Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 709/2019

Urteil vom 17. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha und dieser substituiert durch MLaw Carla Müller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Juni 2019 (VB.2019.00160).

Sachverhalt:

A.
Die brasilianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1980) reiste nach einem vorangegangenen befristeten Kurzaufenthalt im November 2005 in die Schweiz ein. Sie erhielt nach der Heirat mit einem niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im März 2007 gaben sie die eheliche Gemeinschaft auf, worauf A.________ die Aufenthaltsbewilligung widerrufen und ihr eine einmal bis zum 31. Mai 2009 erstreckte Ausreisefrist angesetzt wurde.
Noch während der erstreckten Ausreisefrist gebar A.________ im März 2009 Zwillinge. Deren Vater, ein niederlassungsberechtigter chilenischer Staatsangehöriger (geb. 1978), heiratete sie kurz nach der Scheidung ihrer ersten Ehe am 24. April 2009. In der Folge erteilte und verlängerte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich regelmässig die Aufenthaltsbewilligung. Aus dieser zweiten Ehe entsprangen in den Jahren 2011 und 2013 zwei weitere Kinder, die wie ihre beiden Zwillingsgeschwister und ihr Vater über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.
A.________ wird seit September 2008 als Einzelperson und ab dem Frühjahr 2009 gemeinsam mit ihrer Familie von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 wies das Migrationsamt sie darauf hin, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, wenn sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 und vom 4. November 2015 wurde sie ausländerrechtlich verwarnt und ihr der Widerruf oder die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Fall angedroht, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse.
Bis im November 2016 erhöhte sich der Gesamtbetrag der A.________ und ihrer Familie ausgerichteten Sozialhilfebeiträge von zuletzt Fr. 381'978.30 im April 2015 auf Fr. 491'708.45. Mitte November 2018 betrug die Summe der ihr und ihrer Familie ausgerichteten Unterstützungsleistungen Fr. 640'000.--. Zuletzt wurde die Familie mit rund Fr. 4'400.-- pro Monat von der Sozialhilfe unterstützt.

B.
Mit Verfügung vom 20. September 2017 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der zuletzt bis am 23. April 2017 befristeten Aufenthaltsbewilligung von A.________ und setzte ihr eine Frist bis zum 20. Dezember 2017 an, um die Schweiz zu verlassen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. Februar 2019 ab und wies A.________ zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis zum 1. Mai 2019 an. Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg (Urteil vom 12. Juni 2019).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. August 2019 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 12. Juni 2019. Das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen oder zu verlängern. Es sei ihr zudem für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung von Marc Spescha zu gewähren.
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 21. August 2019 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Sicherheitsdirektion haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da vorliegend das Bundesrecht auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG i.V.m. Art. 43 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG] bzw. Art. 43 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG). Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C 496/2019 vom 13. November 2019 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Die Vorinstanz prüft unter Anwendung der Gründe für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG).

3.1. In tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als zehn Jahren auf Sozialhilfe angewiesen sei. Bis Mitte November 2018 belaufe sich die Summe der ihr und ihrer Familie ausgerichteten Unterstützungsleistungen auf über Fr. 640'000.--. Zuletzt sei die Gesamtfamilie mit rund Fr. 4'400.-- pro Monat unterstützt worden. Neben der Unterstützung der Sozialhilfe habe die Familie zudem Schulden angehäuft. Gegen die Beschwerdeführerin seien 23 Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 36'437.-- im Betreibungsregister verzeichnet, während gegen ihren Ehemann 70 offene Verlustscheine im Umfang von total Fr. 186'977.75 vorlägen (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils).
Die Vorinstanz stellt weiter fest, die Beschwerdeführerin sei während ihres über 13-jährigen Aufenthalts in der Schweiz nur während eines halben Jahrs im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen. Im Jahr 2015 sei sie vorübergehend als Serviceangestellte tätig und in den Jahren 2007 und 2008 während vier Monaten als Reinigungsangestellte in einer privaten Spielgruppe angestellt gewesen. Seit der Geburt der beiden Zwillinge anfangs 2009 sei sie keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert habe, sei während den letzten acht Jahren insgesamt während vierzehn Monaten im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen und zuletzt im Februar 2016 einer temporären Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zwischen April 2016 und Januar 2018 wurden gegen ihn über 30 Bussen wegen Verletzung der Verkehrsregeln ausgesprochen, die er seither im Umfang von 392 Stunden gemeinnütziger Arbeit abarbeite (vgl. E. 3.1 und E. 4.2.1 des angefochtenen Urteils).
Die Vorinstanz anerkennt sodann, dass die Beschwerdeführerin zwischen März 2018 und Januar 2019 einen Deutschkurs besucht und diesen erfolgreich abgeschlossen habe. Ende Oktober habe sie zur Tilgung einer Busse während zwei Wochen gemeinnützige Arbeit in einem Arbeitsbetrieb der Zürcher Stiftung für Gefangenen- und Entlassenenfürsorge geleistet. Im Anschluss daran habe sie dort einen Förderarbeitsplatz erhalten und arbeite nunmehr im zweiten Arbeitsmarkt (vgl. E. 4.2.1 des angefochtenen Urteils).

3.2. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit seien erfüllt. Sodann erscheine eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichne sich auch längerfristig nicht ab. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Sicherheitsdirektion den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG als erfüllt betrachte (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils).
Nach Auffassung der Vorinstanz hat sich die Beschwerdeführerin erst mehr als zwei Jahre nach ihrer zweiten Verwarnung und unter dem Eindruck des migrationsrechtlichen Verfahrens um ihre berufliche und sprachliche Eingliederung bemüht. Insgesamt erscheine die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin als selbstverschuldet, weshalb angesichts der beträchtlichen Höhe und der sehr langen Dauer des Sozialhilfebezugs ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung bestehe. Die dem öffentlichen Interesse entgegenstehenden persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz würden nicht überwiegen. Die vier Kinder würden über die Niederlassungsbewilligung verfügen und stünden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern. Es bleibe somit ihnen überlassen zu entscheiden, ob sie ihrer Mutter nach Brasilien folgen würden oder in der Schweiz bei ihrem Vater verbleiben wollten. Ebenso sei es dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar, gemeinsam mit ihr nach Brasilien auszureisen. Er habe im Rahmen seiner Befragung zu erkennen gegeben, dass er seiner Ehefrau ins Ausland folgen würde. Spezifische Gründe, die einer Ausreise nach Brasilien entgegenstünden, seien nicht geltend gemacht worden. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich deshalb als verhältnismässig (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).

4.
Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass im Lichte des Umfangs der erhaltenen Unterstützungsleistungen und der vorliegenden Umstände die Sozialhilfeabhängigkeit als dauerhaft und erheblich einzustufen ist, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG erfüllt ist (zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG vgl. Urteile 2C 13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; 2C 775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.1).
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; vgl. auch Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteile 2C 13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; 2C 775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2; 2C 1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.4).
Die Gründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen jeweils in diese Beurteilung miteinbezogen werden. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet daher nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern eine der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteile 2C 13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; 2C 775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2; 2C 1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5).

5.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die aufenthaltsbeendende Massnahme nicht verhältnismässig.
Sie legt dar, es liege keine selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit vor. Sie sei in der Vergangenheit gesundheitlich und familiär massiv belastet gewesen. Nach der Geburt der Zwillinge im Jahr 2009 sei es im Abstand von zweieinhalb und zwei Jahren zu zwei weiteren ungewollten Schwangerschaften gekommen. Der Tod ihrer Mutter im Jahr 2012 habe zu einer psychischen Erkrankung geführt, die - entgegen der Vorinstanz - immer wieder dokumentiert sei. Das fehlende Bemühen um eine wirtschaftliche Integration während ihre Kinder noch im Kleinkindalter gewesen seien, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Ihre vier Kinder seien bei der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 9. Juli 2014 je fünf Jahre, zwei Jahre sowie neun Monate alt gewesen. Bei der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung am 4. November 2015 sei das jüngste Kind gerade einmal zweijährig gewesen.
Die Vorinstanz beurteile ihre Integrationsbemühungen vor allem deshalb als zu spät, da sich ihr Ehemann zumindest zeitweise um die Kinder hätte kümmern können. Jedoch habe ihr Ehemann zwischen Juni 2015 und Januar 2018 über 35 Straferkenntnisse erwirkt, die er durch gemeinnützige Arbeit hätte abarbeiten sollen. Das Verhalten ihres Ehemanns habe die eheliche Beziehung erheblich belastet. Seine Untätigkeit und Unzuverlässigkeit könne ihr nicht angelastet werden. Der Antrieb für die berufliche und sprachliche Integration sei somit nicht dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens zuzuschreiben, sondern der objektiven Möglichkeit nach der Einschulung aller Kinder, ihre eigene berufliche und wirtschaftliche Integration voranzutreiben.
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass ihre beiden in der Schweiz geborenen Zwillinge mittlerweile ununterbrochen und über zehn Jahre in der Schweiz leben würden. Sie hätten keinerlei Bezug zu Brasilien. Eine Ausreise mit ihrer Mutter sei ihnen nicht zumutbar. Aufgrund des Verhaltens ihres Ehemanns und seiner Unfähigkeit, die Kinder hinreichend zu betreuen, würde - wie sich aus der Beurteilung der zuständigen Sozialarbeiterin ergebe - die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unweigerlich zu einer Fremdplatzierung der Kinder führen. Die Vorinstanz lasse im Weiteren unberücksichtigt, dass die in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsene Beschwerdeführerin in Brasilien keine Erwerbsperspektiven habe. Ihr Beziehungsnetz in Brasilien beschränke sich auf ihren betagten Vater und Patenonkel, die sie infolge einer bescheidenen Rente nicht unterstützen könnten. Der der portugiesischen Sprache nicht mächtige Ehemann wäre der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Mitausreise keine Stütze.

6.
Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz.

6.1. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz gründet auf ihrer seit September 2008 bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit.

6.1.1. In diesem Zusammenhang sind der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bis Mitte November 2018 - also innert 10 Jahren - Unterstützungsleistungen von Fr. 640'000.-- ausbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin ist seit der Geburt der beiden Zwillinge im Jahr 2009 nicht mehr erwerbstätig gewesen. Im Lichte des Dargelegten erscheint das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme erheblich.

6.1.2. Das öffentliche Interesse wird jedoch massgeblich durch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit beeinflusst. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vier Kinder hat. Das Jüngste ihrer Kinder ist im Zeitpunkt der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung am 4. November 2015 erst zweijährig gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass auch einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar ist, sich nach dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen (vgl. Urteile 2C 870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3; 2C 730/2018 vom 20. März 2019 E. 5.2.1; 2C 218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.2.2; 2C 1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4). Die vorliegende Konstellation mit einem nicht verlässlichen Familienvater, der zwar gelegentlich Betreuungsaufgaben übernimmt, ist mit jener einer alleinerziehenden Mutter durchaus vergleichbar (vgl. auch E. 3.1 hiervor). Indessen ist das rechtsprechungsgemäss bedeutsame dritte Altersjahr der Kinder nicht als starres Kriterium zu verstehen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Zeitraum, in dem das jüngste Kind diese Altersgrenze überschritt, mit seinem - unter anderem straffälligen - Verhalten die familiäre Situation massgeblich
destabilisiert. Der Beschwerdeführerin ist es unter diesen Umständen nicht zumutbar gewesen, sich umgehend ihrer eigenen Integration umfassend zu widmen. In diesem Kontext ist zu ihren Gunsten zu werten, dass sie sich anfangs 2018 - obwohl ihr jüngster Sohn noch nicht eingeschult gewesen ist - zur Arbeitsvermittlung sowie für einen Deutschkurs angemeldet hat. Seit anfangs 2019 geht sie zudem einer 35-prozentigen Beschäftigung im Rahmen eines Förderarbeitsprogramms nach.

6.1.3. Da der Beschwerdeführerin während des Zeitraums zwischen 2009 und 2016 nicht vorgeworfen werden kann, sich nicht um Arbeit bemüht zu haben, ist ihr Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit insgesamt von untergeordneter Bedeutung. Demzufolge wird das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme erheblich relativiert.

6.2. Ausgangspunkt zur Beurteilung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin bilden die Dauer ihres Aufenthalts und der Grad ihrer Integration.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin lebt seit November 2005 ununterbrochen in der Schweiz. Sie ist in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ungenügend integriert. Ihre soziale Integration ist im Wesentlichen auf die Kernfamilie beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar Deutschkenntnisse. Deren Umfang spricht aber angesichts ihres über 13-jährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht zu ihren Gunsten. Im Lichte der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz ist insgesamt von einer ungenügenden Integration auszugehen.

6.2.2. Von wesentlicher Bedeutung für ihr persönliches Interesse sind jedoch die von ihrer Wegweisung betroffenen Interessen ihrer Kinder (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention; SR 0.107]). Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass die beiden in der Schweiz geborenen Zwillinge mittlerweile über zehn Jahre hier leben. Alle vier Kinder sind mittlerweile eingeschult, weshalb eine Ausreise mit ihrer Mutter sie aus ihrem schulischen Umfeld reissen würde. Ihnen ist die Ausreise nach Brasilien zusammen mit ihrer Mutter - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - daher nicht ohne Weiteres zumutbar. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang lediglich die Vermutung auf, dass angesichts der schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass sie sich mit ihren Kindern, die sich in einem anpassungsfähigen Alter befänden, in ihrer Muttersprache unterhalte (vgl. E. 4.2.4. des angefochtenen Urteils).
Diese vorinstanzliche Vermutung trägt den Interessen der Kinder nur ungenügend Rechnung, zumal damit - wenn überhaupt - nur eine Aussage über deren sprachlichen Fähigkeiten getroffen wird. Sodann sind die Kinder aufgrund ihrer Einschulung nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne, da sich dieses Kriterium primär auf Kleinkinder bezieht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f. und E. 6.3.6 S. 36; 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 122 II 289 E. 3c S. 298). Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. Urteile 2C 1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 6.5; 2C 1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1). Über den Grad der kulturellen, sprachlichen und sozialen Integration der Kinder in der Schweiz und ihre damit verbundenen Interessen fehlen im vorinstanzlichen Urteil überzeugende Erwägungen. Folglich ist aufgrund ihrer Geburt und ihres über zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz davon auszugehen, dass die (ältesten) Kinder eine gefestigte Beziehung zur Schweiz haben und gut integriert
sind (vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).

6.2.3. Ferner ist auch der Aufenthalt des Ehemanns der Beschwerdeführerin prekär, zumal er am 6. September 2018 ebenfalls ausländerrechtlich verwarnt worden und von der gleichen Sozialhilfeabhängigkeit sowie einer erheblich höheren Verschuldung betroffen ist. Zur Betreuungsfähigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin finden sich im vorinstanzlichen Urteil keine hinreichenden Erwägungen, obwohl der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt bedeutsame Zweifel daran aufwirft. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend, lediglich darauf hinzuweisen, der Vater der Kinder sei nicht erwerbstätig und habe deshalb Zeit, die Kinder zu betreuen. Aufgrund seines - unter anderem straffälligen - Verhaltens ist zu befürchten, dass die Kinder ohne ihre Mutter in der Schweiz nur ungenügend familiär betreut würden. Dies hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Fremdbetreuung der Kinder im Nachgang an ihre Ausreise nach Brasilien zur Folge. Diese Problematik und die damit zusammenhängende Kostenfolge lässt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 12. Juni 2019 ausser Acht. Sie erwägt hierzu lediglich, dass der Vorwand der Fremdplatzierung der Kinder nicht geprüft werden müsse, da die Kinder und ihr Vater mit der Beschwerdeführerin ausreisen könnten
(vgl. E. 4.2.4 des angefochtenen Urteils). Weshalb den Kindern aber eine Ausreise mit ihrer Mutter zumutbar sei, begründet die Vorinstanz - wie bereits dargelegt - nur ungenügend.

6.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der Interessen ihrer Kinder am Verbleib ihrer Mutter in der Schweiz erheblich sind. Die Vorinstanz legt nicht überzeugend dar, weshalb es den Kindern der Beschwerdeführerin zumutbar sein soll, mit ihr auszureisen oder nach ihrer Ausreise ohne sie bei ihrem Vater zu verbleiben.

6.3. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind die öffentlichen Interessen den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Dabei ist ein infolge eines untergeordneten Verschuldens der Beschwerdeführerin am Umfang ihrer Sozialhilfeabhängigkeit geringeres öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme zu berücksichtigen. Diesem steht ein erhebliches, durch die Interessen ihrer Kinder geprägtes, persönliches Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Aus dieser Gegenüberstellung wird ersichtlich, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig.
Zu beachten bleibt, dass diese Beurteilung der Verhältnismässigkeit keine Wirkung für eine künftige Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zeitigt. Sollte der Beschwerdeführerin die berufliche, sprachliche und soziale Integration nicht gelingen, ist mit zunehmendem Alter der Kinder und dem Dahinfallen der Notwendigkeit einer Fremdbetreuung auch dem abnehmenden Interesse der Kinder am Verbleib ihrer Mutter in der Schweiz künftig Rechnung zu tragen.

7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 ist aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sache ist der Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 wird aufgehoben.

2.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen oder zu verlängern.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger