Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 904/2022

Urteil vom 17. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Nihat Tektas,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 14. Oktober 2022 (10/2020/1 und 10/2020/9).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Parteien sind die gesetzlichen Erben der 2014 verstorbenen D.________ (Erblasserin). Sie war die Mutter von A.________ und Grossmutter von B.________und C.________, ihrerseits Söhne der 2013 (vor) verstorbenen Tochter der Erblasserin, E.________, und deren 2011 ebenfalls (vor) verstorbenen Ehemannes F.________.

A.b. A.________ behauptet, E.________ sel. habe der Erblasserin Fr. 150'000.-- geschuldet und F.________ sel. aus einem Dienstbarkeitsvertrag Fr. 100'000.--.

B.

B.a. Nach vorgängig durchlaufenem Schlichtungsverfahren erhob A.________ am 26. Juni 2018 beim Kantonsgericht Schaffhausen eine Erbteilungsklage. Er verlangte namentlich die Feststellung, dass sich der Nettonachlass der Erblasserin auf Fr. 229'389.32 belaufe, sowie die Erbteilung nach den (unbestrittenen) Erbquoten.

B.b. Das Kantonsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 30. Dezember 2019 teilweise gut. Es stellte fest, dass sich der Nachlass aus dem Nettonachlassvermögen gemäss Inventar der Erbschaftsbehörde von Fr. 1'768.31 [sic] sowie einer Darlehensforderung der Erbengemeinschaft gegen die Rechtsnachfolger der E.________ von Fr. 150'000.--, jeweils zzgl. Zins, zusammensetze, und teilte den Nachlass nach Erbquoten.

C.

C.a. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 3. Februar 2020 Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem er die Feststellung des Nettonachlasses auf Fr. 251'768.32 nebst Zins und die Erbteilung nach Erbquoten beantragte. B.________ und C.________ ergriffen Anschlussberufung und verlangten namentlich, den Nettonachlass mit Fr. 1'768.32 festzustellen und diesen Betrag gemäss den gesetzlichen Erbquoten zu teilen.

C.b. Mit Entscheid vom 3. November 2020 wies das Obergericht die Berufung ab, hiess hingegen die Anschlussberufung gut. Es stellte fest, dass sich der Nettonachlass der Erblasserin auf die im amtlichen Inventar der Erbschaftsbehörde festgestellten Fr. 1'768.32 belaufe, und teilte den Nachlass nach Erbquoten.

D.

D.a. Das Bundesgericht hiess eine von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 5A 1036/2020 vom 14. Juli 2021).

D.b. Dieses fällte seinen neuen Entscheid am 14. Oktober 2022 und wies sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung ab. Das Berufungsurteil wurde A.________ am 25. Oktober 2022 zugestellt.

E.

E.a. Mit Beschwerde vom 23. November 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) erneut an das Bundesgericht. Er beantragt die Feststellung, dass sich der Nettonachlass der Erblasserin auf Fr. 251'768.32 nebst Zins belaufe, und verlangt die Erbteilung nach Erbquoten.

E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über eine Erbteilung und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) befunden hat. Die Vorinstanz urteilte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A 1036/2020 vom 14. Juli 2021), sodass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig bleibt (Urteil 5A 367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Im Berufungsverfahren verlangte der Beschwerdeführer die Feststellung einer höheren Nachlasssumme und entsprechend die Zuteilung eines höheren Erbanteils als noch in erster Instanz (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.a und C.a). Die Vorinstanz stellte die Zulässigkeit dieser Begehren nicht in Abrede, sodass die im hiesigen Verfahren gestellten Anträge, soweit damit die vorinstanzlichen aufrechterhalten werden, nicht neu sind. In dem Umfang, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Zuweisung eines Erbanteils an die Beschwerdegegner ohne Zins verlangt, sind seine Rechtsbegehren indes neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), zumal er den Zins in seinem entsprechenden Berufungsantrag noch berücksichtigte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 2.3 in fine mit Hinweis). In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu zählen auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden
auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substanziiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (Urteil 5A 156/2022 vom 30. März 2023 E. 1). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.
Anlass zur Beschwerde gibt die von der Vorinstanz festgestellte Höhe des Nachlasses der Erblasserin.

3.1. Im Berufungsverfahren war streitig, ob der Nettonachlass der Erblasserin nebst dem Nettonachlassvermögen gemäss Inventar der Erbschaftsbehörde von Fr. 1'768.32 sowie einer Darlehensforderung der Erbengemeinschaft gegen die Rechtsnachfolger der E.________ von Fr. 150'000.-- zzgl. Zins auch eine Darlehensforderung von Fr. 100'000.-- gegenüber F.________ zzgl. Zins umfasst.

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer leite den geltend gemachten Anspruch aus einem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. April 1994 zwischen der Erblasserin und F.________ ab. In diesem Vertrag sei der Erblasserin ein lebenslängliches Wohnrecht in der Liegenschaft GB U.________ Nr. xxx "V.________weg" eingeräumt worden. Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass die Erblasserin dem Grundeigentümer F.________ (als Gegenleistung für das Wohnrecht) ein Darlehen über Fr. 100'000.-- gewährt habe, das während der Ausübung des Wohnrechtes nicht zu verzinsen und auch nicht kündbar gewesen sei. Ab fehlender Ausübung des Wohnrechts sei das Darlehen zu verzinsen und auch auf sechs Monate zur Rückzahlung kündbar gewesen. Die Beschwerdegegner hätten in ihrer Klageantwort bestritten, dass dieses Darlehen noch bestehen solle. Es sei nie eine Zinszahlung geleistet und die Dienstbarkeit im Jahr 2012 gelöscht worden, was klar dafür spreche, dass die Vereinbarung hinfällig bzw. das Darlehen zurück überwiesen worden sei. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Nachlasses sei das Darlehen nicht mehr vorhanden gewesen.

3.2.2. Der Beschwerdeführer habe sowohl in seiner Klage als auch seiner Replik als Darlehensschuldner jeweils F.________ genannt. Weder der Klage noch der Replik liessen sich konkrete Ausführungen dazu entnehmen, dass dieser vorverstorben sei, wer seine Rechtsnachfolger seien, dass die Darlehensschuld damals noch bestanden habe und dass sie auf die Rechtsnachfolger übergegangen sei, obwohl der Beschwerdeführer hinsichtlich des Darlehens an E.________ Ausführungen zu deren Vorversterben und Rechtsnachfolge gemacht habe. Erst in der im Rahmen des verfassungsmässigen Replikrechts ergangenen Stellungnahme zur Duplik habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Darlehen eine "Erbengemeinschaft F.________" erwähnt und ausgeführt, dass der vom Wohnrecht betroffene Bauernhof im Eigentum der Erbengemeinschaft F.________ stehe. Diese Äusserung sei nach Abschluss des Schriftenwechsels und damit nach Aktenschluss erfolgt. Da nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer sie nicht bereits vorher hätte vorbringen können, könne sie nicht berücksichtigt werden (Art. 229 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO). An dieser Einschätzung ändere nichts, dass sich den Rechtsschriften entnehmen lasse, dass E.________ 2013 verstorben sei und ihre Rechtsnachfolger
(einzig) die beiden Beschwerdegegner seien, denn die Aussage, dass F.________ ihr Ehemann sei, sei erstmals in der Stellungnahme zur Duplik und damit verspätet erfolgt.

3.2.3. Eine hinreichende Behauptung der Rechtsnachfolge und des Übergangs der Darlehensschuld liege nicht vor. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, dies lasse sich aus den eingereichten Beilagen entnehmen. Indessen sei es nicht Aufgabe des Gerichts, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen, wenn es an entsprechenden Behauptungen des (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers in den dazugehörigen Tatsachenvorträgen fehle. Aus den Klagebeilagen lasse sich somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Demgegenüber habe er immerhin in seiner Replik mit Verweis auf die Klageantwortbeilage 5 unter anderem ausgeführt, daraus ergebe sich, dass das Darlehen noch bestehe, während in der erwähnten Beilage einleitend festgehalten sei, dass die damals mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft im Eigentum der Erbengemeinschaft von F.________ liege. Doch auch daraus lasse sich nicht auf einen genügenden Tatsachenvortrag des Klägers betreffend die Person des Darlehensschuldners und den Übergang einer noch bestehenden Darlehensschuld auf die Rechtsnachfolger schliessen.

3.2.4. Es sei sodann nicht Sache der Beschwerdegegner, durch substanziierte Bestreitungen fehlende Behauptungen des Sachverhalts zu ersetzen. Sie könnten sich insofern auf pauschales Bestreiten beschränken. Es diene dem Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegner ihre Schuldnerstellung nicht explizit bestritten hätten, hätten sie doch stets bestritten, dass die Schuld noch bestehe. Dies sei zudem insofern irrelevant, als es ohnehin bereits an einer hinreichenden Behauptung ihrer Schuldnerstellung fehle. Zu Recht habe das Kantonsgericht die Berücksichtigung einer Darlehensforderung der Erbengemeinschaft der Erblasserin gegen F.________ im Betrag von Fr. 100'000.-- abgewiesen.

3.3. Im Kern lässt sich der Streit auf die den Sachverhalt beschlagende Frage reduzieren, ob die Darlehensforderung gegenüber dem Schwiegersohn der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes noch bestand oder nicht. Um mit seiner Beschwerde durchzudringen, müsste der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz als unrichtig ausweisen. Nachfolgend gilt es mithin einzig, seine im Zusammenhang mit dem (Weiter-) Bestehen der Darlehensforderung vorgetragenen Rügen zu prüfen.

3.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang keine unrichtige Verteilung der Behauptungs- und Beweislast (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) vor. Namentlich führt er nicht an, die Erfüllung einer vertraglichen Forderung habe jene Partei zu beweisen, welche dies behaupte und damit den Untergang der Forderung einwende (BGE 128 III 271 E. 2a/aa; 125 III 78 E. 3b; 111 II 263 E. 1b; Urteil 4A 625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 III 581; je mit Hinweisen), sodass nicht er für den Fortbestand der Darlehensforderung behauptungs- und beweisbelastet gewesen wäre, sondern die Beschwerdegegner für deren Untergang. Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid mithin nicht unter diesem Aspekt zu prüfen (vgl. vorne E. 2).

3.5. Stattdessen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine offenkundige Tatsache (Art. 151
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
ZPO) nicht berücksichtigt.

3.5.1. Dies trägt er zwar hauptsächlich mit Bezug auf die Schuldnerstellung der Beschwerdegegner vor, seine Kritik betrifft aber implizit (auch) den Fortbestand der Darlehensforderung. Er beruft sich darauf, dass die umstrittene Forderung im Grundbuch eingetragen sei. In einem Erbteilungsprozess sei eine grundbuchlich verbriefte und an den Grundeigentümer gebundene Forderung im Nachlass zuzulassen.

3.5.2. Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (Art. 151
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
ZPO) und müssen auch nicht behauptet werden (BGE 135 III 88 E. 4.1; Urteil 5A 891/2021 vom 28. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweis). Selbst das Bundesgericht darf diese von Amtes wegen berücksichtigen; insofern entziehen sich die offenkundigen Tatsachen dem Novenverbot (vgl. vorne E. 2). Notorisch, d.h. offenkundig, sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts, verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die notorische Tatsache unmittelbar kennt; es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt (Urteil 5A 7/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2 mit Hinweis, in: FamPra.ch 2022 S. 223). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGE 128 III 4 E. 4c/bb in fine mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 5A 1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.5.2 und E. 3.6.1, je mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2021 S. 1048 f.).

3.5.3. Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird (Art. 970 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
1    Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2    Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:
1  die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
2  den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
3  die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3    Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.
4    Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
ZGB). Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu verlangen: die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers oder der Eigentümerin, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum, die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Anmerkungen mit Ausnahme von Grundbuchsperren nach Art. 55 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
und Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 56 - Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
ZGB, Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Art. 30e Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 30e Sicherung des Vorsorgezwecks - 1 Der Versicherte oder seine Erben dürfen das Wohneigentum nur unter Vorbehalt von Artikel 30d veräussern. Als Veräusserung gilt auch die Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Nicht als Veräusserung gilt hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten. Dieser unterliegt aber derselben Veräusserungsbeschränkung wie der Versicherte.
1    Der Versicherte oder seine Erben dürfen das Wohneigentum nur unter Vorbehalt von Artikel 30d veräussern. Als Veräusserung gilt auch die Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Nicht als Veräusserung gilt hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten. Dieser unterliegt aber derselben Veräusserungsbeschränkung wie der Versicherte.
2    Die Veräusserungsbeschränkung nach Absatz 1 ist im Grundbuch anzumerken. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Anmerkung dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise mit der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens anzumelden.
3    Die Anmerkung darf gelöscht werden:
a  bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
b  nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles;
c  bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; oder
d  wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag gemäss Artikel 30d an die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist.
4    Erwirbt der Versicherte mit dem Vorbezug Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungen, so hat er diese zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks zu hinterlegen.
5    Der Versicherte mit Wohnsitz im Ausland hat vor der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise vor der Verpfändung des Vorsorgeguthabens nachzuweisen, dass er die Mittel der beruflichen Vorsorge für sein Wohneigentum verwendet.
6    Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.108
BVG [SR 831.40], Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums sowie auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen (Art. 970 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
1    Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2    Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:
1  die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
2  den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
3  die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3    Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.
4    Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
1    Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2    Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:
1  die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
2  den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
3  die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3    Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.
4    Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
ZGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 26 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs - 1 Jede Person kann vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen:
1    Jede Person kann vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen:
a  die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers oder der Eigentümerin, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB);
b  die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
c  die Anmerkungen mit Ausnahme von:
c1  Grundbuchsperren nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 56,
c2  Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198224 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
c3  Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums,
c4  auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.
2    Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.
der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]). Ob die Grundbucheinträge mit Bezug auf jenen Inhalt, auf dessen Einsichtnahme ohne jeden Interessennachweis Anspruch besteht, als offenkundig gelten können, braucht hier angesichts der
nachfolgenden Überlegungen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dass jene Daten des Grundbuchs, die nur eingesehen werden können, wenn ein Interesse glaubhaft gemacht wird, nicht offenkundig sind, scheint selbstverständlich (Urteil 1C 547/2020 vom 15. September 2021 E. 2.2).

3.5.4. Der Beschwerdeführer spricht davon, die Darlehensforderung sei "grundbuchlich verbrieft". Es bleibt aber unklar, ob er sich dabei auf die Eintragung des der Erblasserin eingeräumten Wohnrechts im Grundbuch oder gegebenenfalls das Bestehen einer Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 824 - 1 Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.
1    Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.
2    Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.
. ZGB) oder eines Schuldbriefs (Art. 842 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 842 - 1 Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist.
1    Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist.
2    Die Schuldbriefforderung tritt neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3    Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegenüber dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhältnis ergebenden persönlichen Einreden berufen.
. ZGB) bezieht. So oder anders dient ihm der Hinweis auf den Grundbucheintrag nicht. Der Eintrag eines Wohnrechts gibt lediglich über das Bestehen dieser Dienstbarkeit, nicht aber über jenes eines allfällig damit in Zusammenhang stehenden Darlehens Auskunft. Durch die Grundpfandverschreibung bzw. den Schuldbrief wiederum wird zwar eine Forderung gesichert, der Eintrag belegt indessen einzig das Bestehen des Grundpfandes. Darüber, ob die damit in Zusammenhang stehende Forderung weiterhin Bestand hat, äussert sich der Grundbucheintrag nicht, denn das Pfand geht mit dem Untergang der Forderung nicht automatisch ebenfalls unter. Der Schuldner muss die Löschung des Eintrages verlangen (vgl. Art. 826
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 826 - Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes vom Gläubiger verlangen, dass er die Löschung des Eintrages bewillige.
[Grundpfandverschreibung] und Art. 854 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 854 - 1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.
1    Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.
2    Der Schuldner ist auch befugt, den Schuldbrief weiterzuverwenden.
. ZGB [Schuldbrief]). Mithin zielt die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere.

3.6. Andererseits moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Novenrecht (Art. 229 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO) verletzt.

3.6.1. Er vertritt den Standpunkt, er sei mit seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven und der damit eingereichten Beilage 23 im Sinne einer thematischen Reaktion veranlasst gewesen, klarzustellen und zu präzisieren, dass das Darlehen im Zeitpunkt des Erbganges noch bestanden habe.

3.6.2. Nach der Rechtsprechung zu Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO ist es der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkbaren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden kann. Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche die klagende Partei ihrerseits mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, und andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind. Für die Prüfung dieses Kausalzusammenhanges ist folglich eine genaue Betrachtung der zur Diskussion stehenden neuen Tatsachen und Beweismittel unumgänglich (BGE 146 III 416 E. 6, 55 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

3.6.3. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Duplik ausgeführt hätte, die streitige Darlehensforderung habe im Zeitpunkt des Erbganges noch bestanden. In seiner hiesigen Beschwerdeschrift präzisiert er nicht, an welcher Stelle der genannten Rechtsschrift er die fragliche Behauptung aufgestellt haben will, sodass es seiner den Prozesssachverhalt beschlagenden Rüge bereits unter diesem Gesichtspunkt an der genügenden Substanziierung mangelt (vgl. vorne E. 2). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Elementen zu forschen, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen könnten (Urteile 5A 278/2022 vom 1. September 2022 E. 3.5.2; 5A 972/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 7.1.2). Selbst bei entsprechender Behauptung wäre die Beilage 23 zur Stellungnahme aber ohnehin nicht geeignet gewesen, den Fortbestand der Darlehensschuld im Zeitpunkt des Erbganges (yy.yy. 2014) zu beweisen, zumal es sich dabei einerseits um ein Schreiben aus dem Jahr 2011 handelt, welches der Beschwerdeführer andererseits selbst an die Steuerbehörde adressiert hatte. Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb erst die Duplik Anlass für das angebliche
Novum gegeben haben soll, die Darlehensforderung bestehe auch weiterhin, wenn doch die Beschwerdegegner bereits in ihrer Klageantwort deren Untergang behaupteten (vgl. vorne E. 3.2.1). Die geltend gemachte Novenrechtsverletzung ist damit nicht dargetan.

4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und den Beschwerdegegnern damit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller