Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7126/2017

Urteil vom 17. Dezember 2019

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Richter Ronald Flury,
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser,

Gerichtsschreiber Roger Mallepell.

A._______ AG,

Parteien vertreten durchlic. iur. Michael Fretz, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW,

Vorinstanz.

Zulassung des Pflanzenschutzmittels X._______

Gegenstand zur nichtberuflichen Verwendung

(Verfügung vom 15. November 2017).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Gesuch vom 4. Juli 2013 ersuchte die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW, Vorinstanz), die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels X._______ (W 2782) zu erneuern. Bei diesem Produkt handelt es sich um gaserzeugende Patronen zur Bekämpfung von Wühl- oder Schermäusen und Maulwürfen. Die Patronen enthalten Schwefel und Kaliumnitrat und müssen zur Anwendung in den Gängen des bekämpften Kleinsäugers platziert und entzündet werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 umfasste gemäss dem vorliegenden, dem BLW eingereichten Gesuchsformular einen Antrag auf Erneuerung der Bewilligung für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels durch berufliche wie nichtberufliche Anwender.

A.b Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 orientierte das BLW alle Inhaber von Bewilligungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln über die Kriterien, welche Pflanzenschutzmittel erfüllen müssen, um für eine nichtberufliche Verwendung zugelassen zu werden. Insbesondere wies das BLW darauf hin, dass die Pflanzenschutzmittelverordnung die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an die breite Öffentlichkeit untersage, welche mit einer der im Schreiben abgebildeten Kennzeichnung versehen seien (vgl. "Abbildung 1" des Schreibens, mit Verweis auf Anhang 6 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 [aChemV, SR 813.11; heute nicht mehr in Kraft]). Produkte mit einer solchen Kennzeichnung könnten für eine nichtberufliche Verwendung nicht zugelassen werden. Gleichzeitig forderte das BLW die Bewilligungsinhaber auf, ihm bis zum 15. September 2014 diejenigen Produkte zu melden, welche für eine nichtberufliche Verwendung zugelassen werden sollten. Nach der Prüfung der Angaben in diesen Meldungen werde das BLW die entsprechenden Produkte 2015 für eine nichtberufliche Verwendung zulassen.

A.c Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. In ihrer Eingabe führte sie einzig das Produkt X._______ (W 2782) auf, welches bereits Gegenstand des Gesuchs vom 4. Juli 2013 bildete. In der Spalte "Anwenderkategorie" der erstellten Tabelle beantragte die Beschwerdeführerin unverändert die berufliche und nichtberufliche Verwendung.

Sie vermerkte dazu Folgendes:

"Das Produkt (...) [recte: X._______] hat keine Kennzeichnung gemäss Abbildung 1 des Schreibens des BLW vom 28.5.2014 und kann deshalb auch vom nichtberuflichen Anwender verwendet werden."

A.d In der Folge teilte das BLW der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2015 mit, dass das Erneuerungsgesuch vom 4. Juli 2013 "positiv" habe "abgeschlossen werden" können (vgl. Beilage 6 zur unterB.a genannten Beschwerde). In der Beilage liess das BLW der Beschwerdeführerin die neue Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 zukommen.

Laut dieser bewilligte das BLW der Beschwerdeführerin das Inverkehrbringen des Produkts mit dem Handelsnamen X._______ (W 2782) gemäss den Artikeln 14 bis 35 der Pflanzenschutzmittelverordnung für die Anwendungsgebiete Obst-, Wein-, Gemüse- sowie Feldbau bis am 31. Juli 2025.

Die Vorinstanz verband diese Verlängerung der Bewilligung zum Inverkehrbringen des Produkts mit den Auflagen, dass die "Gänge (...) gut abzudichten" und auf der Packung die folgenden Gefahrensätze, Gefahrenbezeichnungen, Signalwörter und PSM-Sätze aufzudrucken seien:

"Gefahrensätze

EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.

Gefahrenbezeichnungen

GHS03 Brandfördernd

Signalwörter

Gefahr

PSM-Sätze

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

SPo 3 Nach Anzünden des Mittels Rauch nicht einatmen und die behandelte Fläche sofort verlassen."

A.e Zwei Jahre später eröffnete das BLW der Beschwerdeführerin am 15. November 2017 eine weitere Verfügung mit folgendem Dispositiv:

"1. das Gesuch der [A._______ AG] vom 10. Oktober 2014 um Erteilung
einer Bewilligung für nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels [X._______] ([...] W 2782) wird abgelehnt.

2. Rechtsmittelbelehrung (....).

3. Eröffnung (...)

Die Bewilligung des Produkts für die berufliche Verwendung bleibt
unverändert gültig."

Zur Begründung wies das BLW - in der Verfügung und im mitgesandten Begleitschreiben - darauf hin, dass das Produkt X._______ die im Schreiben vom 28. Mai 2014 beschriebenen Kriterien, um für eine nichtberufliche Verwendung zugelassen zu werden, nicht erfülle. Durch das Abbrennen der Patronen entstünden gemäss der Beurteilung der Experten des BLW mehrere lebensgefährliche Gase (Kohlenmonoxid, Stickoxide oder Schwefeloxide). Diese seien unter anderem mit den Hazard-Sätzen H331 (Giftig bei Einatmen) und H330 (Lebensgefahr bei Einatmen) gekennzeichnet. Eine missbräuchliche Anwendung durch nichtberufliche Anwender in Innenräumen bzw. geschlossenen Räumen könne schwere Folgen haben. Das BLW komme zum Schluss, dass das Produkt für die nichtberufliche Verwendung nicht geeignet sei.

B.

B.a Am 18. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BLW vom 15. November 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 15. November 2017 (Ablehnung des Gesuchs für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels [X._______] [... W 2782] der [A._______ AG]) sei aufzuheben.

2.Das Gesuch für die Zulassung des Pflanzenschutzmittels [X._______]
([...] W 2782) für die nichtberufliche Verwendung vom
10. Oktober 2014 sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch zu bewilligen.

3.Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend, die Vorinstanz habe die relevanten Rechtsgrundlagen qualifiziert falsch angewendet und das Gesuch der Beschwerdeführerin ohne gesetzliche Grundlage abgewiesen.

B.b In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Vorinstanz bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bereits mit dem Gesuch vom 4. Juli 2013 die Erneuerung der Bewilligung für die Verwendung des Produkts X._______ durch professionelle Anwender (berufliche Verwendung) wie für die Verwendung durch Hobby-Anwender (nichtberufliche Verwendung) beantragt habe. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2014 habe die Vorinstanz als Ergänzung zum Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 angenommen. Mit der Verfügung vom 11. Juni 2015 sei nur die Bewilligung für die berufliche Verwendung bis zum 31. August 2027 (recte: 31. Juli 2025) erneuert worden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zulassung des Produkts für die nichtberufliche Verwendung habe die Vorinstanz erst in der Verfügung vom 15. November 2017 behandelt und abgelehnt.

B.c Mit Replik vom 16. März 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Der Vorinstanz sei es weder gelungen, eine hinreichend konkretisierte gesetzliche Grundlage für den umstrittenen Entscheid zu nennen, noch könne sie eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung bei der nichtberuflichen Verwendung glaubhaft machen.

Weiter sei die Darstellung der Vorinstanz, sie habe mit der Verfügung vom 11. Juni 2015 nur die Bewilligung der Beschwerdeführerin für die berufliche Verwendung des Produkts erneuert, falsch. Die Bewilligung der Beschwerdeführerin sei gerade nicht auf die berufliche Verwendung beschränkt. Eine derartige Einschränkung sei auch dem Pflanzenschutzmittelverzeichnis nicht zu entnehmen. Es handle sich ausdrücklich um eine Bewilligung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln gemäss Art. 14 bis 35 der Pflanzenschutzmittelverordnung. Damit gelte die Zulassung vom 11. Juni 2015 auch für den nichtberuflichen Verwender. Die Vorinstanz liefere keine nachvollziehbare Begründung für den teilweisen Widerruf der rechtskräftigen Bewilligung vom 11. Juni 2015 durch die Verfügung vom 15. November 2017.

B.d Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 7. Mai 2018 an den Rechtsbegehren gemäss Vernehmlassung fest. Sie bekräftigt, mit der Verfügung vom 22. September 2015 (recte: 11. Juni 2015) lediglich die Bewilligung der Beschwerdeführerin für das Produkt X._______ für die berufliche Verwendung erneuert zu haben. Die Nicht-Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung habe sie erst am 15. November 2017 verfügt. Über den Teil des Gesuchs der Beschwerdeführerin, welcher sich auf die nichtberufliche Verwendung bezieht, habe sie zeitverzögert entschieden, also erst am 15. November 2017. Hintergrund sei die verzögerte Umsetzung von Art. 18 Abs. 6 Bst. e der Pflanzenschutzmittelverordnung (Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nichtberufliche Verwendung, in der Bewilligungsverfügung). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 stelle deshalb keine Änderung der Verfügung vom 22. September 2015 (recte: 11. Juni 2015) dar. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Einschränkung der Bewilligung auf den beruflichen Anwendungsbereich nicht als Teilwiderruf zu qualifizieren.

B.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Vorinstanz in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal die Vorinstanz eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG).

1.2 Die individuell an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfügung vom 15. November 2017 unterliegt als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde vom 18. Dezember 2017 zuständig.

1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend - vorbehältlich der Ausführungen in E. 4.2 f. - erfüllt.

1.4 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 18. Dezember 2017 frist- und formgerecht erhoben (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 4.2 f.).

2.

2.1 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5, B-7768/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 4.3 und A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 1.6; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8; Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 19).Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung der äusseren Begrenzung durch die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 sowie der gestellten Parteibegehren wie nachfolgend dargelegt einzugrenzen.

2.2 Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 beschränkt sich in ihrem Betreff, der Begründung wie auch im Dispositiv auf die Erwähnung des "Gesuchs" der Beschwerdeführerin "vom 10. Oktober 2014" um Erteilung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels X._______. Das von der Beschwerdeführerin unstrittig bereits mit Gesuch vom 4. Juli 2013 anhängig gemachte Verfahren um Erneuerung der Bewilligung auch für die nichtberufliche Verwendung dieses Produkts bleibt in der angefochtenen Verfügung unerwähnt.

2.2.1 Damit bringt die angefochtene Verfügung ihren tatsächlichen Regelungsgehalt missverständlich zum Ausdruck. Zwar handelte es sich bei der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2014 zweifellos um deren Reaktion auf die Aufforderung der Vorinstanz vom 28. Mai 2014, ihr die Produkte zu melden, welche für die nichtberufliche Verwendung zugelassen werden sollen. Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Antwort auf diese Aufforderung jedoch einzig den anerkanntermassen bereits am 4. Juli 2013 anhängig gemachten Antrag auf Zulassung des Pflanzenschutzmittels X._______ auch zur nichtberuflichen Verwendung. So hielt die Beschwerdeführerin in der Mitteilung vom 10. Oktober 2014 nochmals ausdrücklich fest, dass das Produkt für die berufliche wie für die nichtberufliche Verwendung zuzulassen sei. Dabei sah die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz im Schreiben vom 28. Mai 2014 genannten Bewilligungskriterien für die nichtberufliche Verwendung als erfüllt an, sei das Produkt doch mit keiner der in diesem Schreiben abgebildeten Kennzeichnungen versehen (vgl. Spalte "Anwenderkategorie" der eingereichten Tabelle). Ebenso sei das Produkt anwendungsfertig entwickelt worden und erfülle insofern auch das Bewilligungskriterium der Dosierbarkeit (vgl. Spalte "Dosierbarkeit" der eingereichten Tabelle).

Ein neues Gesuchsverfahren machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Mitteilung vom 10. Oktober 2014 offensichtlich nicht anhängig. Ebenso wenig führte diese Mitteilung zu einer Erweiterung des bereits am 4. Juli 2013 anhängig gemachten Bewilligungsverfahrens. Die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2014 kann daher entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Verfügung vom 15. November 2017 weder als neues noch als ergänzendes "Gesuch" um Erteilung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels gedeutet werden. Vielmehr liegt es unter den gegebenen Umständen auf der Hand, dass die Vorinstanz die beantragte Zulassung des Pflanzenschutzmittels X._______ für die nichtberufliche Verwendung am 15. November 2017 "generell" abgewiesen hat. In diesem Sinne weist die Vorinstanz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht denn auch ausdrücklich darauf hin, dass sich ihre Verfügung vom 15. November 2017 wie jene vom 22. September 2015 (recte: 11. Juni 2015) auf das Erneuerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 beziehe (vgl. Duplik vom 7. Mai 2018 Ziffer 2.1).

2.2.2 Die Abweisung des bereits im Gesuch vom 4. Juli 2013 gestellten Antrags auf nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels bildet daher entgegen der missverständlichen Formulierung der Verfügung ohne Weiteres Bestandteil des vorliegend angefochtenen Entscheids. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich daher nicht auf die Abweisung des "Gesuchs" der Beschwerdeführerin "vom 10. Oktober 2014", sondern umfasst - angesichts der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung - ebenfalls die Abweisung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels X._______ zur nichtberuflichen Verwendung und damit den (angeblichen) Abschluss des am 4. Juli 2013 eingeleiteten Gesuchsverfahrens an sich.

2.3 Da der mögliche Streitgegenstand durch den angefochtenen Entscheid begrenzt wird (vgl. E.2.1), ist für die Eingrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weiter von Bedeutung, ob die angefochtene Verfügung vom 15. November 2017 als teilweiser Widerruf der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 qualifiziert werden kann (d.h. als Widerruf der am 11. Juni 2015 angeblich bereits erteilten Bewilligung zur nichtberuflichen Verwendung des Pflanzenschutzmittels). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf diesen Standpunkt. Im Gegensatz dazu geht die Vorinstanz davon aus, die Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 mit der angefochtenen Verfügung nicht abgeändert zu haben (vgl. im Sachverhalt unter B.c und B.d).

2.3.1 Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich gemäss Praxis in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist dieses unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Dazu kann insbesondere auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 2.4 m.H. auf die Urteile des BGer 8C_652/2016 vom 21. Februar 2017 E. 4.3 und 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3; BGE 120 V 496 E. 1a; BGE 115 II 415 E. 3a; BGE 113 Ib 318 E. 3a).

2.3.2 Die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung lautet wie folgt:

"1. das Gesuch der [A._______ AG] vom 10. Oktober 2014 um Erteilung einer Bewilligung für nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels [X._______] ([...] W 2782) wird abgelehnt."

Diese Formulierung bringt - abgesehen von der vorstehend geklärten Unklarheit (fehlende Erwähnung des eigentlichen Gesuchs vom 4. Juli 2013, vgl. E. 2.2) - unmissverständlich zum Ausdruck, dass die angefochtene Verfügung ausschliesslich die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels X._______ umfasst. Eine durch Auslegung zu behebende Unsicherheit besteht grundsätzlich nicht. Zwar ist am Schluss des Dispositivs (ohne Nummerierung) die (rein deklaratorische) Feststellung angefügt, dass die "Bewilligung des Produkts für die berufliche Verwendung (...) unverändert gültig" bleibe. Eine rechtsgestaltende Anordnung, mit welcher die Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 mit Bezug auf die darin (möglicherweise) bereits bewilligte nichtberufliche Verwendung widerrufen wird, enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung aber nicht.

2.3.3 Damit übereinstimmend äussern sich auch die Begründung der angefochtenen Verfügung und das gleichzeitig versandte Begleitschreiben allein zu den vorliegend angeblich fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels. Da dem Produkt die Eignung für die nichtberufliche Verwendung von vorneherein abgesprochen wird, stützt sich die Begründung einerseits folgerichtig auf die Bewilligungsvoraussetzung von Art. 17 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161). Andererseits stützt die angefochtene Verfügung die verweigerte Bewilligungserteilung auf Art. 64 Abs. 3
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 64 Abgabe - 1 Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gelten die Artikel 58, 63-66 und 68 ChemV143 sinngemäss.
1    Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gelten die Artikel 58, 63-66 und 68 ChemV143 sinngemäss.
2    Zusätzlich gilt Artikel 59 ChemV sinngemäss für Betriebe, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen.
3    Pflanzenschutzmittel, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV enthält, dürfen nicht an nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen abgegeben werden. Für die gewerbliche Abgabe solcher Pflanzenschutzmittel an berufliche Verwender und Verwenderinnen gelten die Artikel 65 Absatz 1 und 66 Absatz 1 Buchstabe a ChemV sinngemäss.144
4    An nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen dürfen ausschliesslich Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, die für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind. Zusatzstoffe gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d dürfen nicht an nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen abgegeben werden.145
PSMV, welcher auf die im Schreiben vom 28. Mai 2014 erwähnten Kennzeichnungselemente der Chemikalienverordnung als negative Bewilligungsvoraussetzung verweist.

Dass ein Widerrufsverfahren im Sinne von Art. 29 ff
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 29 Widerruf oder Änderung einer Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele der GSchV79 nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können.
1    Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele der GSchV79 nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können.
2    Beabsichtigt die Zulassungsstelle, eine Bewilligung zu widerrufen oder zu ändern, so unterrichtet sie die Bewilligungsinhaberin und gibt ihr Gelegenheit, eine Stellungnahme oder weitere Informationen vorzulegen.
3    Die Zulassungsstelle widerruft die Bewilligung oder ändert sie, wenn:
a  die Anforderungen nach Artikel 17 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Bewilligung erteilt worden ist;
c  eine in der Bewilligung enthaltene Bedingung nicht erfüllt wurde;
d  nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können;
e  die Bewilligungsinhaberin ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht erfüllt;
f  die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind;
4    und 5 ...80
. PSMV durchgeführt und einer der hier genannten Widerrufsgründe abgeklärt, geprüft und letztlich unter Gewährleistung der Verfahrensrechte (wie dem rechtlichen Gehör) bejaht wurde, wird in der Verfügung vom 15. November 2017 oder ihrem Begleitschreiben weder geltend gemacht noch erläutert. Insbesondere besteht auch keine Veranlassung, daraus zu schliessen, die Vorinstanz argumentiere in der angefochtenen Verfügung mit neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen im Nachgang zu einer früher erteilten Bewilligung und berufe sich somit auf eine nachträgliche Abänderung der Verwendungsart gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. d
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 29 Widerruf oder Änderung einer Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele der GSchV79 nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können.
1    Die Zulassungsstelle kann eine Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfüllt ist. Die Zulassungsstelle überprüft die Bewilligung, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ziele der GSchV79 nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können.
2    Beabsichtigt die Zulassungsstelle, eine Bewilligung zu widerrufen oder zu ändern, so unterrichtet sie die Bewilligungsinhaberin und gibt ihr Gelegenheit, eine Stellungnahme oder weitere Informationen vorzulegen.
3    Die Zulassungsstelle widerruft die Bewilligung oder ändert sie, wenn:
a  die Anforderungen nach Artikel 17 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b  falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Bewilligung erteilt worden ist;
c  eine in der Bewilligung enthaltene Bedingung nicht erfüllt wurde;
d  nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können;
e  die Bewilligungsinhaberin ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht erfüllt;
f  die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind;
4    und 5 ...80
PSMV. Ein solcher Regelungsgehalt kann aus der generell verneinten Eignung des Produkts für die nichtberufliche Verwendung bzw. der angeblichen Gefährdung von nichtberuflichen Verwendern nicht abgeleitet werden. Auch auf eine nachträgliche Änderung bzw. Verschärfung der Rechtsgrundlagen als allenfalls möglicher Widerrufsgrund beruft sich die Begründung der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit ihrem Dispositiv nicht.

2.3.4 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet daher unmissverständlich allein die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des betroffenen Pflanzenschutzmittels. Stichhaltige Hinweise auf einen teilweisen Widerruf der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 enthalten weder das Dispositiv noch die Begründung der angefochtenen Verfügung. Ein Widerrufsverfahren wurde ohne jeden Zweifel weder eingeleitet noch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 durch die
angefochtene Verfügung keine Änderung erfuhr. Entgegen der Beschwerdeführerin beinhaltet die angefochtene Verfügung auch sinngemäss keinen teilweisen Widerruf der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015.

2.4 Davon ausgehend gilt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz das am 4. Juli 2013 anhängig gemachte und am 10. Oktober 2014 bestätigte Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung auch für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels X._______ am 15. November 2017 berechtigterweise abgewiesen hat, oder ob die angefochtene Verfügung an einem Mangel leidet, welcher deren Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht erfordert.

2.5 Der rechtliche Fortbestand der unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 bildet gemäss dem Ausgeführten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Die Rechtmässigkeit der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 steht vorliegend somit ebenso wenig zur Diskussion wie deren allfällige nachträgliche Abänderbarkeit in einem förmlichen Widerrufsverfahren. Für die Beurteilung der vorliegend streitgegenständlichen Frage entscheidend wird hingegen sein, ob die Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 unter Würdigung aller Umstände bereits auch die Bewilligung zur nichtberuflichen Verwendung umfasste oder nicht (vgl. sogleich).

3.

3.1 Wie bereits erwähnt, vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen, was die inhaltliche Tragweite der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 betrifft. Umstritten ist, ob der Auffassung der Vorinstanz zu folgen ist, welche geltend macht, mit der Verfügung vom 11. Juni 2015 allein die Bewilligung der Beschwerdeführerin für die berufliche Verwendung des Produkts X._______ bis zum 31. Juli 2025 erneuert zu haben. Den Entscheid über den anerkanntermassen zusätzlich gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung des Produkts auch für die nichtberufliche Verwendung habe die Vorinstanz damals noch nicht gefällt, sondern aufgrund der verzögerten Umsetzung von Art. 18 Abs. 6 Bst. e
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 18 Inhalt der Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
1    Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
2    Die Bewilligung legt fest, bei welchen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und nicht landwirtschaftlichen Bereichen, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerhallen, und für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.
3    Sie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Dazu gehören zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2 zu erfüllen.
4    Die Bewilligung schliesst eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Teile 2-5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200866 im Sinne des Globally Harmonized System (GHS) ein.67
5    Die Verfügung enthält, sofern dem Gesuch entsprochen wird, insbesondere folgende Angaben:
a  den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
b  den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
c  die Bezeichnung und den Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten und die Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;
d  für Mikro- und Makroorganismen: die Identität und den Gehalt jedes Organismus ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
e  die Geltungsdauer der Bewilligung;
f  die eidgenössische Zulassungsnummer.
6    Die Anforderungen nach Absatz 3 müssen gegebenenfalls zudem Folgendes enthalten:
a  die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Anwendung;
b  der Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und der Ernte;
c  die Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr;
d  Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber und Vertreiberinnen, der Verwender und Verwenderinnen, der anwesenden Personen, der Anrainer und Anrainerinnen, der Konsumenten und Konsumentinnen oder der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der Umwelt dienen sollen; die Einschränkungen sind auf der Etikette anzugeben;
e  Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
f  die Intervalle zwischen den Anwendungen;
g  die Wiederbetretungsfrist.
7    Die Bewilligung gilt für die in der Verfügung aufgeführte Inhaberin und ist nicht übertragbar.
PSMV erst zeitverzögert in der Verfügung vom 15. November 2017. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber davon aus, die Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 umfasse neben der Zulassung des Pflanzenschutzmittels für die berufliche Verwendung bereits auch die am 4. Juli 2013 sowie am 10. Oktober 2014 erneut beantragte Zulassung des Produkts für die nichtberufliche Verwendung.

3.2 Sollte der Interpretation der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 durch die Beschwerdeführerin zu folgen sein, hätte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels am 15. November 2017 abgewiesen, obwohl sie diesen Antrag mit Verfügung vom 11. Juni 2015 bereits gutgeheissen hatte. Das von der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2013 eingeleitete Gesuchsverfahren wäre im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. November 2017 bereits zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeschlossen gewesen. Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin die gewünschte Zulassung zur nichtberuflichen Verwendung des Pflanzenschutzmittels also verweigert, obwohl das entsprechende Gesuchsverfahren bereits mit gegenteiligem Resultat abgeschlossen und somit nicht mehr bei ihr anhängig gewesen wäre. Da die angefochtene Verfügung - welche wie erwähnt nicht als teilweiser Widerruf der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 gedeutet werden kann und die entsprechenden Voraussetzungen auch nicht prüft (vgl. E.2.3) - in diesem Fall unberechtigterweise ergangen und gravierend fehlerhaft wäre, ist nachfolgend zu prüfen, ob der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 tatsächlich die Tragweite zukommt, welche die Beschwerdeführerin in ihr erblickt.

3.3 Einer entsprechenden Prüfung steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin die Rüge, ihr Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auch für die nichtberufliche Verwendung des Produkts sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits zu ihren Gunsten entschieden gewesen, erst (am Rande) in der Replik vorgebracht hat (vgl. im Sachverhalt unterB.c). Denn im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt neben der Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Aus letzterem folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2, m.H.). Die inhaltliche Tragweite der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 sowie deren rechtliche Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstands sind daher trotz der weitgehend anderslautenden Argumentation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Weiteres von Amtes wegen zu prüfen.

3.4 Eine Verfügung darf nicht nur aufgrund ihres allenfalls missverständlichen Wortlauts ausgelegt werden. Das Vertrauensprinzip verlangt vielmehr, dass einer Verfügung jener Sinn beigemessen wird, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Entgegennahme bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und musste. Zu fragen ist, wie der Empfänger die Verfügung nach den gesamten Umständen in guten Treuenverstehen durfte und musste. Da die Verfügung mit dem Gesetz in Einklang stehen soll, muss bei der Auslegung auch mitbeachtet werden, welche Lösung mit dem Gesetz übereinstimmt (vgl. BGE 115 II 415 E. 3a; Urteile des BGer 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 4.1 und 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.2; Urteile des BVGer B-2203/2018 vom 12. August 2019 E. 5.3.1 und B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 2.4 m.H. auf die Urteile des BGer 8C_652/2016 vom 21. Februar 2017 E. 4.3 und 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3; BGE 120 V 496 E. 1a; BGE 113 Ib 318 E. 3a).

3.5 Am 1. Juli 2011 - also bereits rund zwei Jahre vor der Einreichung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 - war die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 in Kraft getreten (Art. 87
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 87 - Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
PSMV). Diese Verordnung löste die bisherige vom 18. Mai 2005 ab (Art. 84
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 84 Aufhebung bisherigen Rechts - Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005179 wird aufgehoben.
PSMV). Art. 18
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 18 Inhalt der Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
1    Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
2    Die Bewilligung legt fest, bei welchen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und nicht landwirtschaftlichen Bereichen, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerhallen, und für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.
3    Sie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Dazu gehören zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2 zu erfüllen.
4    Die Bewilligung schliesst eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Teile 2-5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200866 im Sinne des Globally Harmonized System (GHS) ein.67
5    Die Verfügung enthält, sofern dem Gesuch entsprochen wird, insbesondere folgende Angaben:
a  den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
b  den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
c  die Bezeichnung und den Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten und die Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;
d  für Mikro- und Makroorganismen: die Identität und den Gehalt jedes Organismus ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
e  die Geltungsdauer der Bewilligung;
f  die eidgenössische Zulassungsnummer.
6    Die Anforderungen nach Absatz 3 müssen gegebenenfalls zudem Folgendes enthalten:
a  die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Anwendung;
b  der Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und der Ernte;
c  die Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr;
d  Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber und Vertreiberinnen, der Verwender und Verwenderinnen, der anwesenden Personen, der Anrainer und Anrainerinnen, der Konsumenten und Konsumentinnen oder der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der Umwelt dienen sollen; die Einschränkungen sind auf der Etikette anzugeben;
e  Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
f  die Intervalle zwischen den Anwendungen;
g  die Wiederbetretungsfrist.
7    Die Bewilligung gilt für die in der Verfügung aufgeführte Inhaberin und ist nicht übertragbar.
PSMV regelt den Inhalt der Bewilligungsverfügung, wobei Abs. 2 der Bestimmung vorschreibt, dass die Bewilligungsverfügung unter anderem festzulegen hat, für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf. Weiter muss die Bewilligungsverfügung gestützt auf Art. 18 Abs. 3
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 18 Inhalt der Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
1    Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
2    Die Bewilligung legt fest, bei welchen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und nicht landwirtschaftlichen Bereichen, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerhallen, und für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.
3    Sie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Dazu gehören zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2 zu erfüllen.
4    Die Bewilligung schliesst eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Teile 2-5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200866 im Sinne des Globally Harmonized System (GHS) ein.67
5    Die Verfügung enthält, sofern dem Gesuch entsprochen wird, insbesondere folgende Angaben:
a  den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
b  den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
c  die Bezeichnung und den Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten und die Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;
d  für Mikro- und Makroorganismen: die Identität und den Gehalt jedes Organismus ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
e  die Geltungsdauer der Bewilligung;
f  die eidgenössische Zulassungsnummer.
6    Die Anforderungen nach Absatz 3 müssen gegebenenfalls zudem Folgendes enthalten:
a  die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Anwendung;
b  der Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und der Ernte;
c  die Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr;
d  Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber und Vertreiberinnen, der Verwender und Verwenderinnen, der anwesenden Personen, der Anrainer und Anrainerinnen, der Konsumenten und Konsumentinnen oder der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der Umwelt dienen sollen; die Einschränkungen sind auf der Etikette anzugeben;
e  Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
f  die Intervalle zwischen den Anwendungen;
g  die Wiederbetretungsfrist.
7    Die Bewilligung gilt für die in der Verfügung aufgeführte Inhaberin und ist nicht übertragbar.
PSMV die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels festlegen. Diese Anforderungen müssen gegebenenfalls namentlich Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels enthalten, die dem Schutz der Gesundheit der Verwender und Verwenderinnen dienen sollen. Solche Einschränkungen sind auf der Etikette anzugeben (Art. 18 Abs. 6 Bst. d
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 18 Inhalt der Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
1    Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
2    Die Bewilligung legt fest, bei welchen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und nicht landwirtschaftlichen Bereichen, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerhallen, und für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.
3    Sie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Dazu gehören zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2 zu erfüllen.
4    Die Bewilligung schliesst eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Teile 2-5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200866 im Sinne des Globally Harmonized System (GHS) ein.67
5    Die Verfügung enthält, sofern dem Gesuch entsprochen wird, insbesondere folgende Angaben:
a  den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
b  den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
c  die Bezeichnung und den Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten und die Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;
d  für Mikro- und Makroorganismen: die Identität und den Gehalt jedes Organismus ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
e  die Geltungsdauer der Bewilligung;
f  die eidgenössische Zulassungsnummer.
6    Die Anforderungen nach Absatz 3 müssen gegebenenfalls zudem Folgendes enthalten:
a  die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Anwendung;
b  der Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und der Ernte;
c  die Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr;
d  Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber und Vertreiberinnen, der Verwender und Verwenderinnen, der anwesenden Personen, der Anrainer und Anrainerinnen, der Konsumenten und Konsumentinnen oder der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der Umwelt dienen sollen; die Einschränkungen sind auf der Etikette anzugeben;
e  Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
f  die Intervalle zwischen den Anwendungen;
g  die Wiederbetretungsfrist.
7    Die Bewilligung gilt für die in der Verfügung aufgeführte Inhaberin und ist nicht übertragbar.
PSMV). Gleichzeitig war im Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 bereits seit längerem vorgeschrieben, dass die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels (Art. 18 Abs. 3
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 18 Inhalt der Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
1    Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
2    Die Bewilligung legt fest, bei welchen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und nicht landwirtschaftlichen Bereichen, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerhallen, und für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.
3    Sie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Dazu gehören zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2 zu erfüllen.
4    Die Bewilligung schliesst eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Teile 2-5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200866 im Sinne des Globally Harmonized System (GHS) ein.67
5    Die Verfügung enthält, sofern dem Gesuch entsprochen wird, insbesondere folgende Angaben:
a  den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
b  den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
c  die Bezeichnung und den Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten und die Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;
d  für Mikro- und Makroorganismen: die Identität und den Gehalt jedes Organismus ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
e  die Geltungsdauer der Bewilligung;
f  die eidgenössische Zulassungsnummer.
6    Die Anforderungen nach Absatz 3 müssen gegebenenfalls zudem Folgendes enthalten:
a  die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Anwendung;
b  der Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und der Ernte;
c  die Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr;
d  Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber und Vertreiberinnen, der Verwender und Verwenderinnen, der anwesenden Personen, der Anrainer und Anrainerinnen, der Konsumenten und Konsumentinnen oder der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der Umwelt dienen sollen; die Einschränkungen sind auf der Etikette anzugeben;
e  Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
f  die Intervalle zwischen den Anwendungen;
g  die Wiederbetretungsfrist.
7    Die Bewilligung gilt für die in der Verfügung aufgeführte Inhaberin und ist nicht übertragbar.
PSMV) gegebenenfalls unter anderem Folgendes enthalten müssen: Festlegung von Verwenderkategorien, wie die berufliche oder nichtberufliche Verwendung (Art. 18 Abs. 6 Bst. e
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 18 Inhalt der Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
1    Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
2    Die Bewilligung legt fest, bei welchen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und nicht landwirtschaftlichen Bereichen, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerhallen, und für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.
3    Sie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Dazu gehören zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2 zu erfüllen.
4    Die Bewilligung schliesst eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Teile 2-5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200866 im Sinne des Globally Harmonized System (GHS) ein.67
5    Die Verfügung enthält, sofern dem Gesuch entsprochen wird, insbesondere folgende Angaben:
a  den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
b  den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
c  die Bezeichnung und den Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten und die Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;
d  für Mikro- und Makroorganismen: die Identität und den Gehalt jedes Organismus ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
e  die Geltungsdauer der Bewilligung;
f  die eidgenössische Zulassungsnummer.
6    Die Anforderungen nach Absatz 3 müssen gegebenenfalls zudem Folgendes enthalten:
a  die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Anwendung;
b  der Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und der Ernte;
c  die Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr;
d  Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber und Vertreiberinnen, der Verwender und Verwenderinnen, der anwesenden Personen, der Anrainer und Anrainerinnen, der Konsumenten und Konsumentinnen oder der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der Umwelt dienen sollen; die Einschränkungen sind auf der Etikette anzugeben;
e  Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
f  die Intervalle zwischen den Anwendungen;
g  die Wiederbetretungsfrist.
7    Die Bewilligung gilt für die in der Verfügung aufgeführte Inhaberin und ist nicht übertragbar.
PSMV).

3.6 Laut der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 bewilligte die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Inverkehrbringen des Produkts X._______ gemäss Art. 14 bis
SR 916.161 Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung
PSMV Art. 18 Inhalt der Bewilligung - 1 Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
1    Die Zulassungsstelle entscheidet in Form einer Verfügung über das Bewilligungsgesuch.
2    Die Bewilligung legt fest, bei welchen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und nicht landwirtschaftlichen Bereichen, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerhallen, und für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.
3    Sie legt die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels fest. Dazu gehören zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Absatz 2 zu erfüllen.
4    Die Bewilligung schliesst eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Teile 2-5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200866 im Sinne des Globally Harmonized System (GHS) ein.67
5    Die Verfügung enthält, sofern dem Gesuch entsprochen wird, insbesondere folgende Angaben:
a  den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
b  den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
c  die Bezeichnung und den Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten und die Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;
d  für Mikro- und Makroorganismen: die Identität und den Gehalt jedes Organismus ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
e  die Geltungsdauer der Bewilligung;
f  die eidgenössische Zulassungsnummer.
6    Die Anforderungen nach Absatz 3 müssen gegebenenfalls zudem Folgendes enthalten:
a  die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Anwendung;
b  der Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und der Ernte;
c  die Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr;
d  Einschränkungen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber und Vertreiberinnen, der Verwender und Verwenderinnen, der anwesenden Personen, der Anrainer und Anrainerinnen, der Konsumenten und Konsumentinnen oder der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der Umwelt dienen sollen; die Einschränkungen sind auf der Etikette anzugeben;
e  Festlegung von Verwenderkategorien, wie berufliche oder nicht berufliche Verwendung;
f  die Intervalle zwischen den Anwendungen;
g  die Wiederbetretungsfrist.
7    Die Bewilligung gilt für die in der Verfügung aufgeführte Inhaberin und ist nicht übertragbar.
35 PSMV für die Anwendungsgebiete Obst-, Wein-, Gemüse- sowie Feldbau bis am 31. Juli 2025. Abgesehen von den Auflagen, dass die "Gänge (...) gut abzudichten" und auf der Packung die in der Bewilligung genannten Gefahrenkennzeichnungen und PSM-Sätze etc. aufzudrucken seien (vgl. im Sachverhalt unter A.d), verlängerte die
Vorinstanz die Bewilligung zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels damals ohne Einschränkungen.

Angaben dazu, welche der beantragten Verwenderkategorien die Bewilligung umfasst, macht das Bewilligungsdokument vom 11. Juni 2015 trotz der vorstehend genannten, seit längerem gültigen Vorgaben zum Inhalt der Bewilligung keine. Entgegen diesen Vorgaben enthält die Verfügung weder einen Vermerk, dass sich die Bewilligungserneuerung tatsächlich auf die berufliche Verwendung des Produkts erstreckt (was unbestritten ist), noch findet sich darin eine Angabe zur Regelung der ausdrücklich beantragten nichtberuflichen Verwendung. Abgesehen davon ist dem Bewilligungsdokument vom 11. Juni 2015 aber auch weder eine Einschränkung des Verwendungsbereichs auf professionelle Anwender zu entnehmen, noch enthält die Verfügung einen Hinweis oder eine entsprechende Begründung, dass die Vorinstanz den Entscheid über den Antrag auf Erneuerung der Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung auf einen späteren Zeitpunkt vertagt hat.

Zudem fällt auf, dass sich unter den laut Bewilligung vom 11. Juni 2015 auf der Produktverpackung aufzudruckenden Gefahrenkennzeichnungen bzw. PSM-Sätzen etc. kein Kennzeichnungselement befindet, welches gemäss den Erläuterungen der Vorinstanz im Schreiben vom 28. Mai 2014 einer Zulassung des Produkts für die nichtberufliche Verwendung entgegenstehen würde. Die Bewilligung vom 11. Juni 2015 verlangt insbesondere nicht, dass die Produktverpackung mit den Hazard-Sätzen H330 (Lebensgefahr bei Einatmen) oder H331 (Giftig bei Einatmen) versehen werden muss. Im Übrigen hatte die Vorinstanz den angeschriebenen Bewilligungsinhabern im Schreiben vom 28. Mai 2014 bekanntlich ausdrücklich in Aussicht gestellt, sie werde den jeweiligen Zulassungsentscheid für eine gewünschte nichtberufliche Verwendung eines Produkts im Jahr 2015 fällen (vgl. im Sachverhalt unter A.b).

3.7 Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdeführerin damals in guten Treuen keine Veranlassung anzunehmen, die Vorinstanz habe ihr Gesuch vom 4. Juli 2013 mit der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 erst teilweise behandelt und den Entscheid über den Antrag auf Bewilligungserneuerung auch für die nichtberufliche Verwendung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Ein Hinweis, gestützt auf welchen die Beschwerdeführerin damals hätte folgern müssen, die Vorinstanz teile ihre im Schreiben vom 10. Oktober 2014 bekräftigte Auffassung bezüglich der Bewilligungsfähigkeit des Produkts für die nichtberufliche Verwendung nicht oder benötige für die Beurteilung dieses Antrags mehr Zeit, ist der Bewilligungsverfügung und ihrem Begleitschreiben nicht zu entnehmen.

Dass die Vorinstanz die bereits am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Einführung der Verwenderkategorien offenbar erst zeitverzögert umzusetzen gedachte, war für die Beschwerdeführerin aus der Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die gewünschten Verwenderkategorien entgegen der angeblich noch nicht umgesetzten Einführung bereits im offiziellen Gesuchsformular, welches die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eingereicht hatte, anzugeben waren. Vor allem steht die angeblich erst zeitverzögerte Umsetzung der Verwenderkategorien aber in einem eklatanten Widerspruch zur Ankündigung der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2014, die Zulassungsentscheide für gewünschte nichtberufliche Verwendungen im Jahr 2015 zu fällen. Es ist nicht weiter auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auf die Richtigkeit dieser unmissverständlichen Aussage vertrauen durfte.

Dazu kommt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Begleitschreiben vom 11. Juni 2015 ausdrücklich bestätigt hat, das Erneuerungsgesuch vom 4. Juli 2013 mit der aktualisierten Bewilligung "positiv abgeschlossen" zu haben. Diese Äusserung konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände nur dahingehend verstehen, dass die Vorinstanz das am 4. Juli 2013 anhängig gemachte Gesuchsverfahren am 11. Juni 2015 vollständig in ihrem Sinn abgeschlossen hatte.

In dieser Einschätzung musste sich die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Vorinstanz nach der Eröffnung der Bewilligung vom 11. Juni 2015 noch bestätigt fühlen. Denn dieses Vorgehen lässt gerade nichts erkennen, was die Beschwerdeführerin im Nachhinein zur Auffassung hätte bewegen müssen, die Vorinstanz führe in Wahrheit den Teil "nichtberufliche Verwendung" des Gesuchsverfahrens trotz der vorbehaltlos "positiv abgeschlossen" Bewilligungserneuerung weiter. So unterliess es die Vorinstanz gemäss den vorliegenden Akten im gesamten Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. November 2017, mit der Beschwerdeführerin erneut in Kontakt zu treten oder sie unter Gewährung des rechtlichen Gehörs in allfällige ergänzende Beweismassnahmen einzubeziehen. Im Gegenteil war die letzte vorliegend verfahrensrelevante Aktivität der Vorinstanz sogar bereits mit dem Versand des Schreibens vom 28. Mai 2014 erfolgt, worauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im November 2017 keine einschlägigen Handlungen der Vorinstanz mehr aktenkundig sind. Auch mit Blick auf diesen zeitlichen Verlauf musste die Beschwerdeführerin nicht mehr mit einem späteren Entscheid über die nichtberufliche Verwendung des Produkts rechnen.

3.8 Als einzige relevante Tatsache zwischen der Eröffnung der Verfügung vom 11. Juni 2015 und jener vom 15. November 2017 ist der Umstand erkennbar, dass der Bundesrat am 6. September 2017 den Bericht "Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln" verabschiedet hat (abrufbar unter ; abgerufen am 5. Dezember 2019). Dieser Aktionsplan definierte diverse Leitziele, welche jeweils den langfristig anzustrebenden Zustand des betreffenden Bereichs festlegen. Ein solches Leitziel besteht darin, den Schutz für nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu verbessern. Nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender sollen gemäss dem entsprechenden Zwischenziel ab 2022 nur noch Produkte erwerben dürfen, die spezifisch für sie zugelassen sind (Ziffer 5.4 des Aktionsplans). Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Aktionsplan als sogenannt "neue" Massnahme vor, dass für die nichtberufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln strengere Zulassungskriterien erarbeitet und eingeführt werden sollen. Der Aktionsplan hält diesbezüglich das Umsetzungsziel fest, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung bis Ende 2022 nach zu erarbeitenden Kriterien zum Schutz von Mensch und Umwelt stärker eingeschränkt werden soll. Eventuell sei als rechtliche Anpassung unter der Federführung der Vorinstanz eine Anpassung der Pflanzenschutzmittelverordnung erforderlich (Ziffer 6.2.2.4 des Aktionsplans).

Dies zur Kenntnis nehmend liegt es auf der Hand, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung in einem direkten Zusammenhang mit dem bundesrätlichen Aktionsplan steht. Die Bewilligungsverweigerung vom 15. November 2017 stimmt dabei zweifellos mit der politischen Zielsetzung des Aktionsplans überein, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung zum Schutz für nichtberufliche Anwenderinnen und Anwender von Pflanzenschutzmitteln stärker einzuschränken. Auf eine durch den Aktionsplan angestossene Anpassung der Pflanzenschutzmittelverordnung oder die Einführung strengerer Zulassungskriterien beruft sich die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings nicht. Vor allem vermag die Verabschiedung des Aktionsplans durch den Bundesrat aber die vorstehende Einschätzung nicht in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund aller Umstände davon ausgehen durfte und musste, die Vorinstanz habe ihr am 11. Juni 2015 die Bewilligung zum Inverkehrbringen des Produkts sowohl für die berufliche als auch die nichtberufliche Verwendung bis am 31. Juli 2025 erteilt.

3.9 Zusammenfassend erblickt die Beschwerdeführerin in der Bewilligung vom 11. Juni 2015 zu Recht eine vollständige Gutheissung ihres Gesuchs vom 4. Juli 2013 um Bewilligungserneuerung für die berufliche wie auch für die nichtberufliche Verwendung des Produkts X._______. Der Darstellung der Vorinstanz, sie habe damals nur die Bewilligung für die berufliche Verwendung erneuert, während der Entscheid über die nichtberufliche Verwendung aufgeschoben worden sei, kann nicht gefolgt werden. Unter Würdigung aller Umstände kann vielmehr nur darauf geschlossen werden, dass die Bewilligungsverfügung vom 11. Juni 2015 die Erneuerung der Bewilligung für die berufliche wie für die nichtberufliche Verwendung umfasst.

4.

4.1 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz das am 4. Juli 2013 anhängig gemachte und am 10. Oktober 2014 bestätigte Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung auch für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels X._______ am 15. November 2017 unberechtigterweise abgewiesen hat (vgl. insbesondere E. 3.2). Der gravierende Mangel der angefochtenen Verfügung kann nur durch deren Aufhebung beseitigt werden. Die Verfügung vom 15. November 2017 ist daher in Gutheissung von Rechtsbegehren-Ziffer 1 der Beschwerde aufzuheben.

4.2 Da die angefochtene Verfügung durch ihre Aufhebung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, wird der mit ihr für die Beschwerdeführerin verbundene Nachteil - die unzulässige Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Bewilligung für die nichtberufliche Verwendung des Pflanzenschutzmittels - vollständig behoben. Gleichzeitig steht nach dem Ausgeführten fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Bewilligung vom 11. Juni 2015 bereits über die gewünschte Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels X._______ (W 2782) für die berufliche wie für die nichtberufliche Verwendung bis 31. Juli 2025 verfügt (vgl. E.3.9).

4.3 Unter diesen Umständen besteht für eine Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Bewilligung auch für die nichtberufliche Verwendung durch einen reformatorischen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kein Raum. Dasselbe gilt für die eventualiter beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Weisung, das Gesuch der Beschwerdeführerin auf nichtberufliche Verwendung zu bewilligen. Auf die entsprechenden Anträge (vgl. Rechtsbegehren-Ziffer 2 der Beschwerde) und Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher - mangels eines schützenswerten Interesses der Beschwerdeführerin (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) - nicht weiter einzugehen.

5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 15. November 2017 ist aufzuheben.

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit wird im Dispositiv des vorliegenden Urteils weiter festgehalten, dass die Bewilligung vom 11. Juni 2015 gemäss den vorstehenden Erwägungen neben der beruflichen Verwendung auch die Zulassung zur nichtberuflichen Verwendung beinhaltet. Ob die Vorinstanz in Zukunft doch noch ein Verfahren auf nachträgliche Abänderung der Bewilligung vom 11. Juni 2015 nach rechtsstaatlichen Grund-sätzen durchführen und der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine neue beschwerdefähige Verfügung eröffnen wird, bleibt der Vorinstanz überlassen. Dabei läge es grundsätzlich in ihrer Verantwortung, die für die Umsetzung des bundesrätlichen Aktionsplans allenfalls gebotenen rechtlichen Anpassungen vorgängig zu veranlassen (vgl. E. 3.8).

6.

6.1 Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Verfahren - unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien - auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bisVwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Angesichts des (zumindest aus materieller Sicht) vollständigen Obsiegens der Beschwerdeführerin sind ihr unter Würdigung der gesamten Umstände keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG e contrario). Der bereits geleistete Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück zu erstatten. Von der Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Kosten zu erheben.

6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Das Anwaltshonorar bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin (Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE).

Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, reichte dem Gericht vor dem Entscheid jedoch keine Kostennote ein. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die für den vorliegenden Entscheid massgebende Rüge erst in der Replik - und dies zudem nur am Rande und ohne entsprechende Präzisierung des Rechtsbegehrens - vorgetragen hat, während in den Rechtsschriften mehrheitlich ein davon abweichender Standpunkt vorgetragen wird (vgl. E. 3.3). Unter Berücksichtigung davon sowie der Komplexität und des Umfangs der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Diesen Betrag hat die Vorinstanz nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdeführerin zu entrichten (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Verfügung vom 15. November 2017 wird aufgehoben.

2.
Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der Bewilligung vom 11. Juni 2015 die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels X._______ (W 2782) für die berufliche und für die nichtberufliche Verwendung bis am 31. Juli 2025 erteilt hat.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);

- das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Roger Mallepell

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 19. Dezember 2019