnten Umfeld würde sich deshalb negativ auf die individuelle Entwicklung auswirken. Da C._______ seit mittlerweise sechs Jahren in der Schweiz wohnt und kaum Erinnerungen an Bosnien und Herzegowina hat, wird sie kaum über soziale Beziehungen zu diesem Land verfügen und dessen kulturelle Gepflogenheiten dürften ihr fremd geworden sein. Aus diesen Gründen wäre ihre Integration in Bosnien und Herzegowina stark in Frage gestellt. Ähnliches gilt, wenn auch in abgeschwächter Form, für die (...)-jährige D._______ und die (...)-jährige E._______. Sie haben ihre ganze bisherige Schulzeit und den grössten Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht, was ihre Integration in Bosnien und Herzegowina erschweren würde.

9.3.3 Schliesslich ist höchst ungewiss, ob der Beschwerdeführer überhaupt nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren könnte, verfügte er doch bereits seit dem Jahr 2000 über keine Aufenthaltsbewilligung in Bosnien und Herzegowina mehr. Auch nach seiner Hochzeit mit der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas, erhielt der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass es ihm nicht möglich wäre, nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat.

9.4 Zusammengefasst erweist sich der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkte gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden jedoch unentgeltliche Prozessführung, weshalb von der Kostenauferlegung abzusehen ist.

10.2 Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1580.- (10 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Fr. 80.- Auslagen) festzusetzen. Angesichts ihres bloss teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung um die Hälfte zu reduzieren. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 790.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 werden aufgehoben.

2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 790.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Tobias Meyer

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