Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 508/2018

Urteil vom 17. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas
Gerichtsschreiber Curchod.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
Beschwerdegegnerin,
2. C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Geiger,
weitere Verfahrensbeteiligte

Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit, Streitgenossenschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Juli 2018 (LB180020-O/U).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Geschädigte, Klägerin, Beschwerdeführerin) erlitt nach ihrer Darstellung zwei Strassenverkehrsunfälle, die beide ein Schleudertrauma verursachten und insgesamt zu einer 40 %-igen Invalidität führten. Am 30. Dezember 2005 stand sie mit ihrem Fahrzeug in Zürich an einem Lichtsignal, als ein Personenwagen von hinten auffuhr (erster Unfall). Am 11. Juni 2008 musste ihr Partner als Lenker des Fahrzeugs, in dem sie mitfuhr, im Zürcher Oberland wegen eines Fuchses unvermittelt voll bremsen (zweiter Unfall).
Der Halter des ersten Unfallbeteiligten ist bei der B.________ AG, Bern (Versicherung, Beklagte 2, Beschwerdegegnerin) haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters im zweiten Unfall ist die C.________ AG, Winterthur (Beklagte 1).

B.

B.a. Am 3. Juli 2017 gelangte die Geschädigte mit der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 29. März 2017 an das Bezirksgericht Winterthur. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung im Umfang von je 40'000 CHF zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2005 bzw. dem 11. Juni 2008 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung im Umfang von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 11. Juni 2008 zu bezahlen.

3. Subeventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung im Umfang von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Dezember 2005 zu bezahlen."

Die Beklagte 2 bestritt die örtliche Zuständigkeit sowie die notwendigen Elemente eines Klagefundaments und beantragte am 23. Oktober 2017, es sei auf die Klage gegen sie nicht einzutreten und darüber in einem Zwischenentscheid zu befinden.
Mit Beschluss vom 21. März 2018 trat das Bezirksgericht Winterthur auf die Klage gegen die Beklagte 2 nicht ein.

B.b. Mit Urteil vom 11. Juli 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung der Klägerin ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. März 2018. Da die Beklagte 2 ihren Sitz in Bern hat und daher nach dem Grundsatz von Art. 10 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
1    Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
a  für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
b  für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
c  für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
d  für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2    Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
ZPO bzw. Art. 38
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle - 1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
1    Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
2    Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 195823; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.
ZPO die Gerichte von Bern für Klagen gegen sie örtlich zuständig sind, beruft sich die Klägerin zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur darauf, dass eine Streitgenossenschaft der Beklagten 2 mit der Beklagten 1 vorliege und die örtliche Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
ZPO gegeben sei. Das Obergericht verneinte die Voraussetzungen einer einfachen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO im Wesentlichen mit der Begründung, es lasse sich damit das Ziel der Vermeidung widersprüchlicher Urteile nicht erreichen und es fehle am erforderlichen Sachzusammenhang, da zwei verschiedene Unfälle die behauptete Ursache für den Gesundheitsschaden der Klägerin bildeten, weshalb keine gemeinsame Verursachung vorliegen könne.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin das Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni (recte Juli) 2018 aufzuheben und die Vorinstanzen seien anzuweisen, auf die Klage gegen die Beklagte 2 einzutreten. Nach einer Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht rügt die Klägerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, sowie die Verletzung der Justizgewährleistungs-Garantie, die sie in der Verletzung von Art. 15
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
i.V.m. Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO sieht, wobei sie sich auch auf verschiedene Verfahrensgrundsätze und materielle Rechtsregeln beruft.
Die Beklagte 1 erklärt in ihrer Stellungnahme, dass sie vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen ist und sich daher daran nicht beteiligt. Sie äussert sich dennoch zur materiellen Klage; sie dupliziert.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort, es sei die Beschwerde abzuweisen; sie hat am 17. Dezember 2018 dupliziert.
Die Beschwerdeführerin hat am 3. Dezember 2018 repliziert und am 20. Dezember 2018 bzw. 24. Januar 2019 weitere Eingaben eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin richtet ihr Rechtsmittel gegen beide von ihr beim Bezirksgericht Winterthur beklagten Parteien. Sie ficht indes den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich an, mit dem auf ihre Klage gegen die Beklagte 2 nicht eingetreten wurde, deren Sitz sich im Kanton Bern befindet. Die Beklagte 1 hat sich denn auch - trotz Bemerkungen zur Sache - ausdrücklich nicht am Verfahren betreffend den Nichteintretensbeschluss beteiligt. Die Beklagte 1 ist als weitere Verfahrensbeteiligte im vorliegenden Verfahren zu führen; soweit sich die Beschwerde gegen sie richten sollte, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

1.2. Die Beschwerde hat eine Zivilsache zum Gegenstand (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), sie richtet sich gegen ein Teilurteil im Sinne von Art. 91 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG, mit dem das Obergericht des Kantons Zürich als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) auf die Klage gegen die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist, die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Verweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem es entgegen ihrer Behauptung davon ausgegangen sei, dass die beiden Unfälle nicht gemeinsam einen einheitlichen Gesundheitsschaden verursacht hätten. Die Vorinstanz hat - im Anschluss an die in der Beschwerde zitierte Passage - festgehalten: "Das ändert aber nichts daran, dass eben nicht ein Gesundheitsschaden vorliegt bzw. keine gemeinsame Verursachung des Körperschadens gegeben ist, wie die Klägerin vorbringt (act. 48 S. 17 Rz. 53)." Die Vorinstanz hat damit die prozessualen Vorbringen der Beschwerdeführerin so wiedergegeben, wie diese in der vorliegenden Beschwerde behauptet. Dass die Vorinstanz dieser zutreffend wiedergegebenen Behauptung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, begründet keine Willkür in der Feststellung des Prozesssachverhalts.

3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf den Justizgewährleistungsanspruch. Sie bestreitet dabei nicht, dass sie nach dem geltenden Recht ihre Klage gegen die Beschwerdegegnerin an deren Sitz in Bern (Art. 10
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
1    Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
a  für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
b  für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
c  für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
d  für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2    Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
ZPO) oder am Unfallort (Art. 38
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle - 1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
1    Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
2    Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 195823; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.
ZPO) anbringen kann. Sie bestreitet auch nicht, dass sie die materiellen Anspruchsvoraussetzungen ihrer behaupteten Forderung gegen die Beschwerdegegnerin unabhängig davon beweisen muss, ob sie am gleichen Ort auch eine Klage gegen die Beklagte 1 einreicht. Die einfache Streitgenossenschaft zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die Klagen selbständig zu beurteilen sind und zu unterschiedlichen Urteilen führen können (vgl. BGE 125 III 95 E. 2a/aa S. 98). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit der Streitgenossenschaft eine effektive Rechtsdurchsetzung des behaupteten Anspruchs gegen die Be schwerdegegnerin verhindert würde. Die blosse Behauptung, die effektive Durchsetzung ihrer Rechte sei nicht gewährleistet, wenn ihr nur die Gerichtsstände am Sitz der Beklagten und am Unfallort zur Verfügung ständen, vermag die erforderliche Begründung gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht zu ersetzen. Dass der Justizgewährleistungsanspruch im übrigen der
Beschwerdeführerin mehr Rechte verleihen könnte, als sie nach der ZPO hat, behauptet sie nicht. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Es ist ausschliesslich zu beurteilen, ob die Vorinstanz Art. 15 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
ZPO verletzt hat, wie die Beschwerdeführerin rügt.

4.
Art. 15 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
ZPO lautet:

"Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht."

4.1. Art. 15 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
ZPO entspricht im ersten Teil wörtlich dem Art. 7
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
des Gerichtsstandsgesetzes vom 4. März 2000 (GestG), das mit Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 aufgehoben wurde. Art. 7 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
GestG bestimmte: "Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig." Nach der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 sollte diese Bestimmung denn auch unverändert in die ZPO übernommen werden, wobei jedoch ausdrücklich klargestellt wurde, dass der Gerichtsstand nicht gilt, wenn die örtliche Zuständigkeit nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht (BBl 2006, 7263 zu Art. 14 E-ZPO).

4.1.1. Art. 7 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
GestG wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anlehnung an die internationalrechtliche Norm des LugÜ so ausgelegt, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen musste, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheide ergehen könnten. Dies wurde angenommen, wenn sich die Ansprüche gegen die verschiedenen Beklagten im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen (BGE 129 III 80 E. 2.2 S. 84, wo die Zuständigkeit konkret auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruhte, vgl. auch BGE 132 III 178 E.3.1 S. 181, 134 III 27 E. 5.1, Urteil 4A 510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3).

4.1.2. Nach geltendem Recht ist die einfache Streitgenossenschaft in Art. 71 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
der ZPO definiert. Die (einfache) Streitgenossenschaft setzt danach voraus, dass Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO). Weiter muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO). Schliesslich muss die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gelten (vgl. Art. 90 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 90 Klagenhäufung - Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a  das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
b  die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
ZPO; BGE 142 III 581 E. 2.1 S. 585, 138 III 471 E. 5.1 je mit Hinweisen). Angesichts der Definition der Streitgenossenschaft in Art. 71 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO ist die Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
GestG überholt (BGE 142 III 581 E. 2.1; vgl. TREZZINI,Commentario pratico 2. Aufl. 2017, N. 21 f. zu Art. 71; DOMEJ, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer et al. [Hrsg.], 2. Aufl., 2014, N. 2 f. zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; GROSS/ZUBER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 9 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO, RUGGLE, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO, SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 15; BORLA-GEIER in: Brunner/Gasser/
Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 15
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
und N. 5, 7 zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; vgl. allerdings unklar GÜNGERINCH/WALPEN, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 14 zu Art. 15
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
ZPO). Es ist von der neuen Legaldefinition des Instituts auszugehen.

4.2. Art. 71 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO setzt für eine einfache Streitgenossenschaft voraus, dass Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder gleichartigen Rechtsgründen beruhen.

4.2.1. Die eingeklagten Ansprüche müssen nach Art. 71 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen (also nicht gleichen) Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Die erforderliche Gleichartigkeit liegt dabei vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile (BGE 142 III 581 E. 2.1 S. 585 mit zahlreichen Hinweisen).
Die gemeinsame Beurteilung von Klagen kann entsprechend aus Zweckmässigkeitsgründen in der gerichtlichen Instruktion selbst ohne Antrag der Parteien gestützt auf Art. 125 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO erfolgen, oder die Sache kann nach Art. 127
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 127 Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren - 1 Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
1    Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
2    Die Überweisung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO überwiesen werden. Umgekehrt kann das Gericht die im Rahmen einer einfachen passiven Streitgenossenschaft gemeinsam eingereichten Klagen gestützt auf Art. 125 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO wieder trennen, sollte sich die gemeinsame Behandlung in einem späteren Verfahrenszeitpunkt als nicht mehr zweckmässig erweisen (BGE 142 III 581 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2.2. Die örtliche Zuständigkeit der passiven einfachen Streitgenossenschaft dient der Prozessökonomie bzw. der Verfahrensvereinfachung, soll eine sachnahe Entscheidung garantieren und einander widersprechende Urteile vermeiden (HAAS/SCHLUMPF, a.a.O. N. 2 zu Art. 15). Sie ist gegeben, wenn ein hinreichender Sachzusammenhang vorliegt, namentlich die eingeklagten Ansprüche auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (SUTTER-SOMM/GRIEDER, a.a.O. N 7, 8 zu Art. 15). In der Botschaft wird betont, dass die Klagen im Prozess stets nur aus Zweckmässigkeitsgründen vereinigt werden und es wird als Beispiel für eine passive Streitgenossenschaft die Klage einer geschädigten Person gegen mehrere Schädiger ohne nähere Präzisierung erwähnt (BBl 2006, 7281 zu Art. 69). In der Literatur werden weitere Beispiele für die Zweckmässigkeit einer Verfahrensvereinigung genannt, etwa die Klagen des Bauherrn gegen die an einem Bau beteiligten Architekten und Unternehmer (TREZZINI, a.a.O. N. 15 zu Art. 71 unter Verweis auf BGE 115 II 42 E. 1), die Klagen auf Verwandtenunterstützung gegen mehrere Verwandte (BGE 60 II 266 E. 3) oder allgemein Klagen gegen mehrere Solidarschuldner aus Vertrag oder gemeinsamem Verschulden etc., aber auch etwa Klagen
eines Vorkaufsberechtigten gegen den Verkäufer und den im Grundbuch eingetragenen Erwerber (BGE 84 II 187, 85 II 474), Klagen gegen Hauptschuldner und Bürgen etc. (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., 2017 N. 10, 11 zu Art. 15
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
ZPO, RUGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) N. 21 ff. zu Art. 71
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO; BORLA-GEIER, a.a.O. N. 30 zu Art. 71).

4.2.3. Angesichts des weiten und unbestimmten Anwendungsbereichs der passiven Streitgenossenschaft wird in der Literatur auf das Missbrauchspotential hingewiesen und namentlich betont, dass das örtlich nicht anderweitig zuständige Gericht auf Klagen gegen angebliche Streitgenossen nicht einzutreten hat, wenn ein Sachzusammenhang offensichtlich nur vorgeschoben wird (TREZZINI, a.a.O. N 21, 21a, b zu Art. 71; SUTTER-SOMM/GRIEDER, a.a.O. N. 8 zu Art. 15 mit Verweisen). In Berücksichtigung der Interessen der beklagten Partei, sich nicht vor einem ansonsten örtlich unzuständigen Gericht verteidigen zu müssen, wird weitergehend etwa auch vorgeschlagen, den erforderlichen Sachzusammenhang unterschiedlich zu definieren, je nachdem ob es um die Verfahrenszusammenlegung am örtlich für alle Klagen zuständigen Gericht oder um die Begründung der örtlichen Zuständigkeit geht, eventuell überhaupt den Konnexitätsbegriff einschränkend auszulegen (DOMEJ, a.a.O., N. 5 zu Art. 71). Dazu ist freilich zu bemerken, dass das Bundesgericht in BGE 142 III 581 E. 2.1 eine einschränkende Auslegung von Art. 71 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO abgelehnt hat. Wenn anderseits aus der Entstehungsgeschichte abgeleitet werden könnte, dass der historische Gesetzgeber die mit BGE 129 III
80
begründete Praxis weiterführen wollte, so lassen weder der Wortlaut von Art. 15
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
ZPO noch das System des Gesetzes Raum für eine Differenzierung des Begriffs der Streitgenossenschaft und verbieten Sinn und Zweck von Art. 15
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
ZPO eine abweichende Definition. Denn Art. 15 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
ZPO beschränkt die örtliche Zuständigkeit nicht auf einen bestimmten Kreis von Streitgenossen; die Verfahrensvereinigung an einem Ort ist daher wie allgemein für einfache Streitgenossen durch die Prozessökonomie oder zur Verhinderung widersprüchlicher Urteile begründet (vgl. VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, Diss. Basel 2006, S. 201 f.). Diese Zweckmässigkeitsüberlegungen liegen aber auch der Verfahrensvereinigung nach Art. 125
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO am örtlich zuständigen Gericht und der Überweisung an ein anderes Gericht gemäss Art. 127
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 127 Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren - 1 Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
1    Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
2    Die Überweisung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO zugrunde (vgl. FREI, Berner Kommentar, N 2 zu Art. 127
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 127 Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren - 1 Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
1    Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
2    Die Überweisung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO), woran nichts ändert, dass umstritten ist, ob das Koordinationsanliegen auch zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstandsbestimmungen vorgeht (FREI, a.a.O. N 10 zu Art. 127).

4.3. Die Vorinstanz hat die gemeinsame Beurteilung der beiden Klagen abgelehnt. Sie hat keine Gründe der Zweckmässigkeit erkannt und namentlich verneint, dass die gemeinsame Behandlung der beiden Klagen zur Vereinfachung der Verfahren und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile geboten sein könnte. Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr Gesundheitsschaden sei insgesamt durch die zwei Strassenverkehrsunfälle im Jahre 2005 und im Jahre 2008 verursacht worden, ohne dass der Anteil der beiden Unfälle als Ursachen für ihren Schaden auseinandergehalten werden könne. Sie leitet im Wesentlichen daraus ihr Interesse an einer Vereinigung der Klagen gegen die beiden Haftpflichtversicherungen ab und vertritt die Ansicht, es liege auch in objektiver Hinsicht Konnexität vor, so dass sie wegen der Gleichartigkeit der Tatsachen oder Rechtsgründe, auf welchen ihre Ansprüche gegen die Beklagte 1 einerseits und gegen die Beklagte 2 anderseits beruhten, einen Gerichtsstand in Winterthur auch für ihre Klage gegen die Beschwerdegegnerin beanspruchen könne.

4.3.1. Für die tatsächliche Konnexität nach Art. 71 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO ist die Gleichartigkeit der Tatsachen wesentlich, die zur Entstehung der strittigen Rechte und Pflichten geführt haben. Die Tatsachen, welche nach der Behauptung der Beschwerdeführerin zur Entstehung ihrer Forderungen geführt haben, sind die beiden Unfälle aus dem Jahre 2005 einerseits und dem Jahre 2008 anderseits. Diese Unfälle haben sich tatsächlich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet. Es werden unterschiedliche Beweiserhebungen erforderlich sein, um den konkreten Ablauf der beiden Unfälle festzustellen. Es ist nicht erkennbar, welche Vereinfachung insofern durch die Konzentration der Beweismassnahmen in einem einzigen Verfahren bewirkt werden könnte, denn dass sich beide Unfälle mit Motorfahrzeugen auf Strassen ereignet haben, führt für die Beweiserhebungen zu keiner Vereinfachung. Dass der tatsächliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für beide Klagen wesentlich ist, ändert daran nichts. Denn es ist üblich, dass Gutachten zum Gesundheitszustand aus andern Verfahren eingereicht bzw. beigezogen werden. Zwar mag die tatsächliche Würdigung dieser Gutachten unterschiedlich
ausfallen und ist nicht ausgeschlossen, dass der gegenwärtige Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin bzw. die damit verbundene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt werden. Widersprüchliche Urteile resultieren daraus indes nur, soweit dieser Gesundheitszustand im einen wie im andern Verfahren dieselbe Bedeutung hat. Das behauptet die Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, beide Beklagten seien ihr zusammen für die gesamte gesundheitliche Schädigung verantwortlich. Sie beruft sich damit auf die Gleichartigkeit der rechtlichen Grundlagen.

4.3.2. Die rechtliche Konnexität im Sinne von Art. 71 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft - 1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3    Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
ZPO begründet die Beschwerdeführerin damit, dass ihr die beiden Beklagten für den Gesundheitsschaden solidarisch hafteten, sei es nach Art. 60
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 60 - 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
1    Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
2    Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
SVG oder nach Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
/51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR. Ausserdem hafteten ihr beide Beklagten gemäss Art. 58
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 58 - 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
1    Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
2    Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.
3    Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.
4    Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.
SVG als Haftpflichtversicherer der beiden Motorfahrzeughalter.

4.3.2.1. Dass eine passive Streitgenossenschaft unter solidarisch haftenden Beklagten der Prozessökonomie dienen kann und widersprüchliche Urteile vermeiden hilft, leuchtet ein. Mit der vereinheitlichten Beurteilung der Hauptforderung der geschädigten Person wird die Erledigung anschliessender Regressforderungen oder -prozesse regelmässig erleichtert. Und es wird vermieden, dass ein nachfolgender Regress auf der Grundlage von Urteilen entschieden werden muss, welche z.B. die Höhe des solidarisch zu begleichenden Gesamtschadens unterschiedlich bemessen. Wenn der Sachverhalt insofern einer einheitlichen rechtlichen Würdigung unterworfen wird, so kann erreicht werden, dass die Verfahrensergebnisse miteinander inhaltlich vereinbar sind (vgl. BGE 125 III 95 E. 2a/aa S. 98).

4.3.3. Die Vorinstanz hat jedoch die solidarische Haftung der Beklagten und deshalb die rechtliche Konnexität der beiden Klagen verneint. Sie hat namentlich Art. 60
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 60 - 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
1    Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
2    Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
SVG nicht auf mehrere Unfälle für anwendbar erachtet. Es ist nicht erkennbar, wie sie dadurch Recht verletzt haben könnte. Art. 60 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 60 - 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
1    Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
2    Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
SVG bestimmt unter der Marginale "Mehrere Schädiger": "Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch". Dass damit die Rechtsfolgen eines einzigen Unfallereignisses geregelt werden, ergibt sich schon aus dem Wortlaut; die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt, wenn sie sich mit einem Hinweis auf die Norm begnügte. Die Solidarität nach Art. 60
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 60 - 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
1    Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
2    Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
SVG umfasst denn auch nicht allein diejenigen, welche aus SVG haften (vgl. BGE 116 II 645 E. 3b S. 648 f., vgl. auch Urteil 4A 179/2016 vom 30. August 2016 E. 5.3 nicht publ. in BGE 142 III 653). Art. 60
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 60 - 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
1    Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
2    Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
SVG knüpft nicht an den Gesundheitsschaden einer Person an, sondern regelt die Haftung bei einem Unfallereignis; die von der Beschwerdeführerin befürwortete Analogie beruht dagegen nicht auf einem einzigen Unfallereignis, sondern auf einem einzigen Gesundheitsschaden einer
geschädigten Person. Die Regelung in Art. 60
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 60 - 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
1    Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
2    Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
SVG hat einen anderen Gegenstand, was eine derartige Analogie ausschliesst. Eine Verletzung des Gleichheitsgebots ist weder dargetan noch ersichtlich.

4.3.4. Die Vorinstanz hat die Solidarität der Beklagten für die Forderung der Beschwerdeführerin auch nach allgemeinen Grundsätzen nicht als gegeben erachtet. Sie hat verneint, dass die beiden Unfälle von 2005 und 2008 die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin durch gemeinsames Zusammenwirken verursacht haben können. Dass eine gemeinsame Verursachung nicht vorliegen kann, wenn nicht jeder Schädiger vom anderen Teilbeitrag wenigstens Kenntnis haben kann, entspricht konstanter Rechtsprechung (BGE 115 II 42 E. 1b S. 45, vgl. auch BGE 139 V 176 E. 8.5 S. 190, 130 III 591 E. 5.5.1 S. 603 mit Verweisen). Die Vorinstanz hat eine echte Solidarität zu Recht verneint.

4.3.5. Eine unechte Solidarität kann zwar darin begründet sein, dass für einen einheitlichen Schaden mehrere Verursacher haften, wie die Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 127 III 257 vorbringt. In diesem Fall wird jedoch die Verantwortlichkeit eines jeden Solidarschuldners durch die Reichweite der ihn selbst treffenden Haftung beschränkt. Haftet jemand von vornherein überhaupt nicht oder nur für einen Teil des Schadens, weil sein Verhalten nicht für den gesamten eingetretenen Schaden adäquat-kausal ist, hat er auch nicht als Solidarschuldner neben anderen Mitschädigern für mehr einzustehen, als er aufgrund seiner eigenen Haftung zu verantworten hat (BGE 127 III 257 E. 5a S. 263 mit Hinweisen). Die solidarische Haftung ist bei der unechten Solidarität bloss die Folge davon, dass mehrere Haftpflichtige aus unterschiedlichen Gründen für denselben Schaden einzustehen haben und Solidarität besteht nur in dem Umfang, als auch die Haftpflicht je gesondert erwiesen ist. Wenn daher beide Beklagten nach der Behauptung der Klägerin je einzeln für den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin haften sollen, so unterstellt sie nicht nur ein Ergebnis, das in beiden Verfahren je separat umstritten ist, sondern sie vermag auch nicht
aufzuzeigen, welche Vorteile die Verfahrensvereinigung bei einer möglichen Haftung der Beklagten aus unechter Solidarität haben könnte.

4.4. Die Vorinstanz hat kein Recht verletzt, wenn sie die passive Streitgenossenschaft nicht zuliess. Da die Haftung beider Beklagten je nur insoweit zu bejahen sein wird, als der Beschwerdeführerin der Nachweis gelingt, dass der jeweilige Unfall ihren behaupteten Gesundheitsschaden und die daraus folgende Vermögenseinbusse adäquat-kausal verursacht haben, ist von der gemeinsamen Beurteilung der Klagen weder eine Vereinfachung der Verfahren noch die Vermeidung widersprüchlicher Urteile zu erwarten. Die Vorinstanz hat Art. 15
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung - 1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
1    Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2    Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
ZPO nicht verletzt, indem sie die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur für die streitige Klage verneinte.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen. Sie hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für ihre Parteikosten im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Der Verfahrensbeteiligten, die sich ausdrücklich am Verfahren nicht beteiligt hat, sind weder Kosten zu auferlegen noch ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Curchod