Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 694/2020

Urteil vom 17. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Anstiftung zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind; Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. Februar 2020 (ST.2018.84-SK3).

Sachverhalt:

A.
A.________ werden verschiedene Sexualdelikte vorgeworfen. Insbesondere habe er B.________, mit der er eine sog. BDSM ("Bondage & Discipline, Dominance & Submission, Sadism & Masochism") -Beziehung geführt habe, mehrmals aufgefordert, sexuelle Handlungen an ihrer im Tatzeitraum vier- bis fünfjährigen Tochter vorzunehmen. Er habe B.________ angehalten, Bilder und Videos von diesen Handlungen anzufertigen und an ihn zu senden. Neben diesen Aufnahmen seien auf elektronischen Geräten aus dem Besitz von A.________ Darstellungen von brutaler sexueller Gewalt und von sexuellen Handlungen mit Tieren gefunden worden.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A.________ in zweiter Instanz der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Anstiftung zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Anstiftung zu mehrfacher Pornografie schuldig. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Zudem ordnete das Kantonsgericht eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an und verbot A.________ für eine Dauer von zehn Jahren jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Für die Dauer des Verbots ordnete es Bewährungshilfe an (Urteil vom 24. Februar 2020).

B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Februar 2020 sei aufzuheben, soweit er wegen mehrfacher Anstiftung zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt werde. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Deren Vollzug sei im Umfang von 24 Monaten bedingt aufzuschieben, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung).

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und lit. b EMRK; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).

1.1. Er macht geltend, das erstinstanzliche Gericht habe die ihn betreffende Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen mit der Begründung, bei den einzelnen Sachverhaltsumschreibungen fehlten Hinweise auf die relevanten Straftatbestände resp. eine Subsumtion. Die neue Anklageschrift vom 15. August 2017 sei indes nicht Resultat einer gesamthaften Überarbeitung, sondern lediglich mit "kleinen Klammerbemerkungen nach jedem Absatz" ergänzt worden. Ausserdem werde nicht ersichtlich, wann (Datum, Uhrzeit) und wie (mit welchen konkreten Worten und auf welchem Weg) der abwesende Beschwerdeführer die Kindsmutter zu welchen konkreten Tathandlungen bewegt haben solle. Auch fehlten Angaben über den kausalen und motivischen Zusammenhang zwischen seiner Kommunikation und der konkreten Tatausführung durch die Mutter. Die Anklageschrift gegen B.________ entspreche mit wenigen Ergänzungen derjenigen gegen den Beschwerdeführer. Das werde der Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes nicht gerecht, wonach die Tatvorwürfe objektiv und subjektiv genügend zu konkretisieren seien. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion wiederum mache die vorgelegte "Auswahlsendung" nicht ersichtlich, was ihm (und nicht der Kindsmutter)
vorgeworfen werde. Angeblich stattgefundene Handlungen würden mit aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagen aus Chat-Protokollen "belegt", ohne dass im Einzelnen nachvollziehbar werde, was genau gemeint sei. Die Auswahl von vorgeworfenen Straftatbeständen werde nicht mit dem darüberliegenden Text verknüpft, der seinerseits auf eine lange Reihe von Belegen verweise (beispielsweise Fussnote Nr. 27 auf Seite 14). Die Vorinstanzen hätten diese Mängel zu heilen versucht, indem sie rekonstruierten, was genau der Staatsanwalt gemeint haben könnte. Die Anklageschrift müsse zudem die Tatbeiträge verschiedener Beteiligter auseinanderhalten. So hätte genau umschrieben werden müssen, in welcher Form und mit welchen Worten der eine mit dem andern kommuniziert habe, wie diese Kommunikation gewirkt habe, d.h. was der Adressat in der Folge getan habe, und ob dieses Tun auf die Anstiftung zurückzuführen sei. In der Anklageschrift finde sich dazu nichts.
Die Vorinstanz verwirft die Argumente der Verteidigung, die Anklage operiere bloss mit einer Vielzahl von aus dem Zusammenhang gerissenen Chat-Zitaten und die Nachrichten des Beschwerdeführers würden nicht mit den darauffolgenden sexuellen Handlungen durch B.________ verknüpft. Sie hält fest, die Anklage lege detailliert dar, wie sich der Beschwerdeführer vor und nach den sexuellen Handlungen von B.________ verhalten haben soll. Die via Chat, E-Mail etc. geführte Konversation bilde gerade den Kern des angeklagten Sachverhalts, wonach der Beschwerdeführer zwar nicht selber sexuelle Handlungen an oder mit dem Kind vorgenommen, aber B.________ zu solchen Handlungen bestimmt und aufgefordert haben soll.

1.2. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; vgl. auch Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2).
Die in der ergänzten Anklageschrift vom 15. August 2017 eingefügten Hinweise auf die einschlägigen Tatbestände des StGB sind nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe der Anklage, die Subsumtion der Tatvorwürfe unter einschlägige Straftatbestände vorwegzunehmen. Es reicht, wenn die Anklageschrift die Tatsachen vollständig darstellt, die den massgeblichen Elementen der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände entsprechen (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
und g StPO; NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO Bd. I, 2. Aufl. 2014, N 42 zu Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO). Diese Anforderung ist vollumfänglich erfüllt. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben nicht ausgereicht haben sollten, um die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Tatausführung beruhte weitgehend auf einer elektronischen Kommunikation zwischen ihm und B.________, die in der Anklageschrift mit den registrierten Übermittlungszeiten wörtlich wiedergegeben wird. Ohne Weiteres erkennbar werden auch die Wirkungszusammenhänge zwischen den Anweisungen des Beschwerdeführers und den von B.________ umgesetzten Übergriffen auf das Kind (zu den Anforderungen an die Darstellung der Beteiligungsform in
einer Anklageschrift vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, 1276). Keinen Mangel bedeutet auch der Umstand, dass sich die Anklageschriften gegen B.________ und gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen entsprechen, was die Darstellung der tatbestandserheblichen Vorgänge betrifft. Angesichts der interagierenden Tatbegehung liegt dies in der Natur der Sache. Die Verknüpfung von Sachverhaltsschilderung und zugeordneten Straftatbeständen erschliesst sich hier jeweils direkt aus den geschilderten Tatvorwürfen; sie muss nicht zusätzlich erläutert werden. Schliesslich bedeuten die in Fussnoten angefügten zusätzlichen Angaben zu den Fundorten von Mitteilungen auf Datenträgern etc. keine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zwar sind in die Anklageschrift keine Hinweise auf Belege und Beweise aufzunehmen (Botschaft, a.a.O., 1276; NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N 45 zu Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO). Unter den in der Beschwerde gerügten Gesichtspunkten schaden die betreffenden Hinweise in der Anklageschrift jedenfalls aber nicht.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vor, was die Rollenverteilung der beiden Beschuldigten betrifft (zur Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Tatfragen vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1).

2.1. Vorliegend gehe es nicht um unabhängige Einzeltaten, sondern um ein "Kontinuum des Missbrauchs". B.________ habe stets betont, "das Ganze" sei von ihr ausgegangen. So habe sie ausgesagt, der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Wünsche geäussert. Aber sie habe selber entschieden, was sie umsetze und was nicht. Sie sei es gewesen, die ihre Tochter "an dieses Thema" herangeführt habe. Er habe das Mädchen nie angefasst, sondern sie dabei unterstützt. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, die im kantonalen Verfahren angenommene Abhängigkeit von B.________ habe nie bestanden, sei von den Strafbehörden aber einfach als bewiesen vorausgesetzt worden. In diesem Zusammenhang führt er verschiedene protokollierte Aussagen von B.________ an (u.a.: "Das heisst auch, dass irgendwann zukünftig auch sie [sc. ihre kleine Tochter] seine Sklavin sein würde, wenn sie das möchte. Entsprechend habe ich versucht, sie so zu erziehen"; "Die Idee, dass sie zur Sklavin erzogen werden soll, die kam von mir. Ich habe angefangen darüber zu reden. Es war mein Wunsch, dass das so passiert"; etc.). Es sei gutachterlich bestätigt, dass B.________ nicht als willenloses Objekt des Beschwerdeführers agiert, sondern gewusst habe, was sie tue. Ihre Rolle sei nicht
devot, sondern aktiv gewesen. Der Sachverständige halte denn auch fest, dass sie durchgängig zur Einsicht in das Unrecht der ihr vorgeworfenen Taten fähig gewesen sei und auch zum Handeln gemäss dieser Einsicht. Aus alldem folge, dass die Vorinstanz aktenwidrig von einer "Sklavin-Herr-Beziehung" ausgehe, in der sich B.________ dem Beschwerdeführer untergeordnet habe. Ebenso falsch sei es anzunehmen, diese Rollenverteilung habe erst den sexuellen Missbrauch der Tochter von B.________ ermöglicht. Die Unterordnung, so schliesst der Beschwerdeführer, sei fiktiv gewesen; wie B.________ selbst immer wieder gesagt habe, hätte sie sich jederzeit seinem vermeintlichen Willen entziehen können.

2.2. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, geht es bei den zitierten Vorbringen letztlich nicht um die Frage, ob die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt aktenwidrig festgestellt hat. Vielmehr beinhalten die beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz eine Interpretation der Aussagen von B.________ über ihre taterhebliche Beziehung zum Beschwerdeführer. Die Einwendungen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Voraussetzungen, unter denen die Tatverantwortung dem einen oder der anderen Beschuldigten zuzuweisen ist. Dies ist Thema der nachfolgenden E. 3.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz qualifiziere seine Tatbeteiligung jeweilen zu Unrecht als Anstiftung (Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB) zu sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB) resp. als Anstiftung zu Pornografie (Art. 197 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    ...282
8    Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:
a  die minderjährige Person eingewilligt hat;
b  die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und
c  der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283
8bis    Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.
a  sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
b  die Beteiligten sich persönlich kennen; und
c  die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
oder Abs. 4).

3.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB wird, wer jemanden vorsätzlich zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet. Der Tatentschluss des Täters muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Eine psychisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen genügt. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen sein (BGE 128 IV 11 E. 2a; Urteil 6B 1194/2019 vom 27. April 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Zum Beleg dafür, dass er nicht angestiftet habe, nennt der Beschwerdeführer eine Reihe von Aussagen von B.________, wonach sie auch ohne seine Einwirkung geneigt gewesen sei, die Taten an ihrer Tochter zu begehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 E. 8b/dd). So habe sie ausgesagt: dass der Beschwerdeführer bei den sexuellen Handlungen, die sie an ihrer Tochter vorgenommen habe, nicht anwesend gewesen sei; dass sie selbst entschieden habe, ob sie die Wünsche des Beschwerdeführers umsetze; dass sie es gewesen sei, die die Tochter "an dieses Thema herangeführt" habe, er habe sie dabei unterstützt. In diesem Sinn gebe der forensische Gutachter die Aussage von B.________ wieder, "dass sie wolle, dass ihre Tochter auch so eine Erfüllung wie sie als Sklavin finden könne. Sie habe gedacht, dass sie sie am besten prägen könne, indem sie langsam ihre Interessen wecke"; sie habe dem Beschwerdeführer gefallen wollen und sei neugierig gewesen, wie weit ihre Tochter wirklich gehe. B.________ sehe sich selbst als Initiatorin; jedenfalls sei sie nie zu etwas gezwungen worden. Die an das Kind gerichteten "Motivationsvideos" habe sie nach eigenem Bekunden selbst bei ihm eingefordert. Die Kindsmutter habe die Taten zu verantworten. Die fehlgeleitete
"Erziehung" ihrer Tochter sei ihr eigener Entscheid gewesen. Eine Anstiftung setzte voraus, dass er den Tatentschluss hervorgerufen oder mindestens wesentlich gefördert hätte. Das sei nicht geschehen. Nachdem sich ihr Grundentschluss bereits in einer Vielzahl von Handlungen manifestiert habe, von denen er gar nie oder erst im Nachhinein erfahren habe, habe sich sein Beitrag ab einem bestimmten Zeitpunkt darauf beschränkt, B.________ zu bestätigen, sie solle ihre Tochter gewähren lassen oder sie solle an ihr gewisse Handlungen vornehmen.
Möglicherweise, so fährt der Beschwerdeführer fort, wäre sein Verhalten als psychische Gehilfenschaft zu würdigen gewesen. Eine abweichende Qualifikation nach Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB komme aber nicht mehr infrage, nachdem weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren ein Vorhalt nach Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO erfolgt sei. Deshalb müsse er vom Vorwurf, an den sexuellen Handlungen der Kindsmutter teilgenommen zu haben, freigesprochen werden.

3.2. Gestützt auf eine eingehende Beweiswürdigung bejaht die Vorinstanz ein Unterordnungsverhältnis, in dem der Beschwerdeführer die bestimmende Rolle spielte. Diese Verteilung habe den sexuellen Missbrauch der Tochter von B.________ erst ermöglicht. B.________ leide nach fachärztlich-sachverständiger Einschätzung an einer Persönlichkeitsstörung, die bei ihr eine grosse Angst vor dem Verlassenwerden bewirke (angefochtenes Urteil S. 24 ff. E. 7). Ausgehend davon und aufgrund einer weiterführenden Würdigung von Beweismitteln, vor allem der Äusserungen von B.________ im Strafverfahren, zeigt die Vorinstanz auf, dass die anfänglichen Aussagen von B.________, in denen sie sich noch teilweise selbst als den bestimmenden Part darstellte, aus einem Gefühl der Abhängigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer entstanden sind; sie habe es damals noch als ihre Pflicht angesehen, ihren "Herrn" vor einer Gefängnisstrafe zu schützen. Später, nachdem sie sich von ihm gelöst habe, habe sich B.________ aber ganz anders geäussert, nämlich, dass es ohne die Fantasien, die oft durch seine Impulse entstanden seien, niemals zu den sexuellen Handlungen mit ihrer Tochter gekommen wäre. Die Vorinstanz schliesst, bei B.________ seien zwar sexuelle Fantasien und
eine Bereitschaft zu sexuellen Tabubrüchen vorhanden gewesen; insofern sei sie zur Tat geneigt gewesen. Es könne aber nicht angenommen werden, dass die sexuellen Handlungen mit dem Kind auch ohne entsprechende Aufforderungen des Beschwerdeführers tatsächlich geschehen wären (S. 28 f. E. 8).
Die im angefochtenen Urteil aufgezeigte Veränderung in den Aussagen von B.________ zeigt, dass ihre eigene anfängliche Wahrnehmung, sie sei die treibende Kraft hinter dem Kindsmissbrauch, durch das Abhängigkeitsverhältnis bestimmt war. In den späteren Aussagen kommt zum Ausdruck, dass sie davon Abstand gewinnen konnte. Zu Recht hat die Vorinstanz die späteren Aussagen als beweiswertig erkannt. Die Motivlage, mit der die Vorinstanz die Anstiftung begründet, folgt in aller Deutlichkeit schon aus den Mitteilungen des Beschwerdeführers an B.________, mit denen er bestimmend und nicht nur unterstützend auf sie eingewirkt hat, damit sie den Missbrauch an ihrer Tochter begehe (vgl. angefochtenes Urteil S. 33-46 E. 10). Weiter konnte die Vorinstanz auf eine gutachterliche Einschätzung zurückgreifen. Der Sachverständige legt dar, dass der Beschwerdeführer das Kind seiner Partnerin instrumentalisierte, indem der Kindesmissbrauch als "Symbol für die komplette Selbstaufgabe und Unterwerfung der Mutter" herhalten musste, "zumal das, was der Explorand expressis verbis forderte, jeder normal empfindenden Mutter als ungeheuerlicher Affront vorkommen müsste" (vgl. angefochtenes Urteil S. 46 f.). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der
Beschwerdeführer, wo aus seiner Sicht nötig, punktuelle Bedenken von B.________ - etwa wegen der Gefahr, das Kind (auch) physisch zu verletzen - beiseite schob (vgl. angefochtenes Urteil S. 41 und 44). Unter diesen Voraussetzungen scheidet Gehilfenschaft ohnehin aus. Der Umstand, dass bei B.________ "eine gewisse Bereitschaft für sexuelle Handlungen an und mit ihrer Tochter bestand" (angefochtenes Urteil S. 40 E. cc), schliesst Anstiftung, d.h. das Herbeiführen des Tatentschlusses, offensichtlich nicht aus (vgl. oben E. 3.1). Eine Anstiftung funktioniert nur, wenn die angestiftete Person grundsätzlich bereit ist, die Tat zu begehen. Selbst wenn die Eigenmotivation von B.________ stärker zu gewichten wäre, liesse ihn dies allenfalls als Mittäter erscheinen, da er bei der Entschliessung und der Deliktsausführung massgeblich mitwirkte (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1). Bei der Tatzurechnung und bei der objektiven und subjektiven Tatschwere ergäben sich diesfalls keine Unterschiede zur Anstiftung. Letztlich aber hat die Vorinstanz nach einer eingehenden Analyse der Beziehungsstruktur zu Recht für alle Taten auf die Teilnahmeform der Anstiftung geschlossen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung (Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB) in verschiedenen Punkten.

4.1.

4.1.1. So bringt er vor, die Vorinstanz habe Strafzumessungskriterien ignoriert, insbesondere seine Strafempfindlichkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Als in U.________ wohnhafter 56-jähriger lebe er dort mit seiner Ehefrau zusammen. Mit ihr habe er einen minderjährigen Sohn; ebenso habe er die von der Ehefrau eingebrachten Stiefkinder zu unterstützen. Wegen der vorgesehenen Freiheitsstrafe müssten die Kinder in entscheidenden Jahren ihres Lebens ohne Vater aufwachsen. Durch die räumliche Distanz zwischen Wohn- und allfälligem Ort eines Strafvollzugs sei ein Besuchsrecht kaum umsetzbar. Die Situation könne auch nicht durch einen Familiennachzug in die Schweiz aufgefangen werden. Ebensowenig habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass er nach der Entlassung aus einer 4 ¾-jährigen Freiheitsstrafe über 60 Jahre alt wäre. Nachdem er schon seit seiner Festnahme 2015 fast durchgehend arbeitslos gewesen sei, hätte er alsdann kaum mehr reelle Aussichten auf eine Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt. Er fiele so dem Sozialstaat zur Last und es wäre ihm nicht mehr möglich, wenigstens einen Teil der akzeptierten Forderungen zu bezahlen.

4.1.2. Diese Darstellung stimmt teilweise nicht mit den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz über die familiären Verhältnisse zum Zeitpunkt des kantonalen Verfahrens überein (vgl. angefochtenes Urteil S. 54 f. E. 5a/aa und S. 60 E. 8b). Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben; auch bei Zugrundelegung der geltend gemachten Verhältnisse verletzte die vorinstanzliche Strafzumessung kein Bundesrecht. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer Härte verbunden. Die Trennung von Ehepartner und Kind ist eine zwangsläufige, gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Urteil 6B 243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile 6B 1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4, 6B 301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1). Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Lebensumstände zeigen keine derartige Ausnahmekonstellation auf, treffen sie doch auf eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise zu (vgl. Urteil 6B 1235/2018 vom 28. September 2020 E. 5).

4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass infolge Zeitablaufs das Strafbedürfnis vermindert sei.
Der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB stellt auf das verminderte Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs seit der Tat ab. Nach der Rechtsprechung ist er in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil 6B 460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.1). Vorliegend kann es von vornherein höchstens um eine fakultative Anwendung von Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB gehen (vgl. Art. 97 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB). Mit Blick auf die zeitlichen Grössenordnungen - die Straftaten datieren aus den Jahren 2014 und 2015 - ist die Strafzumessung auch in diesem Punkt vom Ermessen der Vorinstanz (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1) gedeckt.

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Strafzumessung sei auch deswegen bundesrechtswidrig, weil die Vorinstanz das Teilgeständnis (betreffend Geschlechtsverkehr vor den Augen des Kindes, Besitz resp. Konsum von Pornografie, Pornografie nach Art. 197 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    ...282
8    Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:
a  die minderjährige Person eingewilligt hat;
b  die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und
c  der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283
8bis    Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.
a  sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
b  die Beteiligten sich persönlich kennen; und
c  die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB) nicht berücksichtigt habe. Er habe die beiden ersteren Tatvorwürfe umgehend zugegeben. Hinzu komme, dass die Einsatzstrafe (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) von 42 Monaten (dreieinhalb Jahren) wegen mehrfacher Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit einem Kind mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren krass überrissen sei, zumal dem Kind keine Gewalt angetan worden sei, die Mutter es vielmehr "nur" verleitet und verführt habe und der relevante Tatzeitraum nur wenige Tage umfasst habe. Die aufgrund der weiteren Schuldsprüche erfolgte sechsfache Schärfung der Einsatzstrafe um insgesamt 31 Monate (angefochtenes Urteil S. 51 ff. E. 4b-4g) sei im Vergleich zur Strafschärfung bei B.________ (insgesamt zwölf Monate) unhaltbar, ermessensmissbräuchlich und wider das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot. Für die Strafschärfung nach E. 4b (S. 51) - resp. den zugrundeliegenden Schuldspruch - fehle es überhaupt an einer genügenden Anklage. Zudem werde die Anstiftung
zur betreffenden sexuellen Handlung auf S. 47 (E. 12) des angefochtenen Urteils nicht aufgeführt. Bei einer Einsatzstrafe von 42 Monaten, einer massvollen Strafschärfung (etwa im Rahmen der bei B.________ vorgenommenen) von 15 bis 18 Monaten sowie einer Berücksichtigung der Teilgeständnisse (Minderung von zwei Monaten), der eingeschränkten Schuldfähigkeit (Minderung von 13 Monaten; vgl. angefochtenes Urteil S. 55 f. E. 5a/bb), der Medienberichterstattung (Minderung von drei Monaten; a.a.O. S. 58 E. 5c/cc) und der negativen Auswirkungen auf das Familienleben (zusätzliche Minderung von sechs Monaten) ergebe sich eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 36 Monaten.

4.3.2. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, besteht regelmässig kein Grund für eine Strafminderung (Urteil 6B 687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einem Punkt geständig gewesen ist, der nicht schon erstellt war (vgl. Urteil 6B 1059/2019 vom 10. November 2020 E. 5.6). Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für die mehrfache Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
und Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB) von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe mit dem schweren Verschulden, d.h. mit der besonderen Verwerflichkeit des Handelns und der verfolgten Absichten, eingehend begründet (angefochtenes Urteil S. 50 f. E. 4a). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Festlegung (mit Blick auf den Strafrahmen bis zu fünf Jahren) rechtsverletzend sein sollte. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Was sodann die serielle Asperation der Einsatzstrafe (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 f.) um sechs Zusatzstrafen betrifft, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Strafmasse der beiden Beschuldigten inkohärent sein sollten. Im Vergleich mit B.________ zeigt sich ein Schuldgefälle, das sich aus der Abhängigkeit von B.________ gegenüber dem Beschwerdeführer ergibt. Ein Ermessensmissbrauch oder eine andere Rechtsverletzung liegt nicht vor.
Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in einem Punkt, in welchem er nur der Pornografie angeklagt gewesen sei, wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt hat (S. 51 E. 4b des angefochtenen Urteils). Gemäss Anklageschrift vom 15. August 2017 S. 7 Ziff. 5 wurde diesbezüglich wegen Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB Anklage geführt. Es kann nicht darauf ankommen, ob der betreffende Schuldspruch (S. 35 E. bb letzter Abs. und E. cc) in der zusammenfassenden Aufstellung (S. 47 E. 12) nochmals erwähnt worden ist oder nicht. Die Zusammenfassung dient der Übersicht über die zahlreichen Schuldsprüche und hat keine selbständige Bedeutung.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Weil das Rechtsmittel aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1; 129 I 129 E. 2.3.1). Bei einem Gesuch der unterliegenden Person um unentgeltliche Rechtspflege werden die Gerichtskosten praxisgemäss herabgesetzt, wenn sie ihre Bedürftigkeit nachweist (Urteil 6B 1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 7). Im kantonalen Verfahren wurde die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Er macht nachvollziehbar geltend, dass sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seither nicht verbessert haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Traub