Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 328/01

Urteil vom 16. September 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
M.________, 1954, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 31. August 2001)

Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene M.________ wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich für die Zeit ab 1. März 1998 als Arbeitnehmerin eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers erfasst. Gestützt auf die Lohnangaben der Versicherten ("Lohnbestätigung 1998" vom 17. Februar 1999 und "Lohnbestätigung 1999" vom 17. März 2000 der Bank X.________; Schreiben der Versicherten an die Ausgleichskasse vom 29. Januar 2001) setzte die Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge mit Nachtragsverfügungen vom 20. Juli 2000 für die Zeit vom 1. März bis Ende 1998, basierend auf einem beitragspflichtigen jährlichen Einkommen von Fr. 154'000.-, auf Fr. 12'192.- und für das Jahr 1999, basierend auf einen beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 163'500.-, auf Fr. 15'532.80 sowie mit Nachtragsverfügung vom 15. Februar 2001 für das Jahr 2000, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 246'000.-, auf Fr. 23'445.60 fest.
B.
M.________ erhob gegen die Verfügungen vom 20. Juli 2000 wie auch gegen diejenige vom 15. Februar 2001 Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren und wies die Rechtsvorkehren mit Entscheid vom 31. August 2001 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ insoweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Nachtragsverfügungen vom 20. Juli 2000, 15. Februar 2001 und 30. August 2001 betreffend die Beitragszeit vom 1. März 1998 bis Ende 2001, als "die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV" sowie "die max. zulässigen Arbeitgeberbeiträge an die Personalvorsorge als beitragsfreier Arbeitgeberanteil abgezogen werden dürfen, bzw. dass der Arbeitgeberanteil für Sozialabgaben und Personalvorsorge nicht zum beitragspflichtigen jährlichen Einkommen zu addieren ist". Als Beilagen reicht sie u.a. neu eine zwischen der Bank X.________ und der Gemeinschaftsstiftung Y.________ geschlossene Anschlussvereinbarung vom 20. Mai/3. Juni 1998 sowie einen zwischen den gleichen Parteien vereinbarten "Vorsorgeplan Nr. 1 der Firma" vom 3./9. Juni 1998, eine "Lohnbestätigung 2000" der Bank X.________ vom 12. März 2001, ein Schreiben an die Ausgleichskasse vom 18. August 2001 betreffend die Lohnangaben für das Jahr 2001, eine Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse vom 30. August 2001 sowie eine Kopie der dagegen bei der Vorinstanz erhobenen Beschwerde vom 11. September 2001 ein.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Erstere unter Verweis auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid, verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit die Rügen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (mitsamt Beweismitteln) nicht den durch den angefochtenen Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstand (Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. März 1998 bis Ende 2000), sondern die Beiträge für das Jahr 2001 betreffen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.
2.1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Die von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten Beweismittel, wie u.a. die zwischen der Bank X.________ und der Gemeinschaftsstiftung Y.________ geschlossenen Vorsorgeverträge (Anschlussvereinbarung vom 20. Mai/3. Juni 1998, "Vorsorgeplan Nr. 1 der Firma" vom 3./9. Juni 1998) sowie die "Lohnbestätigung 2000" der Bank Z.________ vom 12. März 2001, hätten ohne weiteres bereits im kantonalen Prozess beigebracht werden können, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht abzustellen ist.
3.
Entsprechend dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 123 V 224 Erw. 1a mit Hinweis), ist die bis Ende 2000 geltend gewesene Rechtslage einschlägig.
4.
4.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger (Art. 8 ff
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 8 - 1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
1    Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 80047, aber mindestens 9 800 Franken48 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
2    Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9 700 Franken49 oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 422 Franken50 im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
. AHVG und Art. 17 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
. AHVV) oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 ff
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
. AHVG sowie Art. 7 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
. AHVV). Während bei Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit die versicherte Person selber beitragspflichtig ist, sind die Beiträge bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit - vorbehältlich Art. 6 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 6 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber - 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
1    Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
2    Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
AHVG - paritätisch vom Arbeitgeber zu entrichten (Art. 14 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
AHVG [Grundsatz der Beitragserhebung an der Quelle; BGE 114 V 65 Erw. 4c]).
4.2 Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber im Sinne des Art. 6 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 6 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber - 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
1    Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
2    Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
AHVG - wie die Beschwerdeführerin - vom Gesetz in mancherlei Hinsicht wie Selbstständigerwerbende behandelt werden, so z.B. hinsichtlich des Beitragssatzes einschliesslich der degressiven Skala (vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 6 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber - 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
1    Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
2    Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
Satz 3 AHVG sowie Art. 16
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber - Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22-27 sinngemäss. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 AHVG.
und Art. 21
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende - 1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9800 Franken, aber weniger als 58 800 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
1    Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9800 Franken, aber weniger als 58 800 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
2    Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9800 Franken, so hat die versicherte Person einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten, höchstens aber den Mindestbeitrag.
AHVV; vgl. auch BGE 110 V 71 Erw. 2a mit weiteren Hinweisen). Ausgehend davon hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtige Arbeitgeber grundsätzlich das gleiche Beitragsfestsetzungsverfahren wie für Selbstständigerwerbende gilt, also nach Art. 22 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
. AHVV vorzugehen ist (BGE 110 V 71 f. Erw. 2b, bestätigt u.a. im in RDAT 2001 II Nr. 82 S. 343 auszugsweise publizierten Urteil A. vom 14. März 2001, H 407/00; vgl. zum Ganzen Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des art. 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS], Basel 1997, Rz 1 ff. zu Art. 6; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 185 f. Rz 5.1; Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 52 oben; Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge [WBB], Rz 1039 ff.). Dabei
legen es praktische Erfordernisse nahe, dass die Ausgleichskasse sich bei der Bemessung des Einkommens auf die Angaben der Steuerverwaltung stützt und von einer eigenen Ermittlung des Einkommens absieht (BGE 110 V 71 f. Erw. 2b in fine; RDAT 2001 II Nr. 82 S. 343; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 8. April 1987, H 137/85).

5.
5.1 Sind die Beiträge der Beschwerdeführerin gemäss vorstehenden Ausführungen in jedem Fall nach dem Verfahren in Art. 22 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
. AHVV festzusetzen, so kann letztlich offen bleiben, ob die Versicherte für die Ermittlung des massgebenden Lohnes als Unselbstständigerwerbende - wie dies die Vorinstanz erwogen hat - oder aber als Selbstständigerwerbende zu erfassen ist. Zu prüfen ist hingegen, ob die Ausgleichskasse im Rahmen des Beitragsfestsetzungsverfahrens richtig vorgegangen ist.
5.2 Wie sich namentlich den Nachtragsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2000 und 15. Februar 2001 entnehmen lässt, stützte sich die Ausgleichskasse zur Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens der Jahre 1998, 1999 und 2000 auf den "Lohnausweis 17.2.99", den "Lohnausweis 17.3.00" sowie den "Brief 29.1.2001". Damit wurden als Beitragsbemessungsgrundlagen - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht die nach dem Gesagten massgeblichen Angaben der Steuerverwaltung, die sich im Übrigen nicht in den Unterlagen der Ausgleichskasse befinden, sondern die Auskünfte der Arbeitgeberin (für die Jahre 1998 und 1999) bzw. der Beschwerdeführerin (für das Jahr 2000) beigezogen (vgl. die "Lohnbestätigung 1998" und "Lohnbestätigung 1999" der Bank X.________ vom 17. Februar 1999 und 17. März 2000 sowie das Schreiben der Versicherten an die Ausgleichskasse vom 29. Januar 2001).
5.3 In BGE 110 V 71 f. Erw. 2b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass an der in ZAK 1970 S. 397 dargelegten Rechtsprechung, wonach die Ausgleichskassen bei Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber das Beitragsfestsetzungsverfahren insofern frei wählen dürfen, als sie sich nach Gutdünken auf Lohnausweise, auf die Angaben der Versicherten oder aber auf Steuermeldungen abstützen können, nicht festzuhalten ist. Wie das Gericht weiter ausgeführt hat, sind unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Steuer- und für die AHV-Behörden nicht logisch, bedeuten eine unnötige Erschwernis und sind innerhalb der gleichen Versichertengruppe nicht gerechtfertigt. Da deshalb grundsätzlich - auch im vorliegenden Verfahren (eine ausnahmsweise Beitragserhebung an der Quelle im Sinne des Art. 6 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 6 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber - 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
1    Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
2    Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
AHVG wird ausdrücklich verneint) - das Beitragsfestsetzungsverfahren nach Art. 22 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
. AHVV anzuwenden und auf die relevanten Angaben der Steuerbehörden abzustellen ist, entbehren die Nachtragsverfügungen vom 20. Juli 2000 und 15. Februar 2001 einer rechtsgültigen Grundlage und sind aufzuheben. Die Sache ist daher an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Beiträge der Beschwerdeführerin in bundesrechtskonformer
Weise festsetze.

6.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind (vgl. Erw. 2a hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
OG e contrario). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend hat die Ausgleichskasse die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2001 und die Nachtragsverfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 20. Juli 2000 sowie 15. Februar 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. September 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: