SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |
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1 | Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |
2 | Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47 |
3 | Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
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1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8 |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 10 Vollzug - 1 Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
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1 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
2 | Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen. |
3 | Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.11 |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 24 Anforderungen an das fahrzeugseitige Erfassungssystem - (Art. 11a Abs. 2 SVAG) |
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a | Es muss dem Motorfahrzeug eindeutig zugeordnet werden können. |
b | Es zeichnet die zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer erforderlichen Positionen und Uhrzeiten (Wegpunkte) auf. |
c | Die aufgrund der Wegpunkte ermittelten Kilometer dürfen höchstens um 4 Prozent von den tatsächlich gefahrenen Kilometern abweichen. |
d | Es ermöglicht die Erfassung mitgeführter Anhänger. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen - 1 Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
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1 | Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 50 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger - (Art. 11 Abs. 3 SVAG) |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 50 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger - (Art. 11 Abs. 3 SVAG) |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 50 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger - (Art. 11 Abs. 3 SVAG) |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 10 Vollzug - 1 Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
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1 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
2 | Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen. |
3 | Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.11 |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 50 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger - (Art. 11 Abs. 3 SVAG) |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 50 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger - (Art. 11 Abs. 3 SVAG) |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 50 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger - (Art. 11 Abs. 3 SVAG) |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen - 1 Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
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1 | Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen - 1 Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
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1 | Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen - 1 Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
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1 | Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 |
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1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen - 1 Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
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1 | Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen - 1 Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
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1 | Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen - 1 Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
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1 | Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 |
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1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen - 1 Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
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1 | Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a |
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1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen - 1 Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
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1 | Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 |
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1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 |
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1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 25 Kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen - 1 Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
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1 | Der beauftragte Anbieter muss den Fahrzeughalterinnen und -haltern, von denen er mit der Ermittlung der gefahrenen Kilometer beauftragt wurde, für jedes Motorfahrzeug ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem kostenlos zur Verfügung stellen. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann vorsehen, dass die kostenlose Abgabe von fahrzeugseitigen Erfassungssystemen eingeschränkt oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten geknüpft ist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a |
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1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a |
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1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a |
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1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 22a |
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1 | Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: |
a | vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die öffentlichen Beschaffungen.62 |