SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und --abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und --abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 1 2 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 3 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. 4 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. 1 |
SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und --abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und --abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 1 |
SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. 1 |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 21 |
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1 | Anspruch auf eine Altersrente haben: |
a | Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; |
b | Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben. |
2 | Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 21 |
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1 | Anspruch auf eine Altersrente haben: |
a | Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; |
b | Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben. |
2 | Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 21 |
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1 | Anspruch auf eine Altersrente haben: |
a | Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; |
b | Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben. |
2 | Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 21 |
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1 | Anspruch auf eine Altersrente haben: |
a | Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; |
b | Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben. |
2 | Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV Art. 8 Rechtsgleichheit |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs |
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1 | Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. |
2 | Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. |
3 | Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird. |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 52 Einsprache |
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1 | Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
2 | Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. |
3 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. |
4 | Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. 1 |
SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 60 Beschwerdefrist |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 39 Möglichkeit und Wirkung des Aufschubs |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. 2 |
2 | Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. 3 |
3 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55ter Zuschlag beim Rentenaufschub |
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1 | Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente beträgt nach einer Aufschubsdauer von: |
2 | Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Absatz 1 multipliziert. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente durch Hinterlassenenrenten abgelöst, so beträgt der Zuschlag: |
a | bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent des bisherigen Zuschlages; |
b | bei Waisenrenten 40 Prozent des bisherigen Zuschlages. |
4 | Die Summe aller Zuschläge darf den Betrag des Zuschlages zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Betrag des Zuschlages wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
5 | ... 4 |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. 2 Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. |
2 | Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form. |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen. 3 |
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SR 830.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung |
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1 | Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. |
3 | Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. |
SR 831.101 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Art. 67 |
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1 | Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann. 1 2 |
1bis | Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. 3 |
1ter | Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt Artikel 66 IVV 4 . 5 |
2 | Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen. 6 |
SR 173.110 Bundesgesetz über das Bundesgericht - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |