Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 711/2012

Urteil vom 17. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gehilfenschaft zu Steuerbetrug; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 5. September 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt erklärte X.________ am 20. März 2009 der Urkundenfälschung sowie der Gehilfenschaft zu Steuerbetrug schuldig und auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Vom Vorhalt der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung sprach es ihn frei. X.________ appellierte gegen dieses Urteil.
A.b Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 5. September 2012 wegen Gehilfenschaft zu Steuerbetrug zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ war Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der A.________ AG. Er war zudem Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH.
C.E.________ war Verwaltungsrat und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der F.________ AG mit Sitz in Egerkingen. Die A.________ AG war Revisorin dieser Gesellschaft. Aktionärin der F.________ AG war eine Gesellschaft mit Sitz in Hongkong, deren Aktien ihrerseits im Eigentum zweier Gesellschaften standen, welche, teilweise über weitere Gesellschaften, treuhänderisch für C.E.________ auftraten. Der Vater von C.E.________, D.E.________, war einziges Verwaltungsratsmitglied der G.________ AG mit Sitz in Zuchwil, über die am 28. Mai 1998 der Konkurs eröffnet wurde.
Die H.________ Ltd. mit Sitz in Tortola (BVI) wurde am 25. Juni 1998 gegründet. Die Gründung erfolgte über einen von X.________ vermittelten Treuhänder in London. Erste Direktorin war bis am 5. Dezember 1998 die Ehefrau von D.E.________. Die H.________ Ltd. arbeitete ausschliesslich für die F.________ AG. Ausser D.E.________ waren keine weiteren Personen für die Gesellschaft tätig. Die H.________ Ltd. versuchte im Jahre 1998, in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu errichten. X.________ unternahm in dieser Sache entsprechende Bemühungen. Die Zweigniederlassung wurde jedoch nie realisiert.
X.________ adressierte namens der B.________ GmbH bzw. der A.________ AG am 1. Oktober 1998 zwei Rechnungen über Fr. 11'821.50 bzw. Fr. 3'803.85 an die F.________ AG. Die Rechnung der B.________ GmbH (Fr. 11'821.50) betraf seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Gründung der H.________ Ltd. und der geplanten Zweigniederlassung der H.________ Ltd. Die Rechnung der A.________ AG (Fr. 3'803.85) erfolgte für Leistungen, welche diese gegenüber der G.________ AG erbracht hatte. D.E.________ und X.________ vereinbarten am 3. September 1998, die damals offene Forderung der A.________ AG gegenüber der G.________ AG in Konkurs von total Fr. 3'803.85 der F.________ AG in Rechnung zu stellen. Ersterer wies Letzteren gleichentags an, die Rechnung für die Gründungskosten von Fr. 11'821.50 auf die F.________ AG auszustellen. Die beiden Rechnungen wurden von der F.________ AG am 9. November 1998 bezahlt und in deren Buchhaltung als Rechts- und Beratungsaufwand verbucht.
X.________ wusste, dass die Rechnungen über Fr. 11'821.50 und Fr. 3'803.85 Aufwendungen für Dritte betrafen und die F.________ AG im Umfang dieser Zahlungen keine Gegenleistungen erhielt. Ihm war zudem bekannt, dass vier Rechnungen der H.________ Ltd. an die F.________ AG für den von D.E.________ namens dieser Gesellschaft zugunsten der F.________ AG getätigten "Entwicklungsaufwand" in der Höhe von insgesamt Fr. 187'593.-- in erheblichem Ausmass keinen realen Hintergrund hatten. Dennoch erklärte er im Revisionsbericht per 13. März 2000 die Buchführung und Jahresrechnung der F.________ AG für gesetzeskonform. Die F.________ AG reichte den Revisionsbericht zusammen mit der Jahresrechnung 1998/1999 der Steuerverwaltung ein.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Steuerbetrug freizusprechen, seinen Parteiaufwand für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss den eingereichten Kostennoten zu entschädigen und ihm für die erlittenen Nachteile Schadenersatz und Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.-- zu bezahlen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, in der Einstellungsverfügung vom 5. März 2008 seien ausdrücklich alle Vorhalte, die ihm im Laufe des Verfahrens eröffnet wurden und nicht Gegenstand der Eröffnungsverfügung waren, eingestellt worden. Die Anklageschrift vom 5. März 2008 enthalte vier Anschuldigungen bezüglich Buchungen im Konto "3001 Entwicklungsaufwand", welche in der Eröffnungsverfügung vom 21. März 2006 nicht erhoben worden seien (Beschwerde Ziff. 6 S. 8 f.).

1.2 Zwar wurden die vier Rechnungen der H.________ Ltd. über insgesamt Fr. 187'593.-- in der Eröffnungsverfügung vom 21. März 2006 noch nicht aufgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch bereits damals vorgeworfen, er habe im Revisionsbericht vom 13. März 2000 wider besseres Wissen bestätigt, die Buchführung und Jahresrechnung der F.________ AG für das Geschäftsjahr 1998/1999 entsprächen dem Gesetz (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 19 f.; Urteil S. 12). Dass dieser Vorwurf nicht unter die pauschale Einstellung gemäss Ziff. 5 der Einstellungsverfügung vom 5. März 2008 fällt, ergibt sich ohne Weiteres auch aus der Anklageschrift vom gleichen Tag. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In der Anklageschrift werde ihm lediglich vorgeworfen, er habe es unterlassen, die notwendigen Korrekturen in der Buchhaltung und der Jahresrechnung des Geschäftsjahres 1998/1999 der F.________ AG zu veranlassen. Damit werde ihm ein Unterlassen zur Last gelegt. Die vorinstanzliche Verurteilung gründe jedoch auf einem aktiven Tun (Beschwerde Ziff. 7 S. 9 f.). Die Anklageschrift sei unvollständig und genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, da sie sich mit verschiedenen Fragen (Tathandlung, Tatherrschaft, konkreter Tatbeitrag, Umschreibung der Garantenstellung und der subjektiven Tatbestandselemente) nicht auseinandersetze (Beschwerde Ziff. 8 S. 10 f.; Ziff. 19 S. 23; Ziff. 21 S. 24).

2.2 Der Anklagegrundsatz ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK. Damit die Anklageschrift ihre doppelte Funktion der Umgrenzung und Information wahrnehmen kann, hat sie die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).

2.3 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Revisionsbericht vom 13. März 2000 die Buchführung und Jahresrechnung der F.________ AG für das Geschäftsjahr 1998/1999 wider besseres Wissen als gesetzeskonform bezeichnet. Die Anklageschrift legt dar, welche Buchungen im Einzelnen falsch waren (Anklageschrift S. 6). Die F.________ AG habe gegenüber den Steuerbehörden den von der Revisionsstelle abgesegneten zu tiefen Unternehmensgewinn von Fr. 62'603.72 ausgewiesen. In Wahrheit habe der Unternehmensgewinn mindestens Fr. 265'825.07 betragen. Mit dem falschen Revisionsbericht habe der Beschwerdeführer die Täuschung der Steuerbehörde gefördert (Anklageschrift S. 14 f.).
Die Anklageschrift ist zwar kurz gehalten, namentlich was die subjektiven Tatbestandsmerkmale anbelangt. Insgesamt genügt sie den gesetzlichen Anforderungen aber noch. Der Beschwerdeführer wusste, was ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu verneinen.

2.4 Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten als Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zu Steuerbetrug. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB kann nur durch aktives Tun, nicht jedoch durch Unterlassung begangen werden (Urteil 6B 844/2011 vom 18. Juni 2012 E. 3.1). Dem Beschwerdeführer wurden keine Unterlassungsdelikte zur Last gelegt, was sich auch aus der Umschreibung der tatbestandsmässigen Handlung in der Anklageschrift ergibt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert eine unzulässige Verweigerung des Akteneinsichtsrechts. Ein Teil der bei den Mitbeschuldigten beschlagnahmten Akten sei zurückerstattet worden, bevor er sie habe sichten können. Es sei am zuständigen Verteidiger zu entscheiden, welche Akten für seine Verteidigungsstrategie relevant seien. Sein Antrag auf Edition der genannten Akten sei zu Unrecht abgewiesen worden (Beschwerde Ziff. 9 S. 11-13).

3.2 Die Vorinstanz führt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil aus, anlässlich verschiedenster Hausdurchsuchungen seien zahlreiche Dokumente sichergestellt worden. Dabei hätten die mit der Durchsuchung betrauten Personen auch Unterlagen mitgenommen, die sich bei genauer Durchsicht als nicht relevant erwiesen hätten. Solche Dokumente seien den Berechtigten zurückzugeben. Unterlagen betreffend die vier Rechnungen der H.________ Ltd. an die F.________ AG seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht restituiert worden. Ohnehin wären entlastende Unterlagen von D.E.________ und C.E.________ wieder eingereicht worden. Bezüglich eines Grossteils der nicht mehr benötigten Unterlagen sei die Aktenrückgabe den Parteien zudem angekündigt und die Möglichkeit zur vorgängigen Einsichtnahme geboten worden. Der Beschwerdeführer habe in der gerichtlichen Befragung zwar erklärt, D.E.________ habe ein Qualitätshandbuch erstellt. Er habe aber auch angegeben, dieses nie gesehen zu haben. Entgegen den Aussagen des Verteidigers habe es ihm bei der Revision demgemäss nicht vorgelegen (erstinstanzliches Urteil S. 21).

3.3 Den Behörden muss es namentlich bei umfangreichen Hausdurchsuchungen möglich sein, Unterlagen provisorisch sicherzustellen und nach einer ersten Sichtung und Triage zu beschlagnahmen oder sie an den Berechtigten zurückzugeben, wenn sie für das Strafverfahren offensichtlich nicht von Nutzen sind (siehe dazu STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 36 und 174 f. mit Hinweisen).
Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört das Recht, in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird (BGE 133 I 270 E. 3.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf die Verfahrensakten. Das Akteneinsichtsrecht wird nicht verletzt, wenn nicht relevante Akten, die nie zu den Verfahrensakten erhoben wurden, nach einer ersten Sichtung an den Berechtigten zurückgegeben werden.

3.4 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Aktenrückgabe grösstenteils Gelegenheit zur vorgängigen Einsichtnahme gegeben. Im Übrigen weist die Vorinstanz darauf hin, dass es sich auch um Akten handelte, die sich bei der Durchsicht als nicht relevant erwiesen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, welche Erkenntnisse er sich aus den restituierten Akten erhoffte. Seine Rüge ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) überhaupt genügt.

3.5 Der Beschwerdeführer beantragte im obergerichtlichen Verfahren, die Akten, die an den Herkunftsort zurückgesandt wurden, ohne ihm bzw. seinem Verteidiger Einsicht zu gewähren, seien von Amtes wegen zu edieren (Beschwerde Beilage 10 S. 7 f.). Die Vorinstanz legt dar, weshalb aus den restituierten Akten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie durfte den Antrag des Beschwerdeführers ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung abweisen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verweise bezüglich seiner formellen Rügen lapidar auf das erstinstanzliche Urteil, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze (Beschwerde Ziff. 5 S. 8).
Der Einwand geht fehl. Verweise auf frühere Urteile sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (BGE 123 I 31 E. 2c). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, mit welchen zusätzlichen Argumenten sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen und ein Verweis auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts somit nicht zulässig war. Dies ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. 1-3) auch nicht erkennbar.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Die H.________ Ltd. sei eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der F.________ AG gewesen. Letztere sei berechtigt gewesen, die Gründungskosten bzw. die Kosten im Zusammenhang mit der nicht realisierten Errichtung der Zweigniederlassung zu begleichen. Die Beteiligung der F.________ AG an der H.________ Ltd. habe in keinem Anhang aufgeführt werden müssen, da das Aktienkapital der H.________ Ltd. nicht liberiert gewesen sei und es sich somit um keine wesentliche Beteiligung im Sinne von Art. 663b Ziff. 7 aOR gehandelt habe (Beschwerde S. 16 f.).
Die Vorinstanz nehme fälschlicherweise an, bei der Rechnung über Fr. 3'803.85 habe es sich um Leistungen zugunsten der G.________ AG gehandelt. Die Rechnung beziehe sich ausdrücklich auf Leistungen "per Ende September 1998", d.h. auf einen Zeitraum, als die G.________ AG längst im Liquidationsstadium war (Beschwerde S. 18).
Den vier Rechnungen der H.________ Ltd. an die F.________ AG über total Fr. 187'593.-- sei offensichtlich eine Gegenleistung gegenübergestanden. Die Vorinstanz vermöge nicht substanziiert nachzuweisen, dass er von der "teilweise fiktiven" Natur der Rechnungen Kenntnis hatte. Als Revisor habe er nicht wissen können, wie viel Arbeit hinter den fakturierten Leistungen stand. Die Höhe der Rechnungen habe ihn nicht misstrauisch stimmen müssen (Beschwerde S. 20 und 22).

5.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz verneint ein Mutter-Tochter-Verhältnis. Sie erwägt dazu, die H.________ Ltd. sei nicht Teil der geplanten internationalen Struktur der F.________ AG gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die H.________ Ltd. als Geschäfts- oder Vertragspartnerin gemeinsam mit der F.________ AG im Wirtschaftsleben aufgetreten oder dies beabsichtigt gewesen sei. Die H.________ Ltd. habe der F.________ AG vielmehr Rechnung für erbrachte Dienstleistungen gestellt. Die beiden Gesellschaften hätten somit zusammen Geschäfte gemacht, seien aber nicht als Einheit aufgetreten (Urteil S. 30). Bereits das Amtsgericht wies mit entsprechender Begründung zudem darauf hin, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, dass die F.________ AG in keiner Mutter-Tochter-Beziehung zur H.________ Ltd. stand (erstinstanzliches Urteil S. 151 f.).
5.3.2 Die Vorinstanz legt weiter dar, dass beim Beschwerdeführer ein Kontoauszug mit drei offenen Rechnungen betreffend die G.________ AG vom 5. Juni 1997, 17. Dezember 1997 und 8. Juni 1998 über total Fr. 3'803.85 sichergestellt wurde. Sie begründet ausführlich, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, die Rechnung vom 1. Oktober 1998 über Fr. 3'803.85 betreffe die drei offenen Forderungen gegenüber der G.________ AG. Ihre Auffassung wird auch durch die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und D.E.________ bzw. D.E.________ und C.E.________ gestützt (Urteil S. 30-32).
5.3.3 Die F.________ AG wies für das Geschäftsjahr 1998/1999 einen Entwicklungsaufwand von insgesamt Fr. 896'969.59 auf. Der Unternehmensgewinn betrug Fr. 62'603.72 (Urteil S. 18). D.E.________ war namens der H.________ Ltd. im Bereich Buchhaltung und Treuhand unbestrittenermassen für die F.________ AG tätig. Die von der H.________ Ltd. am 29. September/30. Oktober 1998 an die F.________ AG adressierte Rechnung über Fr. 228'631.-- bildet nicht Gegenstand der Anklage (Urteil S. 19 und 25). Bezüglich der vier beanstandeten Rechnungen bestehen keinerlei Belege, welche entsprechende Arbeiten ausweisen würden (Urteil S. 24). Erstellt ist zudem, dass die H.________ Ltd. bzw. D.E.________ vom beglichenen Betrag von Fr. 187'593.-- einen Anteil von Fr. 123'530.-- an C.E.________ weiterleitete (Urteil S. 21 und 24). Den vier Rechnungen, welche sich auf eine Zeitspanne von vier Monaten bezogen, standen gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen im Umfang von deutlich mehr als zwei Dritteln keine Gegenleistung gegenüber (Urteil S. 25, 53 und 55). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er sei die zentrale Figur für die Gründung der H.________ Ltd. gewesen, deren Zweck in der Steuerersparnis und Steueroptimierung bestand. Ihm sei
bekannt gewesen, dass einzig D.E.________ operativ für die H.________ Ltd. arbeitete und die üblichen Tarife auch bei intensivstem Einsatz von D.E.________ bei Weitem überschritten wurden. Er habe von den Rechnungen gewusst, der F.________ AG Beispiele für die Formulierung solcher Rechnungen geliefert und C.E.________ im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 1998/1999 in einer E-Mail noch darauf hingewiesen, dass die Rechnungen "zu dokumentieren seien" (Urteil S. 53 ff., insb. S. 56).

5.4 Der angefochtene Entscheid ist sorgfältig begründet. Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht auseinander. Seine Sachverhaltsrügen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 17 S. 19) nimmt die Vorinstanz nicht an, er sei Buchhalter der F.________ AG und für deren Buchführung verantwortlich gewesen.

6.
6.1 In rechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nach der damals geltenden Bestimmung von Art. 728 aOR nicht Aufgabe des Revisors gewesen, Ermessensentscheide der Organe zu überprüfen oder sich Werturteile über operative Belange anzumassen. Der Revisor sei nicht befugt, bereits vollzogene Entscheide infrage zu stellen, wenn sich der Verwaltungsrat einer AG entschlossen habe, gewisse Rechnungen zu bezahlen. Keine gesetzliche Bestimmung verlange von einem Revisor, dass er die Richtigkeit von Forderungen Dritter oder Fakturen auf deren Begründetheit überprüfe. Die Revisionstätigkeit beruhe auf Stichproben. Eine umfassende und lückenlose Prüfung sei nicht möglich. Der Revisor schulde keinen Erfolg. Würden nachträglich deliktische Handlungen aufgedeckt, sei dies kein Indiz für eine unzulängliche oder nicht ordnungsgemässe Abschlussprüfung (Beschwerde S. 7 und 20 f.).

6.2 Der Revisionsbericht ist eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB bzw. Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 aStGB. Ihm wird in Bezug auf die inhaltliche Prüfung der Buchführung und Jahresrechnung erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt (Urteile 6B 651/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.3.2; 6B 684/2010 vom 15. November 2010 E. 3.1.4; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, N. 59 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB; NIKLAUS SCHMID, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Revisors, 1996, S. 49 f.). Ob ein Revisionsbericht wahr ist, entscheidet sich in erster Linie nach den zivilrechtlichen Regeln über die Berichterstattung. Für die Beurteilung der Pflichten des Beschwerdeführers als Revisor sind die im Zeitraum der inkriminierten Handlungen geltenden Bestimmungen massgebend (Urteile 6B 651/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.4.1; 6B 684/2010 vom 15. November 2010 E. 3.3.1), d.h. die Art. 728 ff. aOR sowie die Art. 662a ff. und 958 ff. aOR, je in der Fassung vom 4. Oktober 1991.
6.3
6.3.1 Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 728 Abs. 1 aOR u.a. zu prüfen, ob die Buchführung und die Jahresrechnung Gesetz und Statuten entsprechen. Die Revisionsstelle berichtet der Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung (Art. 729 Abs. 1 aOR). Verdeckte Gewinnausschüttungen gehen oft mit einer nicht ordnungsgemässen Rechnungslegung einher (vgl. Treuhand-Kammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998 [HWP 1998], Band 1, S. 398). Ein Verstoss gegen die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung (Art. 622a aOR) liegt insbesondere bei unverbuchten Erträgen vor oder wenn die Ausrichtung von Gewinnanteilen in der Jahresrechnung offensichtlich falsch dargestellt wird (HWP 1998, Band 1, S. 398; Band 2, S. 60 f.).
6.3.2 Die Revisionsstelle ist nicht verpflichtet, die Geschäftsführung der Gesellschaft allgemein zu kontrollieren und systematisch nach eventuellen Unregelmässigkeiten zu forschen. Stellt sie allerdings bei der Ausführung ihres Auftrags Verstösse gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften fest, muss sie den Verwaltungsrat darüber schriftlich in Kenntnis setzen und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung Mitteilung machen (Art. 729b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 729b - 1 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:
1    Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:
1  einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;
2  eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;
3  Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mitwirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;
4  Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.
2    Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.
OR). Diese Pflicht ist nicht auf den Prüfungsgegenstand der Revisionstätigkeit beschränkt, sondern bezieht sich auf alle festgestellten Unregelmässigkeiten. Eine Meldung an die Generalversammlung ist insbesondere angebracht, wenn nach den Abklärungen der Revisionsstelle und nach Anhörung des Verwaltungsrates eine Verletzung des Gesetzes in einem wichtigen Fall vorliegt und dadurch die Gesellschaft offensichtlich geschädigt ist oder geschädigt zu werden droht. Zu denken ist beispielsweise an Fälle von verdeckten Gewinnausschüttungen oder von schwerwiegenden deliktischen Handlungen (zum Ganzen BGE 133 III 453 E. 7.3 mit Hinweisen; dazu auch HWP 1998, Band 1, S. 398; Band 2, S. 60 f. und 385; siehe zum Prüfungsvorgehen bei Hinweisen auf deliktische Handlungen zudem Urteil 6B 651/2011 vom
20. Februar 2012 E. 4.4). Die Anzeige nach Art. 729b Abs. 1 aOR hat im Revisionsbericht zu erfolgen (Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 931; HWP 1998, Band 2, S. 384). Die Meldung im Sinne von Art. 729b Abs. 1 aOR gehört zum sog. bedingt notwendigen Inhalt des Revisionsberichts (SCHMID, a.a.O., S. 70 f.).
6.3.3 Ein unwahrer Revisionsbericht liegt vor, wenn die erforderliche Prüfung unterlassen oder nicht ordnungsgemäss vorgenommen wurde (Urteile 6B 651/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.4.3; 6B 684/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.4). Unwahr sind zudem Gefälligkeitsberichte in Form von positiv unrichtigen Angaben über die Ergebnisse der Prüfung. An sich zutreffende Ausführungen können auch falsch sein, wenn sie wegen Auslassung wesentlicher Tatsachen unvollständig bzw. lückenhaft sind und somit ein falsches Gesamtbild zeichnen (BOOG, a.a.O., N. 60 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB). Dies ist der Fall, wenn der Hinweis auf wesentliche Gesetzesverstösse, welche die Vermögenslage der Gesellschaft tangieren, im Revisionsbericht in Verletzung von Art. 729b Abs. 1 aOR unterbleibt (SCHMID, a.a.O., N. 70 S. 71; siehe auch Urteil 6B 651/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4).
6.4
6.4.1 Die Erfolgsrechnung ist inhaltlich unwahr, wenn Einnahmen nicht verbucht werden (BGE 125 IV 17 E. 2c). Gleiches gilt, wenn Auslagen, die offensichtlich privater Natur sind, als geschäftsbedingt ausgewiesen oder wenn Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht werden (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteil 6B 453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.6 und 5.7 mit Hinweisen).
6.4.2 Die Erfolgsrechnung der F.________ AG für das Geschäftsjahr 1998/1999 war unwahr, weil darin die zu hohe Forderung der H.________ Ltd. und die geschäftsfremde Rechnung der B.________ GmbH über Fr. 11'821.50 Eingang fanden, wodurch der Gewinn der F.________ AG künstlich zugunsten der H.________ Ltd. gemindert wurde. Der Forderung der H.________ Ltd. stand im Umfang von deutlich mehr als zwei Dritteln keine Gegenleistung gegenüber (oben E. 5.3.3), weshalb von einer eigentlichen (teilweise) fiktiven Rechnung gesprochen werden muss. Die Kosten für die Gründung der H.________ Ltd. und der geplanten Zweigniederlassung in der Schweiz betrafen nicht die F.________ AG und hätten daher nicht in deren Buchhaltung einfliessen dürfen. Insoweit geht es nicht mehr um eine blosse Ausschöpfung des handelsrechtlichen Ermessens, sondern um eine eigentliche Manipulation der Geschäftsbuchhaltung zwecks Verschiebung von Gewinnen. Die beiden Vorgänge, welche Zuwendungen ohne Gegenleistung an eine Schwestergesellschaft betreffen, sind gleich zu beurteilen wie die Verbuchung von klarerweise privaten Aufwendungen von Aktionären oder diesen nahestehenden Personen in der Geschäftsbuchhaltung. Sie kommen einer verdeckten Gewinnausschüttung gleich (siehe
dazu BGE 138 II 57 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 2C 843/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.1) und gehen mit einer Verfälschung der Buchhaltung einher.
6.4.3 Der Hinweis im Revisionsbericht, die Buchführung und die Jahresrechnung der F.________ AG entsprächen Gesetz und Statuten (vgl. Art. 728 Abs. 1 aOR), war angesichts der verdeckten Gewinnausschüttungen zugunsten der H.________ Ltd. falsch. Zumindest hätte im Revisionsbericht ein Hinweis im Sinne von Art. 729b aOR erfolgen müssen. Die Vorinstanz geht zutreffend von einem inhaltlich unwahren Revisionsbericht aus. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet.
6.4.4 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Rechnung über Fr. 11'821.50 Aufwendungen für die H.________ Ltd. betraf und die vier Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 187'593.-- in erheblichem Ausmass keinen realen Hintergrund hatten. Die hypothetische Frage, ob ein Revisor ohne Vorkenntnisse bei einer blossen Stichprobenkontrolle auf die Unregelmässigkeiten gestossen wäre (Beschwerde S. 20), stellt sich bei dieser Sachlage nicht.

6.5 Eine Jahresrechnung kann nicht alleine deshalb als nicht ordnungsgemäss qualifiziert werden, weil der Aufwand höher ausgewiesen ist, als dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt wäre. Ein Geschäftsvorgang darf nicht anders verbucht werden, als er sich ereignet (HWP 1998, Band 1, S. 398). Bei der Verbuchung tatsächlicher, wirtschaftlich aber nicht gerechtfertigter Vorgänge im sachangemessenen Konto liegt grundsätzlich keine Falschbeurkundung vor (vgl. BOOG, a.a.O., N. 53 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB; siehe zur Kontroverse bei verdeckten Gewinnausschüttungen ANDREAS DONATSCH, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Zweifel/Athanas [Hrsg.], 2. Aufl. 2008, N. 30 zu Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, N. 53 S. 597; je mit Hinweisen). Ob die Jahresrechnung der F.________ AG und der dazu ergangene Revisionsbericht auch aufgrund der Verbuchung der Rechnung der A.________ AG über Fr. 3'803.85 falsch waren, ist anzuzweifeln. Insofern geht es in erster Linie um einen tatsächlichen Vorgang, der in dieser Form auch in der Buchhaltung seinen Niederschlag finden musste. Eine Manipulation der Buchhaltung ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, da damit keine Gewinne ausgeschüttet
oder künstlich verschoben wurden. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Buchhaltung bereits aus den zuvor genannten Gründen verfälscht wurde und die möglicherweise zusätzliche Falschbuchung angesichts ihrer untergeordneten Bedeutung weder auf den zu beurteilenden Schuldspruch noch das Strafmass einen Einfluss hat.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG. Er habe weder mit Vorsatz noch in der Absicht gehandelt, Steuern zu hinterziehen und die Steuerbehörden zu täuschen (Beschwerde S. 23). Der Revisionsbericht bilde gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG keine Grundlage für die Veranlagung. Ein falscher bzw. unwahrer Revisionsbericht könne den Tatbestand des Steuerbetrugs nicht erfüllen. Eine Gehilfenschaft zu Steuerbetrug liege nur vor, wenn er einen kausalen Tatbeitrag zum Steuerbetrug geleistet und sich der Sachverhalt ohne diesen Beitrag anders abgespielt hätte. Dieses Erfordernis werde nirgends dargelegt (Beschwerde S. 23 f.).

7.2 Die Vorinstanz erachtet den objektiven und subjektiven Tatbestand sowohl der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB als auch der Gehilfenschaft zu Steuerbetrug als erfüllt. Zum Verhältnis zwischen Steuerbetrug und Urkundenfälschung führt sie aus, die Anklageschrift nehme keinen Bezug auf eine Verwendung des Revisionsberichts im nicht-fiskalischen Bereich. Entsprechend seien die Strafbestimmungen des Steuerrechts gegenüber der Urkundenfälschung als lex specialis zu qualifizieren, und es sei von unechter Konkurrenz mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung auszugehen. Sie sprach den Beschwerdeführer daher einzig wegen Gehilfenschaft zu Steuerbetrug schuldig (Urteil S. 62 f.).
7.3
7.3.1 Die Tatbestände der Urkundenfälschung und des Steuerbetrugs gelangen nach der Rechtsprechung in echter Konkurrenz zur Anwendung, wenn nachgewiesen ist, dass der Täter mit seiner Fälschung oder Falschbeurkundung nicht nur einen steuerlichen Vorteil erstrebte, sondern auch eine - objektiv mögliche - Verwendung des Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigte oder zumindest in Kauf nahm (BGE 133 IV 303 E. 4.5 mit Hinweisen). Dies muss auch im Verhältnis zwischen Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zu Steuerbetrug gelten. Einzig nach Steuerstrafrecht zu beurteilen ist jedoch, wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt ausschliesslich Steuervorschriften umgehen will (BGE 133 IV 303 E. 4.5 mit Hinweisen).
7.3.2 Anders als eine Jahresrechnung ist ein Revisionsbericht zwingend für den Gebrauch im nicht-fiskalischen Bereich bestimmt. Der Revisionsbericht richtet sich gemäss Art. 729 Abs. 1 aOR an die Generalversammlung und damit an Dritte. Er dient dem Schutz der Aktionäre und Gläubiger (vgl. BGE 132 IV 12 E. 9.3.3 mit Hinweisen; PETER BÖCKLI, Revisionsstelle und Abschlussprüfung nach neuem Recht, 2007, S. 7 ff.). Wer als Revisor wissentlich einen unwahren Revisionsbericht erstellt, macht sich in erster Linie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB strafbar. Ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Urkundenfälschung mit Hinweis auf das Anklageprinzip zu Recht freisprach, kann offenbleiben. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch den objektiven und subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zu Steuerbetrug erfüllte.
7.4
7.4.1 Den Tatbestand des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG erfüllt, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Art. 175
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2    Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265
4    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266
-177
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung - 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
1    Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2    Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3    Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 175 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.267
DBG gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht.
Die Aufzählung der Urkunden in Art. 186 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG ist nicht abschliessend (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 25 zu Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG). Urkunden im Sinne dieser Bestimmung können jedoch nur Schriftstücke sein, die im Verkehr zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde rechtlich von Bedeutung sind bzw. werden können. Dies ist der Fall, wenn das Schriftstück für die steuerrechtliche Einschätzung relevant sein kann (DONATSCH, a.a.O., N. 12 zu Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG). Ob der Täter die Urkunde selber gefälscht oder verfälscht hat, ist nicht massgeblich (Urteil 6B 101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3.3).
Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs etwa im Sinne einer unvollständigen Veranlagung ist nicht erforderlich (Urteil 6B 453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.2 mit Hinweis).
7.4.2 Ausgangspunkt und Grundlage für die steuerrechtliche Gewinnermittlung bildet der Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages aus dem Vorjahr (Art. 58 Abs. 1 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG). Das Steuerrecht knüpft an die Handelsbilanz an. Für das Steuerrecht finden grundsätzlich die handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften Anwendung. Gemäss dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz gelten die zwingenden Vorschriften des Buchführungsrechts grundsätzlich auch im Steuerrecht. Aus dem Massgeblichkeitsgrundsatz folgt, dass die Steuerverwaltungen auf die handelsrechtskonform erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung abzustellen haben, soweit daneben nicht steuerrechtliche Vorschriften Abweichungen ermöglichen oder verlangen (zum Ganzen BGE 133 I 19 E. 6.3; 132 I 175 E. 2.2; Urteil 2C 533/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
7.4.3 Die Steuerveranlagung von juristischen Personen basiert auf der handelsrechtlichen Gewinnermittlung. Juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) der Steuerperiode beilegen (Art. 125 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 125 Beilagen zur Steuererklärung - 1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
1    Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR223: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.224
3    Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3-7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.225
DBG). Der dazu ergangene Revisionsbericht muss der Steuererklärung nicht zwingend beigelegt werden. Wird ein solcher dennoch eingereicht, handelt es sich dabei um eine Urkunde im Sinne von Art. 186 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG. Dass dem Revisionsbericht Urkundenqualität zukommt, wurde bereits erläutert (oben E. 6.2). Der Revisor muss vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der über die Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein (Art. 727c Abs. 1 aOR). Er prüft, ob die Jahresrechnung Gesetz und Statuten entspricht, und meldet Gesetzesverstösse (dazu oben E. 6.3). Die Bestätigung des Revisors, die Jahresrechnung entspreche Gesetz und Statuten, verleiht der Erfolgsrechnung zusätzlich erhöhte Glaubwürdigkeit. Damit wird bekräftigt, dass die handelsrechtliche Gewinnermittlung, welche Grundlage der Steuerveranlagung bildet, nach erfolgter Prüfung für korrekt empfunden wurde. Ein inhaltlich unwahrer Revisionsbericht ist geeignet, die Steuerbehörde über relevante Tatsachen für die Steuerveranlagung
zu täuschen.
Wer der Steuerverwaltung in der Absicht der Steuerhinterziehung mit der Jahresrechnung einen inhaltlich unwahren Revisionsbericht einreicht, macht sich damit des Steuerbetrugs strafbar. D.E.________ und C.E.________ wurden im Zusammenhang mit der Einreichung der inhaltlich unwahren Erfolgsrechnung der F.________ AG samt Revisionsbericht für das Geschäftsjahr 1998/1999 rechtskräftig des Steuerbetrugs schuldig gesprochen.
7.5
7.5.1 Als Gehilfe zu bestrafen ist, wer zu einem Steuerbetrug vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 333 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB; DONATSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG).
Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gehilfe eines Steuerbetrugs kann namentlich der Revisor sein, der im Revisionsbericht unwahre Angaben macht (SCHMID, a.a.O., N. 31 S. 43; UWE BRUGGMANN, Die Verantwortlichkeit der aktienrechtlichen Revisionsstelle im Strafrecht, Diss. Zürich 1996, S. 130 f.).
Der Beschwerdeführer erstellte den inhaltlich unwahren Revisionsbericht, der später in Täuschungs- und Steuerhinterziehungsabsicht bei der Steuerbehörde eingereicht wurde. Damit ermöglichte und förderte er die Haupttat, weshalb er den objektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zu Steuerbetrug erfüllte.
7.5.2 Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört die Voraussicht des Geschehensablaufs, d.h. er muss die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 117 IV 186 E. 3).
Subjektive Unrechtselemente wie die unrechtmässige Bereicherungsabsicht oder vorliegend die Absicht der Steuerhinterziehung, gelten als sachliche Merkmale, welche beim Gehilfen nicht persönlich verwirklicht sein müssen. Es genügt, wenn er im Rahmen seines Handlungsvorsatzes um die subjektive Absicht des Haupttäters weiss (Urteil 6B 86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 7 zu Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB; N. 20 f. zu Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB). Ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Steuerbetrug setzt nicht voraus, dass der Gehilfe selber in der Absicht der Steuerhinterziehung handelte.
7.5.3 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe wissentlich einen inhaltlich unwahren Revisionsbericht erstellt. Der Revisionsbericht sei am 24. Mai 2000 bei der Steuerbehörde eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe dies gewusst (Urteil S. 60, 61 f.). Er sei sich bewusst gewesen, dass das von ihm ausgestellte Testat der Jahresrechnung erhöhte Glaubwürdigkeit verlieh und seine falsche Bestätigung die Haupttat förderte, was er zugleich gewollt habe (Urteil S. 61 f.). Damit erfüllte der Beschwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zu Steuerbetrug. Entgegen seiner Auffassung ist nicht erforderlich, dass er selber eine Steuerhinterziehungsabsicht hatte. Es genügt, dass er die Absicht von D.E.________ und C.E.________ kannte. Davon geht die Vorinstanz aus (Urteil S. 60 f.). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

7.6 Der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Steuerbetrug ist bundesrechtskonform.

8.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem". Er sei erstinstanzlich rechtskräftig vom Vorhalt der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung freigesprochen worden. Der Vorinstanz sei es verwehrt gewesen, im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Steuerbetrugs vorfrageweise das Vorliegen einer inhaltlich unwahren Urkunde zu prüfen (Beschwerde S. 14 f. und 19).
Der Einwand ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde von der Anklage auch Gehilfenschaft zur Erstellung der inhaltlich unwahren Jahresrechnung der F.________ AG für das Geschäftsjahr 1998/1999 zur Last gelegt. Das Amtsgericht sprach ihn von diesem Vorwurf frei. Vorliegend geht es nicht um die Jahresrechnung der F.________ AG, sondern um den inhaltlich unwahren Revisionsbericht vom 13. März 2000. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung einen anderen Lebenssachverhalt betraf (Urteil S. 11). Der Grundsatz "ne bis in idem" ist nicht verletzt.

9.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der lange Zeitablauf seit der Tat und die Verletzung des Beschleunigungsgebots hätten zu einer Verfahrenseinstellung oder mindestens einem Verzicht auf eine Bestrafung führen müssen (Beschwerde Ziff. 10 S. 13 f. und S. 24 f.).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion, allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8 mit Hinweisen).
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde im November 2003 eröffnet (Urteil S. 67). Die Vorinstanz trägt dem verminderten Strafbedürfnis zufolge des langen Zeitablaufs (Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB) mit einer Strafreduktion von 20 % und der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Umfang von 30 % Rechnung (Urteil S. 65 ff.). Sie stellt fest, es sei im Ermittlungsverfahren sowie im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren zu Verfahrensverzögerungen gekommen, welche von den Behörden zu vertreten seien. Sie weist aber auch darauf hin, dass die lange Zeit zwischen der Eröffnungsverfügung vom 21. März 2006 bis zum Abschluss der Strafuntersuchung am 12. Dezember 2007 in weiten Teilen den Beschuldigten selbst zuzurechnen ist (Urteil S. 67 f.).
Insgesamt kam es zu einer Strafreduktion von 50 %, was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie von einem Verzicht auf Bestrafung absah. Für eine Verfahrenseinstellung bestand kein Anlass (vgl. Urteil S. 65 f.).

10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Unseld