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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 61 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 86 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). |
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 61 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 86 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). |
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 61 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 86 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). |
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 61 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 86 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). |
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 39 [1] Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen |
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| Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG [2]. [3] | ||||||
| Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: | ||||||
| dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen; | ||||||
| der zugeteilten Bandbreite; | ||||||
| der räumlichen Ausdehnung; und | ||||||
| der zeitlichen Nutzung. | ||||||
| Kann eine Frequenz neben der Verbreitung konzessionierter Radio- und Fernsehprogramme auch für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird dafür anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben. [4] | ||||||
| Um die Einführung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 RTVG zu begünstigen, oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in drahtlos-terrestrisch unterversorgten Gebieten, kann der Bundesrat die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren. [5] | ||||||
| Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen. | ||||||
| Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien: | ||||||
| Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden; | ||||||
| Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; | ||||||
| die institutionellen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d-l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [7]; | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] SR 784.40 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [7] SR 192.12 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 39 [1] Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen |
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| Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG [2]. [3] | ||||||
| Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: | ||||||
| dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen; | ||||||
| der zugeteilten Bandbreite; | ||||||
| der räumlichen Ausdehnung; und | ||||||
| der zeitlichen Nutzung. | ||||||
| Kann eine Frequenz neben der Verbreitung konzessionierter Radio- und Fernsehprogramme auch für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird dafür anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben. [4] | ||||||
| Um die Einführung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 RTVG zu begünstigen, oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in drahtlos-terrestrisch unterversorgten Gebieten, kann der Bundesrat die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren. [5] | ||||||
| Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen. | ||||||
| Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien: | ||||||
| Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden; | ||||||
| Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; | ||||||
| die institutionellen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d-l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [7]; | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] SR 784.40 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [7] SR 192.12 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 39 [1] Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen |
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| Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG [2]. [3] | ||||||
| Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: | ||||||
| dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen; | ||||||
| der zugeteilten Bandbreite; | ||||||
| der räumlichen Ausdehnung; und | ||||||
| der zeitlichen Nutzung. | ||||||
| Kann eine Frequenz neben der Verbreitung konzessionierter Radio- und Fernsehprogramme auch für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird dafür anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben. [4] | ||||||
| Um die Einführung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 RTVG zu begünstigen, oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in drahtlos-terrestrisch unterversorgten Gebieten, kann der Bundesrat die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren. [5] | ||||||
| Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen. | ||||||
| Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien: | ||||||
| Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden; | ||||||
| Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; | ||||||
| die institutionellen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d-l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [7]; | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] SR 784.40 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [7] SR 192.12 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 39 [1] Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen |
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| Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG [2]. [3] | ||||||
| Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: | ||||||
| dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen; | ||||||
| der zugeteilten Bandbreite; | ||||||
| der räumlichen Ausdehnung; und | ||||||
| der zeitlichen Nutzung. | ||||||
| Kann eine Frequenz neben der Verbreitung konzessionierter Radio- und Fernsehprogramme auch für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird dafür anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben. [4] | ||||||
| Um die Einführung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 RTVG zu begünstigen, oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in drahtlos-terrestrisch unterversorgten Gebieten, kann der Bundesrat die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren. [5] | ||||||
| Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen. | ||||||
| Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien: | ||||||
| Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden; | ||||||
| Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; | ||||||
| die institutionellen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d-l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [7]; | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] SR 784.40 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [7] SR 192.12 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 5 [1] Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten |
||||||
| Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 5 [1] Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten |
||||||
| Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 40 [1] Verwaltungsgebühren |
||||||
| Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: | ||||||
| die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; | ||||||
| Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; | ||||||
| die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten; | ||||||
| die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung; | ||||||
| die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten; | ||||||
| die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen; | ||||||
| die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. | ||||||
| Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden. [5] | ||||||
| Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird. | ||||||
| Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. | ||||||
| Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 127 Grundsätze der Besteuerung |
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| Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. | ||||||
| Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. | ||||||
| Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. | ||||||
| Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. | ||||||
| Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. | ||||||
| Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. | ||||||
|
SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 39 [1] Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen |
||||||
| Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG [2]. [3] | ||||||
| Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: | ||||||
| dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen; | ||||||
| der zugeteilten Bandbreite; | ||||||
| der räumlichen Ausdehnung; und | ||||||
| der zeitlichen Nutzung. | ||||||
| Kann eine Frequenz neben der Verbreitung konzessionierter Radio- und Fernsehprogramme auch für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird dafür anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben. [4] | ||||||
| Um die Einführung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 RTVG zu begünstigen, oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in drahtlos-terrestrisch unterversorgten Gebieten, kann der Bundesrat die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren. [5] | ||||||
| Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen. | ||||||
| Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien: | ||||||
| Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden; | ||||||
| Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; | ||||||
| die institutionellen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d-l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [7]; | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] SR 784.40 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [7] SR 192.12 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 41 [1] Festlegung und Erhebung der Abgaben |
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| Der Bundesrat regelt die Abgabenerhebung; er legt die Einzelheiten der Finanzierung der Grundversorgung, die Funkkonzessionsgebühren und die Verwaltungsgebühren fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 39 [1] Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen |
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| Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG [2]. [3] | ||||||
| Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: | ||||||
| dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen; | ||||||
| der zugeteilten Bandbreite; | ||||||
| der räumlichen Ausdehnung; und | ||||||
| der zeitlichen Nutzung. | ||||||
| Kann eine Frequenz neben der Verbreitung konzessionierter Radio- und Fernsehprogramme auch für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird dafür anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben. [4] | ||||||
| Um die Einführung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 RTVG zu begünstigen, oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in drahtlos-terrestrisch unterversorgten Gebieten, kann der Bundesrat die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren. [5] | ||||||
| Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen. | ||||||
| Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien: | ||||||
| Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden; | ||||||
| Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; | ||||||
| die institutionellen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d-l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [7]; | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] SR 784.40 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [7] SR 192.12 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 39 [1] Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen |
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| Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG [2]. [3] | ||||||
| Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: | ||||||
| dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen; | ||||||
| der zugeteilten Bandbreite; | ||||||
| der räumlichen Ausdehnung; und | ||||||
| der zeitlichen Nutzung. | ||||||
| Kann eine Frequenz neben der Verbreitung konzessionierter Radio- und Fernsehprogramme auch für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird dafür anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben. [4] | ||||||
| Um die Einführung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 RTVG zu begünstigen, oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in drahtlos-terrestrisch unterversorgten Gebieten, kann der Bundesrat die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren. [5] | ||||||
| Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen. | ||||||
| Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien: | ||||||
| Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden; | ||||||
| Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; | ||||||
| die institutionellen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d-l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [7]; | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] SR 784.40 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [7] SR 192.12 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 39 [1] Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen |
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| Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogrammen nach dem RTVG [2]. [3] | ||||||
| Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach: | ||||||
| dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen; | ||||||
| der zugeteilten Bandbreite; | ||||||
| der räumlichen Ausdehnung; und | ||||||
| der zeitlichen Nutzung. | ||||||
| Kann eine Frequenz neben der Verbreitung konzessionierter Radio- und Fernsehprogramme auch für die Übertragung anderer Radio- und Fernsehprogramme und Informationen genutzt werden, so wird dafür anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben. [4] | ||||||
| Um die Einführung neuer Verbreitungstechnologien nach Artikel 58 RTVG zu begünstigen, oder zur Wahrung der Angebotsvielfalt in drahtlos-terrestrisch unterversorgten Gebieten, kann der Bundesrat die Konzessionsgebühr für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen reduzieren. [5] | ||||||
| Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen. | ||||||
| Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien: | ||||||
| Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden; | ||||||
| Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; | ||||||
| die institutionellen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d-l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [7]; | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [2] SR 784.40 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2016 2131, 2017 5929; BBl 2013 4975). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). [7] SR 192.12 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. | ||||||
| Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. | ||||||
| Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. | ||||||
| Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. | ||||||
| Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. | ||||||
| Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. | ||||||
| Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. | ||||||
| Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. | ||||||
| Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. | ||||||
| Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 191 Zugang zum Bundesgericht |
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| Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht. | ||||||
| Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen. | ||||||
| Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen. | ||||||
| Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. | ||||||