Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-6178/2008
{T 0/2}

Urteil vom 17. Februar 2009

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.

Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Ferdi Schlegel,
Beschwerdeführer,

gegen

Die Schweizerische Post, Konzernleiter Post, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Rückerstattung der Ausbildungskosten.

Sachverhalt:

A.
A._______ wurde am 14. April 1980 bei der Schweizerischen Post angestellt und wechselte am 1. Juli 1997 in den dortigen Bereich B._______. Vom 1. April 2003 bis 1. September 2004 absolvierte er eine Weiterbildung zum C.________. Die Kosten für die Ausbildung trug die Post. Zusätzlich wurde A._______ eine Arbeitszeiterleichterung von 51 Tagen gewährt. Zur Regelung der Kostenübernahme bzw. einer allfälligen Rückzahlungspflicht schlossen die Post und A._______ am 10. bzw. 13. Februar 2003 einen Vertrag für externe Aus-/Weiterbildung (nachfolgend: Weiterbildungsvertrag). Gemäss diesem Vertrag übernimmt die Post die Gesamtkosten der Weiterbildung von Fr. 36'039.--. Zudem wurde eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart.

B.
Per 31. Oktober 2006 kündigte A._______ seine Stelle im Bereich B._______ der Schweizerischen Post. Daraufhin wurde ihm von Seiten der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass der rückzahlungspflichtige Betrag für seine Weiterbildung Fr. 25'119.-- betrage.

C.
Am 1. Dezember 2006 bezahlte A._______ Fr. 8'000.-- für die von der Post geltend gemachten rückzahlungspflichtigen Weiterbildungskosten unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Schreiben vom 15. Dezember 2006 und 27. Februar 2007 führte A._______ aus, er sei 26 Monate nach Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten, somit ergebe sich eine Rückzahlungsverpflichtung für lediglich 10 Monate. Auch habe er nicht vollumfänglich von der Arbeitszeiterleichterung profitieren können, da er in dieser Zeit zusätzlich die krankheitsbedingte Abwesenheit einer Arbeitskollegin habe kompensieren müssen. Über drei Jahre verteilt hätte sich bei einem linearen Abbau von monatlich Fr. 1'000.-- und unter Beachtung der Zahlung von Fr. 8'000.-- noch eine Restschuld von Fr. 2'000.-- ergeben. Aufgrund der nicht realisierten Arbeitszeiterleichterung seien aber per Saldo alle Ansprüche als auseinandergesetzt zu betrachten.

D.
Da A._______ nicht bereit war, die weiteren Forderungen der Post zu bezahlen, kündigte ihm diese nach einem mehrfachen Schriftenwechsel am 24. April 2007 den Erlass einer Verfügung an und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte er allerdings keinen Gebrauch.

E.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 verpflichtete die Post A._______, den Betrag von Fr. 14'279.--, plus Verzugszins ab Februar 2007 zu bezahlen. Aufgrund von Ziff. 3 des Weiterbildungsvertrags sei er eine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen, deren Grundlage Ziff. 262 des Gesamtarbeitsvertrages der Post (nachfolgend: GAV) bilde. Daraus lasse sich ableiten, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Kündigung durch den Mitarbeiter innert drei Jahren nach Abschluss der Weiterbildung eine Rückzahlungspflicht entstehe. Die Amortisation verlaufe nicht wie von A._______ vorgebracht linear. Gemäss Weiterbildungsvertrag bzw. GAV betrage die monatliche Kürzung für das erste und zweite Jahr Fr. 420.--, für das dritte Fr. 840.--. Bei einem Betrag von über Fr. 20'000.-- amortisiere sich damit die Restschuld nach drei Jahren nicht vollständig. Da A._______ 26 Monate nach Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten sei, ergebe sich eine Kürzung der Gesamtkosten (Fr. 36'039.--) von Fr. 11'760.-- (24 x Fr. 420.-- und 2 x Fr. 840.--) und damit eine Restschuld von Fr. 24'279.--. Nach Abzug der Anzahlung von A._______ von Fr. 8'000.-- und einer Pauschale von Fr. 2'000.-- für nicht nachweisbar bezogene Weiterbildungstage verbleibe damit eine Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 14'279.--.

F.
Dagegen erhob A._______ am 21. Juni 2007 beim Konzernleiter der Post Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, gemäss GAV sei eine Rückzahlungspflicht individuell zu vereinbaren. Im Weiterbildungsvertrag sei diese klar auf drei Jahre beschränkt worden. Eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist, die bei sehr hohen Beiträgen gewählt werden könne, sei vorliegend gerade nicht beabsichtigt gewesen. Die Rückzahlungsdauer berechne sich somit linear, d.h. verteilt auf 36 Monate. Ziff. 262 Abs. 3 GAV, worauf die Post ihre Berechnungen stütze, sei auf Rückzahlungsfristen von über drei Jahren angelegt. Die darin vorgesehene Staffelung sei aus diesem Grund vorliegend gar nicht anwendbar. Der Betrag von Fr. 36'000.-- sei deshalb in monatlich gleichbleibenden Raten zurückzuzahlen, wovon bereits 26 Monate "amortisiert" seien. Mit der Rückzahlung von Fr. 8'000.-- und dem Erlass von Fr. 2'000.--, sei die Forderung somit erloschen. Schliesslich beruft er sich auf die Unklarheitenregel, wonach die Formulierung im Weiterbildungsvertrag mehrdeutig sei, was nicht ihm, sondern der Post als Verfasserin zuzuschreiben sei.

G.
Mit Entscheid vom 26. August 2008 wies der Konzernleiter Post die Beschwerde von A._______ ab und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Fr. 14'279.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Februar 2007 (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Zur Begründung führte der Konzernleiter Post aus, gemäss GAV sei eine individuelle Rückzahlungspflicht zu vereinbaren. Dies sei vorliegend geschehen. Allerdings beziehe sich die Frist von drei Jahren lediglich auf den Zeitraum nach Abschluss der Ausbildung, innert welchem eine Kündigung eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen könne. Sie äussere sich jedoch nicht zur Höhe des Rückzahlungsbetrages. Dies bedeute, falls A._______ drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung gekündigt hätte, dass - unabhängig vom bestehenden Restbetrag - keine Rückzahlung mehr ausstehend gewesen wäre. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richte sich demgegenüber nach Ziff. 262 Abs. 3 GAV, was sich klar aus dem Verweis im Weiterbildungsvertrag ergebe. Die Arbeitgeberin habe die Höhe anhand der im GAV vorgesehenen Staffelung - und damit richtig - berechnet. A._______ berufe sich sodann zu Unrecht auf die Unklarheitenregel, da sowohl der Vertrag als auch die Bestimmung im GAV eindeutig formuliert seien und ihr damit die Anwendung versagt bleibe.

H.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, Ziff. 1 und 2 des Entscheids seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht zu einer weiteren Rückerstattung von Weiterbildungskosten zu verpflichten sei. Er begründet dies damit, dass er sich in guten Treuen auf den Wortlaut von Ziff. 3.1 des Weiterbildungsvertrages habe verlassen können, wonach sich ein allfälliger Rückzahlungsbetrag nach einem Zeitraum von lediglich drei Jahren bemesse und damit linear abnehme. Ihm sei damit vertraglich und abweichend von Ziff. 262 Abs. 3 GAV zugesichert worden, dass nach drei Jahren keine Rückzahlungspflicht mehr bestehe. Er halte deshalb an seiner Ansicht fest, wonach die im Weiterbildungsvertrag vereinbarte Frist von drei Jahren eine individuelle, zeitlich befristete Rückzahlungsvereinbarung sei und nicht lediglich eine Konkretisierung der im GAV festgelegten Frist. Ausserdem macht er geltend, der Konzernleiter habe sich mit seinen Vorbringen betreffend der Auslegungsbedürftigkeit des Weiterbildungsvertrags und des GAV nicht auseinandergesetzt. Er habe auch den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Unklarheitenregel ignoriert. Mangels einer offenen Forderung bestehe ausserdem kein Raum für das Erheben von Verzugszinsen.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 beantragt die Post (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Der Konzernleiter habe sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und in genügendem Masse begründet, weshalb seiner Auffassung nicht gefolgt werden könne. Die in Ziff. 262 Abs. 2 GAV erwähnte "individuelle Vereinbarung" beziehe sich ausschliesslich auf die Tatsache, dass sich ein Rückzahlungsanspruch nach GAV nicht automatisch begründe, sondern nur, wenn zwischen der Post und dem Arbeitnehmer ein individueller Vertrag abgeschlossen werde. Die materiellen Rückzahlungsbestimmungen richteten sich demgegenüber immer nach dem GAV. Die Post schliesse für Rückzahlungsverpflichtungen Standardverträge ab. Aus diesem Grund bestehe kein Raum für individuelle Vereinbarungen, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache.

J.
In den Schlussbemerkungen vom 11. Dezember 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Ergänzend führt er aus, die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Rückzahlungsverpflichtung widerspreche der ursprünglich vereinbarten Dauer (von drei Jahren), weil sie auf vier Jahre angelegt sei. Da mit ihm eine Rückzahlungsverpflichtung und nicht eine Rückzahlungsfrist von drei Jahren vereinbart worden sei, habe er sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass eine Restschuld nach Ablauf dieser Zeitspanne auf "Null" abgeschrieben sei.

K.
Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Beschwerdeentscheid der internen Beschwerdeinstanz in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, der beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
und Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1] i.V.m. Ziff. 21 Anhang 6 GAV Post).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Zunächst ist die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Vorinstanz zu prüfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er umfasst auch das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie auf Begründung von Verfügungen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 1672).

2.1 Der Bescherdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen betreffend der Auslegungsbedürftigkeit des Weiterbildungsvertrags und des GAV nicht auseinandergesetzt. Sie sei auch nicht auf die von ihm geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Unklarheitenregel eingegangen, damit sei sie der Begründungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen.

2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie sei ihrer Begründungspflicht in genügendem Masse nachgekommen, auch wenn sie nicht der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt sei.

2.3 Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG schreibt in gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht bei schriftlichen Verfügungen vor. Der Bürger soll wissen, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 3 je mit Hinweisen; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 31 Rz. 2.20).

2.4 Der Vorwurf der mangelhaften Begründung bzw. der Verweigerung des rechtlichen Gehörs erweist sich im vorliegenden Fall als unbegründet, da sich die Vorinstanz auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte gestützt und diese bzw. ihren Entscheid gehörig begründet hat. Der Beschwerdeführer war sich, wie sich auch an den Vorbringen in der Beschwerde zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Entscheides durchaus im Klaren und ohne weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen wäre, es liege eine Gehörsverletzung vor, wäre diese ohnehin geheilt worden, da der Beschwerdeführer sowohl vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den umstrittenen Punkten zu äussern. Davon hat er entsprechend Gebrauch gemacht und seinen Standpunkt im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels umfassend dargelegt.

3.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Beschwerdeführer über das bereits Geleistete hinaus zu einer Rückzahlung der von seiner Arbeitgeberin bezahlten Weiterbildungskosten verpflichtet werden kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
BPG und Art. 15
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 15 Übergangsbestimmungen - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:
1    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann:
a  Zuweisungen von Grundstücken und dinglichen Rechten gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 199713 bis zum Ende des Jahres 2013 bereinigen;
b  Registereintragungen, welche gestützt auf Artikel 13 Absatz 7 sowie Artikel 14 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.
2    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig gemachte Personalbeschwerden sind nach bisherigem Recht zu beurteilen.
3    Reichen die eigenen Mittel der PostFinance AG und der Schweizerischen Post AG nicht aus, haftet der Bund:
a  für die Kundeneinlagen bis 100 000 Franken je Gläubigerin oder Gläubiger während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b  für die nach Ablauf der fünfjährigen Frist noch ausstehenden Anleihen bis zu deren Endfälligkeit;
c  für alle übrigen Verpflichtungen bis zu deren Endfälligkeit oder während der Kündigungsfrist, aber nicht länger als fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4    Der Schweizerischen Post AG sowie der PostFinance AG ist es gestattet, während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die bei Eintritt in die Steuerpflicht vorhandenen stillen Reserven steuerneutral aufzuwerten.
des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (POG, SR 783.1) unterstehen die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Schweizerischen Post dem BPG. Gemäss Art. 38 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
i.V.m. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
und 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG schliesst die Post einen GAV ab; dieser regelt das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 6 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG im Rahmen der Bestimmungen des BPG und der sinngemäss anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) näher.

4.
Die Grundsätze betreffend Weiterbildung der Postangestellten sind in den Ziff. 260 ff. GAV und die Rückzahlungspflicht ist in Ziff. 262 GAV geregelt. Ziff. 262 Abs. 1 GAV umschreibt jene Fälle, in denen die Post berechtigt ist, Aufwendungen für Weiterbildungsmassnahmen einer Rückzahlungspflicht zu unterstellen. Dies ist u.a. der Fall bei Abbruch der Weiterbildung (Bst. a) und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Kündigung durch die oder den Mitarbeitende/den während der Weiterbildung oder innert drei Jahren nach deren Abschluss (Bst. b). Rückzahlungspflichten können ausserdem auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Kündigung auf Grund eines Verschuldens der oder des Mitarbeitenden innert drei Jahren nach Abschluss der Weiterbildung entstehen (Bst. c).
Ziff. 262 Abs. 2 und 3 GAV lauten wie folgt:
2 Eine allfällige Rückzahlungspflicht ist individuell zu vereinbaren. Bei sehr hohen Beiträgen der Post kann die Frist von drei Jahren verlängert werden.
3 Die durch die Post in Form von Zeit und Geld gewährten Beiträge an die Weiterbildung sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Weiterbildung wie folgt rückzahlungspflichtig (pro rata temporis):
a. 12 Monate nach Abschluss: bis CHF 5'000.--;
b. 24 Monate nach Abschluss: bis CHF 10'000.--;
c. 36 Monate nach Abschluss: bis CHF 20'000.--.

5.
Aufgrund von Ziff. 262 Abs. 2 GAV ist eine allfällige Rückzahlungspflicht individuell zu vereinbaren. Gestützt darauf schlossen die Parteien am 10. bzw. 13. Februar 2003 einen Weiterbildungsvertrag, der unter anderem die Weiterbildung umschreibt, die Beteiligung der Post festhält und die Rückzahlungsverpflichtung nach Abschluss der Aus-/Weiterbildung festlegt. Diese Vereinbarung ist als öffentlichrechtlicher Vertrag zu qualifizieren (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1052 ff.).

6.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, diese Vertragsbestimmung sei so zu verstehen, dass sich die Rückzahlungsfrist auf drei Jahre berechnet und sich der Rückzahlungsbetrag somit linear abbaut. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, der Rückzahlungsbetrag werde gar nicht in Ziff. 3.1 des Vertrages geregelt.

6.1 Die Parteien sind sich damit uneinig, wie der Weiterbildungsvertrag, bzw. Ziff. 3.1 (Rückzahlungsverpflichtung) gehandhabt werden soll. Bei der Beurteilung, wie der Weiterbildungsvertrag als öffentlichrechtlicher Vertrag (E. 5 hiervor) zu verstehen ist, sind die privatrechtlichen Bestimmungen analog heranzuziehen. Diese finden ausserhalb des Privatrechts zwar keine direkte Anwendung, doch ist auf sie als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze insoweit abzustellen, als sich die Regelung auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweist (vgl. BGE 99 Ib 115 E. 3b mit Hinweisen, BGE 105 Ia 207 E. 2c mit Hinweisen, BGE 132 II 161 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist hinsichtlich der Vertragsauslegung der Fall. Bei der Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist allerdings im Speziellen zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsbehörde beim Abschluss von Verträgen den öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen hat. Deshalb ist im Zweifelsfall zu vermuten, dass sie keinen Vertrag schliessen wollte, der mit den öffentlichen Interessen im Widerspruch steht, und dass sich der Vertragspartner hierüber Rechenschaft gab (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1103; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 35 Rz. 1; BGE 122 I 328 E. 4e).

6.2 Der Auslegungsstreit im hier verstandenen Sinn bezieht sich nur auf den Inhalt und nicht auf das Zustandekommen des Vertrags. Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung ist es, den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, den sie ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben, festzustellen. In Fällen, wo dieser nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden kann, ist durch objektive Auslegung der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat das Bundesverwaltungsgericht das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen gewollt haben würden.

6.3 Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut, der von den Parteien verwendeten Worte. Dem Wortlaut kommt gegenüber den sonstigen Auslegungsmitteln Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss auf einen anderen Sinn nahelegen. Die weiteren oder ergänzenden Mittel zur Auslegung werden oft als "die Umstände" bezeichnet. Als solche gelten die Begleitumstände des Vertrags, das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss sowie die Verkehrsübung.

6.4 Was die Auslegungsregeln betrifft, welche als allgemeine Grundsätze der Vertragsauslegung gelten, so ist die Auslegung nach Treu und Glauben als wichtigster Grundsatz anzusehen. Nur wenn die primären und ergänzenden Auslegungsmittel zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, finden die Regeln für Zweifelsfälle Anwendung, wie beispielsweise die Unklarheitenregel ("in dubio contra stipulatorem") (vgl. zum Ganzen PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID/HEINZ REy/ Susanne Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Zürich 2008, Rz. 1197 ff.; WOLFGANG WIEGAND in; Kurzkommentar OR, Heinrich Honsell [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 17 zu Art. 18).

7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er müsse für die Weiterbildung keine Rückerstattung leisten, da er sich in guten Treuen auf den Wortlaut des Vertrages verlassen habe. Darin sei eine Rückzahlungsverpflichtung von genau drei Jahren vereinbart worden. Damit sei aufgrund des Vertrages von einer linearen monatlichen Amortisationsrate von 1/36 auszugehen. Die Vertragsbestimmung sei ausserdem nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Lasse ein Vertrag wie im vorliegenden Fall Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu, sei gemäss Unklarheitenregel die für ihn günstigere Bedeutung vorzuziehen.

7.2 Die Vorinstanz hält fest, bei Weiterbildungen müsse eine individuelle Vereinbarung getroffen werden, weil sich ein Rückzahlungsanspruch der Post nicht allein aus dem GAV begründe, sondern nur durch Abschluss eines Vertrages zwischen ihr und dem Mitarbeitenden. Hierfür würden sogenannte Standardverträge verwendet. Die Frist zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten betrage aufgrund der vertraglichen Vereinbarung drei Jahre. Demgegenüber bemesse sich die Höhe des Rückzahlungsbetrags nach dem GAV. Dies ergebe sich auch aus Ziff. 7.4 der Anwendungsbestimmungen zum GAV. Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeute zudem nicht, dass ein klar formulierter Text aufgrund einer individuellen Interpretation ausgelegt werden könne.

7.3 Die umstrittene Ziff. 3.1 des Weiterbildungsvertrages vom 10. bzw. 13. Februar 2003 lautet wie folgt:
Die Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach Ziffer 262 GAV. Die Frist der Rückzahlungsverpflichtung wird auf 3 Jahre vereinbart und beginnt nach Abschluss der Aus-/Weiterbildung zu laufen.

7.4 Dem Wortlaut nach lässt sich dieser Vertragsbestimmung entnehmen, dass es der Wille der Parteien war, zwei Punkte zu regeln. Einerseits die Verpflichtung zur Rückzahlung selbst, für diese soll gemäss erstem Satz Ziff. 262 GAV massgebend sein. Andererseits wurde gemäss zweitem Satz abgemacht, dass die Frist, während der eine Verpflichtung zur Rückzahlung entstehen soll, drei Jahre, beginnend nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung, dauern soll. Der Wortlaut ist klar und eindeutig. Insbesondere lässt er nicht den Schluss zu, der Vereinbarung müsse diesbezüglich ein anderer Sinn entnommen werden. Als Vertragswille ist damit anzusehen, dass die Parteien im Vertrag selbst nur die Frist - also die Zeitspanne nach Abschluss der Weiterbildung, während der im Falle des Eintritts eines Rückzahlungsgrundes überhaupt eine Rückzahlungsverpflichtung entstehen soll - festgelegt haben. Darüber hinaus und insbesondere im Hinblick auf die Gründe, welche eine Zahlungspflicht auslösen und die Höhe der zurückzuerstattenden Beträge wollten die Parteien die Regelung von Ziff. 262 GAV gelten lassen. Nach dem nicht weiter klärungsbedürftigen Vertragswillen ist somit die Betragshöhe der Rückzahlung gestützt auf Ziff. 262 GAV zu bestimmen.

7.5 An diesem Ergebnis vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vertrauensgesichtspunkte nichts zu ändern. Die Auslegung nach Treu und Glauben bedeutet, dass einer Willensäusserung der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2004 vom 10. Februar 2005 E. 3.1, BGE 124 II 265 E. 4a, BGE 113 Ia 225 E. 1b/bb). Sie hat weiter aus der Sicht eines vernünftig und redlich urteilenden Empfängers der Willensäusserung zu erfolgen, wobei die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.170/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 2.2.1, BGE 116 II 431 E. 3b). Die Auslegung nach Treu und Glauben hat keinen abschliessend umschreibbaren Inhalt, sondern bedarf der Konkretisierung im Einzelfall (vgl. zum Ganzen Gauch/Schluep/Schmid/Rey/Emmenegger, a.a.O., Rz. 1224 ff.).
Auszugehen ist somit vom objektiven Erklärungssinn der Willenserklärung, d.h. sie gilt so, wie sie eine vernünftige Person nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Dem Beschwerdeführer musste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund der Umstände klar sein, dass die Rückzahlungsfrist in einem individuellen Vertrag zu bestimmen ist, weil aufgrund von Ziff. 262 Abs. 2 GAV die Möglichkeit besteht, bei höheren Beträgen die Frist von drei Jahren zu verlängern. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten und die Parteien waren sich auch einig, dass die Höhe der Kosten keine Verlängerung der Frist nach sich ziehen würde. Was sodann die Rückzahlungsverpflichtung betrifft, so geht aus dem Wortlaut der Vertragsbestimmung in Ziff. 3.1 klar hervor, dass sich diese nach dem GAV richtet. Damit bleibt kein Platz für die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Rückzahlungsfrist drei Jahre beträgt und damit zusammenhängend auch die Rückzahlungsplicht linear abnehmend nach Ablauf von drei Jahren endet. Wie bereits festgehalten, ist der Verweis auf Ziff. 262 GAV im ersten Satz von Ziff. 3.1 klar formuliert und der Vertrag unterscheidet eindeutig zwischen Rückzahlungspflicht und Rückzahlungsfrist. Nach dem Vertrauensprinzip, d.h. aus der Sicht eines vernünftig und redlich urteilenden Empfängers, musste der Beschwerdeführer die Vertragsbestimmung so verstehen, dass die Frist von drei Jahren nicht auch für die Berechnung der Höhe einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung heranzuziehen ist, sondern diesbezüglich die Bestimmungen des GAV gelten.

7.6 Fehl geht damit die Berufung des Beschwerdeführers auf die sogenannte Unklarheitenregel, wonach mehrdeutige Wendungen in allgemeinen, formularmässig vorgeformten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind. Diese Regel greift nur, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und der bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann (BGE 123 III 35, E. 2c/bb, BGE 120 V 445 E. 5; Gauch/Schluep/Schmid/Rey/Emmenegger, a.a.O., Rz. 1231). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss vertraglicher Regelung (Ziff. 3.1 Weiterbildungsvertrag) die Frist zur Rückzahlung drei Jahre ab Abschluss der Weiterbildung beträgt und sich die eigentliche Rückzahlungsverpflichtung, d.h. die die Rückzahlungspflicht auslösenden Gründe sowie die Berechnung des Rückzahlungsbetrages nach Ziff. 262 GAV richten.

8.
8.1 Unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Post und dem Beschwerdeführer auf dessen Kündigung hin auf den 31. Oktober 2006 und damit 10 Monate früher als drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung (1. September 2004) beendet wurde. Demnach ist der in Ziff. 262 Abs. 1 Bst. b GAV vorgesehene Grund für eine Rückzahlungspflicht eingetreten. Damit bleibt zu prüfen, welchen Betrag der Beschwerdeführer zurückzahlen muss. Massgebend für dessen Berechnung ist Ziff. 262 Abs. 3 GAV.

8.2 Die Post hat gemäss Vertrag Weiterbildungskosten von Fr. 36'039.-- übernommen. In Anwendung von Ziff. 262 Abs. 3 Bst. a und b GAV hat sie dem Beschwerdeführer für die ersten 24 Monate einen Erlass von monatlich gerundet Fr. 420.-- (Fr. 5'000.-- dividiert durch 12 Monate), ausmachend Fr. 10'080.-- und gestützt auf Bst. c der genannten GAV-Bestimmungen für die restlichen 2 Monate eine Reduktion von monatlich gerundet Fr. 840.-- (Fr. 10'000.-- dividiert durch 12 Monate), insgesamt also Fr. 11'760.--, gewährt. Nach Anrechnung der vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Anzahlung von Fr. 8'000.-- und unter Berücksichtung einer Pauschale von Fr. 2'000.-- für nicht bezogene Ausbildungstage verbleibt somit eine noch offene Forderung von Fr. 14'279.--.

8.3 Über den fehl gehenden Einwand, Ziff. 262 Abs. 3 GAV finde vorliegend gar nicht Anwendung, weil bezüglich der Betragshöhe der Rückzahlungsvertrag massgebend sei, bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Berechnung der Rückforderungshöhe durch die Post keine Einwände vor. Soweit er hinsichtlich der Berechnung der Arbeitszeiterleichterungen (als Bestandteil der Ausbildungskosten von Fr. 36'039.--) in seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde vor der Vorinstanz verweist, ist nicht weiter darauf einzugehen, weil ein solcher pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften der Begründungspflicht von Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG nicht genügt (BGE 131 II 533 E. 4.3, BGE 118 Ib 134 E. 2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 98 Rz. 2.221).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Berechnungen der Post bezüglich des noch ausstehenden Rückzahlungsbetrages falsch oder zumindest zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sein sollen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine abgestufte und nicht proportionale Bestimmung des Rückzahlungsvertrages, wie sie Ziff. 262 Abs. 3 GAV vorsieht, nicht unüblich ist, auch wenn allfällige Restschulden im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vom Grundssatz her eher proportional in Abhängigkeit einer bestimmten Zeitdauer festgelegt werden (vgl. dazu HERBERT PLOTKE, Personalentwicklung und Weiterbildung, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 358 f.). Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers, Fr. 14'279.-- zurückzuzahlen, kein Bundesrecht verletzt hat. Die Beschwerde ist insoweit als unbegründet abzuweisen.

9.
Was schliesslich die Verzinsung angeht, so wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, mangels Forderung bestehe auch keine Verzinsungspflicht. Damit bestreitet er aber für den vorliegend feststehenden Fall des Vorliegens einer noch offenen Geldforderung weder die Rechtmässigkeit des Verzugszinses, noch den Verzugszeitpunkt und auch nicht die Zinshöhe. Weil auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen der allgemeine Grundsatz gilt, dass der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten hat, sofern es nicht durch besondere gesetzliche Regelung oder dem Sinn nach ausgeschlossen ist (vgl. BGE 101 Ib 252 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2), und die Verzugszinspflicht auch für arbeitsrechtliche Forderungen gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2007 vom 25. Juni 2007 E. 14.4), ist die Beschwerde ebenfalls in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

10.
Das Verfahren vor Bundesgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine geschuldet (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Yasemin Cevik

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
, 54
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
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7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

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