Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 359/2019

Urteil vom 17. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zustellung; Gesuch um Entscheidbegründung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 25. März 2019 (ZSU.2019.19).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 16. Mai 2017 ersuchte B.A.________ (geb. 1976; Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Lenzburg um Scheidung ihrer Ehe mit A.A.________ (geb. 1967; Beschwerdeführer). Gleichzeitig beantragte sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 setzte das Bezirksgericht dem in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebenden A.A.________ Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und forderte ihn auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Diese Verfügung und die zugehörigen Akten konnten A.A.________ weder postalisch noch mit Hilfe der Schweizerischen Botschaft zugestellt werden. Die Übergabe sämtlicher Gerichtsakten erfolgte schliesslich am 15. April 2018 durch die Kantonspolizei Zürich am Flughafen Zürich, wogegen A.A.________ sich mit Eingabe vom 24. April 2018 verwahrte.

A.b. Mit Vorladung vom 29. Mai 2018 lud das Bezirksgericht zur Hauptverhandlung, an welcher A.A.________ nicht teilnahm. Am 12. Juli 2018 entschied das Bezirksgericht über die vorsorglichen Massnahmen. Sowohl die Vorladung vom 29. Mai 2018 als auch den Entscheid vom 12. Juli 2018 publizierte das Bezirksgericht im Amtsblatt des Kantons Aargau, letzteren einzig im Dispositiv.
Am 1. Oktober 2018 ersuchte A.A.________ um schriftliche Begründung des Entscheids vom 12. Juli 2018 und eventuell darum, die Frist zum Einverlangen einer Entscheidbegründung wiederherzustellen. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 wies das Bezirksgericht sowohl das Gesuch um Begründung des Entscheids als auch jenes um Wiederherstellung der Frist ab.

B.
Die von A.A.________ hiergegen eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. März 2019 (eröffnet am 3. April 2019) ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Mai 2019 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, es seien der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und sein Begehren um Entscheidbegründung, eventuell jenes um Fristwiederherstellung, gutzuheissen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien B.A.________ aufzuerlegen. Ausserdem ersucht A.A.________ darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über ein Gesuch um schriftliche Begründung eines erstinstanzlichen Entscheids (Art. 239
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO) sowie um Wiederherstellung der Frist, binnen derer eine Partei eine solche Begründung verlangen kann (Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO). Indem das Obergericht die erstinstanzliche Abweisung beider Gesuche bestätigte, beendete es das Wiederherstellungsverfahren und schnitt es dem Beschwerdeführer im Ergebnis den Rechtsmittelweg in der Hauptsache ab. Dort wurde über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens entschieden und folglich ein Endentscheid ausgefällt (BGE 134 III 426 E. 2.2). Damit ist auch vorliegend ein Endentscheid nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG angefochten (Urteile 5D 160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 1.2; 5A 253/2013 vom 12. August 2013 E. 1.1). Dieser steht im Zusammenhang mit einer Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entgegen Art. 112 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG nicht entnehmen, welche Massnahmen in der Hauptsache im Einzelnen in Streit stehen. Indes ist nach Angaben der Parteien unter anderem Ehegattenunterhalt über Fr. 37'000.-- im Monat strittig. Der massgebende Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist damit
erreicht, womit die Beschwerde in Zivilsachen jedenfalls das zutreffende Rechtsmittel ist. Der Beschwerdeführer ist weiter nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, die er fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen kann folglich auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. In der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens strittig. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (vgl. Urteil 5A 49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 1.1). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Dieselbe Beschränkung der Rügegründe kommt damit auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen.
Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.

2.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um schriftliche Begründung des Massnahmeentscheids vom 12. Juli 2018. Nach Dafürhalten der kantonalen Instanzen hat der Beschwerdeführer dieses Gesuch nicht innert der Frist von Art. 239 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO und damit verspätet gestellt. Verspätet erfolgt sei auch das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO.
Der Beschwerdeführer bestreitet vorab, die Frist nach Art. 239 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO verpasst zu haben. Das Bezirksgericht habe ihn nicht rechtsgültig über das Scheidungs- und das Massnahmeverfahren in Kenntnis gesetzt. Im Einzelnen sei ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück - in diesem wurde er auch zur Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert (vorne Bst. A.a) - nicht korrekt zugestellt worden. Entsprechend hätte keine Publikation des Massnahmeentscheids im Amtsblatt erfolgen dürfen und habe die Frist, innert der eine schriftliche Begründung dieses Entscheids hätte verlangt werden können, erst mit der effektiven Kenntnisnahme zu laufen begonnen. Mit ihrem Vorgehen hätten die kantonalen Instanzen das rechtliche Gehör verletzt.

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt insbesondere die gehörige Ladung einer Partei zum Verfahren. Diese beinhaltet die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, mit welchem die betroffene Person über die Tatsache der Verfahrenseinleitung und die Möglichkeit informiert wird, ihre Verteidigungsmittel geltend zu machen. Massgebend ist dabei, ob die Zustellung gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht regelkonform erfolgte (BGE 142 III 180 E. 3.3.1; 117 Ib 347 E. 2b/bb; Urteil 4A 364/2015 vom 13. April 2016 E. 3.3.1, nicht publiziert in: BGE 142 III 355, aber in: Pra 2017 Nr. 81 S. 808).
Vorliegend fragt sich, ob dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. Mai 2017 als verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt wurde. Dabei ist vorab auf die Zustellung am Wohnsitz des Beschwerdeführers in U.________ einzugehen (vgl. vorne Bst. A.a). Die Vorinstanz geht mit Blick auf die Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) davon aus, diese Zustellung sei erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer von der Post an seinem Wohnort zur Abholung der ihm über die Schweizer Botschaft zugestellten Sendung aus seinem Postfach aufgefordert worden sei, was er indes unterlassen habe.

2.3. Die Vereinigten Arabischen Emirate sind weder Vertragsstaat der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht noch des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131). Wie das Obergericht richtig feststellt, besteht auch ansonsten kein einschlägiger Staatsvertrag. Damit beurteilt sich die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken nach dem Recht des Wohnsitzstaats des Beschwerdeführers, mithin der Vereinigten Arabischen Emirate (vgl. BGE 142 III 355 E. 3.3.3.; BUCHER/ BONOMI, Droit international privé, 3. Aufl. 2013, S. 75 N. 282; RODRIGUEZ/VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 11a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 11a - 1 Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen sind, werden nach schweizerischem Recht vorgenommen.
1    Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen sind, werden nach schweizerischem Recht vorgenommen.
2    Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen.
3    Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können Urkunden nach einer Form des ausländischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller die eidesstattliche Erklärung abnehmen, wenn eine Form nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb ein schützenswerter Rechtsanspruch dort nicht durchgesetzt werden könnte.
4    Bei Rechtshilfeersuchen um Zustellung oder um Beweiserhebung in die Schweiz und aus der Schweiz ist die Haager Übereinkunft vom 1. März 195414 betreffend Zivilprozessrecht anwendbar.
IPRG). Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht weder vor, die Zustellung sei nach diesem Massstab unrechtmässig erfolgt, noch macht er geltend, das Obergericht habe das falsche Recht angewandt. Zwar rügt er, ein gescheiterter Zustellungsversuch über den diplomatischen Dienst reiche nicht aus, um die Unmöglichkeit der Zustellung nachzuweisen. Dieses Vorbringen hat aber bloss appellatorischen Charakter, womit nicht weiter darauf einzugehen ist. Damit erhebt der Beschwerdeführer keine
Rügen, welche geeignet wären, eine Verletzung der einschlägigen Vorschriften zur Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks aufzuzeigen (vgl. vorne E. 1.2). Folglich ist das Vorgehen der kantonalen Instanzen auch mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen konnte das Bezirksgericht ohne Verfassungsverletzung zu einer Publikation des Entscheids vom 12. Juli 2018 schreiten und wurde dadurch die Frist nach Art. 239 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 239 Eröffnung und Begründung - 1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
1    Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
a  in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b  durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2    Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200590 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
ZPO ausgelöst. Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer ab dem 12. Juli 2018 nicht innert zehn Tagen reagiert hat. Die Beschwerde erweist sich damit bereits aus diesem Grund als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Übergabe der Gerichtsakten am Flughafen Zürich, welche der Beschwerdeführer ebenfalls als verfassungswidrig rügt, braucht damit nicht eingegangen zu werden.

2.4. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch die tatsächliche Feststellung des Obergerichts nicht in Frage zu stellen, wonach die Gerichtsdokumente an seinem Wohnort in seinem Postfach hinterlegt worden seien, er sie in der Folge aber nicht abgeholt habe und sie deshalb retourniert worden seien:
Vorab kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Hinweis ableiten, die Vorinstanz habe zum einen festgehalten, er sei von der Post an seinem Wohnort mehrmals zur Abholung der fraglichen Dokumente aufgefordert worden, und sie zum anderen an anderer Stelle nur von einer Aufforderung spreche. Weshalb hierin ein massgebender Widerspruch in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung liegen sollte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Zustellung sei nicht an die korrekte Adresse erfolgt, weil die Nummer des Postfachs nicht genannt worden sei. Er setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid indes nicht auseinander, weshalb auch hierauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu vorne E. 1.2). Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe die Abholungseinladung aus seinem Postfach entfernt und ihn, den Beschwerdeführer, so an der Abholung der Sendung gehindert. In dieser Form ist diese Darstellung neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Wie das Obergericht festhält, hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren sodann allein den Verdacht geäussert, die Beschwerdegegnerin könnte seine Post abgefangen haben. Dies
bestreitet der Beschwerdeführer nicht hinreichend, womit die entsprechende Feststellung für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. vorne E. 1.2; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). In der Äusserung eines Verdachts liegt indes keine Tatsachenbehauptung. Auch tut der Beschwerdeführer nicht dar, dass er die entsprechenden Vorbringen im kantonalen Verfahren nachgewiesen hätte. Damit ist es im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht auf das entsprechende Vorbringen nicht weiter eingegangen ist. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, womit seinen auf einem abweichenden Sachverhalt aufbauenden Rügen auch aus diesem Grund der Boden entzogen ist.

2.5. Damit erweist die Beschwerde sich bezüglich der Abweisung des Gesuchs um schriftliche Entscheidbegründung als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zum Einverlangen einer schriftlichen Entscheidbegründung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), des Rechtsmissbrauchsverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB sowie der richterlichen Fürsorgepflicht (Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO). Zum Wiederherstellungsgesuch hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe spätestens seit dem 15. April 2018 - Datum der Übergabe der Gerichtsakten durch die Kantonspolizei Zürich - vom hängigen Scheidungsverfahren Kenntnis gehabt, was sich auch aus seiner Eingabe vom 24. April 2018 ergebe (vgl. vorne Bst. A.a). Jedoch habe er nicht dargelegt, was ihn trotz dieses Wissens daran gehindert habe, sich persönlich oder durch einen Vertreter nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Von einer unverschuldeten Hinderung an der Wahrung der Frist, welche deren Wiederherstellung rechtfertigen würde, könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Denn ein Versäumnis wegen Unkenntnis einer öffentlichen Publikation sei nur entschuldbar, wenn die Partei keine Kenntnis vom Verfahren habe.
Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, gerade mit dem Schreiben vom 24. April 2018 habe er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. In diesem Schreiben habe er um weitere Anweisungen gebeten und deshalb auch davon ausgehen können, dass ihm das Gericht antworte, und sei es nur um ihm mitzuteilen, dass künftige Verfügungen amtlich publiziert würden. Unklar bleibe, welche weiteren Vorkehrungen er sonst hätte treffen können, um über Fristen und Termine informiert zu werden. Stattdessen sei er vom Gericht schlichtweg übergangen worden. Indem das Bezirksgericht sein Schreiben ignoriert und den Entscheid amtlich publiziert habe, habe es geradezu ein Geheimverfahren unter Ausschluss des Beschwerdeführers produziert.

3.2. Von vornherein hilft es dem Beschwerdeführer nicht weiter, wenn er sich auf Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB und Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO beruft, da es sich dabei nicht um verfassungsmässige Rechte handelt, deren Verletzung allein gerügt werden kann (vorne E. 1.2). Nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt ist sodann, weshalb sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine erweiterte Fürsorgepflicht des Gerichts ergeben sollte. Auch diese Rüge ist folglich nicht einschlägig. Damit fragt sich allein noch, ob die Vorinstanz in ihrem Entscheid in Willkür verfiel (dazu: BGE 144 III 368 E. 3.1), was nachfolgend zu prüfen ist.

3.3. Gemäss Art. 148 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das - ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre - nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Schweres Verschulden verlangt demgegenüber die Verletzung elementarer Sorgfaltsregeln, deren Einhaltung sich jeder vernünftigen Person unmittelbar aufdrängt. Dabei ist Tatfrage, wie sich die Partei, die Wiederherstellung begehrt, verhalten hat, während Rechtsfrage ist, wie das tatsächlich festgestellte Verhalten zu qualifizieren ist (Urteile 4A 52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1; 5A 927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1, in: SJ 2016 I 285; 4A 163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1).

3.4. Unbestritten wusste der Beschwerdeführer spätestens seit dem 15. April 2018 um das hängige Scheidungsverfahren, als ihm die Gerichtsakten mit Hilfe der Polizei übergeben wurden. Zur Kenntnis gebracht wurde ihm auch die Aufforderung zum Einreichen einer Stellungnahme im Massnahmeverfahren und zur Mitteilung eines Zustellungsdomizils (vgl. vorne Bst. A.a).
Da der Beschwerdeführer damit Kenntnis vom laufenden Verfahren hatte, konnte das Obergericht ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass dieser die nötigen Vorkehrungen hätte treffen müssen, um allfällige durch die - zulässige (vorne E. 2) - Publikation ausgelöste Fristen und Termine einzuhalten (vgl. NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO; NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 17 zu Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO).

3.5. Der Beschwerdeführer hält freilich dafür, mit seiner Eingabe vom 24. April 2018 das Notwendige vorgekehrt zu haben. Dabei geht er davon aus, er habe das Bezirksgericht mit besagtem Schreiben um Anweisungen gebeten, weshalb dieses gehalten gewesen sei, ihn über das weitere Vorgehen zu informieren.
Mit dem Schreiben vom 24. April 2018 "verwahrte" sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz
"gegen die Zustellung der Gerichtsdokumente durch die Flughafenpolizei und teilte mit, er habe einen Teil der zugestellten Dokumente aufgrund erheblichen Alkoholkonsums mutmasslich verloren. Zudem ersuchte er um Zustellung der Unterlagen per Post an seinen Wohnsitz in U.________."

Dass der Beschwerdeführer das Gericht um weitere Instruktionen gebeten hätte, ergibt sich aus den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts folglich nicht. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. vorne E. 1.2) macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend. Seine Ausführungen finden damit keine Stütze im massgeblichen Sachverhalt, weshalb ihnen von vornherein nicht gefolgt werden kann.

3.6. Nach dem Ausgeführten konnte das Obergericht ohne Willkür annehmen, das Versäumen der mit der Publikation des Entscheids vom 12. Juli 2018 ausgelösten Fristen sei nicht entschuldbar. Die Beschwerde erweist sich insoweit folglich als unbegründet.

4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem hat er der Beschwerdegegnerin die für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angefallenen Parteikosten zu ersetzen. Weitere entschädigungspflichtige Kosten sind der Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung in der Sache nicht angefallen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber