BStP)
StGB aufgrund neuer Straftatbestände und Beweise gegen das Fehlurteil vom 15.1.2005 Beschwerde“ gegen D.______ sowie zahlreiche weitere Personen ein (BK act. 1, S. 1). Dabei beantragten sie neben der Aufhebung des vorerwähnten Beschlusses auch die Aufhebung zweier weiterer, gleichentags ergangener Beschlüsse des Obergerichtes Zürich (Ziff. 1 und 2). Überdies stellten sie den Antrag, „es sei auf Antrag selbst von E.______ durch das Bundesstrafgericht Bellinzona die Gerichtsstandszuweisung an den Kanton Schwyz innert 30 Tagen seit Eingang dieser Rechtsschrift zu verfügen“ (Ziff. 8).
i.V.m. Art. 219 Abs. 1
BStP), verzichtet die Beschwerdekammer auf die Einholung einer Vernehmlassung beim Kanton Zürich.
BStP kann unter anderem gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden; die Art. 214 bis
219 BStP sind dabei sinngemäss anwendbar. Die Botschaft führt zu Art. 279
BStP aus, dass eine Partei, welche die mit der Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, diese unverzüglich auffordern muss, die Sache der zuständigen Behörde zu übermitteln; das Gleiche gilt bei Säumnis (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesstrafrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4375). Der in Art. 279 Abs. 2
BStP angesprochene Entscheid ergeht damit erst als Reaktion der mit der Sache befassten Behörde auf die obige Parteiaufforderung hin. Nur ein solcher von der mit der Sache befassten Behörde ergangener Entscheid – bzw. eine entsprechende Säumnis – bildet ein taugliches Beschwerdeobjekt für eine Beschwerde vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Eine Partei hat sich somit vorerst an die das Strafverfahren führende Behörde zu wenden, bevor sie auf dem Beschwerdeweg an die Beschwerdekammer gelangen und von dieser einen Entscheid über die Frage der Zuständigkeit erlangen kann (Entscheid der Beschwerdekammer BK_G 092/04 vom 12. August 2004 E. 2.2).
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
BStP gesehen werden. Gegenstand des fraglichen Beschlusses bildete vielmehr nur die Frage, ob die Bezirksanwaltschaft I des Kantons Zürich die Untersuchung aufgrund der Sachlage zu Recht nicht an Hand genommen hat. Soweit die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren – offenbar entgegen den Ausführungen in der ursprünglichen Strafanzeige und wohl primär durch die rechtlichen Ausführungen des Obergerichts veranlasst – überdies neue, nicht weiter belegte Tatsachen für eine angebliche Tatbegehung im Kanton Schwyz vorbringen, hätten sie ohnehin zunächst eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Kanton Zürich und einen Entscheid über dessen Zuständigkeit zu erwirken gehabt, bevor sie sich an die Beschwerdekammer wandten.
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
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