Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.207

Entscheid vom 17. Mai 2011 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. Holding LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Umbach, Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Mazedonische Republik

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV)

Sachverhalt:

A. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) hatte der Bundesanwaltschaft am 6. August 2007 drei Verdachtsmeldungen der Bank B. übermittelt, sodass diese am 7. August 2007 gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren 1 wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB eröffnete. Gleichentags wurden unter anderem Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. lautend auf die A. Holding Ltd. beschlagnahmt, hinsichtlich derer C. zeichnungsberechtigt ist.

B. Am 22. August 2007 wurden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in Mazedonien im Sinne von Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG die gegen C. vorliegenden Verdachtsgründe mitgeteilt, worauf diese mit Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2007 wegen Verdachts der Anstiftung zu Amtsmissbrauch die Beschlagnahme der Vermögenswerte von C., die Zustellung entsprechender Bankunterlagen sowie weiterer sachdienlicher Informationen beantragte. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug am 5. November 2007 der Bundesanwaltschaft den Vollzug des Rechtshilfeverfahrens (Verfahrensakten Urk. 1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 31. Januar 2008 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten Urk. 3). Die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Skopje stehenden Akten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden zum Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens erhoben. In der Folge kamen die Bundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft Skopje überein, dass primär eine Abtretung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen C. an die mazedonischen Behörden angestrebt und deshalb der Vollzug des Rechtshilfeverfahrens zurückgestellt werden könne.

D. Mit den Urteilen des Amtsgerichts Skopje vom 25. Februar 2008 und des Appellationsgerichts Skopje vom 1. Oktober 2008 wurde C. u.a. der Anstiftung zu Amtsmissbrauch für schuldig erklärt und zu einem Schadenersatz von USD 22'068'209.-- verurteilt. In der Folge hob der Oberste Gerichtshof der Republik Mazedonien mit Entscheid vom 20. Januar 2010 diese erst- und zweitinstanzlichen Urteile auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Amtsgericht Skopje zurück. Gestützt auf diesen Entscheid des Obersten Gerichtshofes ersuchte die A. Holding Ltd. im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren mit Eingabe vom 4. Juni 2010 um Freigabe der in diesem Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte. Dieses Ersuchen wurde mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2010 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 28. Juli 2010 teilweise gut. Es wurde entschieden, dass die unter der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank B. liegenden Vermögenswerte der A. Holding Ltd. freizugeben seien (BB.2010.18 act. 1; act. 1.4; act. 1.11; act. 1.12 und act. 20). Dies unter anderem, weil hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts deutliche Zweifel bezüglich der Wahrheit der Entscheidungstatsachen aufgetreten seien und die Vertreter des mazedonischen Staates überhaupt keine Schadenersatzforderung erklärt hätten (BB.2010.18 act. 20 E. 2.2.3. f.).

E. Mit Eingabe vom 6. September 2010 teilte der mazedonische Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft mit, dass an der anbegehrten Vermögensbeschlagnahme festgehalten werde und reichte weitere Dokumente zu dem in Mazedonien laufenden Strafverfahren ein. Daraufhin erliess die Bundesanwaltschaft am 8. September 2010 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie dem Rechtshilfeersuchen der mazedonischen Strafverfolgungsbehörde entsprach und die Vermögenswerte auf dem Konto 2, lautend auf die A. Holding Ltd., bei der Bank B., mit Ausnahme der im Verfahren 1 von der Bank B. geltend gemachten Verrechnungsansprüche aus pfandgesicherten Forderungen beschlagnahmte (Verfahrensakten Urk. 3).

F. Dagegen gelangt A. Holding Ltd. mit Beschwerde vom 17. September 2010 und einer Ergänzung derselben vom 19. September 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung und der angeordneten Beschlagnahme von Vermögenswerten der A. Holding Ltd. bei der Bank B. (act. 1 S. 2 und Urk. 3). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 8). Gleiches beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2010 (act. 9). Zu diesen Eingaben repliziert A. Holding AG am 21. Oktober und 9. November 2010 (act. 11 und 14). Während das BJ auf eine weitere Vernehmlassung verzichtet (act. 16), hält die Bundesanwaltschaft in ihrer Duplik vom 19. November 2010 am in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest (act. 17).

Am 4. Januar 2011 reicht die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht ergänzende Dokumente ein (act. 18), zu denen A. Holding AG mit Eingabe vom 12. Januar 2011 Stellung nimmt (act. 21). Die Stellungnahme wird der Bundesanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 22).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Mazedonien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar, denen jeweils beide Staaten beigetreten sind.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, die der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer
BStGerOR Art. 19 - 1 Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
1    Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
2    ...29
3    Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.30
des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Sperre bezieht sich auf ein Konto, welches auf die Beschwerdeführerin lautet. Sie gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ist demzufolge beschwerdelegitimiert.

3. Gemäss Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG können Zwischenverfügungen, die der Schlussverfügung vorangehen, selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: (lit. a) durch die Beschlage von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (lit. b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.

3.1 Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten hat Gegenstand der nachfolgenden Schlussverfügung gemäss Art. 80d
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens - Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.
IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Gemäss Art. 74a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
1    Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
2    Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
a  Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
b  das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
c  Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
3    Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.
4    Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
a  der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
b  eine Behörde Rechte daran geltend macht;
c  eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder
d  die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind.
5    Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:
a  der ersuchende Staat zustimmt;
b  im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
c  die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.
6    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
7    Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124
IRSG können zu Sicherungszwecken beschlagnahmte Vermögenswerte oder Gegenstände dem ersuchenden Staat zur Einziehung oder dem wirtschaftlichen Berechtigten zur Rückerstattung herausgegeben werden. Dies namentlich, wenn es sich bei den Vermögenswerten um das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil handelt (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Diese Regelung stellt eine Besonderheit der „anderen Rechtshilfe“ innerhalb des 3. Titels des IRSG dar: Damit die Rechtshilfe gewährt werden kann, genügt es grundsätzlich, dass im Ausland ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 63 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG hängig ist. Dies bedeutet, dass die Rechtshilfe bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium gewährt werden kann. Demgegenüber ist die Einziehung oder Rückerstattung von beschlagnahmten Vermögenswerten oder Gegenständen regelmässig erst nach Abschluss des ausländischen Straf- und Beschlagnahmeverfahrens, grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einziehungsentscheides, möglich (BGE 126 II 462 E. 5c; JdT 2004 IV 109; 123 II 595 E. 4 und 5 S. 600 ff.). Bei dieser Form der Rechtshilfe besteht folglich das erhebliche Risiko, dass viele Jahre zwischen der Beschlagnahme und der Herausgabe der Vermögenswerte verstreichen.

3.2 Im Regelfall, d.h. wenn gleichzeitig die Herausgabe von Bankunterlagen und die Beschlagnahme von Vermögenswerten verfügt bzw. bestätigt wird, kann die Beschlagnahme zusammen mit der Schlussverfügung betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen angefochten werden. Dabei muss der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartun (vgl. Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG). Demgegenüber können Zwischenverfügungen auf Vermögensbeschlagnahme, die vor der Schlussverfügung ergehen, nur angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Zudem verkürzt sich im letzteren Fall die Rechtsmittelfrist von 30 auf 10 Tage (Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
und Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG). Diese gesetzliche Regelung kann zu prozessual unbefriedigenden Situationen führen (so explizit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.228 vom 20. Dezember 2010, E. 3.3), wenn atypische Verfahrenskonstellationen eintreten, bei denen angefochtene Verfügungen entweder nach der Schlussverfügung (TPF 2007 124) oder nicht in der gesetzlich vorgesehenen Abfolge ergehen.

In einem Grundsatzentscheid hatte sich das Gericht mit der Konstellation zu befassen, dass lange Zeit nach der Schlussverfügung auf Herausgabe von Beweismitteln und Beschlagnahme die an den beschlagnahmten Vermögenswerten Berechtigten eine Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte verlangten. Die II. Beschwerdekammer bejahte unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis (Entscheid des Bundesgerichts 1A.335/2005 E. 1, vom 18. August 2006) die Möglichkeit einer richterlichen Kontrolle in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung nach einer längeren Zeit ohne das zusätzliche Eintretenserfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils und behandelte die angefochtene Verfügung prozessual wie eine Schlussverfügung (TPF 2007 124). In einem weiteren Fall hatte die betroffene Person ihre Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung der erhobenen Beweismittel nach Art. 80c IRG erteilt, nicht aber ihr Einverständnis zur Vermögensbeschlagnahme. Dadurch erging keine Schlussverfügung (Art. 80c Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG), sodass der Betroffene die Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung auch mit Bezug auf die Beschlagnahme nur unter den eingeschränkten prozessualen Möglichkeiten des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils hätte überprüfen lassen können. Eine solche Lösung hätte dem Sinn und Geist des Gesetzes widersprochen, wäre doch der teilweise Zustimmende prozessual schlechter gestellt worden als derjenige, der sich gegen jegliche Rechtshilfehandlung wendet. Entsprechend entschied die II. Beschwerdekammer, dass nach erfolgter Herausgabe der Beweismittel auf Zustimmung hin eine ausschliesslich die Vermögensbeschlagnahme betreffende Verfügung prozessual gleich wie eine Schlussverfügung zu behandeln sei (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 8. März 2010, E. 2; RR.2009.351 vom 15. April 2010, E. 1.4.3 b und c, zur Publikation vorgesehen und TPF 2010 102). Eine weitere prozessual atypische Situation ergibt sich, wenn ausschliesslich eine Vermögensbeschlagnahme, nicht aber eine Beweismittelerhebung und –herausgabe verlangt wird. In dieser Situation ergeht nur eine sofortige Beschlagnahmeverfügung in Form einer Zwischenverfügung. Die Schlussverfügung, mit der über die Herausgabe der Vermögenswerte an den ersuchenden Staat entschieden wird, erfolgt meist erst
viele Jahre später. Der von einer solchen Vermögensbeschlagnahme Betroffene könnte damit die Voraussetzung der Gewährung der Rechtshilfe und Beschlagnahme erst nach der Schlussverfügung, also viele Jahre später, ohne unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erstmals richterlich überprüfen lassen. Die II. Beschwerdekammer entschied, dass sich die Rechtshilfebehörde in einer solchen Konstellation die hypothetische Frage stellen müsse, ob im Falle eines Ersuchens um Herausgabe von Beweismitteln zum gleichen Zeitpunkt bereits ein Herausgabeentscheid erlassen worden wäre. Bejahendenfalls dränge es sich auf, den Entscheid, mit dem die Vermögenswerte rechtshilfeweise beschlagnahmt worden seien, prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.228 vom 20. Dezember 2010, E. 3.3.3).

3.3 Vorliegend ist mit dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom 22. August 2007 sowohl um Vermögensbeschlagnahme als auch um die Zustellung der diesbezüglichen Bankunterlagen sowie der Ergebnisse der Einvernahmen ersucht worden (Verfahrensakten Urk. 1). Die ersuchende Behörde hat in ihrer späteren Korrespondenz das Ersuchen um Beweismittelherausgabe nie fallen lassen, entsprechend ist durch die Beschwerdegegnerin mittels Schlussverfügung darüber zu entscheiden. Eine solche Schlussverfügung, mit welcher auch die Vermögensbeschlagnahme anzuordnen gewesen wäre, ist bis dato nicht ergangen. Stattdessen folgte der Eintretensverfügung vom 31. Januar 2008 rund zweieinhalb Jahre danach am 8. September 2010 eine Zwischenverfügung über die Vermögensbeschlagnahme. Die mazedonische Behörde hatte mit Schreiben vom 6. September 2010 ausdrücklich an diesem Begehren festgehalten. Dieser atypische Verlauf – eine Zwischenverfügung erst nach Jahren, kein Erlass einer Schlussverfügung – ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die ersuchenden und ausführenden Behörden miteinander im Kontakt zwecks Abtretung des Verfahrens gemäss Art. 88 f
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
. IRSG standen. Dies hätte allerdings nicht zwingend zu einer Verzögerung beim Erlass der Schlussverfügung führen müssen. Gegenteils ist bei einem komplexen Sachverhalt wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die potentiell ein Verfahren übernehmende ausländische Behörde ihren Übernahmeentscheid mit möglichst umfassender Aktenkenntnis fällen möchte. Andererseits scheint dieser Verlauf des Rechtshilfeverfahrens dadurch bedingt gewesen zu sein, dass die I. Beschwerdekammer die Beschlagnahme im nationalen Strafverfahren aufgehoben hat und die Vermögenswerte ohne die rechtshilfeweise Beschlagnahme vom 8. September 2010 hätten freigegeben werden müssen. Hätte indessen die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügung wie üblich bereits erlassen, so hätte die Beschwerdeführerin die Frage der Rechtsmässigkeit von Rechtshilfe, Beweismittelherausgabe und Vermögensbeschlagnahme in einem Zug und ohne Nachweis eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils überprüfen lassen können. Damit wäre ihr ein auch in zeitlicher Hinsicht üblicher Rechtsschutz gewährt worden. Es entspricht der Entwicklungslinie der oben zitierten Rechtsprechung, insbesondere auch nach dem inzwischen
erheblichen Zeitablauf, die von der Beschwerdegegnerin als Zwischenverfügung bezeichnete Verfügung auf Vermögensbeschlagnahme vom 8. September 2010 prozessual wie eine Schlussverfügung zu behandeln. Entsprechend ist auf das Eintretenserfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verzichten.

4. Unter Berücksichtigung der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG) seit Zustellung des angefochtenen Entscheides vom 8. September 2010 ist die vorliegende Beschwerde vom 17. September 2010 fristgerecht eingereicht worden.

5. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG), sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. auch JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (vgl. auch Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht zunächst vor, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen sei offensichtlich falsch und unvollständig. So werde behauptet, der mazedonischen Bank E. sei durch das dem angeschuldigten C. vorgeworfene Verhalten ein erheblicher Schaden entstanden. Der Oberste Gerichtshof der Republik Mazedonien habe aber in seinem Entscheid festgehalten, dass der Vertreter der Bank E. keinen Entschädigungsanspruch gestellt habe (act. 1 S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin wirft in diesem Zusammenhang den mazedonischen Strafverfolgungsbehörden ein willkürliches Handeln vor, das gegen den schweizerischen Ordre Public verstosse und von der Schweiz nicht unterstützt werden dürfe.

6.2 Gemäss Art. 14
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Art. 28
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV präzisiert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

6.3 Zusammengefasst soll gemäss Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshilfeersuchen D. im Zeitraum von Mai 1999 bis September 2002 in seiner Stellung als Vorsitzender der Bank E., zumeist angestiftet durch C., durch verschiedene, mit einer Reihe von bankenrechtlichen Regulierungen nicht zu vereinbarenden Transaktionen einen Schaden von USD 22'068'209.-- zugefügt haben. So soll D. u. a. am 16. Juli und am 30. Juli 1999 ohne jegliche legale Grundlage Zahlungsanweisungen zu Gunsten der F. Holding GmbH, bei deren Besitzer und Geschäftsführer es sich um C. handelte, ausgestellt haben. Damit sollen der F. Holding GmbH je USD 5'000'000.-- aus den Mitteln der Bank E. überwiesen worden sein. Weiter hätten die beiden Beschuldigten im Namen der Bank E. bzw. der F. Holding GmbH am 9. September 1999 einen Vertrag abgeschlossen, mit welchem sich die Bank E. verpflichtet habe, der F. Holding GmbH aus ihren Währungsreserven einen Betrag von USD 40'000'000.-- zur Verfügung zu stellen, damit diese mazedonische Obligationen für maximal 50% des Nominalwerts von USD 80'000'000.-- erwerbe, um sie in der Folge auf Verlangen der Bank E. in deren Eigentum zu übertragen. Die F. Holding GmbH sei jedoch ihrer Verpflichtung nur teilweise nachgekommen, so dass sie gegenüber der Bank E. nach einer Reihe von verschiedenen Finanztransaktionen eine Restschuld von letztlich USD 17'949'946.-- aufgewiesen habe. Diese Restschuld sei in der Folge durch eine unbegründete und ohne gültigen Beleg ausgeführte interne Umbuchung „beglichen“ worden, mittels derer der entsprechende Betrag einem Konto der Bank G. bei der Bank E. belastet worden sei. Durch diese von D. nach Anstiftung durch C. vorgenommenen Geschäfte sei der Bank E. insgesamt ein Schaden von USD 22'068'209.-- erwachsen. Weiter wird C. vorgeworfen, die ihm aus diesen Geschäften zugeflossenen Gelder durch eine Reihe von Finanztransaktionen letztlich auf das nunmehr beschlagnahmte Konto der Beschwerdeführerin verschoben zu haben.

6.4 Es ist zwar zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof von Mazedonien in seinem Entscheid vom 20. Januar 2010 unter anderem die Beweiswürdigung der unteren Instanzen in Bezug auf den entstandenen Schaden von USD 22'068'200 rügte. Auch wurde festgehalten, es sei unklar, ob der Schaden zu Lasten der Bank E. oder der Republik Mazedonien entstanden sei (act. 1.12 S. 9 ff.). Der mazedonische Staatsanwalt führte in seiner Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 6. September 2010 allerdings erklärend aus, der Schaden sei ursprünglich der Bank E. der Republik Mazedonien entstanden, der später vom Budget der Republik Mazedonien ausgeglichen worden sei. In Fällen, wo das Budget der Republik Mazedonien einen Schaden erlitten habe, sei die staatliche Rechtsvertretung der Republik Mazedonien das einzige zuständige Organ, das sich über den Schaden äussern und eine Schadenersatzforderung erklären könne. Dem Protokollauszug vom 17. September 2007 ist denn auch zu entnehmen, dass der staatliche Rechtsvertreter vor dem Amtsgericht in Skopje im Namen der Mazedonischen Republik eine Schadenersatzforderung von USD 22'068'209.-- geltend gemacht hatte (Verfahrensakten Urk. 4). Ob letztlich ein Schaden entstanden und ob dieser von den berechtigten Personen geltend gemacht worden ist, wird das nun mehr erneut durchzuführende Strafverfahren in Mazedonien zu zeigen haben. Dies ändert nichts daran, dass die Sachdarstellung in den Ersuchen genügend Verdachtsgründe für die vorgeworfenen Handlungen enthält und weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet ist. So nennen die Rechtshilfeersuchen die Tatbestände, die Tathandlungen und einen Tatzeitraum. Die Sachverhaltsdarstellung gibt wieder, dass Geld der Bank E. von einer verfügungsberechtigten Person dank ihrer amtlichen Stellung zweckentfremdet und mit Hilfe von C. auf ausländische Konten überwiesen worden sein soll. Dabei handelt es sich um geldwäschereitypische Finanztransaktionen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert wurden (BGE 129 II 97 E. 3.2). Solche Handlungen sind geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Wie bereits
ausgeführt, soll D. als mazedonischer Amtsträger in seiner Funktion dem mazedonischen Staat gehörende Vermögenswerte unrechtmässig entzogen haben. Nach Schweizer Recht würde dies eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB bzw. ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB darstellen, welche jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert werden und damit auch als Vortat der Geldwäscherei geeignet sind. Mithin ist auch das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit ohne weiteres gegeben (Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG).

Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

6.5 Nicht einzutreten ist sodann auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie den mazedonischen Strafverfolgungsbehörden ein willkürliches Handeln vorwirft und eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public geltend macht. Zwar wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, der Ordre Public des ersuchten Vertragsstaates werde verletzt (Art. 18 Abs. 1 lit. b
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 18 Ablehnungsgründe - 1. Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn
1    Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn
a  die erbetene Massnahme den Grundlagen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht;
b  die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen;
c  nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Bedeutung der Angelegenheit, auf die sich das Ersuchen bezieht, die Durchführung der erbetenen Massnahme nicht rechtfertigt;
d  die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine politische oder fiskalische Straftat ist;
e  nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die erbetene Massnahme gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstiesse oder
f  die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich begangen worden wäre. Dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in Abschnitt 2 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst.
2    Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.
3    Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen oder Massnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
4    Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn
a  das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht;
b  sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 13 Ziffer 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und
bi  einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte, oder
bii  den Vermögenswerten, die als Tatwerkzeuge gelten könnten, widerspräche;
c  die Einziehungsentscheidung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei wegen Verjährung nicht mehr erlassen oder vollstreckt werden kann;
d  das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehungsentscheidung ergangen ist oder das Einziehungsersuchen gestellt wurde;
e  die Einziehung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder
f  das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei in dem von der ersuchenden Vertragspartei eingeleiteten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Angeklagten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden.
5    Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne von Ziffer 4 Buchstabe f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie
a  nach Einspruch des Betroffenen bestätigt oder verkündet wurde oder
b  in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von dem Betroffenen eingelegt wurde.
6    Bei der Prüfung für die Zwecke von Ziffer 4 Buchstabe f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei den Umstand, dass der Betroffene bewusst versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich dafür entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nach ordnungsgemässer Vorladung dafür entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.
7    Eine Vertragspartei darf nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
8    Unbeschadet des Ablehnungsgrunds nach Ziffer 1 Buchstabe a
a  darf die ersuchte Vertragspartei die Tatsache, dass die von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend machen;
b  darf die Tatsache, dass die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später verstorben ist, oder die Tatsache, dass eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, nicht als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 13 Ziffer 1 Buchstabe a geltend gemacht werden.
GwUe, Art. 2 lit. b EueR und Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG). Zweck dieser Bestimmung aber ist es, im ersuchenden Staat verfolgte Personen zu schützen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7). Die Beschwerdeführerin als juristische Person, die überdies ihren Sitz nicht im ersuchenden Staat hat, ist daher nicht legitimiert, eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public durch die mazedonischen Behörden geltend zu machen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Qualität der deutschen Übersetzung des Ersuchens vom 28. September 2007. Die Übersetzung sei derart untauglich, dass es einem Fehlen einer Übersetzung gleich komme. Die Rechtshilfe müsse daher abgelehnt werden (act. 1 S. 18).

7.2 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache einzureichen (Art. 28 Abs. 5
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG). Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird (Art. 28 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG). Eine Übersetzung muss zwar nicht fehlerfrei sein, Fallfehler und ähnliches schaden nicht. Die Sprache darf durchaus ungelenk sein. Ist sie indessen sprachlich nur schwer verständlich und ergeben die einzelnen Sätze und Abschnitte keinen Sinn, so dass diese keine ausreichende und verlässliche Grundlage für die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen zur Rechtshilfeleistung bilden können, hat das Bundesamt für eine verständliche Übersetzung besorgt zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1 und 5.4; 1.A.268/2005 vom 17. November 2005, E. 2 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.34 vom 10. April 2008, E. 6.4).

7.3 Die deutsche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens vom 28. September 2007 weist eine Vielzahl von Orthographiefehlern auf, und der Inhalt ist wegen der ausnahmslos langen Schachtelsätze nicht leicht verständlich. Dennoch kann dem auf Deutsch übersetzten Rechtshilfeersuchen der massgebliche Sachverhalt, soweit vorliegend relevant, entnommen werden, ohne dass auf die englische Übersetzung abgestützt werden müsste. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.

8. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, dass Eingänge von rund USD 3.5 Mio. und EUR 1.3 Mio. des beschlagnahmten Vermögens auf dem Konto der Bank B. nicht von C., sondern aus einem iranischen Schiedsverfahren herrühren würden, in welchem ein iranisches Schiedsgericht zugunsten einer von C. beherrschten Gesellschaft entschieden hätte. Auch ein weiterer Vermögenszufluss von EUR 484'357.-- im Jahre 2006 würde nicht von C. stammen, weshalb die Vermögenssperre auch aus diesem Grunde zumindest im Umfange, wie die Vermögenswerte aktenkundig nicht von C. stammen, aufzuheben sei (act. 1. S. 5 f. und 19).

Die beantragte Kontosperre wird im Ergebnis damit begründet, dass die darauf befindlichen Geldbeträge C. zuzuordnen und deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV). Die Ermittlungen in Mazedonien werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Gelder handelt, die letztlich aus den vorgeworfenen Straftaten herrühren. Bis die Frage im mazedonischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre – unter der Bedingung, dass das Strafverfahren entsprechend seiner Komplexität beförderlich fortgeführt wird (vgl. TPF 2007 124 E. 8) – gemäss Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV aufrechterhalten bleiben.

9.

9.1 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, mit der Zwischenverfügung vom 8. September 2010 angeordneten Beschlagnahme missachte die Beschwerdegegnerin die von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts getroffene Entscheidung vom 28. Juli 2010, wonach die beschlagnahmten Vermögenswerte frei zu geben seien und verletze somit das Prinzip der Gewaltentrennung. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Entscheid der I. Beschwerdekammer davon ausgehen können, über die Vermögenswerte wieder frei verfügen zu können. Die Beschwerdegegnerin habe anlässlich des Telefonats mit der Beschwerdeführerin vom 7. September 2010 diese im Glauben gelassen, in den nächsten Tagen der Bank B. gegenüber die Freigabe des Kontos anzuordnen, stattdessen habe sie tags drauf die Zwischenverfügung erlassen, was zudem gegen Treu und Glauben verstosse (act. 1 S. 14 und 16 f.).

9.2 Innerstaatliches schweizerisches Strafverfahren und Rechtshilfeverfahren sind zwei unterschiedliche, voneinander grundsätzlich getrennte Verfahren. Auch wenn dabei Massnahmen von ein und derselben Behörde separat in beiden Verfahren verfügt werden, so unterliegen diese doch mit Bezug auf die Voraussetzungen unterschiedlichen Regelungen (StPO bzw. IRSG und internationale Verträge). Sie werden nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen abgewickelt, und der Rechtsmittelweg ist verschieden (vgl. Art. 54 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
. StPO; Horst Schmitt, Basler Kommentar, Basel 2011, N. 1 ff. zu Art. 54
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
StPO und N. 1 ff. zu Art. 55
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 55 - 1 Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
1    Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
2    Die Gerichte können während des Hauptverfahrens selbst Rechtshilfegesuche stellen.
3    Die Befugnisse der Strafvollzugsbehörden bleiben vorbehalten.
4    Weist das Bundesrecht Aufgaben der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zu, so ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
5    Führt der Kanton, der mit einem ausländischen Rechtshilfeersuchen befasst ist, Verfahrenshandlungen in anderen Kantonen durch, so sind dafür die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe anwendbar.
6    Die Kantone regeln das weitere Verfahren.
StPO). Über Zwangsmassnahmen wie (hier) die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist in jedem der beiden Verfahren nur für dieses und unabhängig vom anderen Verfahren zu entscheiden. Dass trotz Aufhebung der Kontensperre im nationalen Strafverfahren gemäss Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine solche im Rechtshilfeverfahren angeordnet wurde, kann deshalb weder eine Verletzung des Ordre Public noch einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen. Selbst für die in Richtung einer aufsichtsrechtlichen Rüge gehende Beanstandung (act. 1 Ziff. 24, 25) sind unterschiedliche Behörden zuständig.

Ob es für den Vollzug des Entscheides der I. Beschwerdekammer einer expliziten Freigabeverfügung der Beschwerdegegnerin bedurft hätte und ob ihr in diesem Zusammenhang ein ungebührliches Verhalten vorgeworfen werden kann – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht –, ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführerin kann aus der teilweisen Gutheissung der Beschwerde im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren nichts zu ihren Gunsten im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen ableiten. Nach dem hier anwendbaren Art. 1 Ziff. 1 EueR verpflichten die Vertragsparteien sich, einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. Gleiches sieht auch Art. 7 Ziff. 1
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 7 - 1. Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im grösstmöglichen Umfang zusammen.
1    Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im grösstmöglichen Umfang zusammen.
2    Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermöglichen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind
a  auf Einziehung bestimmter Vermögenswerte, bei denen es sich um Erträge oder Tatwerkzeuge handelt, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht;
b  auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Massnahmen im Hinblick auf eine der beiden unter Buchstabe a genannten Formen der Einziehung.
GwUe vor: Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im grösstmöglichsten Umfang zusammen. Die Beschwerdegegnerin hat – wie bereits mehrfach ausgeführt – die Verfügung vom 8. September 2010 gestützt auf ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen der mazedonischen Strafverfolgungsbehörden vom 6. September 2010 erlassen. Darin kann keinerlei Verletzung weder des Gewaltenteilungsprinzips noch des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt werden. Die Beschwerde erweist sich mithin auch in diesem Punkt ohne weiteres als unbegründet.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Mai 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrick Umbach

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).