Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 55/2015, 1B 99/2015, 1B 101/2015, 1B 161/2015, 1B 163/2015

Urteil vom 17. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Pascal Grolimund und Melanie Huber,
Rechtsanwälte,

gegen

Markus Mattle, c/o Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner,

weiter beteiligt:
B.________,
vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat.

Gegenstand
1B 55/2015, 1B 99/2015, 1B 161/2015, 1B 163/2015
Strafverfahren; Ausstand,

1B 101/2015
Strafverfahren; Wiedererwägungsgesuch,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Januar 2015, vom 18. Februar 2015, vom 26. Februar 2015 und vom 2. März 2015.

Sachverhalt:

A.
Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft ist ein Berufungsverfahren zwischen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und den Beschuldigten (und Berufungsklägern) A.________ und B.________ sowie dem Verfahrensbeteiligten (und Berufungskläger) C.________, dem Sohn von A.________, wegen gewerbsmässigen Betrugs hängig.

B.
Am 22. Oktober 2014 teilte das Kantonsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Am 15. Januar 2015 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Markus Mattle, den verfahrensleitenden Vizepräsidenten des Kantonsgerichts. Am 13. Januar 2015 habe er erfahren, dass z wischen dem Vizepräsidenten und Advokat D.________ (dem Vertreter von C.________) in der Vergangenheit eine Bürogemeinschaft bestanden habe und dass "offenbar aktuell" auch eine persönliche Freundschaft gepflegt werde. Dazu nahm der Vizepräsident am 19. Januar 2015 Stellung. Das Kantonsgericht wies in der Folge das Ausstandsgesuch am 27. Januar 2015 ab (Beschluss 1).

C.
Am 10. Februar 2015 stellte B.________ ein Ausstandsgesuch mit der Begründung, zwischen dem Vizepräsidenten und D.________ habe während der Dauer der Bürogemeinschaft eine über die gemeinsame Wahrung der Bürointeressen hinausgehende persönliche Freundschaft bestanden. Der Vizepräsident habe sich in seiner Stellungnahme jedoch nur zur "aktuellen" Freundschaft geäussert und damit wesentliche Befangenheitskriterien ausgeblendet. Das Kantonsgericht wies das Gesuch von B.________ am 18. Februar 2015 ab (Beschluss 2). Auf das Wiedererwägungsgesuch von A.________ trat es am 26. Februar 2015 nicht ein (Beschluss 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. März 2015 trat das Kantonsgericht auf die weiteren Ausstandsgesuche von A.________ und B.________ nicht ein (Beschlüsse 4 und 5).

D.
A.________ erhebt vor Bundesgericht fünf Beschwerden in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung der Beschlüsse 1-5 vom 27. Januar 2015 (Verfahren 1B 55/2015), vom 18. Februar 2015 (Verfahren 1B 99/2015), vom 26. Februar 2015 (Verfahren 1B 101/2015) und vom 2. März 2015 (Verfahren 1B 161/2015 und 1B 163/2015) und die Gutheissung der Ausstandsgesuche. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Sodann seien die Verfahren zu vereinigen.

E.
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerden betreffend die Verfahren 1B 55/2015, 1B 101/2015 und 1B 161/2015. Auf die übrigen Beschwerden sei nicht einzutreten. A.________ hält vollumfänglich an seinen Begehren fest.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Die Verfahren 1B 55/2015, 1B 99/2015, 1B 101/2015, 1B 161/2015 und 1B 163/2015 sind daher antragsgemäss zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP e contrario).

2.

In strafrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Strafsachen gegen selbständig eröffnete, kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren grundsätzlich zulässig (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
i.V.m. Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG und Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Die Person, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids geltend macht, ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Nicht einzutreten ist daher auf die Beschwerden gegen die Beschlüsse 2 und 4 (Verfahren 1B 99/2015 und 1B 163/2015), da nur B.________, nicht aber der Beschwerdeführer, an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerden gegen die Beschlüsse 1, 3 und 5 (Verfahren 1B 55/2015, 1B 101/2015 und 1B 161/2015) grundsätzlich einzutreten ist.

3.

3.1. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Abs. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 271 E. 8.4 S. 273 ff.; 140 III 221 E. 4.1 S. 222 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen). Der Richter soll mit der gebotenen Distanz über dem Streit der Parteien stehen und ihnen gegenüber als "rechter Mittler" auftreten (BGE 33 I 143 S. 146 E. 2).

3.2. Die verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 mit Hinweisen). Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO zählt in lit. a-e einzelne Ausstandsgründe auf und schliesst in lit. f mit der Generalklausel, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

3.3. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen (zur Bedeutung der "apparences" vgl. auch die Hinweise im Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Morice gegen Frankreich vom 23. April 2015, Nr. 29369/10, §§ 73 ff. [Publikation im Recueil CourEDH 2015 ausstehend]; JEAN-MARC VERNIORY, in: Commentaire romand CPP, 2013, Rz. 5 zu Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken. Der Prozess muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 mit Hinweis). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen).

3.4. Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. In solchen Situationen kann die Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht (Urteil 1C 474/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen) wie z.B. beim Vorliegen von Kameraderie ( REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 133 mit Hinweis).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor (Verfahren 1B 55/2015 gegen Beschluss 1), der Beschwerdegegner habe in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2015 lediglich die "aktuelle" Freundschaft zwischen ihm und D.________ thematisiert und damit die während der gemeinsamen Bürogemeinschaft gepflegte Freundschaft ausgeblendet. Dadurch sei die Vorinstanz mangels Kenntnis sämtlicher relevanter Tatsachen unzutreffenderweise zum Schluss gelangt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Anschein einer über blosse Kollegialität hinausgehenden Freundschaft zu erwecken vermögen. Der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe seiner Offenlegungspflicht nicht genüge getan. Die Beschränkung auf die "aktuelle Freundschaft" sei "Wortspielerei". Durch dieses Verhalten wecke er, objektiv betrachtet, den Anschein der Voreingenommenheit.

4.2. In der Stellungnahme vom 19. Januar 2015 hatte der Beschwerdegegner festgehalten, seit seinem Austritt aus der gemeinsamen Bürogemeinschaft am 31. Dezember 2012 hätten keine freundschaftlich motivierte persönliche Kontakte mit D.________ mehr stattgefunden. Die Kontakte beschränkten sich ausschliesslich auf gemeinsames Badminton-Spielen in einer lange vorbestehenden Gruppe in verschiedenen Zusammensetzungen. Er habe zu allen Bürokollegen ein ungebrochen freundschaftliches Verhältnis, welches jedoch "in keinem Fall über eine gemeinsame berufliche Vergangenheit" hinausgehe.
Im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch von B.________ vom 10. Februar 2015 führte der Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom 13. Februar 2015 sodann aus, dass sich die ausserberuflichen Kontakte (während der gemeinsamen Bürogemeinschaft) zwischen ihm und D.________ auf die gegenseitige Wahrnehmung von gesellschaftlichen Einladungen - wie runde Geburtstage und ähnliche Anlässe - beschränkt hätten. Ausserdem sei D.________ im Herbst 2008 und im Frühjahr 2011 je eine Woche als Gast mit drei bis vier weiteren Crew-Mitgliedern oder Gästen auf einer von ihm als Miteigner und Skipper geführten Segeljacht im Ionischen Meer unterwegs gewesen. Dass er sich in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2015 allein auf den Zeitraum nach seinem Büroaustritt beschränkt habe, gründe darin, dass im Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers nur eine aktuell bestehende Freundschaft thematisiert worden sei.

4.3. Der Ausstandsgrund der "Freundschaft" nach Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO ist von Amtes wegen abzuklären (Markus Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Rz. 4 zu Art. 58
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Er ist keinesfalls der Parteidisposition überlassen, weshalb das Gericht bei hinreichenden Anlass die notwendigen Sachverhaltsabklärungen von sich aus vorzunehmen hat. Insbesondere in Kenntnis der früheren Bürogemeinschaft des Vizepräsidenten mit D.________, auf die der Beschwerdeführer in seinem ersten Ausstandsgesuch vom 15. Januar 2015 ausdrücklich hinweist, konnte es sich deshalb nicht darauf beschränken, den Beschwerdegegner lediglich zu dessen aktueller Freundschaft zu D.________ zu befragen. Dieser Befund wird durch die zweite Stellungnahme des Beschwerdegegners, aus der unter anderem hervorgeht, dass dieser (während der Zeit der gemeinsamen Bürogemeinschaft) mit D.________ zweimal je eine Woche die Ferien verbracht hat, bestätigt. Daraus folgt, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, den hier angerufenen Ausstandsgrund von Amtes wegen abzuklären, nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Dadurch konnten möglicherweise ausstandsbegründende Umstände, die zeitlich noch nicht weit auseinander liegen (der Beschwerdegegner verliess die Bürogemeinschaft erst
Ende 2012), nicht thematisiert werden. Insoweit beruht der Entscheid der Vorinstanz auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt.

4.4. Mit Blick auf die Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer genannten Tatsachen, je für sich betrachtet, grundsätzlich keine Ausstandspflicht begründen. So stellt die Teilnahme an gemeinsamen sportlichen Aktivitäten (wie hier das Badminton-Spielen) für sich alleine noch keinen Ausstandsgrund dar, insbesondere wenn ausserhalb des Spielfeldes keine persönlichen Kontakte gepflegt werden (vgl. Urteil 1B 748/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3 [in Bezug auf gemeinsames Fussball-Spielen]). Ebensowenig lässt eine - auch langjährige - Büropartnerschaft auf eine Freundschaft schliessen, die per se ausstandsbegründend wäre (Urteil 1C 474/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1). Gleiches gilt für Einladungen zu Geburtstagen und anderen Anlässen, die in diesem Kontext üblich sind (E. 3.4 hievor). Auch dass sich ein Richter mit Freunden (darunter auch mit dem Rechtsanwalt einer beschwerdeführenden Partei) regelmässig zu sportlicher Betätigung und anschliessendem Abendessen trifft, wobei gelegentlich auch juristische Fragen (jedoch keine Fälle) diskutiert werden, stellt noch keinen Umstand dar, der zwingend einen Ausstand begründen müsste (Urteil 5A 253/2010 vom 10. Mai 2010; dazu kritisch HANSJÖRG PETER, BlSchK 2011, S. 115
f.).

4.5. Aufgrund der Einzelfallbezogenheit der zur Beurteilung vorgelegten Ausstandsbegehren ist allerdings der Verweis auf die Kasuistik nur von beschränktem Nutzen (Florence Aubry Girardin, in: Commentaire LTF, 2. Aufl. 2014, Rz. 31 zu Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG). Vielmehr gilt es, durch Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen, ob der Anschein einer ausstandsbegründenden Freundschaft vorliegt.

Zunächst kann als gerichtsnotorisch gelten, dass die Verbundenheit unter Anwältinnen und Anwälten in kleineren Bürogemeinschaften (wie der vorliegenden) relativ eng ist. So ist es bei komplexen Fällen nicht unüblich, dass interne Besprechungen oder Gespräche über die Mandatsführung stattfinden. Zudem vertreten sich die Bürokollegen gegenseitig (z.B. bei Ferienabwesenheiten), weshalb sie Zugang zu den Dossiers haben und sich bei Bedarf auch mit dem Fall vertraut machen müssen (vgl. die von C.________ an D.________ erteilte Vollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 13. März 2006). Dass zwischen dem Beschwerdegegner als Gründer der Bürogemeinschaft und dem erst später eingetretenen D.________ eine freundschaftliche Verbundenheit vorliegt, darf sodann als unbestritten gelten. Aus den beiden Stellungnahmen des Beschwerdegegners geht hervor, dass sich die Kontakte zwischen D.________ und dem Beschwerdegegner (als dessen Mentor) nicht nur auf die Wahrung der gemeinsamen Bürointeressen beschränkt haben. Vielmehr nahmen beide an gemeinsamen Freizeitaktivitäten teil und verbrachten zusammen wiederholt Ferien. Auch wenn ab dem Austritt des Beschwerdegegners aus der Advokaturpraxis per 31. Dezember 2012 keine Einladungen zu Anlässen mehr
erfolgt sind und auch keine gemeinsamen Segelferien mehr stattgefunden haben, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten nach wie vor von einer privaten Freundschaft auszugehen, zumal der Austritt des Beschwerdegegners aus der Bürokanzlei zeitlich noch nicht weit zurückliegt. Die Betroffenen treiben auch heute noch gemeinsam Sport und es bestehen keine Hinweise, dass die Freundschaft aufgekündigt worden wäre.

4.6. Die Vorinstanz verweist auf die Komplexität des Sachverhalts und auf die Fachkenntnisse des Vizepräsidenten, weshalb im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen sei. Diese Auffassung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gerade in Fällen mit komplexen Sachverhalten kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Verlängerung des Verfahrens führen. Insoweit besteht ein Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot. Angesichts der Bedeutung des Anspruchs auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter kommt eine allzu restriktive Auslegung und Anwendung der entsprechenden Garantien hingegen nicht in Betracht (BGE 127 I 196 E. 2d S. 199 mit Hinweis).

4.7. Der Einwand der Vorinstanz, D.________ sei der Rechtsvertreter eines Verfahrensbeteiligten (und nicht eines Beschuldigten) und lediglich mit Fragen von untergeordneter Bedeutung an das Kantonsgericht gelangt, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit des Beschwerdegegners ohne Belang.

4.8. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche den Anschein einer über blosse Kollegialität hinausgehende Freundschaft zwischen dem Beschwerdegegner und D.________ zu erwecken vermöchten, überzeugt nach dem Gesagten nicht. Aufgrund der speziellen Umstände weist die zwischen ihnen bestehende Freundschaft aus der Sicht eines Dritten eine hier relevante und damit ausstandsbegründende Intensität auf. Deshalb muss auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner Tatsachen erst im Verlauf des Verfahrens preisgegeben und die Vorinstanz nicht von Anfang an über sämtliche beurteilungsrelevanten Tatsachen informiert habe, nicht weiter eingegangen werden. Der objektive Anschein der Befangenheit ist zu bejahen. Die Beschwerde gegen den Beschluss 1 im Verfahren 1B 55/2015 ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer kann somit gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO die Aufhebung und Wiederholung jener Verfahrenshandlungen verlangen, welche der Beschwerdegegner vorgenommen hat (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 1B 419/2014 vom 27. April 2015 E. 3.7 mit Hinweis).

4.9. Mit Gutheissung der Beschwerde 1 im Verfahren 1B 55/2015 sind die Verfahren 1B 101/2015 und 1B 163/2015 als gegenstandslos abzuschreiben.

5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde im Verfahren 1B 55/2015 gutzuheissen. Es liegt - objektiv betrachtet - ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO vor. Der Beschwerdegegner hat daher in den Ausstand zu treten. Auf die Beschwerden in den Verfahren 1B 99/2015 und 1B 163/2015 wird nicht eingetreten. Die Beschwerden in den Verfahren 1B 101/2015 und 1B 161/2015 werden wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1B 55/2015, 1B 99/2015, 1B 101/2015, 1B 161/2015 und 1B 163/2015 werden vereinigt.

2.

2.1. Die Beschwerde im Verfahren 1B 55/2015 wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner hat in den Ausstand zu treten.

2.2. Auf die Beschwerden in den Verfahren 1B 99/2015 und 1B 163/2015 wird nicht eingetreten.

2.3. Die Beschwerden in den Verfahren 1B 101/2015 und 1B 161/2015 werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Vertretern des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic