[AZA 7]
U 293/01 Gb

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini

Urteil vom 17. Mai 2002

in Sachen

B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1964 geborene B.________ war bei der Firma T.________ AG als Betriebsassistentin angestellt und über diese bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen Unfälle versichert. Am 8. März 1993 erlitt sie einen Verkehrsunfall, wobei der zwei Tage danach konsultierte Hausarzt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit muskulären Verspannungen im Bereich der Nacken- und Halsmuskulatur diagnostizierte. Die Winterthur übernahm die Kosten der Heilbehandlung und bezahlte Taggelder. Ab 29. März 1993 arbeitete die Versicherte wieder voll und der Fall wurde bei der Versicherung abgeschlossen.
Am 9. Oktober 1996 wurde der Winterthur ein Rückfall zum Unfall vom 8. März 1993 gemeldet, nachdem die Versicherte ab 27. September 1996 gänzlich arbeitsunfähig war und über Kopf-, Rücken- und Nackenschmerzen, Schwindel und Gefühlsstörungen im linken Arm geklagt hatte. Gestützt auf zahlreiche ärztliche Befunde (von Dres. med. D.________, S.________, J.________, A.________, R.________ und C.________) verneinte die Winterthur mit Verfügung vom 18. Juli 1997 ihre Leistungspflicht für die im Herbst 1996 aufgetretenen Beschwerden. Daran hielt sie (nach Einholung des Aufenthaltsberichts der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________, vom 3. September 1997, und der Stellungnahme ihres beratenden Arztes, Dr. med. H.________, vom 23. Januar 1998) auf Einsprache der Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 18. Februar 1998). Auch die erneute Einsprache der Versicherten gegen eine abweisende Verfügung vom 12. Januar 1999, die zur Korrektur eines Verfahrensfehlers erlassen wurde, wies die Winterthur mit Entscheid vom 20. September 1999 ab.

B.- Dagegen liess B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihr unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente von 70 % und eine Integritätsentschädigung von ebenfalls 70 % auszurichten. Mit Entscheid vom 26. Juni 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides vom 26. Juni 2001 und des Einspracheentscheides vom 20. September 1999 sei ihr eine Rente und eine Integritätsentschädigung von je 70 % auszurichten. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin Heilbehandlung zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2002 liess die Beschwerdeführerin ihrer Ankündigung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprechend ein von Dr. med. R.________ am 17. Januar 2002 erstelltes neurologisches Gutachten zu den Akten geben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem Rückfall (BGE 118 V 296 Erw. 2c) zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass es bei Rückfällen und Spätfolgen der versicherten Person obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Werden durch den Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993, S. 164 ff.).

2.- Die Vorinstanz hat die medizinischen Berichte unter Beachtung der geltenden Grundsätze betreffend den beweisrechtlichen Stellenwert zutreffend gewürdigt. Danach gingen die medizinischen Berichte von Dr. med. J.________, Dr. med. S.________ und Dr. med. R.________ von der unzutreffenden Annahme aus, die Versicherte habe auch nach Abschluss der Behandlung vom 28. März 1993 bis zur Rückfallmeldung vom 9. Oktober 1996 unter chronischen Kopf- und Nackenschmerzen bzw. anderen Brückensymptomen gelitten.

3.- a) Derartige Brückensymptome ergeben sich auch nicht aus den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgelegten Handnotizen von Dr. med. D.________. Die darin erwähnten Einträge vom 22. August 1994, 17. und 27. März 1995 betreffen allgemeine Kontrolluntersuchungen und Gespräche sowie einen Schwangerschaftstest. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Versicherte nach Abschluss der Unfallbehandlung im März 1993 während über dreier Jahre bezüglich der Folgen des Unfalles keinen Arzt mehr aufsuchte, ist daher nicht zu beanstanden. Vielmehr ist festzustellen, dass die Versicherte, die aus andern, unfallfremden, Gründen in Behandlung war, sich wegen Kopf- oder Nackenschmerzen gerade nicht behandeln liess. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, es fehle an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. März 1993 und den mit Rückfallmeldung vom 9. Oktober 1996 geltend gemachten Leiden erweist sich daher als zutreffend.

b) Das von Dr. med. R.________ am 17. Januar 2002 erstellte und von der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2002 eingereichte neurologische Gutachten enthält keine neuen erheblichen Tatsachen. Insbesondere war der Arztbericht von Dr. med. J.________ (vom 21. Oktober 1996), auf den sich Dr. med. R.________ bezieht, der Vorinstanz bereits bekannt. Zudem ist eben nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem Unfallereignis und der Rückfallmeldung an Brückensymptomen wie chronischen Kopf- und Nackenschmerzen gelitten hätte. Insbesondere war sie in der fraglichen Zeit erwerbstätig und hat für solche Störungen keinen Arzt aufgesucht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Mai 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: