Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1411/2007
{T 0/2}

Urteil vom 18. Juni 2007

Mitwirkung:
Richter Thomas Metz (Vorsitz); Pascal Mollard;
Thomas Stadelmann (Kammerpräsident);
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

A._______
Beschwerdeführer

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt:
A. A._______, Landwirt, stellte seit dem Jahr 1997 jeweils fristgerecht mit dem entsprechenden Formular "Ertrags-Ausweis und Einfuhrdeklaration für die zollbegünstigte Einfuhr roher Bodenerzeugnisse der ausländischen Wirtschaftszone (EA)" Antrag beim Zollamt Rafz-Solgen auf abgabefreie Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (LBV) betreffend das von ihm in Deutschland bewirtschaftete Grundstück "X...", welches er als sein Eigentum deklarierte. Die abgabefreie Einfuhr wurde A._______ in der Folge jeweils antragsgemäss bewilligt. Im Jahr 2003 wurden die von ihm deklarierten Eigentumsverhältnisse durch das zuständige Zollinspektorat Schaffhausen einer Kontrolle unterzogen. Das Zollinspektorat stellte dabei fest, dass das Grundstück "X..." gemäss Bestandesnachweis vom 31. März 1993 des Grundbuchamtes Lottstetten (Deutschland) im Eigentum seiner Grossmutter, B._______ (gestorben am 12. April 1982), gewesen sei. In der Folge wurde A._______ von der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Schreiben vom 25. Juni 2003 zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises eines Pacht-, Nutzniessungs- oder Eigentumsverhältnisses aufgefordert. Mit Antwortschreiben vom 28. August 2003 legte er dar, dass er seit 1996 Nutzniesser des Grundstückes "X..." sei und davon ausgehe, dass ihm das Grundstück bis Ende Jahr 2003 überschrieben werde. Dem Schreiben legte er eine Bestätigung der Gemeinde Buchberg bei, die aufzeigt, dass B._______ seine Grossmutter war. Aufgrund dieser Angaben wurde ihm die abgabefreie Einfuhr für das Jahr 2003 bewilligt und ebenfalls im Jahr 2004 wurde ihm die abgabefreie Einfuhr zugestanden.
B. Im Frühjahr 2005 beantragte A._______ mit dem genannten Formular erneut die abgabefreie Einfuhr. Entgegen den früheren Jahren dekarierte er das Grundstück "X..." neu als Pachtland und somit nicht mehr als sein Eigentum. Als Nachweis des Pachtverhältnisses legte er dem Zollamt Rafz-Solgen den Pachtvertrag vom 28. April 2005 zwischen ihm und C._______ vor.
C. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 eröffnete die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Untersuchung, eine Zollstrafuntersuchung gegen A._______ wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) und das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Aufgrund der durchgeführten Untersuchung forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von A._______ mit Verfügung vom 12. Januar 2006 Einfuhrabgaben im Betrage von insgesamt Fr. 39'065.25 nach. Die Nachforderung wurde gemäss Schlussprotokoll vom 12. Januar 2006 damit begründet, dass A._______ die Voraussetzungen von Art. 14 Ziff. 23 aZG nicht erfüllt habe. A._______ sei in den Jahren 2000 bis 2004 - entgegen seiner Deklaration - nicht Eigentümer des Grundstückes "X...", Lottstetten (Deutschland), und somit nicht zur abgabefreien Einfuhr gemäss Art. 14 Ziff. 23 aZG berechtigt gewesen. Das Grundstück sei am 16. Oktober 1952 beim Grundbuchamt Lottstetten rechtmässig auf seine Grossmutter, B._______, eingetragen worden. Mit dem Tode derselben am 12. April 1982 sei es aufgrund einer Erbausschlagungserklärung seines Vaters an (dessen Schwester) C._______ als Alleinerbin übergegangen. Seit diesem Zeitpunkt hätten sich die Eigentumsverhältnisse nicht verändert.
D. Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2006 der Zollkreisdirektion Schaffhausen erhob A._______ am 20. Februar 2006 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD). Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er als gesetzlicher Erbe von B._______ (Grossmutter) Teil der Erbengemeinschaft seiner verstorbenen Grossmutter geworden und somit (zumindest bis zum Jahr 2005) Gesamteigentümer des Grundstückes "X..." gewesen sei. Die entsprechenden Deklarationen hätten deshalb den Tatsachen entsprochen. Damit habe er sich nicht der unrechtmässigen abgabefreien Einfuhr schuldig gemacht.
E. Am 28. September 2006 forderte die OZD von A._______ einen Kostenvorschuss über Fr. 850.--. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Er sei bedürftig und nicht in der Lage, neben der Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Kosten eines Rechtsverfahrens aufzukommen. In der Folge reichte er der OZD verschiedene Unterlagen ein, um seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Mit Entscheid vom 22. Januar 2007 wies die OZD das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die erforderliche Bedürftigkeit des Gesuchstellers sei zwar gegeben, jedoch sei die Beschwerde von Vornherein aussichtslos. Die OZD begründete die Aussichtslosigkeit im Wesentlichen damit, dass es zwar fraglich sei, ob im Jahr 1982 die Erbteilung korrekt erfolgt sei, da einerseits die Parzelle "X..." im Erbschaftsinventar der Grossmutter (B._______) nicht erwähnt worden und andererseits die gesetzliche Erbfolge (mitunter von A._______) nach der Erbausschlagung des Vaters nicht eingehalten worden sei. Die Erbschaftsklage sei jedoch verjährt und die Erbteilung deshalb rechtskräftig. C._______ sei somit als Alleinerbin der Erbschaft der Grossmutter seit 1982 Eigentümerin der Parzelle "X...". Das Inventar nach dem Tode des Vaters von A._______ erwähne deshalb folgerichtig die Parzelle "X..." nicht. Unklar sei, weshalb nach dem Tod des Vaters die partielle Erbteilung vom 14. Januar 2004 die Parzelle "X..." aufführe und A._______ zu Alleineigentum zugewiesen habe. Die OZD kam in der Folge zum Schluss, dass die partielle Erbteilung vom 14. Januar 2004 in diesem Punkt nicht korrekt erfolgt sei. A._______ könne deshalb aus der partiellen Erbteilung vom 14. Januar 2004 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren habe A._______ in den durchgeführten Einvernahmen zugegeben, dass er gar nie Eigentümer der Parzelle "X..." gewesen sei.
F. Am 31. Januar 2007 reichte A._______ bei der OZD eine Ergänzung zu seiner Beschwerde vom 20. Februar 2006 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2006 der Zollkreisdirektion ein. Er hielt an seiner Beschwerde fest und ergänzte insbesondere, dass eine Anfechtung der Erbteilung vom 3. August 1982 in Bezug auf das Grundstück "X..." keinen Sinn gemacht hätte, da es bei der Erbteilung nicht der Erbin C._______ zugewiesen worden sei. Im partiellen Erbteilungsvertrag vom 14. Januar 2004 werde das Grundstück "X..." erstmals erwähnt. Dabei sei festgehalten worden, dass dieses - noch immer auf den Namen von B._______ (Grossmutter) eingetragene - in Deutschland gelegene Grundstück schon immer zum Landwirtschaftsbetrieb gehört habe. Aufgrund von Ziff. 18 der weiteren Bestimmungen des partiellen Erbteilungsvertrages habe er ein Vertragsexemplar zur direkten Anmeldung der Eigentumsübertragung beim zuständigen Notar in Deutschland erhalten. Somit sei dargelegt, dass sich das Grundstück "X..." zumindest vor der partiellen Erbteilung im Eigentum der Erbengemeinschaft seines Vaters befunden habe. Das Grundstück sei nach dem Erbverzicht des Vaters direkt auf dessen Erben übergegangen und sei deshalb in seinem Nachlassinventar vom 6. September 2000 nicht erwähnt worden. Aus der Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2006 und aus der vorliegenden Ergänzung zeige sich, dass das Rechtsmittel gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2006 keineswegs aussichtslos sei. Er beantrage deshalb weiterhin die unentgeltliche Prozessführung.
G. Mit Eingabe vom 22. Februar 2007 liess A._______ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der OZD vom 22. Januar 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit den folgenden Anträgen führen: "Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion, vom 22. Januar 2007 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2005 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin (...) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin". Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das eingelegte Rechtsmittel gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2006 nicht aussichtslos sei und ihm deshalb das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der OZD zu gewähren sei. Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück "X..." seien keineswegs eindeutig und daher im Beschwerdeverfahren vor der OZD zu klären.
H. Am 20. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem BVGer. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 hiess das BVGer das Gesuch gut und ernannte Rechtsanwältin (...) als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verfahren vor dem BVGer.
I. Die OZD nahm am 27. April 2007 Stellung zur Beschwerde vom 22. Februar 2007. Sie hielt an ihrer Ansicht fest, dass die Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt seien und deshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe.

Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beschwerde vom 22. Februar 2007 gegen den Entscheid der OZD vom 22. Januar 2007 mit dem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Die vorgängige (d.h. vor dem Sachentscheid erfolgende) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Zwischenentscheid und nicht einen Endentscheid dar (BGE 129 I 129 E. 1, BGE 111 Ia 276 E. 2b). Gegen einen Zwischenentscheid kann beim BVGer selbständig Beschwerde erhoben werden, sofern dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und das Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid zulässig ist. Der Rechtsmittelzug folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens allgemein dem der Hauptsache, d.h. die Anfechtung hat bei derjenigen Instanz zu erfolgen, die in der Sache selbst zur Beurteilung zuständig ist (André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.14; BGE 116 V 133 E. 1b).
1.2. Hauptsache ist vorliegend das mit Beschwerde vom 20. Februar 2006 gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2006 vor der OZD anhängig gemachte Beschwerdeverfahren betreffend die Nachforderung von Einfuhrabgaben. Auf dieses hängige Verfahren findet nicht das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631), sondern noch das alte Zollgesetz (aZG) Anwendung, werden doch nach Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG alle Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das BVGer (VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche ist vorliegend nicht gegeben und die OZD ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das BVGer wäre daher für die Beurteilung einer allfälligen Beschwerde gegen den (noch zu treffenden) Endentscheid der OZD zuständig. Da die Verwaltungsbeschwerde an das BVGer somit gegen den Endentscheid der OZD zulässig wäre, kann dieses Rechtsmittel auch gegen vorangehende Zwischenverfügungen mit drohendem unheilbaren Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ergriffen werden.
1.3. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss bezahlen muss und es ihm verwehrt ist, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann ihm nach ständiger Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen (BGE 111 Ia 276 E. 2b; BGE 126 I 207 E. 2). Beim angefochtenen Entscheid der OZD vom 22. Januar 2007 handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG. Da auch die übrigen formellen Erfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 22. Februar 2007 einzutreten.
1.4. Das BVGer kann die angefochtene Zwischenverfügung der OZD grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Moser, a.a.O., Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser Anspruch gilt als verfassungsmässige Minimalgarantie auch in Verwaltungsverfahren (Urteil des Bundesgerichtes 2P.249/2001 vom 3. Oktober 2001 E. 1). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Hauptverfahren) vor der OZD wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG konkretisiert. Dieser regelt in Abs. 1, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG besagt, dass der Partei ein Anwalt bestellt wird, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
2.1.1. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht umstritten. Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege allein mit der Aussichtslosigkeit der Beschwerde begründet.
2.1.2. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

Die Aussichtslosigkeit ist in aller Regel vorab, anlässlich des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege, zu beurteilen. Dem Entscheid über die materiellen Begehren wird somit eine prima facie-Prüfung vorweggenommen, die jedoch auf den Entscheid in der Sache keinen Einfluss hat. Es handelt sich lediglich um einen ersten Überblick der Akten, weshalb an den Nachweis der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu strengen Anforderungen geknüpft werden dürfen (Moser, a.a.O., Rz. 4.38).
2.1.3. Für die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung wird zusätzlich zu der Bedürftigkeit des Rechtssuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels eine sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall verlangt (BGE 125 V 35 E. 4b; Moser, a.a.O., Rz. 4.39). Es sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Ivo Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, veröffentlicht in Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996 S. 495). Bei Drohung eines besonders starken Eingriffs in die Rechtsstellung des Bedürftigen ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (Alfred Bühler, Die neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, veröffentlicht in Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 94/1998, S. 226). Die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann schliesslich nicht schon damit begründet werden, dass das betreffende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird oder dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Moser, a.a.O., Rz. 4.40; BGE 122 III 394 E. 3c).
2.2. Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Das Gesetz lässt rohe Bodenerzeugnisse, mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus, zollfrei, soweit sie von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone stammen, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einführt (Art. 14 Ziff. 23 aZG). Gemäss Art. 28 Abs. 5 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, BS 6 514) haben die Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter, welche die Zollbefreiung beanspruchen wollen, der zuständigen Zollkreisdirektion jeweilen bis Ende April eines jeden Jahres unter anderem eine amtliche Bescheinigung über Eigentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis an dem betreffenden Grundstück nebst einer Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen einzureichen.
3. Im Streit liegt, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2006 gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2006 (Hauptverfahren) aussichtslos im Sinne der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.1.2) ist und deshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Im Hauptverfahren vor der OZD ist dabei strittig, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2004 - wie von ihm deklariert - Eigentümer des in Deutschland gelegenen Grundstückes "X..." war und damit - die übrigen Voraussetzungen sind unbestrittenermassen erfüllt - die entsprechenden Landwirtschaftsprodukte von diesem Grundstück zu Recht gemäss Art. 14 Ziff. 23 aZG zollfrei einführte.
3.1. Unbestritten ist der Inhalt der folgenden objektiven Beweismittel, welche zur Abklärung der Eigentumsverhältnisse an der Parzelle "X..." beigezogen werden können:

Die Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamtes Lottstetten (D) vom 16. Oktober 1952 führte B._______, Grossmutter des Beschwerdeführers, als Eigentümerin des Grundstückes auf. Die durch die Erbschaftsbehörde Buchberg erstellte Inventur und Teilung vom 3. August 1982 (Datum des Beschlusses) des Vermögensbestandes der am 12. April 1982 verstorbenen B._______ erwähnte das Grundstück "X..." hingegen nicht mehr. Aktenkundig ist im Weiteren, das der Vater des Beschwerdeführers beim Tod von B._______ eine Erbausschlagungserklärung abgab und gemäss Inventur und Teilung vom 3. August 1982 der gesamte Nachlass mit Aktiven und Passiven an C._______ ging. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers am 3. August 2000 wurde ebenfalls durch die Erbschaftsbehörde Buchberg ein Inventar über dessen Vermögensbestand aufgenommen. Dieses enthielt das Grundstück "X..." wiederum nicht. Am 14. Januar 2004 vereinbarten die Erben des Vaters des Beschwerdeführers im Rahmen einer partiellen Erbteilung, dass der ihnen zu Gesamteigentum zustehende Landwirtschaftsbetrieb dem Beschwerdeführer zu Alleineigentum zugewiesen werde. Das Grundstück "X..." wurde dabei explizit auf den Beschwerdeführer mitübertragen. Schliesslich trug das Grundbuchamt Lottstetten (D) C._______ am 1. August 2005 als Eigentümerin des Grundstücks "X..." im Grundbuch ein (gemäss Grundbuchauszug des Grundbuchamtes Lottstetten).
3.2. Unbestritten ist ebenso, dass sich das Grundstück "X..." - bis zu deren Tod - im Eigentum von B._______ (Grossmutter des Beschwerdeführers) befunden hat. Bestritten ist die weitere Vererbung des Grundstücks.
3.2.1. Die OZD weist in ihrem Entscheid vom 22. Januar 2007 auf Mängel bei der Erbteilung des Nachlasses von B._______ hin (Inventur und Teilung vom 3. August 1982). So sei im Nachlassinventar das Grundstück "X..." nicht genannt, obwohl sämtliche Vermögensgegenstände aufgeführt sein müssten. Ebenfalls sei bei der Erbausschlagung des Vaters des Beschwerdeführers die gesetzliche Erbfolge (mitunter des Beschwerdeführers) nicht berücksichtigt worden. Die OZD stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Erbteilung mangels Anfechtung mittels Erbschaftsklage rechtskräftig geworden sei. Die Erbteilung von 1982 habe das Grundstück "X..." C._______ zugewiesen. Die partielle Erbteilung vom 14. Januar 2004 könne daran nichts ändern.
3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet dazu in seiner Beschwerde vom 22. Februar 2007 ein, dass die Vorinstanz sich zur Begründung des Eigentums von C._______ auf den Erbteilungsvertrag von 1982 mit Erbverzicht des Vaters zugunsten dessen Schwester (C._______) gestützt habe, obwohl im Inventar das Grundstück gar nicht aufgeführt worden sei. Er stütze sich dagegen auf den partiellen Erbteilungsvertrag vom 14. Januar 2004, welcher das Grundstück "X..." konkret ihm zugewiesen habe. Dieser partielle Erbteilungsvertrag sei nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Im Grundbuch seien nach beiden Erbverträgen keine Eintragungen vorgenommen worden, welche Auskunft über die Eigentumsverhältnisse geben könnten. Erst nachdem er im Jahr 2005 mit seiner Tante C._______ über seine Eigentumsrechte gesprochen habe und man sich einigte, dass das Gut "X..." auf sie übertragen werden soll, sei eine Grundbucheintragung vorgenommen worden. Die vorbestehende Erbengemeinschaft sei nie eingetragen worden, habe aber ipso iure bestanden.
3.3. Es kann festgehalten werden, dass zumindest im Rahmen eines ersten Überblicks (prima facie-Prüfung; vgl. E. 2.1.2) mehrere Unklarheiten tatsächlicher und rechtlicher Natur bestehen. Zunächst ist - was auch von beiden Parteien übereinstimmend dargelegt wird - nicht klar, weshalb das Nachlassinventar von B._______ (Grossmutter) das Grundstück "X..." nicht enthalten hat. Zudem ist der Schluss der OZD, dass aufgrund der rechtskräftigen Teilung der Erbschaft der Grossmutter im Jahr 1982, welche C._______ (unter Missachtung der gesetzlichen Erbfolge, mitunter des Beschwerdeführers) den gesamten Nachlass zugewiesen habe und somit auch das Grundstück "X..." in deren Eigentum übergegangen sei, zumindest in Frage zu stellen. Es ist zwar zutreffend, dass die genannte Erbteilung den gesamten Nachlass mit Aktiven und Passiven C._______ zuwies (vgl. Seite 2 der Inventur und Teilung vom 3. August 1982), jedoch enthielt das der Teilung zugrundeliegende Nachlassinventar das Grundstück "X..." eben nicht. Es ist somit durchaus fraglich, ob die Erbteilung vom 3. August 1982 Grundlage für die Zuweisung des Grundstücks an C._______ bilden kann. Im Weiteren bleibt unklar, weshalb das Grundstück erstmals in der partiellen Erbteilung vom 14. Januar 2004 erwähnt wurde. Im Lichte dieser Ausführungen erscheinen die Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück "X..." für die vorliegend relevante Zeit nicht von Vornherein klar und eindeutig. Der bei der OZD hängigen Beschwerde (Hauptverfahren) kann die erforderliche minimale Erfolgsaussicht (vgl. E. 2.1.2) somit nicht zum Vornherein abgesprochen werden. Sie erscheint deshalb nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Es erübrigt sich damit auch, auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen. Die unentgeltliche Prozessführung mit Bezug auf die Verfahrenskosten kann somit gewährt werden. Es verbleibt demnach das Vorliegen der sachlichen Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu prüfen.
3.4. Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen Einfuhrabgaben im Betrage von Fr. 39'065.25 nach. Diese Nachforderung stellt einen relativ schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dar. Im Weiteren handelt es sich vorliegend um einen komplexen Sachverhalt mit schwierigen rechtlichen Fragestellungen. Der Beschwedeführer ist als rechtsunkundige Person deshalb auf anwaltliche Unterstützung angewiesen (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der OZD vom 22. Januar 2007 aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das hängige Hauptverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege - also einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung am 25. Oktober 2006 zu gewähren. Als amtliche Anwältin ist antragsgemäss (...) zu ernennen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden Beschwerdeführer noch der OZD Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die OZD hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die auf Fr. 600.-- festgesetzt wird (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid der Oberzolldirektion vom 22. Januar 2007 aufgehoben.
2. Die Oberzolldirektion wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das hängige Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege - also einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung - mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 25. Oktober 2006 zu gewähren. Als amtliche Anwältin ist Rechtsanwältin (...) zu ernennen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Oberzolldirektion hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst. l und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).

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