Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 528/2022

Urteil vom 17. November 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Fallabschluss; Heilbehandlung; Taggeld),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2022 (UV.2021.00039).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1986 geborene A.________ arbeitete als Maler bei der B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Juni 2018 stürzte er von einem Gerüst und verletzte sich u.a. an der linken Hand. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 7. September 2018 wurde A.________ in der Chirurgie C.________, am linken Handgelenk operiert, wobei eine frische scapholunäre Bandruptur diagnostiziert wurde. Am 30. Oktober 2018 erfolgte in der Chirurgie C.________ eine weitere Handgelenksoperation links (Spickdraht-Entfernung). Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 stellte die Suva die Heilkosten und die Taggelder per 29. Februar 2020 ein, wogegen der Versicherte mündlich opponierte. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 verneinte sie die Ansprüche auf Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung, da aus den Unfallfolgen an der linken Hand weder eine Erwerbseinbusse noch ein erheblicher Integritätsschaden resultierten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Am 26. Mai 2020 wurde A.________ in der Klinik D.________ erneut an der linken Hand operiert. Mit Verfügung vom 10. August 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021, verneinte die Suva einen Leistungsanspruch mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 22. Juni 2018 und den weiter geklagten Handbeschwerden.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Mai 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wobei insbesondere die Heilbehandlungskosten betreffend die Operation vom 26. Mai 2020 in der Klinik D.________ samt Vor- und Nachbehandlung und ab 1. März 2020 Taggelder zu erbringen seien. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung per Ende Februar 2020 vor Bundesrecht standhält.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1, 129 V 177 E. 3.1 f.), die Ansprüche auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG) und Taggeld (Art 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG) sowie den Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld und gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen als besondere revisionsrechtliche Tatbestände (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV; BGE 144 V 245, 140 V 65), den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Umstritten und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer an der linken Hand ein unfallbedingtes komplexes regionales Schmerzsyndrom (complex regional pain syndrome, CRPS) vorlag.

3.2. Die Ätiologie und Pathogenese des CRPS (auch Algodystrophie oder Morbus Sudeck genannt) sind unklar (SVR 2021 UV Nr. 9 S. 48, 8C 416/2019 E. 5; SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69, 8C 384/2009 E. 4.2.1). Es ist als neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung indessen praxisgemäss als organischer beziehungsweise körperlicher Gesundheitsschaden zu qualifizieren (Urteil 8C 673/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Dabei ist jedoch erforderlich, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (SVR 2021 UV Nr. 9 S. 48, 8C 416/2019 E. 5.2.3; Urteil 8C 270/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

4.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Dr. med. E.________, Allgemeinmedizin FMH, habe im Bericht vom 12. April 2021 ein CRPS diagnostiziert, das als Folge der Handgelenksdistorsion mit Bandruptur und der dadurch notwendigen Operation vom 5. (richtig 7.) September 2018 und der darauf folgenden Operationen Ursache der Funktionsstörung der linken Hand sei. Objektive trophische Störungen seien laut Dr. med. E.________ erstmals am 8. Februar 2019 aktenkundig geworden. Laut ihm sei es zwei Monate nach der zweiten Operation vom 30. Oktober 2018 zu einer Schmerzzunahme gekommen. Im Bericht vom 6. September 2021 habe er erneut für das Vorligen eines CRPS plädiert. Indessen sei - so die Vorinstanz weiter - aufgrund der echtzeitlich erhobenen medizinischen Befunde nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer innert der erforderlichen Latenzzeit zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten habe, was selbst Dr. med. E.________ eingeräumt habe. Der Kreisarzt Dr. med. F.________, Arzt für Allgemeinmedizin, habe im Bericht vom 14. Juli 2021 das Vorliegen eines CRPS verneint. Da die Unfallkausalität der nach dem Fallabschluss erfolgten Operation vom 26. Mai 2020 nicht erstellt sei (vgl. E. 8 hiernach), gelte dies auch für ein
allfällig daraus resultierendes CRPS.

5.
Der Beurteilung des Dr. med. F.________ kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Falls auch auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteil 8C 282/2022 vom 8. September 2022 E. 5.2).

6.

6. Der Beschwerdeführer legt einen Bericht des Dr. med. G.________, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital H.________, vom 14. Juli 2022 auf. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Urteil vom 25. Mai 2022 entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C 643/2021 vom 26. April 2022 E. 4.2). Die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit unbeachtlich.

6. Der Beschwerdeführer macht weiter im Wesentlichen geltend, Dr. med. E.________ habe in den Berichten vom 12. April und 6. September 2021 aufgezeigt, dass auch prognostisch stets ausreichende Hinweise für das Bestehen eines CRPS bestanden hätten. Doch seien die Behandler diesen Umständen nicht bzw. nicht genügend nachgegangen. Zwei Wochen nach der zweiten Operation vom 30. Oktober 2018 sei es zu einer Schmerzzunahme gekommen, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen sei. Damit sei die von der Vorinstanz geforderte Latenzzeit eingehalten gewesen. Laut Dr. med. E.________ seien die modifizierten Budapest-Kriterien für ein CRPS erfüllt und dieses sei Folge des Unfalls vom 22. Juni 2018 und der darauf folgenden operativen Eingriffe. Auch Dr. I.________, habe im Bericht vom 6. Mai 2021 ein CRPS an der linken Hand/am linken Handgelenk als Folge des Unfalls vom 22. Juni 2018 bestätigt.

6.3.

6.1.1. Dr. med. F.________ hat im Rahmen seines Berichts vom 14. Juli 2021 den Beschwerdeführer am 24. Juni 2021 eingehend untersucht und das Vorliegen eines CRPS verneint. Er hat seinem Bericht Fotos des Oberkörpers und beider Hände des Beschwerdeführers beigelegt.

6.1.2. Weiter hat Dr. med. F.________ am 14. Juli 2021 aufgrund der Berichte des Spitals J.________ vom 22. Juni 2018 und des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Handchirurgie und Allgemeinchirurgie, vom 5. September und 10. Oktober 2018 sowie der neurologischen Berichte des Spitals J.________ vom 6. März 2019 und der Klinik L.________ vom 16. Oktober 2019 aufgezeigt, dass sich auch mit Blick auf die zu beachtende Latenzzeit in der massgeblichen posttraumatischen und postoperativen Frühphase retrospektiv kein CRPS diagnostizieren lasse.
In der Stellungnahme hierzu vom 6. September 2021 hat Dr. med. E.________ diese von Dr. med. F.________ ins Feld geführten Arztberichte und den von ihm daraus gezogenen Schluss, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der zu beachtenden Latenzzeit nicht (zumindest teilweise) an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten hat, nicht in Frage gestellt. In diesem Lichte bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. F.________. Hieran nichts zu ändern vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, es bestünden diverse Arztberichte, die stets Hinweise für das Bestehen eines CRPS belegt hätten.

6.1.3. Nach dem Gesagten ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines CRPS verneint hat.

7.
Strittig ist weiter, ob der Fallabschluss per Ende Februar 2020 im Zusammenhang mit den Handgelenksbeschwerden links zu Recht erfolgte.

7.1. Ob im Hinblick auf die Prüfung des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich - aber nicht ausschliesslich - nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 143 V 148 E. 3.1.1, 134 V 109 E. 4.3; SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C 614/2019 E. 5.2 f.). Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1). In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C 614/2019 E. 5.2; Urteile 8C 219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.1 und 8C 682/2021 vom 13. April 2022 E.
5.1).

7.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe die nicht in Verfügungsform erfolgte Mitteilung des Fallabschlusses vom 10. Januar 2020 per Ende Februar 2020 nicht akzeptiert. Folglich sei der Leistungsanspruch nicht unter dem Aspekt eines Rückfalls, sondern unter jenem des Grundfalls zu prüfen. Daran ändere auch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. Januar 2020 nichts, da die Frage des Fallabschlusses in Anbetracht der Verneinung des Leistungsanspruchs nicht thematisiert worden sei und somit nicht Verfügungsgegenstand gebildet habe. Am 21. Oktober 2019 sei vom behandelnden Handchirurgen von der Klinik L.________ festgehalten worden, es bestehe keine Behandlungsoption mehr. Die Behandlung sei dort abgeschlossen worden. Als Therapieoption sei noch die Möglichkeit einer Infiltration genannt worden, dies jedoch als symptomatische Therapie. Vor diesem Hintergrund überzeuge die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 16. Dezember 2019, wonach keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen sei. Diese Auffassung sei in den Akten breit abgestützt.

7.3.

7.3.1. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die prognostische Betrachtungsweise könne bei der Beurteilung der Richtigkeit des Fallabschlusses dann nicht greifen, wenn die behandelnden Ärzte den medizinischen Endzustand offensichtlich unrichtig festgestellt hätten. Dass bei ihm ein behandlungsbedürftiges CRPS bestanden habe, habe sich leider erst im Nachhinein herausgestellt, weshalb er die Verfügung vom 24. Januar 2020 nicht angefochten und später bei der Suva ein Revisionsgesuch gestellt habe. Er beruft sich auf die Berichte des Dr. med. E.________ vom 12. April und 6. September 2021 sowie der Dr. I.________ vom 6. Mai 2021. Gestützt auf diese Berichte sei erstellt, dass von der weiteren Behandlung des CRPS noch eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes erwartet werden könne.

7.3.2. Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor Bundesgericht vor, er habe bei der Suva betreffend die Verfügung vom 24. Januar 2020 ein Revisionsgesuch eingereicht. Falls dieses in den Akten nicht ausgewiesene Revisionsgesuch vor dem angefochtenen Urteil bei der Suva eingereicht wurde, handelt es sich um ein unechtes, andernfalls um ein echtes Novum. Was zutrifft, ist nicht ersichtlich, kann letztlich aber offen bleiben, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, weshalb dieses Novum ausnahmsweise zulässig sein sollte (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C 542/2021 vom 26. Januar 2022 E. 8.2.2).

7.4. Abgesehen davon, dass das Vorliegen eines CRPS nicht erstellt ist (vgl. E. 6 hiervor), gilt bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses - wie gesagt - die prospektive Betrachtungsweise (siehe E. 7.1 hiervor). Folglich sind die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten, nach dem Fallabschluss per Ende Februar 2020 erstellten Berichte des Dr. med. E.________ vom 12. April und 6. September 2021 sowie der Dr. I.________ vom 6. Mai 2021 nicht rechtsrelevant (vgl. auch Urteil 8C 299/2022 vom 5. September 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).

Der Kreisarzt Dr. med. F.________ zeigte in der Aktenbeurteilung vom 16. Dezember 2019 schlüssig auf, weshalb von weiteren therapeutischen Massnahmen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten gewesen sei. Er hatte hierbei Kenntnis der wesentlichen Vorakten. Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser Stellungnahme aufkommen liessen (vgl. E. 5 hiervor). Folglich ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz den Fallabschluss der Suva per Ende Februar 2020 bestätigte.

8.
Strittig ist schliesslich, ob die Suva im Rahmen eines Rückfalls oder von Spätfolgen leistungspflichtig ist.

8.1. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsbeeinträchtigung, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Leidensbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245 E. 6.1 f. mit Hinweisen).

8.2.

8.2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, ein Rückfall könnte in der Operation der linken Hand vom 26. Mai 2020 zu sehen sein. Dr. med. F.________ habe in der Stellungnahme vom 26. Mai 2020 die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden verneint. Nachdem Dr. med. M.________, Handchirurgie FMH, anlässlich der Operation vom 26. Mai 2020 kein Neurom gefunden habe, habe sie sich im Bericht vom 9. Juni 2020 bezüglich der Operationsindikation auf die bildgebend festgestellten Mehrbelegung entlang der distalen Radiusgelenksfläche unterhalb der Narbe bezogen. Diese Mehrbelegung sei jedoch von der Radiologin Dr. med. N.________, im Bericht vom 11. Mai 2020 als lokale Überlastung oder beginnende Degeneration eingeordnet worden. Dies weise - so die Vorinstanz weiter - nicht auf eine Unfallkausalität hin. Dies gelte um so mehr, als Dr. med. M.________ im Bericht vom 11. Februar 2021 eingeräumt habe, die Ursache der Schmerzproblematik nicht zu kennen. Mithin sei nicht nachgewiesen, dass die Operation vom 26. Mai 2020 und damit auch die anschliessend eingetretene Arbeitsunfähigkeit eine Folge des Unfalls vom 22. Juni 2018 gewesen sei. Somit bestehe diesbezüglich kein Leistungsanspruch. Hinzu komme, dass für die Anerkennung eines Rückfalls
ein Wiederaufflackern einer Gesundheitsbeeinträchtigung respektive der Symptome voraussetze. Vorliegend sei indessen bei einer konstanten Restsymptomatik operiert worden, mithin nicht im Rahmen eines Rückfalls.

8.2.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, Dr. med. N.________ habe am 11. Mai 2020 ausgeführt, die Mehrbelegung "dürfte" einer lokalen Überbelastung/beginnenden Degeneration entsprechen. Diese Formulierung weise lediglich auf eine Möglichkeit hin. Dass die Beschwerden auf einen krankhaften (Vor-) Zustand zurückzuführen wären, lasse sich aus diesem Bericht somit nicht folgern. Dr. med. N.________ spreche zudem ziemlich genau zwei Jahre nach dem Unfall von einer beginnenden Degeneration, was auf eine unfallbedingte Veränderung hindeute. Dr. med. M.________ habe im Bericht vom 9. Juni 2020 die Handgelenksbeschwerden aufgrund eines Spect-CT im Bereich der distalen Radiusgelenksfläche unterhalb der Operationsnarbe lokalisiert, was auch früheren echtzeitlichen Arztberichten entspreche. Dr. med. M.________ votiere eindeutig für die Unfallkausalität seiner Beschwerden.

8.3.

8.3.1. Aus der Feststellung der Dr. med. N.________ vom 11. Mai 2020, die Mehrbelegung "dürfte" einen lokalen Überbelastung/beginnenden Degeneration entsprechen, lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer eine Unfallkausalität gerade nicht belegen. Andererseits ist ihre Formulierung aber auch zu vage, um daraus allein auf eine krankhafte Ursache zu schliessen.

8.3.2. Dr. med. M.________ hielt im Bericht vom 11. Februar 2021 fest, sie wisse weiterhin nicht ganz genau, was das Schmerzproblem des Beschwerdeführers seit der auswärtigen Erstoperation (vom 7. September 2018) sei. Die Vorinstanz schloss zu Recht, dass im Lichte dieser Aussage der Dr. med. M.________ nicht erwiesen sei, die von ihr durchgeführte Operation vom 26. Mai 2020 und die anschliessende Arbeitsunfähigkeit seien Folge des Unfalls vom 22. Juni 2018.

Beizupflichten ist der Vorinstanz im Weiteren, dass allein aufgrund der vorübergehenden Verbesserung der Schmerzen nach dieser Operation nicht erstellt ist, dass damit eine Unfallfolge behoben wurde. Irrelevant bleibt in diesem Zusammenhang auch die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer nach dieser Operation bzw. ab Oktober 2020 arbeits (un) fähig war.

8.3.3. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 26. Mai 2020 folgte, wonach die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und die gleichentags erfolgte Operation nicht unfallkausal gewesen seien. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser Einschätzung keine auch nur geringen Zweifel aufkommen zu lassen (vgl. E. 5 hiervor).

9.
Zusammenfassend ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz die Leistungseinstellung der Suva per Ende Februar 2020 bestätigte.

10.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar