Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 357/2014

Urteil vom 17. Juni 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Beitragsstatut),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. April 2014.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eröffnete A.________ (Jg. 1965) mit Verfügung vom 10. Juni 2013, er gelte sozialversicherungsrechtlich als unselbstständig Erwerbender. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2013 fest.

B.
Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 2. April 2014 ab.

C.
A.________ erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem aus deren Begründung hervorgehenden Begehren, ihn - unter Aufhebung des kantonalen Entscheids - sozialversicherungsrechtlich als selbstständig Erwerbenden zu erfassen.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung des Beschwerdeführers als selbstständig oder als unselbstständig erwerbstätiger Taxichauffeur, damit aber nicht eine Streitigkeit über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung. Kognitionsrechtlich kommt daher die Ausnahmeregelung in den Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, wonach das Bundesgericht in Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist, nicht zum Zuge. Vielmehr hat das Gericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit als Taxichauffeur als selbstständig oder als unselbstständig Erwerbstätiger zu betrachten ist - wonach sich unter anderem die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht richtet (vgl. Art. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
und 9
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG, Art. 6 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
. AHVV; BGE 122 V 169 E. 3a S. 171) - hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Es betrifft dies namentlich die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für die Abgrenzung selbstständig von unselbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 122 V 169 E. 3a und 3c S. 171 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 1013 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Zutreffend ist insbesondere, dass sich das Beitragsstatut regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu geschehen hat
(BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 119 V 161 E. 2 S. 161 f. und E. 3c S. 164 f.; Urteil 8C 97/2013 E. 2.2, je mit Hinweisen, vgl. auch Rz. 1016 WML).

3.

3.1. Weil für die Beurteilung des konkreten Falles rechtsprechungsgemäss die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids - hier am 14. Oktober 2013 - massgebend sind (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis), hat das kantonale Gericht richtigerweise die Situation überprüft, als der Beschwerdeführer der Taxi B.________ AG, wie auch diejenige, als er (ab August 2013) der Taxi C.________ AG angeschlossen war. Für beide Phasen befand es, überwiegend erfüllt seien die für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale.

3.2. Im Einzelnen erwog das vorinstanzliche Gericht, gemäss Anschlussvertrag mit der Taxi-Vermittlungszentrale B.________ AG vom 18. September 2012 dürfe der Wagenbestand nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Taxi B.________ AG erhöht werden, stelle diese die für den Taxibetrieb notwendige Infrastruktur - namentlich für die Bestellungsübermittlung - zur Verfügung, vermittle Fahraufträge an die Taxihalter, sorge für Standplätze, übernehme das Inkasso der Kreditfahrten und das damit verbundene Inkasso- resp. Delkredererisiko, rekrutiere und schule Personal für den Zentraldienst, gewährleiste bezüglich der Funkausrüstung einen 24-Stunden-Service und sei für die Pflege und Betreuung der Kunden mitverantwortlich; der Beschwerdeführer als Taxihalter sei demgegenüber verpflichtet, an ihn vermittelte Bestellungen unverzüglich zu erledigen und die Vorschriften und Weisungen der Taxi B.________ AG zu beachten; zudem dürfe er sich im Raum D.________ während der Vertragsdauer nicht gleichzeitig einer anderen Funkzentrale anschliessen und bestünden bezüglich Ausrüstung und Erscheinungsbild der Taxis sowie der Werbung damit verbindliche Regeln; unter gewissen Voraussetzungen könne der Beschwerdeführer - bei einer vertraglichen Kündigungsfrist
von zwei Monaten - sogar mit einer Suspendierung belegt werden.

Insgesamt befand die Vorinstanz, weil der Beschwerdeführer von der Funkzentrale abhängig und weisungsgebunden sei, praktisch kein Unternehmerrisiko trage und auch keine wesentlichen Investitionen getätigt habe, das Vorhandensein eigener Büroräumlichkeiten nicht erstellt sei und nicht er persönlich, sondern die Taxi B.________ AG gegenüber den Fahrkunden in Erscheinung trete, habe die SUVA insoweit zu Recht auf unselbstständige Erwerbstätigkeit erkannt.

3.3. Bezüglich der Zusammenarbeit mit der Taxi C.________ AG zeige - so die Vorinstanz weiter- der Anschlussvertrag vom 16. Juli 2013, dass der Beschwerdeführer bei einer Kündigungszeit von drei Monaten während der Vertragsdauer berechtigt sei, mit (s) einem Fahrzeug die Dienste der Zentrale zu nutzen; die dreimonatige Kündigungsfrist könne nur gegen Bezahlung einer Umtriebspauschale von Fr. 1'500.- umgangen werden, wobei die Taxizentrale ihrerseits das Vertragsverhältnis bei schwerwiegenden Gründen jederzeit sofort auflösen könne; diese habe für den Betrieb und den Unterhalt des Vermittlungssystems zu sorgen, die Fahraufträge zu vermitteln, bargeldlose Zahlungen abzurechnen, das Inkasso vermittelter Fahraufträge zu übernehmen und das Debitorenrisiko zu tragen, während der Beschwerdeführer für den Einsatz seiner selbst finanzierten und unterhaltenen Fahrzeuge zu sorgen, die Verwendung des Namens der Zentrale und die Einhaltung des von dieser definierten Auftritts- und Erscheinungsbildes zu gewährleisten, die bereitgestellten Standplätze zu nutzen und auch die erhaltenen Aufträge prioritär auszuführen sowie für selber akquirierte Fahrten das Debitorenrisiko zu tragen habe; zudem dürfe er sich während der Vertragsdauer keiner
anderen Funkzentrale, keinem anderen Vermittlungssystem anschliessen. Als einzigen Unterschied zum Anschlussvertrag mit der Taxi B.________ AG erwähnte die Vorinstanz die Möglichkeit der Ablehnung eines vermittelten Fahrauftrages; im Übrigen aber seien die Anschlussverträge mit der Taxi B.________ AG und mit der Taxi C.________ AG einander sehr ähnlich, so dass sich die von der SUVA vorgenommene Einstufung als unselbstständig Erwerbstätiger - vor allem wegen der Abhängigkeit von der Zentrale und des fehlenden Unternehmerrisikos - auch hier rechtfertige.

4.
Diese vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer nachvollziehbaren und überzeugenden Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten. Was in der Beschwerde vorgetragen wird, ist nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder aber eine Bundesrechtsverletzung darzutun (vgl. E. 1 hievor).

4.1. Bezüglich Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko und getätigter Investitionen vertritt der Beschwerdeführer zwar eine von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abweichende Auffassung, doch lassen seine Ausführungen den dem kantonalen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen und auch eine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für ein korrigierendes Eingreifen seitens des Bundesgerichts sind damit nicht gegeben (E. 1 hievor), weshalb es insoweit mit der vorinstanzlichen Erkenntnis sein Bewenden haben muss.

4.2. So vermag der Beschwerdeführer mit der Rüge der Gehörsverletzung zufolge fehlender Würdigung des Schreibens der Taxi C.________ AG vom 31. Januar 2014 keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Es wird in diesem Zusammenhang auf E. 2 hievor verwiesen: abzustellen ist nicht auf interne Vereinbarungen der an einem Arbeitsverhältnis beteiligten Parteien, sondern auf dessen äussere Erscheinungsform. Daraus, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, nebst den vermittelten Aufträgen auch selber Taxifahrten zu akquirieren, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, geht es im vorliegenden Verfahren doch ausschliesslich um die Qualifikation der erwerblichen Tätigkeit, die aufgrund der in den Anschlussverträgen vom 18. September 2012 (mit der Taxi B.________ AG) und 16. Juli 2013 (mit der Taxi C.________ AG) vorgesehenen Vermittlungen effektiv zustande gekommen ist, während anderweitige berufliche Aktivitäten hier nicht zur Diskussion stehen. Aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Umstand, dass er über ein unter seinem Namen geführtes und auf eigene Rechnung gehendes Kreditkartenclearingsystem verfügt, die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nicht in Frage zu stellen. Dieses kann auch für hier nicht
erfasste berufliche Einsätze Verwendung finden. Erhebliche Investitionen als wesentlicher Anhaltspunkt für die (vom kantonalen Gericht abgelehnte) Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos sind in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges - wie die Vorinstanz unter Berufung auf E. 5.2.1 des Urteils AB.2004.00114 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2006 (mit Hinweis auf ZAK 1983 S. 444 E. 4b [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts, H 60/81 vom 22. Juni 1983]) erkannte - in aller Regel nicht zu erblicken. Jedenfalls ist ein solches Fahrzeug nicht - wie der Beschwerdeführer meint - einer eigenen Geschäftsräumlichkeit gleichzustellen, nachdem sich dieser seinen eigenen Angaben - etwa in der der Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom 12. November 2013 - zufolge gerade im Hinblick auf den erkannten Bedarf eines Taxibetriebes an einer Fahrtenvermittlung einer diese Funktion ausführenden Funkzentrale angeschlossen hat und deren Infrastruktur in Anspruch zu nehmen bereit ist. Im Übrigen lässt
sich die Entgegennahme und Weiterleitung von Kundenaufträgen im Taxi selbst kaum problemlos bewerkstelligen.

4.3. Auch wenn die vom Beschwerdeführer am 18. September 2012 und 16. Juli 2013 abgeschlossenen Anschlussverträge gewisse Elemente aufweisen mögen, welche bei selbstständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier doch Gesichtspunkte, welche für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, als sie den Beschwerdeführer in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 14. Oktober 2013 hinsichtlich seiner Tätigkeit als den Funkfirmen Taxi C.________ AG und Taxi B.________ AG angeschlossener Taxichauffeur als Arbeitnehmer qualifizierte. In diesem Sinne hat das seinerzeitige Eidgenössische Versicherungsgericht im Übrigen bereits im Jahre 1970 entschieden (vgl. ZAK 1971 S. 30 [Urteil H 108/69 vom 9. Juli 1970]) und es ist kein plausibler Anlass ersichtlich, welcher ein Abweichen von der damaligen Rechtsprechung rechtfertigen würde.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Taxi B.________ AG, der Taxi C.________ AG und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl