Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 79/2022

Urteil vom 16. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc E. Wieser,
Via Dimvih 6, 7524 Zuoz,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Gorfer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 9. Dezember 2021 (ZK1 21 51).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Liegenschaft "A.________" in U.________ (GR) ist in Stockwerkeigentum im Sinne von Art. 712a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712a - 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
1    Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
2    Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.
3    Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.
ff. ZGB aufgeteilt (im Folgenden: StWEG A.________). Die Stockwerkeinheit Nr. yyy mit Sonderrecht an der 3.5-Zimmer-Wohnung Nr. 7 im Erdgeschoss gehört B.________. Der Eingang zum Haus befindet sich im Untergeschoss und ist über eine Aussentreppe erreichbar.

A.b. Anlässlich der ordentlichen Versammlung vom 5. April 2019 beschloss die StWEG A.________ mit qualifizierter Mehrheit nach Köpfen und Wertquoten, einen neuen Hauptzugang mit Lift auf der Höhe des Erdgeschosses sowie einen Nebeneingang für Fahrräder im Kellergeschoss zu erstellen. Weitere Beschlüsse betrafen die Finanzierung und Kostenverteilung dieser Baumassnahme und die Delegation der Projektleitung an einen Ausschuss. B.________ stimmte gegen das Bauprojekt und die erwähnten weiteren Beschlüsse.

A.c. Nachdem die StWEG A.________ der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernblieb, verklagte B.________ die StWEG A.________ vor dem Regionalgericht Maloja. Sie beantragte, die das Bauvorhaben betreffenden Versammlungsbeschlüsse vom 5. April 2019 aufzuheben, soweit diese den neuen Eingang im Erdgeschoss betreffen. Das Regionalgericht wies die Klage am 20. Oktober 2020 ab.

A.d. Mit Berufung gelangte B.________ ans Kantonsgericht von Graubünden. Dieses hiess ihre Klage gut und hob die das Bauvorhaben betreffenden Beschlüsse der StWEG A.________ vom 5. April 2019 auf. Die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegte das Kantonsgericht der StWEG A.________. Das Urteil erging am 9. Dezember 2021 und wurde den Parteien am 28. Dezember 2021 mitgeteilt.

B.

B.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Januar 2022 wendet sich die StWEG A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage von B.________ (Beschwerdegegnerin) abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen Instanzen.

B.b. Vom Bundesgericht zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Stellungnahme vom 10. Oktober 2022). Sie reicht dazu eine Kostennote über Fr. 4'241.-- ein. Auch das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde (Schreiben vom 2. September 2022). Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.
Ferner hat sich das Bundesgericht auch die Akten des kantonalen Verfahrens überweisen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).

1.2. Angefochten ist ein Urteil betreffend die Anfechtung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümerversammlung (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Das ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BGE 140 III 571 E. 1.1). Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz beträgt der Streitwert mindestens Fr. 30'000.--. (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) erfolgte Beschwerde steht grundsätzlich offen.

1.3.

1.3.1. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren rechtmässig vertreten ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weise sich nicht über eine gültige Vollmacht der StWEG A.________ aus. Die Rechtsanwalt Marc E. Wieser erteilte Vollmacht habe sich nur auf die Klage der Beschwerdegegnerin bezogen. Eine Befugnis, ohne Einwilligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Rechtsmittel zu ergreifen, sei darin nicht enthalten. Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 13. Dezember 2019 dem Rechtsvertreter die Prozessvollmacht ohne Einschränkung auf eine Instanz erteilt habe.

1.3.2. Der Einwand der Beschwerdegegnerin ist unbegründet. Dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde vom 28. Oktober 2019 lässt sich nicht entnehmen, dass die Ermächtigung nicht auch für das Ergreifen eines Rechtsmittels an das Bundesgericht gilt. Im Gegenteil steht fest, dass die StWEG A.________ Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Lic. iur. Luis A. Wieser und Lic. iur. Andrea Wieser bevollmächtigt, die Beschwerdeführerin gegenüber "Gerichten" zu vertreten und "alle dazu erforderlichen... Vorkehren zu treffen". Weshalb dies für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht gelten sollte, bleibt unerfindlich. Insbesondere macht die Beschwerdegegnerin auch zu Recht nicht geltend, dass die Beschwerdeführerin die den Anwälten erteilte Ermächtigung widerrufen hätte, nachdem das Kantonsgericht sein Urteil gefällt hatte. Schliesslich stellt das Bundesgericht fest, dass sich auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf eine Vollmacht stützt, die ihr im Hinblick auf das Verfahren vor dem Regionalgericht erteilt wurde. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Nachreichung einer Vollmacht aufzufordern.

2.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 115 E. 2; 121 III 397 E. 2a). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB) schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht
gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 136 III 278 E. 2.2.1; 132 III 97 E. 1).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit dies bei der in die Beschwerde kopierten E-Mail der Beschwerdegegnerin an C.________ vom 2. Dezember 2018 der Fall ist. Das unechte Novum bleibt daher im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.

3.
Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin am 5. April 2019 beschlossenen neuen Hauseingang im Erdgeschoss samt Anbau eines Lifts gestützt auf Art. 712g Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712g - 1 Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum.
1    Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum.
2    Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer.
3    Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann.
4    Eine Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer.608
i.V.m. Art. 647d Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB verhindern kann.

3.1. Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712a - 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
1    Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
2    Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.
3    Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.
ZGB). Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum (Art. 712g Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712g - 1 Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum.
1    Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum.
2    Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer.
3    Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann.
4    Eine Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer.608
ZGB). Nützliche bauliche Massnahmen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (Art. 647d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB). Gemäss Art. 647d Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB können Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden. Die Norm ist zwingender Natur (Urteil 5C.110/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 3b, publ. in: ZBGR 86/2005 S. 255). Dem Mit- bzw. Stockwerkeigentümer steht damit ein Vetorecht zu, mit dem er sich gegen Belastungen wehren kann, die im Vergleich zu den anderen Gemeinschaftern übermässig sind (BARBARA GRAHAM-SIEGENTHALER, in: Berner Kommentar, 2022, N. 22 zu Art. 647d
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ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB; CHRISTOPH BRUNNER/JÜRG WICHTERMANN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., 2019 N 11 zu Art. 647d
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ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.

ZGB). Die erhebliche und dauernde Erschwerung muss objektiv sein und von einem Durchschnittsmenschen als solche empfunden werden (AMÉDÉO WERMELINGER, in Zürcher Kommentar, 2. Aufl., 2019, N 154 zu Art. 712a
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ZGB Art. 712a - 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
1    Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
2    Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.
3    Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.
ZGB). Besondere subjektive Bedürfnisse oder Vorlieben einzelner Mit- oder Stockwerkeigentümer sind unbeachtlich. Zu berücksichtigen sind demgegenüber die konkreten baulichen und örtlichen Verhältnisse. So kann etwa beim Bau von Parkplätzen die Distanz zu einer Wohnung zu diesen Parkplätzen von Bedeutung sein. Hat ein Vorhaben eine erheblich intensivere Benutzung oder Nutzung der gemeinschaftlichen Sache zur Folge (z.B. Aufstockung eines Gebäudes), liegt in der Regel eine relevante Erschwerung vor (CHRISTOPH THURNHERR, Bauliche Massnahmen bei Mit- und Stockwerkeigentum, Grundlagen und praktische Probleme, 2010, S. 144 f.). Unwirtschaftlich im Sinne von Art. 647d Abs. 2
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ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB kann der Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck auch durch bauliche Massnahmen werden, die das Ertragspotential erheblich beeinträchtigen, das heisst die Möglichkeit verschlechtern, eine Eigentumswohnung zu vermieten. Ebenso zu berücksichtigen sind Wertverminderungen des Stockwerkeigentumsanteils, auch wenn diese erst bei einem Verkauf oder
einer Belehnung effektiv bedeutsam werden (THURNHERR, a.a.O., S. 146).
In einem Fall, der die Erhöhung eines zur besonderen Nutzung zugewiesenen Gartensitzplatzes auf das Niveau des im Sonderrecht stehenden Balkons betraf, erkannte das Bundesgericht, dass den Nachbarn der bauwilligen Stockwerkeigentümer der Gebrauch ihres eigenen Gartensitzplatzes nicht schon deshalb erheblich und dauerhaft erschwert wird, weil ihr Grundstück und die angrenzenden Räumlichkeiten vom höher gelegten Gartensitzplatz "etwas besser" eingesehen werden können (Urteil 5C.110/2001 vom 15. Oktober 2001 E. 5d/bb, publ. in: ZBGR 86/2005 S. 259 f.). Aus der kantonalen Rechtsprechung erwähnenswert ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs, das von einer auf dem Dach montierten Brücke handelt, von der aus fremde Personen durch Oberlichter in eine Wohnung sehen konnten. Das Obergericht bejahte eine Einschränkung der Benutzung der Wohnung; für ein unangenehmes Gefühl der Bewohnerinnen und Bewohner komme es weniger darauf an, ob sie tatsächlich beobachtet werden, sondern darauf, dass dies jederzeit möglich wäre. Trotzdem wandte es Art. 647d Abs. 2
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ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB nicht an, weil alle Wohnungen gleichermassen vom Problem betroffen, die klagenden Stockwerkeigentümer mithin keiner erheblichen und wesentlichen Mehrbelastung ausgesetzt waren
(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2020, Geschäfts-Nr. LB190052, E. 3.4.4). Das Bundesgericht qualifizierte die Brücke als notwendige bauliche Massnahme (Art. 647c
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ZGB Art. 647c - Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.
ZGB), womit ein Vetorecht nach Art. 647d
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ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB ausschied (Urteil 5A 878/2020 vom 2. Februar 2021 E. 5.2). Ein anderer Fall aus dem Kanton Graubünden betraf den Einbau eines Fensters unmittelbar neben dem Balkon des Nachbarn, das es dem bauwilligen Stockwerkeigentümer ermöglichte, die Geschehnisse auf dem Balkon zu beobachten und akustisch mitzuverfolgen. Das Kantonsgericht bejahte die Erheblichkeit der Erschwerung im Gebrauch des Balkons insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass der Balkon aus der benachbarten Wohnung bis anhin nicht habe eingesehen werden können und eine gewisse Intimsphäre garantiert gewesen sei (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Mai 2003, Geschäfts-Nr. ZF 03 11, E. 10c).

3.2. Die Vorinstanz äussert sich zuerst zur Einsehbarkeit der Erdgeschosswohnung der Beschwerdegegnerin. Sie erinnert daran, dass die Wohnung bereits heute exponiert sei. Die Aussentreppe zum Hauseingang im Untergeschoss führe zunächst auf die Hausfassade mit den Fenstern der fraglichen Wohnung zu und drehe dann um 45 [recte 90] Grad nach rechts zur Eingangstür an der anderen Fassade. Aktuell sei es unmöglich, näher als fünf Meter an die Fenster heranzutreten und in die Erdgeschosswohnung zu blicken. Dem geplanten Umbau zufolge befinde sich der äussere Eingangsbereich auf derselben Ebene wie die Wohnung, und zwar bereits auf der Höhe des Küchen- und Esszimmerfensters. Zwischen diesen Fenstern und dem projektierten Anbau bzw. der Haustür sei ein Abstand von 90 cm vorgesehen. Personen, die den Hauseingang benützen, würden sich künftig auf demselben Niveau und bis auf einen Abstand von knapp einem Meter auf das Küchen- und Esszimmerfenster der Wohnung der Beschwerdegegnerin zubewegen, ehe sie ins Haus eintreten. Wer zum Hauseingang gelange, werde folglich in den Küchen- und Esszimmerbereich der Erdgeschosswohnung blicken, was erfahrungsgemäss vor allem dann geschehe, wenn es in der Wohnung heller ist als draussen, also in der
Dämmerung und in der Nacht. Damit werde die Privatsphäre der Beschwerdegegnerin stärker beeinträchtigt als heute. Die Vorinstanz widerspricht dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Bewohnerinnen und Bewohner nicht durch die Fenster blicken würden, weil sie mit dem Öffnen der Türe beschäftigt seien. Für ein unangenehmes Gefühl der Betroffenen komme es weniger darauf an, ob sie jemand absichtlich beobachtet, sondern darauf, dass das jederzeit möglich wäre.
Was die Lärmimmissionen angeht, erachtet das Kantonsgericht die erstinstanzlichen Erwägungen als unvollständig. Dass vom Innenbereich des Eingangs und vom Lift keine zusätzlichen Lärmimmissionen für die Erdgeschosswohnung ausgehen, sei wenig entscheidend. Ausschlaggebend sei hingegen, ob die Lärmimmissionen vor der Haustüre zunähmen. Entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid werde auch in Zukunft ein Teil der Bewohnerinnen und Bewohner auf den Hauseingang angewiesen sein, um zu ihrem Garagenplatz zu gelangen. Mit markant weniger Personenverkehr durch die Eingangstüre sei daher nicht zu rechnen. Was den Lärmaspekt angehe, stehe fest, dass die Erdgeschosswohnung bereits heute erheblichen Einwirkungen ausgesetzt ist, insbesondere dem Trittschall auf der Aussentreppe, den Gesprächen im Treppen- und Eingangsbereich und den Geräuschen durch das Betätigen der Eingangstüre und der Briefkästen. Der neue Eingang würde insbesondere die Treppengeräusche reduzieren. Anderseits sei davon auszugehen, dass die vom neuen Hauseingang herrührenden Geräusche direkter wahrgenommen würden, zumal heute zwischen der Haustüre und dem Wohnungsfenster noch ein Vordach aus Beton liege. Durch die Mauer des neuen Anbaus, die bis rund in die Mitte des
Esszimmerfensters gezogen würde, dürfte es künftig zudem zu Resonanzen zwischen Fassade und Anbau kommen, was den Schall ebenfalls verstärken würde. Gleiches gelte für das geplante Vordach oberhalb der Haustüre. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass im Falle einer Realisierung des Bauvorhabens insgesamt mit einer gewissen Zusatzbelastung durch Lärm zu rechnen sei. Ob diese Zusatzbelastung für sich genommen ausreiche, um auf eine übermässige Belastung zu schliessen, erscheine zwar fraglich, zumal es sich bei den Zimmern der Erdgeschosswohnung, die gegen den Hauseingang gerichtet seien, um die Küche, das Esszimmer und das Bad handle, mithin um Räume, bei denen kein besonderes Ruhebedürfnis bestehe. Diese Zusatzbelastung in der Würdigung gänzlich zu vernachlässigen, wie dies das Regionalgericht getan habe, gehe aber jedenfalls nicht an.
Auch in Bezug auf die Aussicht erachtet die Vorinstanz die geplante Baumassnahme als nachteilig für die Beschwerdegegnerin. Zwar sei die Aussicht bereits bisher nicht besonders attraktiv. Immerhin sei der Blick - zumindest bis zur Fassade auf der linken Seite - aber frei bis zur Nachbarliegenschaft, die ungefähr 50 m entfernt liege. Auch der Lichteinfall von oben sei grundsätzlich ungehindert. Dieser Raum würde mit dem neuen Anbau für den Eingang und den Liftschacht teilweise verbaut. Der Anbau soll 2.28 m aus der Fassade hinausragen und damit nicht nur das Badezimmerfenster, sondern auch rund die Hälfte des Esszimmerfenster verdecken. Zusätzlich beeinträchtigt würde die Aussicht aus dem Esszimmerfenster durch das Vordach, das über dem Hauseingang erstellt werden soll. Da der neue Anbau in einem Abstand von nur 90 cm gebaut und bis zum Dach der Liegenschaft führen soll, gehe mit ihm auch eine erhebliche Einbusse an natürlichem Licht einher, was sich in der Erdgeschosswohnung stärker auswirke als in den höher liegenden Wohnungen. Das Kantonsgericht folgert, dass das Bauvorhaben zu einem erheblichen Verlust von Aussicht und Licht vor allem im Esszimmerbereich der Erdgeschosswohnung führe.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die festgestellten Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit als erheblich im Sinne von Art. 647d Abs. 2
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ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB zu qualifizieren seien. Die Stockwerkeinheit der Beschwerdegegnerin im Erdgeschoss sei davon deutlich mehr betroffen, profitiere aber vom geplanten Lift aber signifikant weniger als die übrigen Stockwerkeinheiten. Entsprechend sei die Klage gutzuheissen.

3.3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die Beschwerdegegnerin sich gar nicht gegen einen neuen Zugang im Erdgeschoss, sondern lediglich gegen die mit dem geplanten Aufzug verbundenen Kosten wehre. Am 29. März 2018 habe die Stockwerkeigentümerversammlung mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin beschlossen, eine detaillierte Planung für den Haupteingang im Erdgeschoss in Auftrag zu geben. Dieses Projekt hätte bis im Sommer 2019 umgesetzt sein sollen, sei aber an der Anfechtung durch den Stockwerkeigentümer D.________ gescheitert. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Nachdem sie einem neuen Hauseingang zugestimmt habe, könne sie sich heute nicht auf Art. 647d Abs. 2
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ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB berufen, denn das Vetorecht diene nicht der Kostenersparnis. Dem Kantonsgericht wirft die Beschwerdeführerin vor, auf "diesen Sachverhalt" nicht einzugehen, obwohl sie ihn in ihren bisherigen Rechtsschriften "immer wieder angeführt" habe. Auf Art. 647d Abs. 3
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ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB könne sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr berufen, nachdem sie eine Verletzung dieser Norm vor den kantonalen Instanzen nicht gerügt habe.
In der Folge kommt die Beschwerdeführerin auf die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Wohnung der Beschwerdegegnerin zu sprechen. Was die Einsehbarkeit angeht, gehe es nicht darum, wie nahe man ans Fenster herantritt, sondern um die Einsicht, die man in das Fenster hat. Diese sei mit dem heutigen und mit dem geplanten Zugang in etwa gleich. Anders als in der heutigen Situation würden sich die ankommenden Personen nicht auf das Küchen- und Esszimmerfenster, sondern direkt auf den Hauseingang zubewegen, weil sie ins Haus gelangen und nicht durch das Fenster in die Küche der Beschwerdegegnerin schauen wollen. Aber auch eine erhöhte Einsehbarkeit würde im Rahmen der Interessenabwägung kein Vetorecht begründen. Hinsichtlich der Lärmimmissionen ist für die Beschwerdeführerin "offensichtlich", dass die Bewohnerinnen und Bewohner gemäss dem projektierten Bauvorhaben nicht auf den Hauseingang angewiesen wären, um zum Garagenplatz zu gelangen, sondern durch den neuen Eingang im Untergeschoss ins Haus und von dort direkt mit dem Lift in ihre Wohnung gelangen könnten. Der Publikumsverkehr zum neuen Hauseingang werde geringer sein als heute; die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig. Weiter macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass die bestehende Situation mit der Aussentreppe ins Untergeschoss als einzigem Zugang "sicher mehr Lärm" verursache, zumal jedermann diese Treppe benützen müsse, auch mit Gepäck, Fahrrädern, Skiern usw. Im Ergebnis werde die geplante Neugestaltung des Eingangs zu einer geringeren Lärmbelastung führen als heute. Mit Blick auf die Sicht- und Lichtverhältnisse bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der projektierte Anbau die Aussicht von Küche und Esszimmer beeinträchtige und zu einer "Verdunkelung" des Wohnzimmers führe; auch das Vordach beeinträchtige die Küche nicht, da "ein Fenster völlig frei" bleibe. Von einer Verschlechterung der Situation könne nicht die Rede sein, da an der Stelle des geplanten Liftanbaus heute zwei Bäume ständen, somit die Aussicht in etwa gleich bleibe. Die Erwägungen der Vorinstanz seien völlig willkürlich; die unrichtige Sachverhaltsfeststellung habe zur Gutheissung der Berufung geführt und sei für den Ausgang des Verfahrens somit entscheidend gewesen. Bei alledem bemängelt die Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz lediglich auf die Fotos des erstinstanzlichen Augenscheins verlasse. Die Aufnahmen seien für die Beurteilung unbrauchbar, weil sie die Situation "durch
Zoom ungenügend darstellen". Indem sich das Kantonsgericht selbst kein Bild vor Ort gemacht habe, sei es in Willkür verfallen.
In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass das Kantonsgericht mit seiner Begründung, wonach die Realisierung des Bauvorhabens zu einer stärkeren Einsehbarkeit und einer erhöhten Lärmbelastung der Erdgeschosswohnung der Beschwerdegegnerin führe und im Esszimmerbereich in beträchtlichem Ausmass Aussicht und Licht entzöge, Art. 647d Abs. 2
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ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB verletze. Entgegen dem angefochtenen Entscheid komme es bei der Beurteilung des Vetorechts auch nicht darauf an, ob die Beschwerdegegnerin von den geplanten baulichen Massnahmen signifikant weniger profitiere als die übrigen Stockwerkeigentümer; auch insofern verletze die Vorinstanz Art. 647d Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB. Die Aufforderung des Kantonsgerichts, eine für die Beschwerdegegnerin schonendere Variante auszuarbeiten, tadelt die Beschwerdeführerin als "völlig willkürlich" und "ohne Kenntnis der Sachlage erfolgt". Wie vor den kantonalen Instanzen ausführlich dargelegt, seien über die Jahre diverse Projektvarianten geprüft worden. Der heute geplante Zugang mit Liftanlage sei die einzig realisierbare Möglichkeit.

3.4. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Rechtsauffassung des Kantonsgerichts an. Dieses habe den Sachverhalt korrekt ermittelt und Art. 647d Abs. 2
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1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB richtig angewendet. Ergänzend hält die Beschwerdegegnerin fest, dass es reine Spekulation sei, inwiefern der bis anhin lediglich geplante, aber noch nicht bewilligte, geschweige denn gebaute Velo-/Skiraum die Bewohner tatsächlich dazu veranlassen werde, nicht den Haupteingang zu nutzen. Er führe allenfalls dazu, dass lediglich vier weitere Garagenbesitzer ihre Garagen erreichen könnten, ohne zwingend auf den Haupteingang angewiesen zu sein. Schliesslich verwahrt sich die Beschwerdegegnerin gegen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Wenn schon treffe dieser Vorwurf die Beschwerdeführerin, die heute ein ganz anderes Projekt realisieren möchte, als am 29. März 2018 beschlossen worden sei.

3.5.

3.5.1. Im Zusammenhang mit der angeblich rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Vetorechts bemängelt die Beschwerdeführerin, dass sich das Kantonsgericht nicht zu ihren Vorbringen äussere. Sie begnügt sich jedoch mit einem pauschalen Hinweis auf ihre "bisherigen Rechtsschriften". Allein damit genügt sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung (s. E. 2) nicht. Mag die Beschwerdeführerin selbst keine nähere Angaben zu den für sie bedeutsamen Aktenstellen machen, so ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Fundstellen zu suchen, die ihren Standpunkt stützen könnten. In der Folge hat es sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, dass sie vor Bundesgericht mit der Rüge des Rechtsmissbrauchs mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht zu hören ist. Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell ausgeschöpft werden muss (BGE 143 III 290 E. 1.1; Urteil 4A 32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser
erhoben hat.

3.5.2. Sodann stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass sich das Kantonsgericht an den Fotos aus dem erstinstanzlichen Beweisverfahren orientiert, ohne selbst einen Augenschein durchgeführt zu haben. Sie behauptet aber nicht, dass sie im Berufungsverfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte und damit nicht gehört worden wäre, noch macht sie geltend, dass die Frage der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Sicht- und Lichtverhältnisse als unbestritten gelten muss und das Kantonsgericht aufgrund erheblicher Zweifel von Amtes wegen zu Beweiserhebungen hätte schreiten müssen (Art. 153 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
ZPO). Auch so müsste die Beschwerdeführerin, wenn sie mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht einverstanden ist, in einem ersten Schritt dartun, dass die Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; s. E. 2.2) sind (vgl. Urteile 5A 128/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 147 III 215; 5A 1015/2019 vom 10. Juni 2020 E. 5.2.2 mit Hinweis). Allein dafür genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz über weite Strecken auf die von ihr geteilten Einschätzungen des Regionalgerichts verweist
bzw. ihre eigene Sicht der Sachlage präsentiert und im Anschluss daran die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich bezeichnet. Entsprechend hat es mit dem Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, sein Bewenden. Demnach muss die Beschwerdegegnerin wegen des geplanten neuen Haupteingangs samt Liftanbau mit Einschränkungen bezüglich Aussicht und mit zusätzlichem Lärm sowie mit einer Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre rechnen (s. E. 3.2).

3.5.3. Auch in rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Dass das Kantonsgericht mit den berücksichtigten Punkten (Einsehbarkeit der Wohnung, Lärmimmissionen, Beeinträchtigung der Aussicht und Einbusse an natürlichem Licht) seiner Beurteilung Gesichtspunkte zugrunde legt, die keine Rolle spielen dürfen, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vorwirft, bei der Beurteilung des Vetorechts den (seiner Meinung nach) signifikant geringeren Nutzen des geplanten Aufzugs ins Spiel zu bringen, übersieht sie, dass es diesen Nutzen nicht isoliert berücksichtigt, sondern ihn ins Verhältnis zu seiner Erkenntnis setzt, dass die Erdgeschosswohnung der Beschwerdegegnerin "deutlich mehr" als die übrigen Stockwerkeinheiten von den Belastungen betroffen sei (E. 3.2 a.E.). Letzteres stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, noch ist ihrem Schriftsatz eine Erklärung zu entnehmen, weshalb hinsichtlich der mit dem Bauprojekt verbundenen Nachteile ein Vergleich mit der Situation der übrigen Stockwerkeinheiten zulässig sein soll, bezüglich des daraus folgenden Nutzens jedoch nicht. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend,
dass die Vorinstanz damit besondere subjektive Bedürfnisse der Beschwerdegegnerin berücksichtigt hätte. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht eine Gesamtbetrachtung vornimmt und in diesem Rahmen insbesondere die durch den neuen Haupteingang bedingte Einbusse an Privatsphäre als erhebliche und dauernde Erschwerung der Nutzung der der Beschwerdegegnerin gehörenden Stockwerkeigentumseinheit qualifiziert. Anders als die Beschwerdeführerin meint, sind diese Nachteile nicht gegen die Vorteile des neuen Haupteingangs und der neuen Liftanlage abzuwägen. Dass es sich dabei um eine nützliche bauliche Massnahme handelt, ist unbestritten. Auch wenn dieses Bauvorhaben - wie die Beschwerdeführerin behauptet - die einzige Möglichkeit darstellt, einen barrierefreien Zugang zum Haus einzurichten, bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihr in Art. 647d Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 647d - 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
1    Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2    Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3    Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
ZGB verankertes Vetorecht verliert. Im Ergebnis ist eine bundesrechtswidrige Ausübung des Ermessens weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Ausserdem hat sie die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'241.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn