Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 101/2019

Urteil vom 16. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Adam Arend, Müller Knodel + Partner,

gegen

Pascal Gossner,
c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 21. Januar 2019 (UA180018-O/U/PFE).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten Vergewaltigung. Am 24. Oktober 2018 reichte A.________ ein Ausstandsbegehren gegen den untersuchungsleitenden Staatsanwalt Pascal Gossner ein. Dieser übermittelte das Ausstandsgesuch gleichentags zum Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 21. Januar 2019 wies dieses das Ausstandsgesuch ab.

B.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 21. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und Staatsanwalt Pascal Gossner sei zu verpflichten, in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung in den Ausstand zu treten. Weiter stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerdegegner, die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO). Gemäss Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde befugt. Auf sein Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdegegner die entlastende Eingabe der Privatklägerin vom 19. Oktober 2018, wonach sie keine Einwendungen gegen eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft habe, nicht umgehend an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet. Diese Nichtweiterleitung, welche mitunter Grund für das Ausstandsgesuch gewesen sei, habe er in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz ausdrücklich thematisiert. Die Vorinstanz habe entscheidwesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen und ihre Begründungspflicht verletzt. Der Entscheid sei folglich aufgrund der Gehörsverletzung aufzuheben.

2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV wird allerdings dann verletzt, wenn es ein Gericht unterlässt, sich zu Rügen zu äussern, die eine gewisse Überzeugungskraft aufweisen, oder wenn es bei seiner Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente nicht berücksichtigt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.; Urteil 1C 80/2018 vom 23. Mai 2019 E. 3.1; je mit Hinweis).

2.3. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid tatsächlich nicht mit seiner Rüge auseinandergesetzt, wonach die Eingabe der Privatklägerin vom Beschwerdeführer nicht umgehend weitergeleitet worden sei. Es ist insofern nicht klar, inwieweit bzw. ob die Vorinstanz dieses Argument des Beschwerdeführers überhaupt berücksichtigt hat.

2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, eben diese Nichtweiterleitung sei "mitunter ein Grund" gewesen, weshalb er das Ausstandsgesuch gestellt habe. Beim aktenkundigen Ausstandsbegehren vom 24. Oktober 2018 fällt aber auf, dass die in diesem Zusammenhang stehenden Ziffern 2 und 6 durchgestrichen und mit der Randbemerkung "i.f. aa" (wohl für "ipse fecit Adam Arend") versehen sind. Lediglich in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer in Ziffer 3 aus, es sei aussergewöhnlich, dass der Beschwerdegegner die entlastende Eingabe nicht sofort, sondern erst nach seiner Aufforderung anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2018, an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet habe. Angesichts der Tatsache, dass dieses Argument im Ausstandsgesuch durchgestrichen ist und im Übrigen gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers nur einen von diversen Gründen darstellt, aus welchen er die angebliche Befangenheit des Beschwerdegegners ableiten will (vgl. E. 4 f. hiernach), kann vorliegend nicht von einem derart gewichtigen Argument gesprochen werden, das die Vorinstanz zwingend zu behandeln gehabt hätte; zumal es sich ohnehin als nicht zutreffend erweist (vgl. E. 4.5 hiernach). Stattdessen durfte sich die
Vorinstanz auf die ihrer Ansicht nach anderen wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Darin liegt jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Selbst wenn jedoch eine Verletzung angenommen werden würde, gälte es vorliegend dem Beschleunigungsgebot und dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache Rechnung zu tragen, weshalb auf eine Rückweisung zu verzichten wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 mit Hinweisen). Schliesslich zeigt die eingereichte Beschwerde, dass die Begründung der Vorinstanz ausreichte, damit der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der vom Beschwerdegegner verfasste Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beinhalte zahlreiche Formulierungen, die von einer voreingenommenen Haltung und einer verfrühten Festlegung der Schuldfrage zeugen würden. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht entschieden, es läge aus objektiver Sicht kein Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners vor. Dadurch habe sie Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt.

3.2. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:
a  das Zwangsmassnahmengericht;
b  das erstinstanzliche Gericht;
c  die Beschwerdeinstanz;
d  das Berufungsgericht.
StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind:
a  die Polizei;
b  die Staatsanwaltschaft;
c  die Übertretungsstrafbehörden.
StPO). Von den in Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliche Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO).

3.3. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; Urteil 1B 535/2018 vom 16. April 2019 E. 3; je mit Hinweisen). Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; je mit Hinweisen).
Auch voreilige Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn eine staatsanwaltliche Einstellungsverfügung sehr oberflächlich ausfällt und jedwelche sich sachlich aufdrängende Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person vermissen lässt, und die Untersuchungsleitung zudem nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen (vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten) Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4 S. 146 f.). Über solche Fälle hinaus können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre - aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete - Meinung offen legt. Dabei darf und muss, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes (entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens) ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente
auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180 mit Hinweisen).

4.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich die voreingenommene Haltung des Beschwerdegegners im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

4.1. Als Erstes macht der Beschwerdeführer geltend, die Formulierung des Beschwerdegegners in seinem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs enthalte eine "vorwegnehmende Vorverurteilung". Er habe darin ausgeführt: "Der Beschuldigte versuchte, seine Ehefrau zu vergewaltigen und versuchte, seine Schwiegermutter zu schänden, zudem wurde er schon mehrfach gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau". Mit dieser Formulierung habe er keinen Tatverdacht, sondern effektiv begangene Straftaten beschrieben und sich verfrüht und unsachlich zur Schuldfrage geäussert, wodurch er die Unschuldsvermutung verletzt habe.
Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ist es zwar ungeschickt, dass der Beschwerdegegner den Tatvorwurf im Indikativ statt im Konjunktiv formuliert hat. Wenn die Vorinstanz erwogen hat, aus dem Kontext des gesamten Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs werde klar, dass der Beschwerdegegner nur von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen sei, handelt es sich dabei, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht um eine Schutzbehauptung. Der Beschwerdegegner wiederholt bei der Wiederholungsgefahr einzig, was er schon unter dem vorangehenden Titel "Tatverdacht" ausgeführt hat. Daraus lässt sich aber nicht auf dessen mangelnde Unparteilichkeit schliessen. Wenn die Vorinstanz folglich festhielt, es seien aufgrund der Formulierung keine Hinweise auf eine Vorverurteilung durch den Beschwerdegegner ersichtlich, verletzte sie damit kein Bundesrecht.

4.2. Für den Beschwerdeführer ist weiter unverständlich, dass der Beschwerdegegner die Aussagen der Privatklägerin bereits "zu diesem frühen Zeitpunkt" der Untersuchung als sehr glaubhaft bezeichnet habe. Dies sei nicht nachvollziehbar, wenn beachtet werde, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt und in den darauffolgenden Einvernahmen stark alkoholisiert gewesen sei, was der Glaubhaftigkeit der Aussagen objektiv schade. Durch die verfrühte und nicht nachvollziehbare Würdigung der Aussagen müsse ebenfalls von einer Voreingenommenheit des Beschwerdegegners ausgegangen werden.
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Einzig aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner die Aussagen der Privatklägerin als sehr glaubhaft eingestuft hat, werden keine objektiven Zweifel an der Unparteilichkeit des Beschwerdegegners begründet. Dabei handelt es sich um eine zulässige vorläufige Wertung bzw. Beweiswürdigung des Beschwerdegegners. Es liegt in der Natur der Sache, dass dieser als Verfahrensleiter eine solche vornehmen muss, um den umstrittenen Sachverhalt tatsächlich und rechtlich abzuklären (vgl. Art. 308 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
1    In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann.
2    Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab.
3    Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern.
StPO). Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in der Lage ist, seine vorläufige Beurteilung betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. des Prozessstoffes ständig zu überprüfen und allenfalls, sofern sich neue Erkenntnisse ergeben, auch zu revidieren. Jedenfalls kann aufgrund dieser Aussagenwürdigung keine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des Beschwerdegegners festgestellt werden (vgl. E. 3.3 hiervor).

4.3. Einen dritten Anhaltspunkt für den Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners geht gemäss dem Beschwerdeführer aus dem Umstand hervor, dass dieser eine Aussage von ihm inhaltlich falsch zitiert habe. Dies verstosse klarerweise gegen den Grundsatz der Neutralität, zu welcher der Beschwerdegegner von Gesetzes wegen verpflichtet sei. Sein irreführendes und treuwidriges Verhalten laufe dem Grundsatz des fairen Verfahrens zuwider und zeuge von Parteilichkeit.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 14. September 2018 in Bezug auf die ihm vorgehaltene Verdunkelungsgefahr zu Protokoll: "Wenn ich frei werde, ich würde sogar nach Hamburg reisen, weil meine Mutter dort wohnt, damit ich keinen Kontakt zu meiner Frau hätte [...]". Der Beschwerdegegner zitierte den Beschwerdeführer im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs indessen im Zusammenhang mit einer allfälligen Fluchtgefahr wie folgt: "Der Beschuldigte habe anlässlich der Hafteinvernahme erklärt, dass er bei seiner Freilassung nach Hamburg reisen würde, weil seine Mutter dort wohne". Damit hat er das Zitat zwar verkürzt und in einem anderen Kontext, nicht aber wie vom Beschwerdeführer behauptet, inhaltlich falsch wiedergegeben. Obschon der Beschwerdeführer der Ansicht ist, der Beschwerdegegner habe damit "Stimmung" gegen ihn machen wollen, lässt die verkürzte Wiedergabe vorliegend keine unzulässige Irreführung erkennen. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass das Aussageprotokoll den Haftakten beilag und der Beschwerdegegner im Übrigen ausdrücklich auf die korrekte Aktenstelle der vollständigen Aussage des Beschwerdeführers verwiesen hat. Das Zwangsmassnahmengericht konnte folglich die Aussage ohne
weiteres nachlesen und verifizieren. Wenn die Vorinstanz daher erwog, es könne in der Form des Zitats keine Befangenheit erkannt werden, hat sie kein Bundesrecht verletzt.

4.4. Der Beschwerdeführer erblickt sodann Parteilichkeit bzw. fehlende Neutralität des Beschwerdegegners darin, dass Letzterer im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs die "absolut entscheidwesentliche Tatsache", wonach er zum Tatzeitpunkt des angeblichen Vergewaltigungsversuchs so stark alkoholisiert gewesen sei, dass von einer Schuldunfähigkeit auszugehen sei, nicht erwähnt habe.
Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner nicht erwähnte, der Beschwerdeführer könnte zum Tatzeitpunkt aufgrund der gemäss der vorinstanzlichen Feststellung gemessenen Blutalkoholkonzentration von 2,91 bis 3,69 Gewichtspromille Alkohol möglicherweise schuldunfähig gewesen sein. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, d.h. nichts, das den kritisierten Beschwerdegegner als befangen erscheinen liesse. Wie die Vorinstanz berechtigterweise festgehalten hat, wurde das Alkoholproblem des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den untersuchten Sexualdelikten im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs thematisiert (vgl. S. 3 Ziff. 4) und war demzufolge dem Zwangsmassnahmengericht bekannt. Wenn es der Beschwerdegegner darüber hinaus nicht für notwendig hielt, dem Zwangsmassnahmengericht die zum Tatzeitpunkt ermittelte Blutalkoholkonzentration mitzuteilen, kann ihm keine Parteilichkeit vorgeworfen werden. Es ist weder evident, dass einzig aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration von einer tatsächlichen Schuldunfähigkeit auszugehen ist noch ist es die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, definitiv über die Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers zu entscheiden. Überdies ist es dem
Beschwerdeführer unbenommen, selbst die seiner Ansicht nach entlastenden Tatsachen im Rahmen des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht vorzubringen. Die Vorinstanz hat daher im Einklang mit dem Bundesrecht festgehalten, die Auswahl der wesentlichen Akten für das Haftverfahren sei vorliegend nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen.

4.5. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Parteilichkeit vor, da dieser die für ihn entlastende Eingabe der Privatklägerin nicht umgehend an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet habe.
Auch dieser Vorwurf schlägt jedoch nicht durch. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdegegner die Eingabe der Privatklägerin am Freitag, 19. Oktober 2018 per Fax erhielt und das Schreiben am Mittwoch, 24. Oktober 2018 an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet hat. Sodann enthielt bereits das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2018, welches dem Zwangsmassnahmengericht zwangsläufig bekannt war, den Hinweis, dass die Privatklägerin keine Einwendungen gegen eine allfällige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft habe. Damit war das Zwangsmassnahmengericht, als es am 31. Oktober 2018 über den Haftentlassungsantrag zu entscheiden hatte, im Besitz der vermeintlich entlastenden Eingabe. Im Übrigen ist aber ohnehin fraglich, inwiefern diese überhaupt entlastend sein soll. Zum einen bezieht sich die Privatklägerin in ihrem Schreiben nur auf die Wiederholungsgefahr ("im Hinblick auf ihre Sicherheit"), welche ihrer Ansicht nach durch Ersatzmassnahmen gebannt werden könne, während der Beschwerdegegner zusätzlich noch Flucht- und Kollusionsgefahr geltend macht. Zum anderen hat das Zwangsmassnahmengericht anhand der Akten zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind oder
nicht. Ob die Privatklägerin, die ohnehin keine Partei im Haftprüfungsverfahren ist (vgl. BGE 139 IV 121 E. 4 S. 123 f.), der Auffassung ist, der Tatverdächtige könne aus der Haft entlassen werden, ist dabei (vollkommen) irrelevant. Folglich kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, er habe voreingenommen gehandelt, da er die Eingabe nicht umgehend, sondern erst ein paar Tage später, weitergeleitet hat.

4.6. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es könne nicht entscheidend sein, ob die monierten Handlungen bzw. Unterlassungen durch den Beschwerdegegner keinen Einfluss auf seine Inhaftierung gehabt haben, ist ihm grundsätzlich zuzustimmen. Entscheidend ist vorliegend aber, dass die gerügten angeblichen Verfehlungen des Beschwerdegegners bei einer gesamthaften Würdigung nicht geeignet sind, dessen Voreingenommenheit zu begründen, zumal die Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters praxisgemäss nicht leichthin angenommen wird (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Vorinstanz hat demnach kein Recht verletzt, wenn sie das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen hat, es bestehe aus objektiver Sicht kein Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners.

5.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befand sich bis Mitte November 2018 in Haft und lebt als Sozialhilfeempfänger offenbar in angespannten finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier