Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 504/2021

Urteil vom 17. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Schändung; Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2020 (SBR.2020.54).

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 9. Juni 2020 stellte das Bezirksgericht Weinfelden ein gegen A.________ geführtes Verfahren wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Verletzung der Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455), mehrfacher Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz vom 5. Dezember 1983 über das Halten von Hunden (HundeG/TG; RB 641.2) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) ein. Vom Vorwurf der Schändung sprach es A.________ frei, erkannte ihn dagegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der versuchten Nötigung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und der Tierquälerei für schuldig. Es widerrief den mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 17. November 2015 bedingt ausgesprochenen Vollzug einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und bestrafte A.________ mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten (unter
Anrechnung von 27 Tagen Untersuchungshaft) sowie einer Busse von Fr. 320.--. Zusätzlich ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Die Zivilklage der Privatklägerin B.________ wies es ab.

B.
Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft Frauenfeld und B.________ Berufung, woraufhin das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ am 21. Dezember 2020 zusätzlich der Schändung schuldig sprach. Es verurteilte ihn unter Widerruf der vom Bezirksgericht Arbon bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten, ebenfalls unter Anrechnung der erstandenen Haft, und einer Busse von Fr. 320.--. Im Gegensatz zum Bezirksgericht verzichtete es auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Weiter verurteilte das Obergericht A.________, B.________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- sowie Schadenersatz von Fr. 1'916.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies es die Zivilklage auf den Zivilweg.

C.
Der Schuldspruch wegen Schändung basiert auf dem Umstand, dass es am 3. August 2017 zwischen ca. 6.30 und 13.30 Uhr, nachdem die beiden einige Linien Kokain und drei Flaschen Rotwein konsumiert hatten, zu sexuellen Handlungen zwischen A.________ und B.________ gekommen ist. Gemäss Anklageschrift soll es B.________ morgens gegen 6.00 Uhr schlecht geworden sein und sie habe sich übergeben müssen. Anschliessend habe sie die Zähne geputzt und sich gegen 6.30 Uhr mit einem Slip, einer kurzen gelben Hose, einem BH und einem T-Shirt bekleidet im Schlafzimmer ins Bett gelegt und sei eingeschlafen. A.________, den sie vorher bereits einmal weggeschickt habe, sei ihr gefolgt und habe sich neben sie gelegt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, in der Folge mit B.________ Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen, habe sich jedoch nicht dagegen wehren können, da sie aufgrund des vorangegangenen erheblichen Kokain- und Alkoholkonsums in tiefen Schlaf gefallen sei. A.________ habe von ihrem fehlenden Einverständnis gewusst und auch gewusst bzw. zumindest damit gerechnet, dass sie vollkommen wehrlos gewesen sei.
A.________ verliess die Wohnung von B.________, als diese noch schlief, und wurde von seinem Kollegen C.________ abgeholt. Dabei liess er diesem gegenüber etwas Ähnliches verlauten wie, "ich habe es mit B.________ versaut". B.________ erwachte um 14.07 Uhr. In der Folge kam es zu einem Telefongespräch zwischen ihr und A.________. Erstmals nach dem Vorfall sahen sich die beiden am nächsten Tag in der Wohnung von D.________ wieder. A.________ tauchte dort mit kugelsicherer Weste sowie einem Messer und Pfefferspray bewaffnet auf.

D.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen und unter Anrechnung von 27 Tagen Untersuchungshaft mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Die Zivilforderungen von B.________ seien abzuweisen. Eventualiter sei er unter Anrechnung von 27 Tagen Untersuchungshaft mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 50 ½ Monaten zu bestrafen. A.________ ersucht das Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür in der Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie zum Schluss kommen könne, die Beschwerdegegnerin 2 habe insgesamt glaubhaftere Angaben gemacht als er. Das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 sei "an Widersprüchlichkeiten kaum zu überbieten". So habe sie im Vorverfahren stets geltend gemacht, sich an nichts erinnern zu können, soll sich nun aber in der Therapie ab Juni 2020 plötzlich daran erinnert haben, dass der Vorfall im WC passiert sei, sie auf dem Bauch gelegen habe und er gesagt habe "Ich fick dich jetzt". Dass sie, wie von der Therapeutin angenommen, bis dahin aus Scham oder Angst geschwiegen habe, sei völlig unglaubhaft, insbesondere, da sie weder ihm im Rahmen des am Folgetag geführten Telefongesprächs noch ihren engsten Vertrauenspersonen etwas erzählt habe. Da sie nun aber plötzlich behaupte, zwischenzeitlich bzw. direkt vor dem Sexualverkehr wach gewesen zu sein, könne Widerstandsunfähigkeit ausgeschlossen werden. Es sei auch nicht erstellt, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei und er die angebliche Wehrlosigkeit hätte bemerken müssen. Abgesehen davon
habe sie mit dem erfundenen Verdacht der Verabreichung von K.O.-Tropfen bewusst versucht, ihre Position zu stärken und nach dem erstinstanzlichen Freispruch sogar von einer Vergewaltigung gesprochen, womit sie ihn unnötig belaste.
Demgegenüber, so der Beschwerdeführer weiter, sei sein Aussageverhalten gerade nicht widersprüchlich und faktenwidrig. Er habe zum Kerngeschehen grundsätzlich konstant ausgesagt und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich des geltend gemachten Blackouts geglaubt werden solle, ihm dagegen nicht. Bis zur Kenntnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 9. Oktober 2017 habe er sexuelle Handlungen mit dem Hinweis auf den Kokainkonsum, der ihm solche eigentlich verunmögliche, stets bestritten bzw. als unwahrscheinlich bezeichnet. Er sei "selbst am meisten überrascht gewesen", als er durch das Gutachten erfahren habe, dass sie "in irgendeiner Form Sex" gehabt hätten. Sein anfängliches Bestreiten spreche klar dafür, dass er von nichts gewusst habe, habe er doch davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich untersuchen lassen werde und die Spuren seines Spermas ohnehin festgestellt würden. Hätte er geahnt, dass etwas vorgefallen sei, hätte er sicherlich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr anstatt Nichtwissen behauptet. Weiter treffe es entgegen der Vorinstanz auch nicht zu, dass er gegenüber C.________, der ihn am Folgetag abgeholt habe, bereits beim Einsteigen in das Auto
gesagt habe, die Freundschaft mit der Beschwerdegegnerin 2 sei "futsch". Diese Aussage habe er erst nach dem mit ihr geführten Telefongespräch getätigt. Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich dieses Gesprächs zunächst geltend gemacht habe, es sei nichts passiert und ihn erst später beschuldigt habe, ohne ihr Wissen mit ihr geschlafen zu haben. Willkürlich sei schliesslich die Feststellung, die Beschwerdegegnerin 2 sei offensichtlich in schlechterem Zustand gewesen als er, zumal sie selber behauptet habe, er habe mehr Kokain konsumiert als sie und durch das Erbrechen zumindest ein Teil des Alkohols und der Drogen wieder aus ihrem Körper geflossen sei.

1.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers einlässlich. Sie kommt zum Schluss, die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 seien logisch konsistent, räumlich-zeitlich verknüpft und würden keine unnötigen Belastungen, z.B. durch Gewaltvorwürfe, Geltendmachung psychischen Drucks oder anderer sexueller Handlungen, enthalten. Insbesondere ihre Beschreibung der beim Erwachen auf dem Boden herumliegenden Kleidungsstücke, der Schmerzen im Unterleib, der weitgehend fehlenden Erinnerung, dem Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer und der sich daraus ergebenden Verunsicherung sei schlüssig. Aus den verschiedenen Berichten des IRM zu den forensisch-gynäkologischen und forensisch-klinischen Untersuchungen gehe zudem hervor, dass sie unmittelbar nach dem Vorfall weitgehend gleichbleibende Erklärungen zum gemeinsamen Alkohol- und Kokainkonsum, Erbrechen, Blackout und zu den Unterleibsschmerzen abgegeben habe.
Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei insofern konstant, als er geltend mache, die Beschwerdegegnerin 2 ins Bett gebracht und sich neben sie gelegt zu haben. Davon abgesehen zielten seine Angaben, namentlich diejenigen zur aus seiner Sicht "sexverhindernden Unattraktivität" der Beschwerdegegnerin 2, zu deren mutmasslichen Untreue und sexuellen Provokationen ihm gegenüber sowie ihren angeblichen Kontakten zur Mafia offensichtlich darauf ab, sie schlecht zu machen. Genauso wenig nachvollziehbar seien seine an sie gerichteten Vorwürfe, sie habe ihm etwas in den Rotwein gemischt oder den Geschlechtsverkehr mit ihm vollzogen, um ihre Probleme aus der Welt zu schaffen. Vor allem aber widerspreche sich der Beschwerdeführer, wenn er einerseits angebe, er wisse nicht, was in den Morgenstunden vom 3. August 2017 passiert sei, andererseits aber behaupte, sicher zu wissen, mit der Beschwerdegegnerin 2 nichts gemacht und keinen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Wie seine Spermaspuren, trotz der geltend gemachten kokainbedingten fehlenden Lust auf Sex an die Vulva der Beschwerdegegnerin 2 und die Innenseite des Schrittbereichs ihres Slips gelangt sein könnten, wolle er sich nicht nachvollziehbar erklären können. Insbesondere mache
nicht einmal er geltend, es sei zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen. Im Ergebnis sei sein Aussageverhalten widersprüchlich, faktenwidrig und zur Feststellung des Sachverhalts nicht verlässlich.

1.3. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
Als widerstandsunfähig in diesem Sinne gilt, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteile 6B 464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; 6B 586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (zum Ganzen: Urteil
6B 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 147 IV 340).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss (Urteil 6B 381/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2). Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2; 6B 464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; 6B 586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).

1.4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht Willkür geltend macht, darf sich nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.2.1; 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).

1.5. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen.

1.5.1. Zunächst sind die Einwände in der Beschwerde zu einem beträchtlichen Teil appellatorischer Natur, indem sich der Beschwerdeführer damit begnügt, der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollen. Derartige Kritik ist vor Bundesgericht unzulässig, weshalb darauf von Vornherein nicht eingegangen wird. Dies betrifft etwa die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn unnötig belastet, wogegen er sich selbst auch belastet und insgesamt authentisch und glaubhaft ausgesagt habe. Gleiches gilt für seine Ausführungen zum Gespräch mit C.________ und zu seinem Auftritt mit kugelsicherer Weste bei D.________.

1.5.2. Im Zentrum der angefochtenen Beweiswürdigung steht die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 von einem Blackout im Tatzeitpunkt auszugehen ist, während dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erinnerungsverlust kein Glaube geschenkt werden kann. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stützt sich dabei zunächst auf die hinsichtlich des Zustands der Beschwerdegegnerin 2 übereinstimmenden Aussagen der beiden Beteiligten. Demnach habe sie sich vor dem Zubettgehen übergeben müssen und Koordinationsschwierigkeiten gehabt. Dagegen, so die Vorinstanz weiter, sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch in der Lage gewesen, sie ins Bett zu tragen und zu massieren. Auch habe er offensichtlich noch eine Erektion bekommen und vaginal in die Beschwerdegegnerin 2 eindringen können. Es scheine deshalb nachvollziehbar, dass er sich trotz des vorangehenden Mischkonsums noch in merklich besserer Verfassung befunden habe als seine Kollegin, diese dagegen nach dem ausgiebigen Alkohol- und Drogenkonsum in einen derart tiefen Schlaf gefallen sei, dass sie sich an nichts mehr erinnern könne. Diese Einschätzung ist einleuchtend und die Vorinstanz sieht sie zu Recht darin bestärkt,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Erinnerungsvermögen inkonsequent ausgesagt hat. In der Tat ist nicht ersichtlich, wie er sich an nichts erinnern können und gleichzeitig sicher sein will, dass keine sexuellen Handlungen stattfanden (was durch das Gutachten des IRM denn auch ausgeschlossen wurde). So will der Beschwerdeführer einerseits nicht mehr wissen, was in den fraglichen Stunden nach dem Zubettgehen passiert ist, gleichzeitig aber felsenfest davon überzeugt sein, dass "nichts Sexuelles" gelaufen sei. Diese Widersprüche in seinen Aussagen zeigten sich sowohl vor als auch nach dem Vorliegen des Gutachtens und er konnte sie selbst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht schlüssig ausräumen (angefochtenes Urteil S. 24). Auch seine Beschwerde ans Bundesgericht ist vom Versuch geprägt, seine ursprünglich klaren Aussagen (vehementes Bestreiten eines Sexualkontakts) abzuschwächen, indem er geltend macht, Geschlechtsverkehr nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch als unwahrscheinlich bezeichnet zu haben. Mit derartigen Ausführungen lässt sich keine Willkür begründen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz seine Darstellungen insgesamt als wenig verlässlich einstuft.
Auch das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte, im Nachgang an den Vorfall mit der Beschwerdegegnerin 2 geführte Telefonat spricht gegen einen Erinnerungsverlust seinerseits. Entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde war es nämlich nicht sie, die "dabei offensichtlich geltend machte, es sei nichts gewesen". Vielmehr hat er sie gleich zu Beginn, ohne sie wirklich zu begrüssen, gefragt, ob sie noch wisse, was letzte Nacht passiert sei, und meinte sogleich, er habe ein totales Blackout und wisse nur noch, dass er halbnackt neben ihr aufgewacht sei. Dieses Verhalten empfand die Beschwerdegegnerin 2 als seltsam (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Die daraufhin bei ihr aufgekommene Verunsicherung hinsichtlich der mit dem Beschwerdeführer verbrachten Stunden wertet die Vorinstanz zu Recht als Indiz für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben. Gleichzeitig deutet das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers am Telefon darauf hin, dass er vom Geschehen mehr wusste, als er glauben machen will. Dies zeigt sich auch am Umstand, dass er gegenüber seinem Kollegen C.________ gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz noch vor dem besagten Telefonat verlauten liess, er habe die Freundschaft mit der Beschwerdegegnerin 2 "versaut".
Schliesslich zeigt der Auftritt des Beschwerdeführers am Folgetag in der Wohnung von D.________ (einem Kollegen der Beschwerdegegnerin 2), dass er offenbar Angst vor Repressalien hatte, was die Vorinstanz richtigerweise ebenfalls als einen von mehreren Hinweisen dafür wertet, dass er Erinnerungen an die streitigen Vorkommnisse hatte.

1.5.3. Laut Bericht ihrer Psychologin hat die Beschwerdegegnerin 2 im Juni 2020 erstmals davon berichtet, sich an einen Bruchteil des Vorfalls erinnern zu können. So sei sie auf dem Bauch gelegen und der Beschwerdeführer habe gesagt "Ich ficke dich jetzt". Sie habe sich bereits früher daran erinnert, jedoch aus Angst, dass man ihr vorwerfen würde, sich nicht gewehrt zu haben, geschwiegen. Das alles sei für sie sehr schambesetzt. Ausserdem sei sie sicher gewesen, dass aufgrund der nachweisbaren Spermaspuren ohnehin eine Verurteilung erfolgen werde (Akten Vorinstanz [unpaginiert], Bericht der E.________ AG vom 2. November 2020). Dies bestätigte sie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und sie präzisierte, sie sei, als sie einmal kurz erwacht sei, im WC gelegen, mit dem Bauch nach unten. Sie habe gedacht, nie wieder darüber reden zu müssen, es für sich weggesperrt und sich selbst eingeredet, es nicht mehr zu wissen. Sie habe Angst gehabt vor den Fragen, warum sie nichts getan und sich nicht gewehrt habe. Aber sie habe nichts machen können (Akten Vorinstanz act. 32 S. 3 und 6 f.).
Die Einschätzung der Vorinstanz, der erinnerte Bruchteil mache die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 nicht unglaubwürdig (recte: unglaubhaft), ist nachvollziehbar. Sie führt unter Bezugnahme des Berichts der Psychologin aus, es sei häufig, dass Opfer von Sexualdelikten während eines Übergriffs in eine Art Schockstarre verfallen würden und sich nicht wehren könnten. Oftmals würden sie sich zudem aus Scham sogar in der Therapie nicht zum Vorgefallenen äussern. Damit beruft sich die Vorinstanz auf wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Viktimologie (vgl. Urteil 6B 257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1 und 5.4.2 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt). Diese Argumentation überzeugt. Hervorzuheben ist ausserdem, dass sich die Erinnerung der Beschwerdegegnerin 2 auf ein kurzes Bild, einen Bruchteil beschränkt und nicht den eigentlichen Übergriff als Ganzes umfasst. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher nicht ausgeschlossen, dass sie sich trotz des kurzen Erwachens zufolge Alkohol- und Drogenkonsums grundsätzlich in einem Tiefschlaf befand, der sie widerstandsunfähig machte. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 von Widerstandsunfähigkeit ausgehen. Unerfindlich ist im Übrigen, was
der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nach dem erstinstanzlichen Freispruch wieder in Therapie begeben und dabei offenbar untechnisch von "Vergewaltigung" sprach, für sich ableiten möchte.

1.5.4. Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe feststellen können, dass es der Beschwerdegegnerin 2 nicht gut gegangen sei und sie beim Zubettgehen seine Unterstützung benötigt habe. Er sei sich trotz seines berauschten Zustands ihrer Wehrlosigkeit bewusst gewesen und habe auch gewusst, dass sie in keiner Weise in die Vornahme sexueller Handlungen eingewilligt habe. Wenn der Beschwerdeführer dagegen pauschal vorbringt, das fehlende Einverständnis und der Vorsatz seien nicht erstellt, beschränkt er sich wiederum auf appellatorische Kritik, mit der er nicht zu hören ist.

1.5.5. Insgesamt erweist sich die Willkürrüge, soweit überhaupt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt und auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet. Entsprechend zielt auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, ins Leere. Der Schuldspruch wegen Schändung hält vor Bundesrecht stand.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe ohne nähere Begründung eine um 3 ½ Monate höhere Strafe ausgefällt, als von der Staatsanwaltschaft beantragt. Damit verletze sie Art. 81 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

2.2. Die Vorinstanz setzt für die Schändung als schwerstes Delikt unter Annahme eines mittleren objektiven Tatverschuldens und leicht eingeschränkter Steuerungsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe fest. Für die Bewertung des Verschuldens bei den übrigen, mit Freiheitsstrafe bedrohten Delikten (mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, versuchte Nötigung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie Tierquälerei) könne auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Diese habe hierfür eine Strafe von 30 ½ Monaten veranschlagt. Unbestritten geblieben sei auch der Widerruf einer vom Bezirksgericht Arbon bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten, welche bei der Bildung der Gesamtstrafe ebenfalls zu berücksichtigen sei. Da kein enger Bezug zur Haupttat bestehe, werde die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 34 Monate erhöht, was zu einer Gesamtstrafe von 54 Monaten führe.

2.3.

2.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).

2.3.2. Gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Die blosse Auflistung einzelner Strafzumessungsfaktoren genügt nicht. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung gelten, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B 1141/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.1; 6B 1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 1.3.3; ferner BGE 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.4. Während die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 ½ Monaten beantragte (Akten Vorinstanz, Plädoyer der Staatsanwaltschaft [unpaginiert] als Beilage zu act. 32), setzt diese die Gesamtstrafe auf 4 ½ Jahre fest. Die Rechtsmittelinstanz ist nach Art. 391 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO nicht an die Anträge der Parteien gebunden, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz grundsätzlich zulässig ist. Liegt die ausgesprochene Strafe deutlich über dem Antrag der Staatsanwaltschaft, ist das Gericht jedoch gehalten, die Strafzumessung besonders einlässlich zu begründen, um das (extreme) Strafmass plausibel zu machen (Urteile 6B 1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1; 6B 65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 54 Monaten liegt lediglich 2 ½ Monate über dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Von einer deutlichen Überschreitung des Antrags oder einem extrem hohen Strafmass kann keine Rede sein. Damit war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die Strafzumessung besonders vertieft zu begründen oder dem Beschwerdeführer hierzu spezifisch das rechtliche Gehör zu gewähren. Dass die Vorinstanz die Grundsätze der Strafzumessung sonstwie verletzt hätte, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

3.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seine Rechtsbegehren erschienen von Vornherein als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger