Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2467/2009

Urteil vom 17. August 2012

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

C._______,geboren am (...),

D._______,geboren am (...),

Parteien E._______,geboren am (...),

F._______,geboren am (...),

Russland,

alle vertreten durch Dieter Gysin, Advokat(...),

Beschwerdeführer 1 bis 6,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
Gegenstand
vom 17. März 2009 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer 1, der aus G._______(Russland) stammt, reiste am (...) nach Polen, reichte dort ein Asylgesuch ein und wurde in der Folge mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern (Beschwerdeführer 2 bis 4) vorläufig aufgenommen. Im Februar 2006 verliess der Beschwerdeführer 1 Polen und reiste am 24. Februar 2006 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Februar 2006 wurde er zur Person befragt und am 4. April 2006 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.

B.

Die Beschwerdeführer 2 bis 4 reisten am 27. April 2006 dem Beschwerdeführer 1 in die Schweiz nach, wo sie noch gleichentags ein Asylgesuch einreichten. Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 8. Mai 2006 zur Person und am 15. Juni 2006 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 16. August 2006 wurde der Beschwerdeführer 1 durch einen Experten des BFM zu seiner Herkunft befragt, welcher die tschetschenische Herkunft bestätigte.

C.
Am 24. November 2006 verfügte das BFM die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach Polen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 5. Dezember 2006 Beschwerde bei der damals zuständigen schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Die ARK stellte die Beschwerde dem BFM am 12. Dezember 2006 zur Vernehmlassung zu, welche am 2. Februar 2007 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht einging. Am 15. Februar 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung des BFM den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zu.

D.

Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision am 1. Januar 2008 die Bestimmungen zur vorsorglichen Wegweisung aufgehoben wurden, und ersuchte das BFM um Vernehmlassung. Das BFM hob die vorsorgliche Wegweisung mit Verfügung vom 22. Februar 2008 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 25. Februar 2008 infolge Gegenstandslosigkeit ab.

E.
Am 25. Februar 2007 und 16. Februar 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 geboren, welche beide in das Asylverfahren der Beschwerdeführer 1 bis 4 einbezogen wurden.

F.

Am 15. September 2008 wurde der Beschwerdeführer 1 erneut zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 17. März 2009 - eröffnet am 18. März 2009 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführer 1 bis 5 aus der Schweiz weg und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

G.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhob dagegen im Namen der Beschwerdeführer am 17. April 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung des BFM aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 6 in der Verfügung des BFM vom 18. März 2009 nicht aufgenommen worden sei.

H.

Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Verfügung des BFM vom 17. März 2009 auch auf die Beschwerdeführerin 6 erstreckt, diese von der angeordnete vorläufigen Aufnahme miterfasst wird und im hängigen Asylbeschwerde verfahren aufgenommen ist. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ordnet den Rechtsvertreter als amtlichen Beistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

I.

Am 4. Juni 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zu. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

J.

Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 16. Juni 2009 zur Replik zugestellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte die Replik am 30. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

K.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem BFM die Replik zur Prüfung einer Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 17. März 2009 oder Einreichung einer Vernehmlassung zugestellt. Am 21. Mai 2012 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 7. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 viele Ungereimtheiten enthielten und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum sowie bei der Anhörung beim Kanton habe er angegeben, er sei am (...) auf der (...) festgenommen worden. Im Gegensatz dazu habe er bei der Bundesanhörung erklärt, er sei zu diesem Zeitpunkt gerade mit (...) beschäftigt gewesen. Weiter habe er angegeben, nicht zu wissen, zu welcher Organisation die Leute gehörten, die ihn festgenommen hätten, an anderer Stelle diese jedoch klar dem Sicherheitsdienst zugeordnet. Es sei unrealistisch, dass er allein aufgrund einer Hilfeleistung im Jahre (...) (...) Jahre später festgenommen und belangt worden sein soll. Falls das Kadyrow-Regime tatsächlich an einer Festnahme von "ehemaligen" Widerstandskämpfern interessiert gewesen sein sollte, hätte es dies viel früher und/oder mit anderen Mitteln (Überläufern) gemacht. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer 1 den Aufenthaltsort des Widerstandskämpfers H._______ nicht gekannt, an dem die Kadyrow-Leute das grösste Interesse gehabt hätten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kadyrow-Leute in den Keller eine Bombe geworfen und damit den Tod ihres wichtigsten Informanten in Kauf genommen haben sollten. Des Weiteren sei nicht einzusehen, weshalb die Kadyrow-Leute dem Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Entlassung vom (...) den russischen Pass ausgehändigt haben sollten, zumal dies geradezu zur Flucht einlade. Schliesslich stünden die zu den Akten gegebenen vier Vorladungen, welche zwischen (...) und (...) zu Hause seinen Familienangehörigen abgegeben worden sein sollen, im Widerspruch zu den Vorbringen und hätten schon allein deshalb keine Beweiskraft. Es sei realitätsfremd, dass Behörden innerhalb vier Monaten in angeblich gleicher Sache gleich viermal auf gleiche Weise vorladen würden.

Die von der Beschwerdeführerin 2 geltenden gemachten Probleme seien im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 zu werten. Da die Bedingungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 nicht erfüllt seien, könne diese auch ihr nicht zugestanden werden.

3.2. Auf Beschwerdeebene bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dagegen vor, dass betreffend den Ort der Festnahme kein Widerspruch bestehe, da der Beschwerdeführer 1 auf Nachfrage hin auch anlässlich der Bundesanhörung erklärt habe, bei der (...) entführt worden zu sein. Der Beschwerdeführer 1 habe immer gewusst, wer ihn entführt habe. Aus Angst habe er zunächst nicht alles erzählt. Seine Mutter werde bis zum heutigen Tag von Soldaten, welche auf der Suche nach ihm seien, aufgesucht, befragt und geschlagen. Zudem schreckten tschetschenische Organisationen auch nicht davor zurück, gegen tschetschenische Flüchtlinge in Westeuropa vorzugehen, wie der Mord an Umar Irailov am 13. Januar 2009 in Wien belege. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 1 werde überdies dadurch bestärkt, dass er seine Bewacher anhand ihrer Uniform klar in russische und tschetschenische Soldaten habe unterscheiden können.

Die Festnahme sei erst im Jahre 2005 erfolgt, weil Ramsan Kadyrow erst dann an die Macht gekommen sei. Bis ins Jahre 2007 habe zwar noch Alchanow als Präsident geamtet, dieser habe aber lediglich eine Scheinpräsidentschaft inne gehabt, weil Kadyrow nach den gesetzlichen Bestimmungen erst im Alter von 30 Jahren (im Jahre 2007) Präsident habe werden dürfen. Seit 2005 lasse Kadyrow, welcher - ehe er Präsident geworden sei - den Sicherheitsdienst geleitete habe, nach "ehemaligen" Widerstandskämpfern suchen. Unter seinen Truppen befänden sich etliche ehemalige Widerstandskämpfer, unter anderem auch zwei Widerstandskämpfer, denen der Beschwerdeführer 1 im Jahre (...) zur Flucht verholfen habe, und welche ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Ramsan Kadyrrow denunziert hätten. Betreffend die Bombe gehe der Beschwerdeführer 1 eher davon aus, dass sie ihn damit hätten einschüchtern wollten, als ihn zu töten. Es sei auch völlig unklar, um was für einen Sprengsatz es sich bei dieser "Bombe" gehandelt habe. Folterer in Tschetschenien übten bekanntermassen gerne psychologischen Druck aus, indem sie zum Beispiel eine Exekution oder eine Vergewaltigung vortäuschten, um ihren Opfern Informationen zu entlocken oder sie zu falschen Geständnissen zu zwingen. Die Hintergründe müssten aber letztlich offengelassen werden, da der Beschwerdeführer 1 das Verhalten der Kadyrow-Leute weder zu verantworten noch zu erklären habe. Im Übrigen sei die Behauptung des BFM, beim Beschwerdeführer 1 handle es sich um den wichtigsten Informanten der Kadyrow-Leute, unbelegt. Der Beschwerdeführer 1 sei nur deshalb als Informant eingesetzt worden, weil er den Bombenangriff überlebt habe und einen (...) des Widerstandes (...) flüchtig gekannt habe, da dieser (...)gewesen sei. Des Weiteren handle es sich bei dem von den Kadyrow-Leuten nach der Entlassung ausgehändigten Pass um einen Inlandspass. Daneben gebe es noch den Reisepass. Da beide Pässe in der russischen Sprache "Dohu" genannt würden, habe dies wohl zu einem Missverständnis bei der Übersetzung geführt. Die vier zu den Akten gegebenen Vorladungen stünden in keinem Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers 1, sondern bestätigten vielmehr seine Angaben, dass er von den Behörden gesucht werde. Durch das mehrmalige Versenden von Vorladungen an die Verwandten einer gesuchten Person werde versucht, diese unter Druck zu setzen.

Die Vorinstanz habe die Asylbegehren der Beschwerdeführerin 2 nicht separat geprüft. Diese wiesen zwar einen Bezug zu den Vorbringen des Ehemanns auf, seien jedoch für sich alleine zu bewerten. Da sie im Jahre 2002 von russischen und tschetschenischen Soldaten brutal zusammengeschlagen worden sei, habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Zudem bestehe die Gefahr der Reflexverfolgung. Im Jahre 2007 sei sie von der Polizei einvernommen worden, als diese den Beschwerdeführer 1 nicht hätten auffinden können.

4.
Gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 (E. 5) und in einem zweiten Schritt deren Asylrelevanz (E. 6). Auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 ist im Anschluss separat einzugehen (E. 7).

5.

5.1. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).

5.2. Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht kann in den unterschiedlichen Angaben über den Ort der Entführung ("[...]" bzw. "[...]") keinen Widerspruch erkennen. An den Befragungen am 28. Februar 2006 und am 4. April 2006 gab der Beschwerdeführer 1 jeweils an, auf dem (...) entführt worden zu sein. Dem Befragungsprotokoll vom 15. September 2008 ist dazu entnehmen, was folgt: "Mitgenommen wurde ich von (...). Ich war mit (...) beschäftigt und sie haben mich dann zur Seite gebracht." Frage: "Sie waren also (...)?" Antwort: "Das war am Ort, wo man (...), eine (...)." Die Angaben enthalten alle den gleichen Sinngehalt.

Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer 1 die einzelnen von der Vorinstanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsargumente durchaus überzeugend auflösen. So ist es in Anbetracht der Gesamtsituation nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 aus Angst zunächst angab, die Identität seiner Entführer nicht zu kennen. Anlässlich der Anhörung gab er dazu zu Protokoll: "Ich hatte Angst, weil ich selbst über jemanden, der in Belgien Asyl erhalten hatte, berichten sollte. Es wird in Tschetschenien erzählt, dass immer noch Nachrichten nach Russland weitergeleitet werden. Meine Schwester und Mutter leben noch dort". Die Begründung, weshalb die Entführung erst im Jahre 2005 erfolgt ist, lässt sich mit den tatsächlichen (damaligen) politischen Begebenheiten im Heimatland in Einklang bringen und erscheint auch ansonsten plausibel. Der Beschwerdeführer 1 hielt sich in den Jahren 2000 bis 2004 in Inguschetien auf und konnte folglich schon deshalb nicht ohne Weiteres früher belangt werden. Auch lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer behauptet hätte, mit dem Widerstandskämpfer H._______ (oder anderen Widerstandskämpfern) in engem Kontakt zu stehen. Es kann ihm deshalb nicht angelastet werden, dass er dessen Aufenthaltsort nicht nennen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch darin kein Unglaubhaftigkeitsmerkmal sehen.

Sodann erscheint es durchaus glaubhaft, dass die Kadyrow-Leute den Beschwerdeführer 1 mit der Bombe einschüchtern oder töten wollten, nachdem dieser ihnen nicht die gewünschten Informationen weitergegeben hatte. Der Beschwerdeführer 1 hat, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, nie angegeben, der wichtigste Informant gewesen zu sein. Er gab lediglich an, mit den Widerstandskämpfern zwar sympathisiert zu haben, diese - mit Ausnahme der Hilfeleistung (...) - jedoch nie unterstützt zu haben. Die Vorinstanz bringt weiter vor, dass nicht einzusehen sei, weshalb ihm die Kadyrow-Leute anlässlich seiner Entlassung den russischen Pass ausgehändigt haben sollen, zumal dies gerade zur Flucht einladen würde. Der Beschwerdeführer 1 führt dazu aus, dass es sich bei diesem Pass lediglich um seinen Inlandspass gehandelt habe. Der Reisepass habe er bei seiner Verhaftung nicht bei sich gehabt. Es trifft zu, dass es in Russland zwei Pässe gibt: einen Inlandpass, der innerhalb der Russischen Föderation obligatorisch ist, und einen Reisepass, der nur für Auslandsreisen benötigt wird. Der Beschwerdeführer war auf der (...), als er festgenommen wurde. Daher erscheint es nur logisch, dass er lediglich seinen Inlands- und nicht seinen Reisepass auf sich trug. Demzufolge ist es auch nicht unglaubhaft, dass die Kadyrow-Leute ihm den Pass wieder ausgehändigt haben. Schliesslich wird in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort dargetan, worin der Widerspruch zwischen den Vorbringen und der Angabe, dass vier behördlichen Vorladungen ergangen seien, bestehen soll und solches lässt sich auch nicht annehmen.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 im erstinstanzlichen Verfahren hinterlassen durchaus einen echten, lebensnahen und - unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in der Herkunftsregion - auch einen glaubhaften Eindruck; sie weisen viele Realitätskennzeichen auf wie z.B. die direkte Wiedergabe von Gesprächen, das Eingestehen von Erinnerungslücken, die Beschreibung innerer Vorgänge und nebensächlicher Einzelheiten. Die Realitätskennzeichen sind in die angefochtenen Verfügung nicht eingeflossen. Schliesslich und nicht zuletzt hat die Vorinstanz sich darauf beschränkt, lediglich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu würdigen. Die Bilder, welche die Spuren der körperlichen Misshandlungen auf eindrückliche Art und Weise dokumentieren, liess sie gänzlich ausser Acht (BFM-Akten, Beweismittel 10). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz an das Glaubhaftmachen überspannte Anforderungen gestellt und damit Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG verletzt.

6.

6.1. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).

Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

6.2. Aufgrund der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Weil es immer wieder zu "Säuberungen" durch die Russen in Tschetschenien gekommen ist, flohen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Jahre (...) nach Inguschetien. Dort lebten sie in einem Flüchtlingslager. Nach verschiedenen Vorkommnissen gingen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Jahre (...) nach Tschetschenien zurück. Als der Beschwerdeführer 1 am (...) (...), machte ein unbekannter Mann ihm ein Angebot, und er folgte diesem. Unterwegs wurde er von russischen und tschetschenischen Soldaten überfallen, welche ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in einen Keller gebracht haben. Dort wurde er geschlagen. Alsdann wurde er zu seinen Beziehungen zu Widerstandskämpfern befragt und aufgefordert, gewisse Dokumente zu unterschreiben. Nachdem er sich geweigert hatte, steckten ihn die Soldaten erneut in den Keller und warfen eine Granate hinein. Der Beschwerdeführer 1 überlebte den Übergriff und wurde nach einigen Tagen erneut befragt. Ihm wurde vorgeworfen, bei der Terrororganisation NBF (rechtswidrige Banden-Formierung) mitgemacht und an verschiedenen Aktionen teilgenommen zu haben. Er wurde gezwungen, eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben und für die Kadyrow-Leute Informationen über die NBF-Leute einzuholen. Mit der Verpflichtung, innerhalb einer Woche fünf automatische Waffen zu liefern oder den Namen eines tschetschenischen Kämpfers zu nennen und sich jeden Monat telefonisch zu melden, ist er am (...) entlassen worden. Daraufhin floh er mit seiner Familie nach Polen. Da er dort anonyme Anrufe erhielt und eines Tages auf zwei seiner ehemaligen Peiniger traf, flüchtete er in die Schweiz.

6.3. Durch Peinigung und Zwang hat der Beschwerdeführer 1 gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgungsmassnahmen erlitten, die angesichts ihrer Intensität offensichtlich als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer 1 erfüllte damit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Letztlich ist der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich, weshalb zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist.

6.4. Der Beschwerdeführer 1 musste während seiner Haft ein Dokument unterzeichnen, in dem er bekennt, dass er bei der NBF tätig gewesen sei, sowie diverse weitere Dokumente, deren Inhalte er nicht kennt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt der Flucht Informationen über Widerstandskämpfer oder Waffen liefern sollte. Er ist diesen Forderungen jedoch nicht nachgekommen und stattdessen geflüchtet. Im Übrigen geht aus den von den Beschwerdeführern eingereichten zwei Vorladungen eines (...) des Rayons I._______ (vom [...] und vom [...]) und den zwei Vorladungen der (...) der Tschetschenischen Republik (vom [...] und vom [...]) hervor, dass der Beschwerdeführer 1 in Tschetschenien gesucht wurde. Seit der Flucht der Beschwerdeführer hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien zwar gebessert, Ramsan Kadyrow ist indes immer noch Staatsoberhaupt. Aufgrund der unterzeichneten Dokumente, der Flucht sowie der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 im Heimatland behördlich gesucht wird und bei einer Wiedereinreise erneut mit einer Festnahme zu rechnen hätte. Des Weiteren erscheint es durchaus realistisch, dass ihm auch von Seiten der Widerstandskämpfer Gefahr droht, nachdem er den Anschein erweckt hatte, mit den Kadyrow-Leuten zusammengearbeitet zu haben. Nach dem Gesagten muss immer noch von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden.

6.5. Schliesslich ist das Vorliegen einer Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation zu prüfen. Eine solche kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarerer und mittelbarerer staatlicher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes nach konstanten Praxis hoch anzusetzen. Im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion - wie der Beschwerdeführer 1 - von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen auch EMARK 1996 Nr. 1). Eine sichere Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes lässt sich nach dem Gesagten nicht annehmen. Der Beschwerdeführer 1 erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin 2 würde als Ehegattin nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 einbezogen. Sie macht jedoch geltend, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbst erfüllt. Vor Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten ist deshalb zu prüfen, ob die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft selbstständig (originär) nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt (vgl. 37 AsylV 1). Bei Asylgesuchen von Ehepaaren hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen (Art. 5
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 5 - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1).

7.2. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 verletzt, da sie deren Asylgesuch ohne Prüfung der Vorbringen abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenen Prüfung. Die Angelegenheit ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt, ist sie in diejenige des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen.

7.3. Die Beschwerdeführer 3 bis 6 sind als minderjährige Kinder des Beschwerdeführers 1 ohne Weiteres als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und Abs. 3 AsylG).

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern 1 sowie 3-6 in der Schweiz Asyl zu gewähren. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz noch über die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 zu befinden.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist eine Entschädigung für notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu entrichten. Die eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. April 2012 beläuft sich auf Fr. 4'650.70 (Stundenansatz Fr. 250.-). In Anbetracht der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) erweist sich dieser Betrag als angemessen. Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter in der Person von Dieter Gysin, Advokat, J._______, ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'650.70 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 17. März 2009 aufgehoben.

2.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wird die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung an das BFM zurückgewiesen.

3.
In Bezug auf die Beschwerdeführer 1 sowie 3-6 wird das BFM angewiesen, Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Das BFM wird angewiesen, den amtlich bestellten Rechtsvertreter, Dieter Gysin, für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 4'650.70 zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher