SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 10 |
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1 | In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 bewilligen. |
2 | Für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken über 1100 m über Meer sind ausschliesslich die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 38 - Aussenlandungen, die für die folgenden Flüge erforderlich sind, sind ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig und bedürfen keiner Bewilligung: |
|
a | Hilfs-, Ambulanz- Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not; |
b | Polizeiflüge; |
c | Flüge der Grenzwache; |
d | Dienstflüge des BAZL; |
e | Dienstflüge der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 38 - Aussenlandungen, die für die folgenden Flüge erforderlich sind, sind ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig und bedürfen keiner Bewilligung: |
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a | Hilfs-, Ambulanz- Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not; |
b | Polizeiflüge; |
c | Flüge der Grenzwache; |
d | Dienstflüge des BAZL; |
e | Dienstflüge der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich |
|
1 | Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind. |
2 | Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat. |
3 | Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge. |
4 | Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht: |
a | Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung; es gilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL); |
b | Gebirgslandeplätze; es gelten Artikel 8 Absätze 3-5 LFG und Artikel 54 VIL. |
5 | Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen; es gelten die Artikel 85-91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734 (LFV). |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 3 Grundsatz |
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1 | Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht. |
2 | Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne Kategorien von Flügen (3. Titel) vorsieht. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig: |
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a | oberhalb von 1100 m über Meer; |
b | in Wohngebieten; |
c | nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr; |
d | im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien; |
e | in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig: |
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a | oberhalb von 1100 m über Meer; |
b | in Wohngebieten; |
c | an Sonn- und Feiertagen; |
d | von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen; |
e | nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr; |
f | im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien; |
g | für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle; |
h | in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623; |
i | in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 38 - Aussenlandungen, die für die folgenden Flüge erforderlich sind, sind ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig und bedürfen keiner Bewilligung: |
|
a | Hilfs-, Ambulanz- Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not; |
b | Polizeiflüge; |
c | Flüge der Grenzwache; |
d | Dienstflüge des BAZL; |
e | Dienstflüge der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich |
|
1 | Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind. |
2 | Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat. |
3 | Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge. |
4 | Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht: |
a | Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung; es gilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL); |
b | Gebirgslandeplätze; es gelten Artikel 8 Absätze 3-5 LFG und Artikel 54 VIL. |
5 | Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen; es gelten die Artikel 85-91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734 (LFV). |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich |
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1 | Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind. |
2 | Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat. |
3 | Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge. |
4 | Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht: |
a | Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung; es gilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL); |
b | Gebirgslandeplätze; es gelten Artikel 8 Absätze 3-5 LFG und Artikel 54 VIL. |
5 | Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen; es gelten die Artikel 85-91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734 (LFV). |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 3 Grundsatz |
|
1 | Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht. |
2 | Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne Kategorien von Flügen (3. Titel) vorsieht. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 6 Bewilligungspflicht |
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1 | Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig: |
a | Flugzeuge und Tragschrauber, es sei denn, sie werden bei Notlandeübungen in Begleitung einer Fluglehrerin oder eines Fluglehrers eingesetzt; |
b | Luftschiffe; |
c | Hubschrauber, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (ausländische Hubschrauber), es sei denn, sie werden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt; |
d | Hängegleiter mit elektrischem Antrieb. |
2 | Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig. |
3 | Für Aussenlandungen bei grenzüberschreitenden Flügen gilt Artikel 142 der Zollverordnung vom 1. November 20069. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 19 Aussenlandungen in Schutzgebieten |
|
1 | Aussenlandungen sind in den folgenden Gebieten unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie Artikel 28 nicht zulässig: |
a | Kernzonen von Nationalparks nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196614 über den Natur- und Heimatschutz; |
b | Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Hochmoorverordnung vom 21. Januar 199115; |
c | Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung nach Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 199116 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung; |
d | Flachmoore von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Flachmoorverordnung vom 7. September 199417; |
e | Auengebiete von nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Auenverordnung vom 28. Oktober 199218; |
f | eidgenössische Jagdbanngebiete nach Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 199119 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete. |
2 | Das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann in weiteren, besonders empfindlichen Gebieten Einschränkungen für Aussenlandungen erlassen. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an. |
3 | Für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken gelten die folgenden Ausnahmen: |
a | In den Schutzgebieten nach Absatz 1 gilt das Verbot nicht für Flüge im Auftrag der zuständigen kantonalen Behörden sowie für Flüge für den Bau oder Unterhalt von Bauten und Anlagen, die vom Kanton bewilligt worden sind. |
b | In eidgenössischen Jagdbanngebieten gilt das Verbot nicht für Flüge für die Wald- und Landwirtschaft, die Abwehr von Naturgefahren, die Versorgung öffentlich zugänglicher Hütten und den Bau oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse; für Flüge zu anderen Arbeitszwecken gilt das Verbot nur vom 1. November bis zum 31. Juli. |
c | In den Auengebieten gilt das Verbot nicht für Flüge für die Abwehr von Naturgefahren und den Bau oder den Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse. |
4 | Die Schutzgebiete mit den dazugehörigen Einschränkungen werden in den öffentlichen Luftfahrtpublikationen der Schweiz publiziert. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 24 - Alle Aussenlandungen werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt: |
|
a | gewerbsmässige Flüge (2. Kapitel): |
a1 | Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken (1. Abschnitt), |
a2 | Aussenlandungen bei Flügen zu Arbeitszwecken (2. Abschnitt); |
b | nichtgewerbsmässige Flüge (3. Kapitel); |
c | besondere Kategorien (4. Kapitel): |
c1 | Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen (1. Abschnitt), |
c2 | Aussenlandungen zur Notfallhilfe sowie bei Polizeiflügen und Dienstflügen des Bundes (2. Abschnitt). |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 38 - Aussenlandungen, die für die folgenden Flüge erforderlich sind, sind ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig und bedürfen keiner Bewilligung: |
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a | Hilfs-, Ambulanz- Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not; |
b | Polizeiflüge; |
c | Flüge der Grenzwache; |
d | Dienstflüge des BAZL; |
e | Dienstflüge der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig: |
|
a | oberhalb von 1100 m über Meer; |
b | in Wohngebieten; |
c | nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr; |
d | im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien; |
e | in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig: |
|
a | oberhalb von 1100 m über Meer; |
b | in Wohngebieten; |
c | an Sonn- und Feiertagen; |
d | von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen; |
e | nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr; |
f | im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien; |
g | für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle; |
h | in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623; |
i | in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 10 |
|
1 | In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 bewilligen. |
2 | Für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken über 1100 m über Meer sind ausschliesslich die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig: |
|
a | oberhalb von 1100 m über Meer; |
b | in Wohngebieten; |
c | nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr; |
d | im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien; |
e | in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig: |
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a | oberhalb von 1100 m über Meer; |
b | in Wohngebieten; |
c | an Sonn- und Feiertagen; |
d | von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen; |
e | nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr; |
f | im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien; |
g | für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle; |
h | in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623; |
i | in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 10 |
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1 | In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 bewilligen. |
2 | Für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken über 1100 m über Meer sind ausschliesslich die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig: |
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a | oberhalb von 1100 m über Meer; |
b | in Wohngebieten; |
c | nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr; |
d | im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien; |
e | in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig: |
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a | oberhalb von 1100 m über Meer; |
b | in Wohngebieten; |
c | an Sonn- und Feiertagen; |
d | von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen; |
e | nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr; |
f | im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien; |
g | für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle; |
h | in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623; |
i | in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig: |
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a | oberhalb von 1100 m über Meer; |
b | in Wohngebieten; |
c | nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr; |
d | im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien; |
e | in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig: |
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a | oberhalb von 1100 m über Meer; |
b | in Wohngebieten; |
c | an Sonn- und Feiertagen; |
d | von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen; |
e | nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr; |
f | im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien; |
g | für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle; |
h | in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623; |
i | in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 25 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig: |
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a | oberhalb von 1100 m über Meer; |
b | in Wohngebieten; |
c | nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr; |
d | im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien; |
e | in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 32 Einschränkungen - Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig: |
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a | oberhalb von 1100 m über Meer; |
b | in Wohngebieten; |
c | an Sonn- und Feiertagen; |
d | von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen; |
e | nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr; |
f | im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien; |
g | für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle; |
h | in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 199623; |
i | in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen - In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 3 Grundsatz |
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1 | Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht. |
2 | Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne Kategorien von Flügen (3. Titel) vorsieht. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 6 Bewilligungspflicht |
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1 | Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig: |
a | Flugzeuge und Tragschrauber, es sei denn, sie werden bei Notlandeübungen in Begleitung einer Fluglehrerin oder eines Fluglehrers eingesetzt; |
b | Luftschiffe; |
c | Hubschrauber, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (ausländische Hubschrauber), es sei denn, sie werden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt; |
d | Hängegleiter mit elektrischem Antrieb. |
2 | Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig. |
3 | Für Aussenlandungen bei grenzüberschreitenden Flügen gilt Artikel 142 der Zollverordnung vom 1. November 20069. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 6 Bewilligungspflicht |
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1 | Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig: |
a | Flugzeuge und Tragschrauber, es sei denn, sie werden bei Notlandeübungen in Begleitung einer Fluglehrerin oder eines Fluglehrers eingesetzt; |
b | Luftschiffe; |
c | Hubschrauber, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (ausländische Hubschrauber), es sei denn, sie werden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt; |
d | Hängegleiter mit elektrischem Antrieb. |
2 | Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig. |
3 | Für Aussenlandungen bei grenzüberschreitenden Flügen gilt Artikel 142 der Zollverordnung vom 1. November 20069. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 6 Bewilligungspflicht |
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1 | Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig: |
a | Flugzeuge und Tragschrauber, es sei denn, sie werden bei Notlandeübungen in Begleitung einer Fluglehrerin oder eines Fluglehrers eingesetzt; |
b | Luftschiffe; |
c | Hubschrauber, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (ausländische Hubschrauber), es sei denn, sie werden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt; |
d | Hängegleiter mit elektrischem Antrieb. |
2 | Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig. |
3 | Für Aussenlandungen bei grenzüberschreitenden Flügen gilt Artikel 142 der Zollverordnung vom 1. November 20069. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 6 Bewilligungspflicht |
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1 | Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig: |
a | Flugzeuge und Tragschrauber, es sei denn, sie werden bei Notlandeübungen in Begleitung einer Fluglehrerin oder eines Fluglehrers eingesetzt; |
b | Luftschiffe; |
c | Hubschrauber, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (ausländische Hubschrauber), es sei denn, sie werden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt; |
d | Hängegleiter mit elektrischem Antrieb. |
2 | Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig. |
3 | Für Aussenlandungen bei grenzüberschreitenden Flügen gilt Artikel 142 der Zollverordnung vom 1. November 20069. |
SR 748.132.3 Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV) - Aussenlandeverordnung AuLaV Art. 6 Bewilligungspflicht |
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1 | Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig: |
a | Flugzeuge und Tragschrauber, es sei denn, sie werden bei Notlandeübungen in Begleitung einer Fluglehrerin oder eines Fluglehrers eingesetzt; |
b | Luftschiffe; |
c | Hubschrauber, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (ausländische Hubschrauber), es sei denn, sie werden von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt; |
d | Hängegleiter mit elektrischem Antrieb. |
2 | Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig. |
3 | Für Aussenlandungen bei grenzüberschreitenden Flügen gilt Artikel 142 der Zollverordnung vom 1. November 20069. |