SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
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1 | Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
a | Staatsanwaltschaft; |
b | Privatklägerschaft; |
c | Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69-73 StGB242) betroffen sind; |
d | beschuldigte Person oder ihre Verteidigung. |
2 | Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
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1 | Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
a | Staatsanwaltschaft; |
b | Privatklägerschaft; |
c | Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69-73 StGB242) betroffen sind; |
d | beschuldigte Person oder ihre Verteidigung. |
2 | Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
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1 | Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
a | Staatsanwaltschaft; |
b | Privatklägerschaft; |
c | Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69-73 StGB242) betroffen sind; |
d | beschuldigte Person oder ihre Verteidigung. |
2 | Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 346 Parteivorträge - 1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
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1 | Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt: |
a | Staatsanwaltschaft; |
b | Privatklägerschaft; |
c | Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69-73 StGB242) betroffen sind; |
d | beschuldigte Person oder ihre Verteidigung. |
2 | Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag. |